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Förderung, Vergütung und Antrag

Informationen für Praxisinhaber über die Vergütung und Voraussetzungen für die Förderung.


Informationen zu den Zuschüssen

  • Die Vergütung beträgt in der Regel 262 Euro, sofern nicht ein höherer Betrag vereinbart wird
  • Zusätzlich wird ein Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich derzeit 131 Euro gezahlt
  • Die Leistungen werden monatlich nachträglich von der Agentur für Arbeit an die Praxis gezahlt, das betrifft auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts
  • Privat gemeinnützige Einrichtungen erhalten, soweit sie die EQ als betrieblicher Arbeitgeber durchführen, ebenfalls einen Zuschuss

 

Was muss der Praxisinhaber tun?

  • Der Arbeitgeber schließt mit dem Jugendlichen einen Vertrag über die EQ. Ein Exemplar des Vertrages ist an die Zahnärztekammer Nordrhein zu schicken
  • Der Praxisinhaber muss einen Antrag auf Förderung bei der Agentur für Arbeit in dem Bezirk stellen, in dem die Praxis liegt. Die Bewilligung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid.
  • Der Praxisinhaber trägt die Sach- und Personalkosten der EQ; sowie den Beitrag an die Berufsgenossenschaft
  • Mit dem Praktikanten wird ein Qualifizierungsvertrag mit Vergütungspflicht nach § 26 BBiG abgeschlossen

 

Was muss der Praxisinhaber beachten?

  • Die Förderung wird für die vereinbarte Dauer von sechs bis höchstens zwölf Monaten bewilligt
  • Die Förderung darf für denselben Jugendlichen insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten
  • Die Förderung endet im Regelfall spätestens am Ende des Monats, der dem Beginn des Ausbildungsjahres vorausgeht (Anschlussfähigkeit gewährleisten)
  • Es erfolgt keine Förderung, wenn der Jugendliche bereits in der Praxis eine EQ durchlaufen hat oder wenn er dort in den vorherigen Jahren vor der Förderung versicherungspflichtig beschäftigt war
  • Eine Förderung der EQ eines Jugendlichen in der Praxis des Ehegatten oder der Eltern ist ausgeschlossen
  • Die Förderung von EQ für Abiturienten ist nur noch im Ausnahmefall möglich
  • Eine EQ, die wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeitform von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird, kann ebenfalls gefördert werden
  • Der Jugendliche darf zu Beginn der Förderung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Endet die EQ vor dem bewilligten Förderzeitraum, sind etwaige für den Zeitraum zwischen dem Ende der EQ und dem Ende des Förderzeitraums bereits ausgezahlte Leistungen zurückzuzahlen
  • Leistungen nach dem EQ-Programm werden nicht erbracht, soweit der Betrieb vergleichbare Leistungen Dritter, insbesondere nach Programmen des Bundes, der Länder und der Kommunen erhält
  • Die Förderung eines Jugendlichen, der eine Maßnahme eines vergleichbaren Programms ohne wichtigen Grund, der von ihm zu vertreten ist, ablehnt oder abbricht, ist ausgeschlossen

 

Erläuterungen zur Erstattung des Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 102 Euro

  • Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag beinhaltet die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ein für alle Teilnehmer der EQ geltender Betrag lässt sich nicht festlegen, da der Krankenversicherungsbeitrag nicht bei allen gleich ist
  • Ein pauschalierter Anteil des zu erstattenden Gesamtsozialversicherungsbeitrages wird daher für die Agenturen für Arbeit zur Arbeitserleichterung als unabdingbar angesehen. Er ist in Höhe von 102 Euro festgelegt (Richtlinie des BMWA, Artikel 4, Absatz 1)
  • Wenn das Arbeitsentgelt 325 Euro nicht übersteigt –was bei der EQ gegeben ist – trägt (nach
    § 20 Abs 3 Nr. 1 SGB IV) bei einer betrieblichen Berufsausbildung allein der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (d.h. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, durchschnittlich 42 Prozent)
  • Die Vergütung, die der/ die EQ -Teilnehmer /-in erhält und die bis zu einer Höhe von 192 Euro erstattet wird, entspricht durchschnittlich 79 Prozent des Bruttoentgeltes. Das Nettoentgelt ist gleich Bruttoentgelt minus Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (durchschnittlich 21 Prozent).

Weitere Informationen

Ablauf und Organisatorisches

Hier finden Sie organisatorische und arbeitsrechtliche Informationen zur Durchführung des Praktikums.

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Tätigkeitsbereiche

Hier finden Sie eine Übersicht über die Tätigkeiten, die die Teilnehmer in der Praxis übernehmen sollten.

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Förderung, Vergütung und Antrag

Informationen für Praxisinhaber über die Vergütung und Voraussetzungen für die Förderung.

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Kontakt

Ausbildung ZFA

02131 / 53119 204

ausbildung@zaek-nr.de

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