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Hinweise zum Ausbildungsvertrag

Beim Ausbildungsvertrag sind einige arbeitsrechtliche Punkte zu beachten. Den digitalen Ausbildungsvertrag zum Ausfüllen finden Sie im Portal der Zahnärztekammer Nordrhein.


Hier finden Sie den digitalen Ausbildungsvertrag. Füllen Sie den Ausbildungsvertrag unkompliziert im Portal aus und laden Sie ihn hoch. Detaillierte Informationen und eine Anleitung finden Sie in einem Beitrag unter diesem Artikel. Ebenso finden Sie dort einen Beitrag mit Übersicht aller Berufsschulen.

 

Ausfertigung des Vertrags

Bei Abschluss des Ausbildungsvertrages mit einer/m Interessentin/en für diesen Beruf ist Folgendes zu beachten:

Die bisher erforderliche Zusendung von drei von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Exemplaren des Ausbildungsvertrags ist seit dem 01.10.2025 nicht mehr erforderlich. Verträge können am einfachsten digital – und ohne Unterschriften – eingereicht werden. So einfach geht’s:

  • Einigen Sie sich mit einem/einer Auszubildenden auf einen Ausbildungsvertrag
  • Füllen Sie den digitalen Vertrag im Portal der ZÄK aus.
  • Übermitteln Sie den digitalen Vertrag über das Portal – es ist keine eigenhändige Unterschrift mehr erforderlich.
  • Lassen Sie Ihrem Auszubildenden unverzüglich eine speicher- und druckfähige Abfassung des Vertrags zukommen (z.B. im PDF-Format). Die/Der Auszubildende ist verpflichtet, den Empfang der Vertragsabfassung unverzüglich zu bestätigen.
  • Bewahren Sie Vertragsabfassung und Empfangsbestätigung mindestens drei Jahre über das Ausbildungsende hinaus auf.

 

Eintragungsbestätigung

Die ZÄK prüft jeden Ausbildungsvertrag anhand der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Fehlen Angaben oder Unterlagen werden diese nachgefordert. Die Korrektur unzulässiger Vereinbarungen wird angemahnt.

Erfüllt ein Ausbildungsvertrag die Anforderungen, so versendet die Zahnärztekammer an Ausbildungsbetriebe und Auszubildende Schreiben, die die Eintragung des Vertrages bestätigen. Das Schreiben informiert weiter über wichtige Punkte zur Ausbildung und informiert über die voraussichtlichen Prüfungstermine (Achtung: Das „Stempeln“ der Ausbildungsverträge entfällt ab dem 01.10.2025 für alle Verträge, die elektronisch der Zahnärztekammer eingereicht werden!).

Tipp: Notieren Sie sich insbesondere die Prüfungstermine und informieren Sie schon zu Ausbildungsbeginn Ihre Auszubildenden über die Prüfungstermine und deren Wichtigkeit.

 

Weitere Hinweise und gesetzliche Rahmenbedingungen

Minderjährige, die zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz) vorliegen. Das für diese Untersuchung zu verwendende Formular ist beim Einwohnermeldeamt oder der Stadtverwaltung erhältlich.

Achtung: Auszubildende, die nicht EG-Staaten angehören, benötigen vor Aufnahme der Ausbildung einen gültigen Aufenthaltstitel, der zu der Aufnahme einer dreijährigen Ausbildung berechtigt und eine Arbeitserlaubnis für mindestens 3 Jahre. Dies gilt nicht für Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und zeitlich wie räumlich uneingeschränkt gilt) sind. Beginnt ein/e Auszubildende/r ohne gültigen Aufenthaltstitel eine Ausbildung drohen ausländerrechtliche und ggf. sogar strafrechtliche Konsequenzen. Lassen Sie sich unbedingt vor Beginn oder spätestens bei Beginn der Ausbildung die Aufenthaltsgenehmigung vorlegen.

 

Vergütung

Der Vorstand der Zahnärztekammer Nordrhein empfiehlt ab dem 1. August 2025 folgende Vergütung für Auszubildende:

  • im 1. Ausbildungsjahr = 1.000 Euro
  • im 2. Ausbildungsjahr = 1.100 Euro
  • im 3. Ausbildungsjahr = 1.200 Euro

 

Arbeitszeit und Urlaub

Zur ordnungsgemäßen Ausfertigung der Ausbildungsverträge machen wir darauf aufmerksam, dass zu § 7 Ziffer 1 (Tägliche Ausbildungszeit) die tägliche Ausbildungszeit von Ihnen einzusetzen ist, wobei diese auch bei volljährigen Auszubildenden acht Stunden nicht überschreiten darf. In Ausnahmefällen ist dafür Sorge zu tragen, dass die geleistete Mehrarbeit (>40 Std./Wo.) vergütet oder in Freizeit abgegolten wird.

Die Dauer des Urlaubs pro Kalenderjahr richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Für volljährige Auszubildende ist bei einer 5-Tages-Woche in jedem Fall der gesetzliche Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen (24 Werktage) zu gewähren. Bei minderjährigen Auszubildenden ist gemäß § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz die Dauer wie nachstehend vorgegeben:

Der Anspruch auf Erholungsurlaub bei einer 5-Tages-Woche für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres

  • noch nicht 16 Jahre alt sind, beträgt mindestens 25 Arbeitstage (30 Werktage)
  • noch nicht 17 Jahre alt sind, beträgt mindestens 22,5 Arbeitstage (27 Werktage)
  • noch nicht 18 Jahre alt sind, beträgt mindestens 20,8 Arbeitstage (25 Werktage)

Bitte nehmen Sie die Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule selbst vor.

 

Weitere Dokumente

Bitte übermitteln Sie die nachfolgend aufgeführten Unterlagen zusammen mit den im Portal der Zahnärztekammer Nordrhein erstellten Berufsausbildungsverträgen.

Antrag auf Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis

Auch der Antrag auf Eintragung muss seit dem 01.10.2025 nicht mehr eigenhändig unterschrieben werden. Nachdem Sie den Ausbildungsvertrag im Portal ausgefüllt haben, kommen Sie automatisch zum Antrag auf Eintragung des Vertrags. Dieser Antrag wird wie der Ausbildungsvertrag über das Portal der Zahnärztekammer übermittelt.

Kopie des Schulabschlusszeugnisses

Bitte übersenden Sie uns eine Kopie des letzten Schulabschluss- beziehungsweise Abgangszeugnisses (erlangter Abschluss und Datum müssen ersichtlich sein).

Hinweis

Bei ausländischen Schulabschlüssen benötigt die Zahnärztekammer Nordrhein eine Kopie der Gleichwertigkeit des ausländischen Schulabschlusses (z.B. Abitur, Fachhochschulereife, Fachoberschulreife ) durch die Zeugnisanerkennungsstelle der Bezirksregierung.

Eine Ausbildungsverkürzung ist ohne die bestätigte Gleichwertigkeit nicht möglich!

Ärztliche Bescheinigung (bei Minderjährigen)

Minderjährige, die zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz) vorliegen. Das für diese Untersuchung zu verwendende Formular ist beim Einwohnermeldeamt oder der Stadtverwaltung erhältlich.

 

Hinweis zur Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung

Auszubildenden sind zudem – unabhängig vom Lebensalter – durch den zuständigen Arbeitsmediziner zu untersuchen. Diese Untersuchung muss in den ersten Wochen der Ausbildung erfolgen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbilder ebenso wie die Kosten einer ggf. notwendigen Impfung. Im Fall einer Impfverweigerung der/des Auszubildenden raten wir an, diese Verweigerung schriftlich bestätigen zu lassen und der Personalakte beizufügen. Sollte das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig (vor bestandener Abschlussprüfung) gelöst werden, so ist der/dem Auszubildenden eine Kopie des Untersuchungsberichts zur Vorlage beim zukünftigen Ausbilder auszuhändigen.

Kontakt

Ausbildung ZFA

02131 / 53119 204

ausbildung@zaek-nr.de

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