Da die Begehungen nach Arbeitsschutz nun gemeinsam mit den Begehungen nach MPDG durchgeführt werden, wird nachfolgend der grundsätzliche Ablauf nochmals dargestellt.
Anlassunabhängige Begehung nach MPDG gemäß dem Vertrag mit dem MAGS aus dem Jahr 2012, durchgeführt durch die ZÄK Nordrhein (circa 100 Praxen pro Jahr)
Die risikobasierte Auswahl der zu begehenden Praxen erfolgt auf folgender Grundlage:
- 20 % der zu begehenden Praxen sind Medizinische Versorgungszentren (MVZ).
- 20 % der zu begehenden Praxen haben den Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie oder Oralchirurgie.
- 60 % der zu begehenden Praxen weisen einen anderen oder keinen Tätigkeitsschwerpunkt auf. Die Anzahl der Praxisbetreiber erhöht die Wahrscheinlichkeit der Auslosung innerhalb der jeweiligen Gruppe.
Ablauf des Verfahrens
- Festlegung des konkreten Begehungstermins durch den jeweiligen Sachverständigen.
Circa 8 bis 10 Wochen vor der Begehung:
- Schriftliche Ankündigung der Begehung an die Praxis (inklusive Fragebogen zur Selbstauskunft sowie Einladung zu einem Vorbereitungskurs).
3 Wochen vor dem Begehungstermin:
- Frist zur Rücksendung der ausgefüllten Selbstauskunft (einschließlich der vorab angeforderten Unterlagen).
Begehung
Unmittelbar während beziehungsweise im Anschluss an die Begehung:
- Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter kritischer Mängel im Beisein des Sachverständigen oder nach schriftlicher Aufforderung.
6 Wochen nach der Begehung:
- Übermittlung des Begehungsberichts durch den Sachverständigen an die Bezirksregierung.
- Weiterleitung des Begehungsberichts durch die Bezirksregierung an die Praxis.
Maximal 3 Monate nach Eingang des Begehungsberichts in der Praxis:
- Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter schwerwiegender Mängel durch schriftliche Erklärung bzw. Stellungnahme an den Sachverständigen.
Maximal 6 Monate nach Eingang des Begehungsberichts in der Praxis:
- Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung weiterer festgestellter Mängel durch schriftliche Erklärung bzw. Stellungnahme an den Sachverständigen.
Abschluss des Verfahrens:
- Mitteilung des Sachverständigen über den Abschluss des Verfahrens sowohl an die Praxis als auch an die zuständige Bezirksregierung.