Hier finden Sie organisatorische und arbeitsrechtliche Informationen zur Durchführung des Praktikums.
emäß § 22 Abs. 1 Ziffer 2 des Berufsbildungsgesetzes (Zahl der Auszubildenden im Verhältnis zur Zahl der Fachkräfte) ist für die Einstellung einer/s zu Qualifizierender/n die Eignung der Praxis in besonderem Maß zu überprüfen, da es sich bei den zu qualifizierenden Personen um
handelt, die somit auch einer besonderen Förderung und Betreuung während der Qualifizierungsmaßnahme bedürfen.
Teilnehmer, die noch der Schulpflicht unterliegen, werden in die Berufsschule eingeschult und nehmen dort in der Regel am Unterricht in den Fachklassen für ZFA teil.
Jugendliche oder jungen Erwachsene, die bereits am berufsvorbereitenden Unterricht einer Berufsschule vor Aufnahme der Maßnahme teilgenommen haben, könne diese Schule auch während der Qualifizierung weiterhin besuchen, gegebenenfalls mit verkürzten Zeiten, da während der Qualifizierungsmaßnahme der Schulbesuch an nur einem Tag in der Woche stattfinden soll.
Die Teilnehmer müssen über die im Rahmen der Qualifizierung erlernten Tätigkeitsbereiche ein Bericht anfertigen. Dieser sollte in Aufsatzform mit eigenen Wort verfasst werden und circa zwei bis drei Seiten umfassen.
Durch den Praxisinhaber wird nach Abschluss der Qualifizierung ein betriebliches Zeugnis für den Teilnehmer erstellt. Eine Vorlage dafür finden Sie unter „Dokumente“.
Nach der absolvierten Maßnahme stellt die Zahnärztekammer Nordrhein ein Zertifikat aus
Die Teilnehmer müssen gleichermaßen arbeitsmedizinisch untersucht werden, gegebenenfalls notwendige Impfungen müssen ihnen kostenfrei gewährt werden.
Versicherungsträger ist der für das Unternehmen zuständige Unfallversicherungsträger gemäß §§ 123-129, 133 SBG VII (Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege). Der Versicherungsschutz ergibt sich für den Jugendlichen aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB VII.
Der Jugendliche darf in keinem Fall als Hilfskraft eingesetzt werden, da die Einstiegsqualifizierung von einem Arbeitsverhältnis streng zu trennen ist.
Schwerpunkt der Beschäftigung in der Qualifizierung ist die Vermittlung von fachspezifischen Fertigkeiten und Kenntnissen sowie sozialer Inhalte. Ein Arbeitsverhältnis ist dagegen anzunehmen, wenn die Leistung von Arbeit sowie die Zahlung eines Lohns den Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses bildet.
Wenn der zu Qualifizierende zwar offiziell eine Einstiegsqualifizierung absolviert, aber trotzdem von der Praxis als Hilfsarbeiter eingesetzt wird, läuft der Praxisinhaber Gefahr, den vollen Lohn für die geleistete Tätigkeit zahlen zu müssen. Darüber hinaus kann die Arbeitsagentur den Vergütungszuschuss zurückfordern.
Die zu Qualifizierenden sind den übrigen Angestellten der Praxis gleichgestellt und unterliegen somit – auch nach Abschluss der Maßnahme – der Schweigepflicht.
Die absolvierte Qualifizierung führt nicht automatisch zu einer Anrechnung und damit gegebenenfalls einer Verkürzung der Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten.
Sofern sich im Verlauf der Ausbildung jedoch zeigt, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme an der vorzeitigen Abschlussprüfung vorliegen, kann die Ausbildung verkürzt werden.
Hier finden Sie organisatorische und arbeitsrechtliche Informationen zur Durchführung des Praktikums.
Hier finden Sie eine Übersicht über die Tätigkeiten, die die Teilnehmer in der Praxis übernehmen sollten.
Informationen für Praxisinhaber über die Vergütung und Voraussetzungen für die Förderung.