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Haftung bei Schäden durch Auszubildende in der Praxis

Schon wieder nicht aufgepasst! Wer haftet, wenn der/die Auszubildende in der Praxis etwas beschädigt? Diese Frage taucht sicherlich in jeder Praxis auf, die ausbildet, denn selbst ausgelernte Mitarbeiter sind nicht unfehlbar.


Es passiert im Praxisalltag immer wieder einmal, dass etwas herunterfällt oder durch unvorsichtiges Handeln etwas beschädigt wird. Jeder kennt den Katalog der kleinen und großen Katastrophen zur Genüge. Insbesondere die Jahre der Ausbildung, in denen auch ein sicherer und souveräner Umgang mit Instrumenten, Materialien und Abläufen erlernt werden muss, stellen viele Auszubildende, aber auch Ausbilder und Praxismitarbeiter mitunter vor eine enorme Herausforderung.

Selbstverständlich müssen auch Auszubildende sorgfältig mit den praxiseigenen Gegenständen und Einrichtungen umzugehen; dies ist Bestandteil des Berufsausbildungsvertrags, aber schon die Interpretation des Begriffs „sorgfältig“ kann zu Differenzen und Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbilder führen:
Gehen Auszubildende unvorsichtig oder nachlässig mit praxiseigenem Material um, haften auch sie zunächst für einen daraus gegebenenfalls entstandenen Schaden. Entscheidend ist aber, ob auch eine Vertragsverletzung vorliegt, die Ursache für den Schaden ist.

Darüber hinaus muss unterschieden werden, ob der Schaden bei einer regulären Arbeitstätigkeit oder bei Tätigkeiten, die nebenbei erfolgen entstanden ist. Auszubildende haften nach allgemeinem Verständnis für Vorsatz und mittlere und grobe Fahrlässigkeit. Im Einzelnen bedeutet das, dass mit Vorsatz handelt, wer den Schaden verursachen will oder ihn billigend in Kauf nimmt.

Ein Beispiel: Unvorhergesehen kommt kurz vor Praxisschluss noch ein Patient, der um eine Behandlung bittet. Eigentlich haben sich alle schon auf den Feierabend vorbereitet, daher ist die Aussicht auf die nun doch längere Anwesenheit in der Praxis alles andere als angenehm. Die Auszubildende ist jedoch darüber so erbost, dass sie mehrfach lautstark die Glastüren ins Schloss fallen lässt und trotz der wiederholten Aufforderung, dies zu unterlassen, weitermacht. Beim vierten Mal knallt die Tür so heftig zurück, dass das Glas springt und zu Bruch geht.

 

Drei Kategorien der Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit wird in drei Kategorien unterteilt. Die leichteste Fahrlässigkeit fällt unter die Rubrik „Das kann jedem passieren“: Man hat im Umgang mit Geräten nicht richtig gegriffen, es fällt etwas herunter, man hat sich einmal vertan, zu viel oder zu wenig Material zum Anrühren verwendet oder es muss neu angemischt werden.

Von mittlerer Fahrlässigkeit wird dann gesprochen, wenn die übertragene Tätigkeit unsauber ausgeführt wird: Die notwendigen Handgriffe waren alle bekannt, sind mehrfach geübt und gezeigt worden, aber am fraglichen Tag ist die/der Auszubildende nicht ganz bei der Sache und die erforderliche Sorgfalt fehlt, das heißt, das Geschehene wäre vermeidbar gewesen.

Bei grober Fahrlässigkeit wird die übertragene Tätigkeit in jeder Hinsicht ohne jegliche Vorsicht und Sorgfalt, extrem schlampig und ohne größeres Nachdenken verrichtet. Auch unbeteiligte Dritte beurteilen dieses Handeln mit „das hätte nicht passieren dürfen“.

Auch bei diesem Beispiel erscheint zunächst eine Wertung denkbar einfach, aber bei der Beurteilung des Haftungsumfangs unterscheidet der Gesetzgeber wieder zwischen Auszubildenden und ausgelernten Arbeitnehmern: Welchen Ausbildungsstand hat der/die Auszubildende, welches Verständnis bringt er/sie für die Abläufe mit, wie werden Erklärungen und Demonstrationen einzelner Abläufe aufgenommen, verstanden und umgesetzt? Können Sie als Ausbilder sicher sein, dass Ihr Azubi Ihre Erklärungen verstanden hat? Konnten Sie sich ausreichend davon überzeugen, dass die dem Azubi gezeigten Handgriffe und Arbeitsprozesse auch sitzen?

Nur wenn Sie diese Fragen wirklich nachdrücklich mit Ja beantworten und im Extremfall auch nachweisen können, kann gegebenenfalls der Auszubildende (oder bei Minderjährigen die Eltern) für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.


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