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Der Autoklav: Aufgepumptes Risiko?

In der letzten Zeit wird im Zusammenhang mit Autoklaven in Zahnarztpraxen immer wieder die Forderung kommuniziert, dass diese einer sogenannten Festigkeitsprüfung unterzogen werden müssen. Auch das RZB hat das Thema bereits in den Ausgaben vom 14. Juli 2025 (07_08/2025) und 3. September 2025 (09/2025) aufgegriffen.


Die Forderung der Festigkeitsprüfung erfolgt auf Basis der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie gilt in ganz Deutschland und regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von sogenannten Arbeitsmitteln (Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden). Darunter fallen auch die Kleinsterilisatoren (Autoklave) in Zahnarztpraxen. Die Festigkeitsprüfung soll nachweisen, dass die Sterilisierkammer/Druckkammer (Kessel) des Autoklavs sicher ist und durch ein eventuelles Aufplatzen oder Aufspringen der drucktragenden Teile (zum Beispiel der Tür des Autoklavs) keine Gefahr für die Mitarbeitenden der Praxis entstehen. Dazu wird die Druckkammer (Kessel) des Autoklavs in der Regel mit Wasser unter einem Prüfdruck, der deutlich größer als der Betriebsdruck ist, aufgepumpt.

Der Betriebsüberdruck in Autoklaven liegt normalerweise bei 2 bar, was weniger ist als der Druck in einem Fahrradreifen (City-Rad) von etwa 3,5 bis 5 bar. Die meisten Geräte erlauben einen Betriebsüberdruck von bis zu 3 bar.

Durch den vorhandenen Druck in Verbindung mit dem Inhalt (Volumen) eines herkömmlichen Autoklavs in Zahnarztpraxen (18 Liter) fallen die Autoklave in eine Prüfkategorie, in die auch Anlagen(teile) fallen, die den vierfachen Druck aushalten müssen beziehungsweise das vierfache Volumen besitzen (oder eine Kombination daraus). Auch wenn das Gefährdungspotenzial eines Autoklavs höher ist als das eines Fahrradreifens, da heißer Wasserdampf und nicht Luft verwendet wird, lässt sich der Eindruck nicht vermeiden, dass das Risiko (Schadenswahrscheinlichkeit in Kombination mit möglicher Schadensschwere) als viel zu hoch angesehen wird. Dies ist vergleichbar damit, als ob die Verkehrstauglichkeit eines PKWs (Hauptuntersuchung alle zwei Jahre) anhand der Prüfvorschriften eines LKWs (Sicherheitsprüfung halbjährlich, Hauptuntersuchung jährlich) beurteilt wird.

Verantwortlich für die Einhaltung der Forderungen der BetrSichV (zum Beispiel Festigkeitsprüfung) ist die Praxisbetreiberin beziehungsweise der Praxisbetreiber. Die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist darf höchstens zehn Jahre betragen, kann aber auf 15 Jahre verlängert werden, wenn „… im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Druckanlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.“ Einige Hersteller haben den Weg zur möglichen Fristverlängerung in den jeweiligen Herstellerangaben beschrieben, bei den anderen müssen die Praxisbetreiber/innen selbst eine Risikoanalyse durchführen und entsprechend dokumentieren. Grundsätzlich bleibt die Verantwortung für die Einhaltung der Forderungen der BetrSichV bei den Praxisbetreibenden. Es sind in diesem Zusammenhang bisher keine Fälle bekannt, in denen die Nichteinhaltung der BetrSichV zur Verhängung einer Geldbuße im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit führte oder die Nichteinhaltung strafrechtlich verfolgt wurde. Auch liegt keine Kenntnis vor, dass Geräte in Zahnarztpraxen explodiert wären.

Wartungen beziehungsweise Validierungen können auch ohne Einhaltung der Anforderungen der BetriebsSichV erfolgreich abgeschlossen werden. Die entsprechenden Punkte in Wartungsprotokollen können allenfalls zur Aufklärung der Praxisbetreibenden dienen und sind keinesfalls Ausschlusskriterien. Durch einen Vermerk wie zum Beispiel „Kunde wurde über die Anforderungen der BetriebsSichV informiert und wünscht die Durchführung der Service-Arbeiten“ werden weder Wartung noch Validierung ungültig, ein solcher Vermerk betont lediglich die Verantwortung der Praxisbetreiberin beziehungsweise des Praxisbetreibers, die aber sowieso gegeben ist.

Letztendlich muss jede Praxisbetreiberin bzw. jeder Praxisbetreiber das Risiko beim Betrieb eines Autoklavs und der Verantwortung bei der Einhaltung der Forderungen der BetrSichV selbst beurteilen.

Es wäre ein starkes Signal für den Bürokratieabbau, wenn der Gesetzgeber endlich diesem Urteil vertrauen und die ausufernden Prüfvorschriften streichen würde.

Autor: Ralf Stürwold, Wissenschaftlicher Dienst der ZÄK Nordrhein; veröffentlicht im RZB 04/2026

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