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Voraussetzungen im Strahlenschutz

Hier erhalten Sie Informationen zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz.


nach § 47 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) i.V. m. § 74 Abs.2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) einschließlich der Sachkunde im Strahlenschutz gemäß der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22.12.2005 (geändert durch Rundschreiben vom 27.06.2012)

1. Für Zahnärzte/-innen mit Examen aus einem NICHT-EU-Land (kein EURATOM)

Es ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Strahlenschutzkurs für Zahnärzte nach Anlage 3.1 der Fachkunderichtlinie erforderlich (24-Stunden-Kurs).

Zusätzlich hierzu bedarf es noch des Erwerbs der Sachkunde (praktische Tätigkeit). Eine Sachkunde umfasst theoretisches Wissen und praktische Erfahrung bei der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen in dem jeweiligen zahnmedizinischen Anwendungsgebiet. Die Sachkunde ist unter ständiger Aufsicht eines fachkundigen Zahnarztes zu erwerben und von diesem durch ein Zeugnis nachzuweisen. Aus diesem Zeugnis muss ersichtlich sein, dass die Sachkunde unter Aufsicht und Verantwortung des fachkundigen Zahnarztes erworben wurde.

Für den Erwerb der Sachkunde für das Anwendungsgebiet Nr.1 „Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels“ ist ein Mindestzeitraum von 6 Monaten mit 100 dokumentierte Untersuchungen/Behandlungen vorgeschrieben.

Dies bedeutet, dass das von/vom der/dem fachkundigen Zahnärztin/Zahnarzt auszustellende Sachkundezeugnis diesen Zeitraum ausweisen muss. Ebenfalls muss die/der fachkundige Zahnärztin/Zahnarzt versichern, dass für die in der Fachkunderichtlinie (Tabelle 4.3.1 Nr.1) geforderten 100 Untersuchungen die rechtfertigenden Indikationen gelernt, technisch durchgeführt und unter ihrer/seiner Aufsicht und Verantwortung befundet wurden. Ebenfalls sollte eine Endbeurteilung vorgenommen werden. Hierzu wird auf Anlage 13 „Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz“ der oben zitierten Fachkunderichtlinie verwiesen. Beide Bescheinigungen sind der Zahnärztekammer einzureichen, damit diese eine Fachkundebescheinigung ausstellen kann. Der Kursbesuch als solches reicht nicht aus!

2. Für Zahnärzte/-innen mit Examen aus einem EU-Land (EURATOM)

Grundsätzlich gilt das oben unter 1. Erläuterte. Nur in dem Fall, in dem das ausländische Examen zum Zeitpunkt der EU-Zugehörigkeit ausgestellt wurde, kann (ausnahmsweise) eine Teilnahme an einem 8-stündigen Kurs (nach Anlage 6 der Fachkunderichtlinie) möglich sein, wenn der/die Zahnarzt/-ärztin der Zahnärztekammer Nordrhein zuvor einen übersetzten (plausiblen) Nachweis der innerstaatlichen Behörde des Examenslands beibringt, welcher ausweist, dass im Examensland eine Röntgentätigkeit auf Basis des ausländischen Examens ausgeübt werden darf.

Zusätzlich muss der/die Zahnarzt/-ärztin einen Nachweis der erworbenen Sachkunde (praktische Erfahrung) erbringen. Hierzu geben wir Ihnen die nachstehenden Informationen: Eine Sachkunde umfasst theoretisches Wissen und praktische Erfahrung bei der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen in dem jeweiligen zahnmedizinischen Anwendungsgebiet.

Die Sachkunde ist unter ständiger Aufsicht eines fachkundigen Zahnarztes zu erwerben und von diesem durch ein Zeugnis nachzuweisen. Aus diesem Zeugnis muss ersichtlich sein, dass die Sachkunde unter Aufsicht und Verantwortung des fachkundigen Zahnarztes erworben wurde.

Für den Erwerb der Sachkunde für das Anwendungsgebiet Nr.1 „Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels“ ist ein Mindestzeitraum von 6 Monaten mit 100 dokumentierte Untersuchungen/Behandlungen vorgeschrieben.

Dies bedeutet, dass das von/vom der/dem fachkundigen Zahnärztin/Zahnarzt auszustellende Sachkundezeugnis diesen Zeitraum ausweisen muss. Ebenfalls muss die/der fachkundige Zahnärztin/Zahnarzt versichern, dass für die in der Fachkunderichtlinie (Tabelle 4.3.1 Nr.1) geforderten 100 Untersuchungen die rechtfertigenden Indikationen gelernt, technisch durchgeführt und unter ihrer/seiner Aufsicht und Verantwortung befundet wurden. Ebenfalls sollte eine Endbeurteilung vorgenommen werden. Hierzu wird auf Anlage 13 „Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz“ der oben zitierten Fachkunderichtlinie verwiesen.

Beide Bescheinigungen sind der Zahnärztekammer einzureichen, damit diese eine Fachkundebescheinigung ausstellen kann. Der Kursbesuch als solches reicht nicht aus!


Weitere Informationen

Ablauf der Fachsprachprüfung

Die Fachsprachprüfung ist so praxisnah wie möglich gestaltet. Alle Elemente finden sich im zahnärztlichen Praxisalltag wieder.

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Kontakt

Fachsprachprüfung

Korrespondenz hierzu bitte ausschließlich via E-Mail an

fachsprachpruefung@zaek-nr.de