Mit einem Urteil vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) wich der Bundesfinanzhof von der bisher üblichen Berechnung der zumutbaren Belastung ab. Die Entscheidung gilt über den Einzelfall hinaus. Die Steuerverwaltungen der genannten Länder prüfen deshalb die betreffenden Einkommensteuerbescheide, die von September 2013 bis Mitte Juni 2017 erlassen wurden. Die Steuerzahler müssten nicht selbst aktiv werden, so die Finanzstaatssekretärin.
Hintergrund ist, dass im Einkommensteuergesetz geregelt ist, dass zwangsläufig entstandene private Belastungen dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie für Steuerpflichtige im Vergleich zur überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen überdurchschnittlich hoch sind. Die nach dem Gesetz noch zumutbare und damit von jedem selbst zu tragende Belastung wird jedoch angerechnet und ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der dafür in drei Stufen eingeteilt wird (Stufe 1: bis 15.340 Euro, Stufe 2: bis 51.130 Euro, Stufe 3: über 51.130 Euro).
Je nach Familienstand und Zahl der Kinder wurde bislang ein bestimmter Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte angenommen (zwischen 1 und 7 Prozent). Nach der neuen Rechtsprechung werde dieser Prozentsatz nur noch auf den Teil der gesamten Einkünfte angewandt, der oberhalb des Stufengrenzwerts liegt. Damit sinke insgesamt die zumutbare Belastung, was zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt.
Dr. med.dent Dirk Erdmann (Stand: 2018)