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Informationen zur Probezeit

Jedes Ausbildungsverhältnis hat zwingend mit einer Probezeit zu beginnen. Dies schreibt § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor. Die Probezeit hat mindestens einen und maximal 4 Monate zu betragen.


Ausbildungsbetrieb und Auszubildender müssen sich auf die Dauer der Probezeit verständigen und die Dauer im Ausbildungsvertrag angeben. Dies gibt § 11 Abs. 1 Nr. 6 BBiG vor. Die Dauer der Probezeit ist von der Zahnärztekammer ins Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse einzutragen.

Während der Probezeit können beide Vertragsparteien, also Ausbildungsbetrieb oder Auszubildende, jederzeit ohne Angabe von Gründen das Ausbildungsverhältnis beenden. Nach Beendigung der Probezeit ist eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nur sehr eingeschränkt möglich.

Empfehlung: Vereinbaren Sie die maximal zulässige Dauer der Probezeit!

 

Sinn und Zweck

Während der Probezeit haben Ausbildungsbetrieb und Auszubildener Gelegenheit, sich gegenseitig kennenzulernen. Die Probezeit ist gewissermaßen eine „Schnupperphase“ für beide Vertragsparteien. Passt ein Azubi ins Team und in die Praxisstruktur? Ist die Person für die Ausbildung geeignet? Ist jemand zuverlässig? Hat ein Azubis Spaß am Beruf? Fühlt er sich im Ausbildungsbetrieb wohl? All dies kann in der Probezeit geprüft werden.

 

Verlängerung der Probezeit:

Innerhalb des gesetzlichen Rahmens für die Probezeit (min. ein bis maximal vier Monate) kann die Probezeit durch eine einfache vertragliche Regelung jederzeit ohne Weiteres verlängert werden. Wichtig: Die Verlängerung muss erfolgen, solange die Probezeit noch läuft.

Die Vereinbarung der Verlängerung der Probezeit ist eine Änderung des Ausbildungsvertrages und deshalb der Zahnärztekammer unverzüglich anzuzeigen. Die geänderte Probezeit wird im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse

Beispiel: Im Ausbildungsvertrag ist eine Probezeit von zwei Monaten vereinbart. Während dieser zweimonatigen Probezeit ist eine Verlängerung auf insgesamt bis zu vier Monaten verlängert werden.

 

Verlängerung bei Krankheit oder sonstigem Ausfall der Probezeit

Fällt die Probezeit aus, z.B. weil ein Azubi erkrankt ist, so verlängert sich die Probezeit nicht automatisch. Die Probezeit kann auch nicht um einzelne Tage verlängert werden. Fällt die Probezeit aber für min. ein Drittel der vereinbarten Zeit aus, so ist es möglich, die Probezeit um die Zeit des Ausfalls auch über das gesetzliche Höchstmaß hinaus zu verlängern. Hintergrund ist, dass der Sinn und Zweck der Probezeit bei längeren Ausfallzeiten nicht erfüllt werden kann. Eine solche Verlängerung geschieht aber nicht automatisch. Es ist eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Diese Vereinbarung kann auch schon Bestandteil des Ausbildungsvertrags sein.

Empfehlung: Nutzen Sie das digitale Ausbildungsvertragsformular der Zahnärztekammer. Dieses Formular enthält bereits eine Verlängerung der Probezeit bei krankheitsbedingtem Ausfall. Nähere Informationen zum digitalen Ausbildungsvertrag finden Sie hier auf unserer Webseite.

Kontakt

Ausbildung ZFA

Uwe Auf der Masch

02131 / 53119 373

Katja Chemnitzer

02131 / 53119 334

Jessica Müller

02131 / 53119 301

Birgit Schmitz

02131 / 53119 371

ausbildung@zaek-nr.de