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Aktuelles Thema:

Strahlenschutz

Der Strahlenschutz (Röntgen) spielt in der diagnostischen Zahnmedizin eine wichtige Rolle und bedarf daher im Sinne des Patientenwohls einer erhöhten Aufmerksamkeit.
Artikel

Informationen zu diagnostischen Referenzwerten

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat im November aktualisierte diagnostische Referenzwerte (DRW) für diagnostische und interventionelle Röntgenanwendungen veröffentlicht – erstmalig auch für die digitale Volumentomographie.

Quelle: Bundesamt für Strahlenschutz - Bekanntmachung der aktualisierten diagnostischen Referenzwerte für diagnostische und interventionelle Röntgenanwendungen vom 17. November 2022

 

Was sind DRW?

DRW sind Dosiswerte für typische Untersuchungen bezogen auf Standardpatienten und dienen als obere Richtwerte. Diese sind nun für alle DVT-Untersuchungen zu Grunde zu legen. Ziel ist es, damit im Rahmen der Qualitätssicherung eine Orientierung bei der Optimierung der Strahlenanwendung zu geben.

 

Was bedeuten die Änderungen für die Praxis?

Überschreitungen der DRW müssen immer vom Strahlenschutzverantwortlichen beziehungsweise Strahlenschutzbeauftragten begründet und dokumentiert werden.

Die Zahnärztlichen Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung nun auch Angaben zum Dosisflächenprodukt (DFP) und zum eingestellten Field-of-View (FOV) anzufordern und die Beachtung der DRW bei der Patientenexposition zu überprüfen.

Die Daten sollten Sie im Regelfall aus dem DICOM-Header ablesen oder im digitalen Röntgenkontrollbuch einsehen können.

Die DRW stellen zwar keine Grenzwerte dar, aber eine ständige und medizinisch nicht begründete Überschreitung muss von der Zahnärztlichen Stelle an die zuständige Bezirksregierung gemeldet werden.

 

Welche Probleme ergeben sich aus den neuen Referenzwerten?

Entgegen des Vorschlags der zahnärztlichen Stellen sowie der BZÄK hat das BfS für Dental-Aufnahmen eine Unterteilung in nur zwei Volumina vorgenommen. Nach einer ersten Einschätzung wird es dadurch bei Aufnahmen mit großem Volumen / FOV regelmäßig zu einer Überschreitung des Referenzwertes kommen.

Laut dem BfS liegt dies an der zu geringen Anzahl von verfügbaren Referenzwerten für große Volumina. Das BfS hat jedoch in Aussicht gestellt, dass ein DRW für große Volumina folgen wird, sobald eine statistisch relevante Anzahl von Werten zur Verfügung steht.

Inwieweit die technisch notwendige Überschreitung von unzulänglichen diagnostischen Referenzwerten gegebenenfalls ungerechtfertigt und meldepflichtig ist, wird aktuell geklärt.

Sobald wir weitere Informationen haben, werden wir Sie darüber informieren!

 

Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung

Die regelmäßige Aktualisierung der Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz werden vom Gesetzgeber auch nach dem Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzrechts (31.12.2018) weiterhin aufrechterhalten. Das Röntgen stellt einen Teilbereich des Qualitätsmanagements der Praxis dar und muss insofern auch in den Punkten der Qualitätssicherung (Röntgenstelle) und des Gerätemanagements regelmäßige Beachtung finden.

Das neue Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist, zeitgleich mit konkretisierenden Regelungen der neuen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten. Die bisherige Strahlenschutzverordnung und die für die Zahnarztpraxis ehemals einschlägige Röntgenverordnung sind am 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten.

 

Neue Anforderungen an Röntgengeräte ab 1. Januar 2023 - Bundesumweltministerium hält an Regelung fest

Ab dem 1. Januar 2023 müssen neu angeschaffte zahnärztliche Röntgeneinrichtungen gemäß § 114 der Strahlenschutzverordnung über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht.

Die Vorgabe hat insbesondere auf Dental-Tubus-Geräte große Auswirkungen, da weder die bisher eingesetzten Röntgensensoren noch Verstärkerfolien oder analoge Filme eine Dosis messen. Zudem verfügen die Strahler in der Regel nicht über eine Verbindung zu Röntgen- oder Praxisverwaltungsprogrammen, sodass die Expositionsdaten nicht elektronisch übermittelt werden können.

Mit einem Schreiben vom 21. Dezember 2022 stellte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) nun klar, dass nicht nur Neugeräte betroffen sind, sondern auch vom Hersteller aufgearbeitete Geräte sowie Röntgeneinrichtungen, bei denen ein vollständiger Austausch der strahlungserzeugenden Komponenten (Strahler, Generator und Schaltgerät) erfolgt.

Röntgeneinrichtungen, welche die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, weisen einen Mangel der Kategorie 3 auf, können im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksregierung jedoch trotzdem in Betrieb genommen werden.

Wie viele Hersteller die neuen Anforderungen fristgemäß erfüllen können, lässt sich aktuell nicht absehen. Das BMUV geht auch für intraorale Röntgeneinrichtungen von einer Behebbarkeit des Mangels seitens der Hersteller oder Lieferanten im Laufe des Jahres 2023 aus. Bis dahin können die Bezirksregierungen von einer Ahndung des Mangels beziehungsweise der Untersagung des Betriebes absehen.

Zahnärztinnen und Zahnärzte sollten sich deshalb bei der Erstinbetriebnahme eines Röntgengeräts ab dem 1. Januar 2023 vom Hersteller beziehungsweise Händler bescheinigen lassen, dass die Geräte die neuen Anforderungen erfüllen bzw. bis zum Ende des Jahres erfüllen können. Besonderes Augenmerk sollte darauf gerichtet werden, wenn sogenannte Mischsysteme (Bildempfänger vom Hersteller A und Röntgengerät vom Hersteller B) zum Einsatz kommen sollen, da dafür eine gemeinsame Schnittstelle vorhanden sein muss.

Ohne Mangelbeseitigung scheint ein Betrieb einer neuen Röntgeneinrichtung über den 31. Dezember 2023 hinaus ansonsten als fraglich.

Bestandsgeräte sind von den neuen Anforderungen nicht betroffen. Insbesondere stellen auch wesentliche Änderungen (vgl. Anlage II der Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL)), wie beispielsweise die Umstellung bei intraoralen Röntgeneinrichtungen auf digitale Bildempfänger, in der Regel keine Neuinbetriebnahme im Sinne des § 114 der Strahlenschutzverordnung dar.

Aktuell bestehen weiterhin Zweifel an der technischen Umsetzbarkeit innerhalb der gesetzten Zwölf-Monats-Frist. Daher bleibt die Forderung von uns als Zahnärzteschaft bestehen, gesetzliche Regelungen erst dann zu erlassen, wenn ihre technische Umsetzbarkeit auch umfänglich gewährleistet ist.

Insbesondere tragen die neuen Anforderungen in der Zahnmedizin nicht signifikant zur Verbesserung des Strahlenschutzes und des Patientenwohls bei. Ferner fehlen in der Zahnmedizin entsprechende sinnstiftende diagnostische Referenzwerte.

Jegliche Form der Ahndung, insbesondere die Untersagung des Betriebes aufgrund eines solchen Mangels der Kategorie 3 (geringfügige Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich) ist an dieser Stelle fragwürdig und in unseren Augen unverhältnismäßig. Am Ende gefährdet der Gesetzgeber durch solche Maßnahmen die Behandlung der Patienten. Diesbezüglich wird eine vertiefende rechtliche Prüfung in Auftrag gegeben.
 
Wir werden Sie über die weiteren Ergebnisse der Gespräche informiert halten.

Fachkunde im Strahlenschutz

Um eine Röntgeneinrichtung betreiben und eigenverantwortlich Röntgenstrahlung zu diagnostischen Zwecken am Menschen anwenden zu dürfen, müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.

Die Fachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Nr.1 wurde von Zahnärztinnen und Zahnärzten, die in Deutschland studiert haben, in der Regel im Rahmen des Examens erworben und von der zuständigen Stelle bescheinigt (siehe auch Abschnitt Übergangsvorschriften der Röntgenverordnung).

Hinweis
In Nordrhein-Westfalen erfolgt diese Bescheinigung durch die jeweilige Universität. Eine erneute Bescheinigung durch die Zahnärztekammer Nordrhein ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Grundsätzlich kann die Fachkunde im Strahlenschutz in der Zahnheilkunde für die nachfolgenden Anwendungsgebiete erworben und bescheinigt werden:

  • Nr. 1 - Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels
  • Nr. 2 - Schädelübersichtsaufnahmen und Spezialprojektionen
  • Nr. 3 - Handaufnahmen zur Skelettwachstumsbestimmung
  • Nr. 4 - Weitergehende Techniken (z.B. digitale Volumentomographie)

Hinweis
Die Teilnahmebescheinigung eines erfolgreich absolvierten Strahlenschutzkurses stellt in der Regel keine Fachkundebescheinigung dar.

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die im Kammerbereich Nordrhein gemeldet sind, können die Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz für das entsprechende Anwendungsgebiet bei der Zahnärztekammer Nordrhein beantragen. Auf den folgenden Antragsformularen finden Sie eine Liste der hierfür einzureichenden Unterlagen.

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihr Studium nicht in Deutschland absolviert haben, müssen die Fachkunde im Strahlenschutz gesondert erwerben. Die Approbation bzw. Berufserlaubnis allein, beinhaltet nicht die Berechtigung zur Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen. Bitte beachten Sie unser Informationsblatt zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz sowie das entsprechende Antragsformular.
 

Kurse im Strahlenschutz

Kurse zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz vermitteln theoretisches Wissen über rechtliche Regelungen, physikalische und biologische Grundlagen, die Wirkung ionisierender Strahlung und wirksame Schutzmaßnahmen.

Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die für den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz erforderliche Kursteilnahme am Tag der Antragsstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.

 

Erwerb der praktischen Erfahrung (Sachkunde)

Die Sachkunde umfasst theoretisches Wissen und praktische Erfahrung bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen. Sie beinhaltet insbesondere das Erlernen der rechtfertigenden Indikation, der technischen Durchführung und der Befundung von Röntgenuntersuchungen unter besonderer Beachtung des Strahlenschutzes. Der Erwerb der Sachkunde erfolgt unter Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines für das jeweilige Anwendungsgebiet fachkundigen Zahnarztes bzw. einer für das jeweilige Anwendungsgebiet fachkundigen Zahnärztin. Die nachzuweisenden Anforderungen finden sich Tabelle 4.3.1 der „Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“. Die erforderlichen Anwendungszahlen und Mindestzeiten sind in einem Tätigkeitsbericht aufzuzeichnen. Das Sachkundezeugnis wird von der jeweiligen fachkundigen Person ausgestellt, unter deren Aufsicht und Verantwortung die Sachkunde erworben wurde.

 

Übergangsvorschriften der Röntgenverordnung

Nach der Röntgenverordnung (1987) wurde die Fachkunde im Strahlenschutz bis zum 01.07.2002 durch ein Zeugnis über das Bestehen der zahnärztlichen Abschlussprüfung, welches ausweist, dass die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde in einem besonderen Teil der Prüfung in der Chirurgie geprüft wurde und eine schriftliche Bestätigung enthält, dass die zahnärztliche Prüfung eine Prüfung gemäß § 48 Abs. 4 der Prüfungsordnung für Zahnärzte umfasst hat, nachgewiesen. Inhalt dieses Nachweises waren die Anwendungsgebiete Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3.

Eine gesonderte Bescheinigung durch die Zahnärztekammer Nordrhein war nicht erforderlich.

Nach den Übergangsvorschriften der Röntgenverordnung (2002) gilt eine vor dem 01. Juli 2002 erworbene Fachkunde im Strahlenschutz fort, sofern die Aktualisierung
bei Erwerb der Fachkunde vor 1973 ⇒ bis zum 01.07.2004
bei Erwerb der Fachkunde zwischen 1973 und 1987
⇒ bis zum 01.07.2005
bei Erwerb der Fachkunde nach 1987 ⇒ bis zum 01.07.2007

nachgewiesen wurde.

 

Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz

Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden. Die Aktualisierung erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs bzw. einer als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme. Zur Errechnung der Frist, ist das Datum der Fachkundebescheinigung bzw. der erfolgreichen Teilnahme am letzten Aktualisierungskurs ausschlaggebend.  Die Verpflichtung zur regelmäßigen Aktualisierung besteht dabei auch für Personen, die derzeit nicht tätig sind (z.B. Elternzeit oder Auslandsaufenthalt).

Der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz ist der zuständigen Stelle nur auf Anforderung vorzulegen und wird, seitens der Zahnärztekammer Nordrhein, nicht für Sie archiviert. Wir bitten Sie, im eigenen Interesse, die Aktualisierungen eigenverantwortlich fristgerecht vorzunehmen.

Hinweis
Bitte heben Sie Ihre Fachkundebescheinigung sowie sämtliche Aktualisierungsnachweise auf, um Ihre bestehende Fachkunde im Strahlenschutz auf Nachfrage der zuständigen Behörden nachweisen zu können.

Das Karl-Häupl-Institut, Fortbildungszentrum der Zahnärztekammer Nordrhein, bietet entsprechende Kurse zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärztinnen und Zahnärzte an.
Auf der Webseite des Karl-Häupl-Instituts (www.khi-direkt.de) finden Sie fortlaufend eine Übersicht der aktuellen Kursangebote. Geben Sie hierzu als Suchbegriff „Fachkunde“ ein.

Bitte denken Sie daran, sich rechtzeitig für einen Kurs, innerhalb Ihrer persönlichen Fünf-Jahresfrist, anzumelden.

Hinweis
Aktualisierungskurse nur für die weitergehende Technik „DVT“ gibt es nicht. Die Fachkunde für das Anwendungsgebiet DVT wird, nach Bescheinigung durch die zuständige Stelle (in Nordrhein ist dies die Zahnärztekammer Nordrhein), stets zusammen mit der Grundfachkunde aktualisiert.

Erwerb und Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz

Praxismitarbeitende müssen, um entsprechende Aufgaben wahrnehmen zu können, über die Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Zahnheilkunde verfügen.

Der Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz erfolgt für Zahnmedizinische Fachangestellte, in der Regel mit erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung.

Personen, die über eine abgeschlossene medizinische Ausbildung verfügen, ohne die Kenntnisse im Strahlenschutz erworben zu haben oder, die durch fehlende Aktualisierung die Kenntnisse im Strahlenschutz neu erwerben müssen, können, sofern Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kammerbereich Nordrhein haben, die Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Zahnärztekammer Nordrhein beantragen. Auf dem folgenden Antragsformular finden Sie eine Liste der hierfür einzureichenden Unterlagen.

Die Kenntnisse im Strahlenschutz sind mindestens alle fünf Jahre, durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs bzw. einer als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme, zu aktualisieren. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Aktualisierung besteht dabei auch für Personen, die derzeit nicht tätig sind (z.B. Elternzeit oder Auslandsaufenthalt). Bitte denken Sie daran, sich rechtzeitig für einen Kurstermin innerhalb Ihrer persönlichen Fünf-Jahresfrist anzumelden.

Das Karl-Häupl-Institut, Fortbildungszentrum der Zahnärztekammer Nordrhein, bietet entsprechende Kurse zum Erwerb sowie zur Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz an.
Auf der Webseite des Karl-Häupl-Instituts (www.khi-direkt.de) finden Sie fortlaufend eine Übersicht der aktuellen Kursangebote. Geben Sie hierzu als Suchbegriff „Kenntnisse“ ein.

Prüfung von zahnmedizinischen Bildwiedergabesystemen

Zahnmedizinisch verwendete Bildwiedergabesysteme, die seit dem 1. Mai 2015 neu in Betrieb genommen wurden, müssen nach den Vorgaben der DIN 6868-157 einer jährlichen messtechnischen Prüfung der Leuchtdichte unterzogen werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte können hierfür einen Dienstleister beauftragen, Monitore mit entsprechender eingebauter Messtechnik nutzen oder die Prüfung selbst mit geeigneten Messgeräten durchführen.

Mit der DIN 6868-157 wurde das Konzept der Raumklassen eingeführt. Die Raumklassen beschreiben den Einsatzzweck und die Umgebung von Bildwiedergabesystemen, wodurch sich unterschiedliche Mindestanforderungen an die zu verwendenden Bildwiedergabesysteme ergeben. Die Befundung zahnmedizinischer Röntgenbilder erfolgt in den Raumklassen 5 und 6.

Raumklasse 5:

•           Zahnärztlicher Befundungsarbeitsplatz

•           Befundung außerhalb der Beleuchtungsbedingungen eines zahnärztlichen Behandlungsarbeitsplatzes

•           Beleuchtungsstärke ≤ 100 lx

Raumklasse 6:

•           Zahnärztlicher Behandlungsraum

•           Befundung unter Beleuchtungsbedingungen eines zahnärztlichen Behandlungsarbeitsplatzes

•           Beleuchtungsstärke ≤ 1000 lx

Für Bildwiedergabesysteme nach Raumklasse 5 in Verbindung mit Panoramaschicht-, Fernröntgen- oder Dentaltubusgeräten kann die Frist für die jährlich durchzuführende messtechnische Prüfung auf fünf Jahre verlängert werden. In diesem Fall ist jedoch eine zusätzliche, halbjährliche visuelle Prüfung der Gesamtbildqualität (Testbild TG 18-OIQ, Abschnitt 8.2.2 Punkt a) bis c) und e) bis h)), der Homogenität der Leuchtdichte (Testbild TG 18-UN80, Abschnitt 8.2.4) sowie des Farbeindrucks und der Gleichmäßigkeit (Testbild TG 18-UN80, Abschnitt 8.2.5) erforderlich.

Da die Prüfung der Homogenität der Leuchtdichte sowie die Prüfung von Farbeindruck und Gleichmäßigkeit ohnehin halbjährlich und die Prüfung der Gesamtbildqualität sogar arbeitstäglich erfolgen müssen, ist eine Fristverlängerung auf fünf Jahre sinnvoll. Der einzige Mehraufwand ist in diesem Fall die halbjährliche Überprüfung der Unterscheidbarkeit aller 16 Leuchtdichte-Flächenelemente sowie die direkten Schwarz-Weiß- und Weiß-Schwarz-Übergänge bei der Gesamtbildqualität.

Bildwiedergabesysteme nach Raumklasse 6 oder Bildwiedergabesysteme in Verbindung mit DVT (einschließlich Kombinationsgeräte) sind von dieser Regelung ausgenommen. In diesen Fällen sind die messtechnischen Prüfungen weiterhin jährlich durchzuführen.

Bildwiedergabesysteme, die vor dem 1. Mai 2015 in Betrieb genommen wurden und an denen bisher keine Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157 erfolgt ist, können noch bis zum 1. Januar 2025 weiter nach den Vorgaben der Qualitätssicherungs-Richtlinie betrieben werden. Danach müssen jedoch auch diese Systeme die Anforderungen der DIN 6868-157 erfüllen.

Hinweis: Alle nachfolgenden Richtlinien befinden sich aufgrund des neuen Strahlenschutzrechts in der Bearbeitung (daher findet sich nachfolgend teilweise noch der Bezug auf die alte Röntgenverordnung). Sie gelten bis zu ihrer Überarbeitung in der bestehenden Form fort und sind in analoger Weise mit Bezug auf das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung zu lesen.

 

Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen -  Richtlinie zur Röntgenverordnung und zur Strahlenschutzverordnung

Diese Richtlinie gibt Hinweise zur Bildung, Arbeitsweise und Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nehmen durch ihre bewertende und beratende Tätigkeit eine Mittlerfunktion zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen und der strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde ein.

 

Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung (QS-RL)

Ziel dieser Richtlinie ist es, eine bundeseinheitliche Durchführung und Bewertung der Abnahmeprüfungen und Konstanzprüfungen von Röntgeneinrichtungen zur Anwendung von Röntgenstrahlung zur Untersuchung von Menschen und zur Behandlung von Menschen sicherzustellen.
Abnahme- und Konstanzprüfungen zur Qualitätssicherung tragen dazu bei, die einwandfreie technische Funktion der Röntgeneinrichtungen zu gewährleisten.

 

Richtlinie zu Arbeitsanweisungen und Aufzeichnungspflichten

Diese Richtlinie gibt Hinweise für die nach §§ 18, 27, 28 und 36 der Röntgenverordnung geforderten Arbeitsanweisungen und Aufzeichnungen.

 

Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungspflichtigen Störstrahlern nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung (SV-RL) vom 01.07.2020, geändert durch Rundschreiben vom 07.06.2021

Ziel dieser Richtlinie ist es, eine bundeseinheitliche Durchführung der technischen Prüfungen/Sachverständigenprüfung von Röntgeneinrichtungen und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sicherzustellen.

 

Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin

Diese Richtlinie konkretisiert die Regelung in §74 StrlSchG i.V.m. §47 StrlSchV zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz für Personen, die Röntgenstrahlung in der Medizin oder Zahnmedizin am Menschen anwenden oder die Anwendung technisch durchführen. Ihr Ziel ist es, die im Hinblick auf den Schutz von Patienten erforderliche Qualifikation der handelnden Personen sicherzustellen.

Übernahme der Texte mit freundlicher Genehmigung der ZÄK Westfalen-Lippe

Die Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln sind die zuständigen Strahlenschutzaufsichtsbehörden im Kammerbereich Nordrhein. Dort muss der Strahlenschutzverantwortliche (§ 69 StrlSchG) den Betrieb der Röntgengeräte gemäß § 19 Abs.1 StrlSchG spätestens 4 Wochen vor der Inbetriebnahme anzeigen/ genehmigen lassen und Strahlenschutzbeauftragte (§ 70 StrlSchG) benennen.

Alle diesbzgl. Fragen richten Sie bitte zuständigkeitshalber an:

Bezirksregierung Düsseldorf/ Dezernat 56.2

https://www.brd.nrw.de/system/files/media/document/2022-06/20220524_5_562_%20Arbeitsschutz_Strahlenschutz_Ansprechpersonen_Anzeigen_Genehmigungen.pdf 

Telefonzentrale 0211 475-0
Fax: 0211 475-9025
E-Mail: poststelle(at)brd.nrw.de
Postanschrift: Bezirksregierung Düsseldorf - Dez. 56.2, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf

Bezirksregierung Köln/ Dezernat 55

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung05/55/roentgenangelegenheiten/index.html

Postanschrift
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln

Sammelrufnummer Röntgenangelegenheiten
0221-147 4975

 

Prüfung von Röntgengeräten durch die Bezirksregierungen

Zahnärztliche Röntgeneinrichtungen können in Zukunft häufiger durch die zuständigen Bezirksregierungen überprüft werden. Hintergrund ist die am 1. April 2022 in Kraft getretene Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 180 des Strahlenschutzgesetzes und § 149 der Strahlenschutzverordnung (AVV Aufsichtsprogramm). Diese Verwaltungsvorschrift bietet eine Orientierung für die Bundesländer, Aufsichtsprogramme zur Prüfung von Röntgengeräten zu erstellen. Die Häufigkeit der Prüfungen soll in Abhängigkeit des jeweiligen Gefahrenpotentials anhand risikoorientierter Kategorien bestimmt werden.

Bei DVT-Geräten oder dem ortsveränderlichen Betrieb werden diese voraussichtlich in einem Regelintervall von sechs Jahren erfolgen. Für Panoramaschicht-, Fernröntgen- und Dentaltubusgeräte schreibt das AVV Aufsichtsprogramm dagegen kein Regelintervall vor. Hier kann die Überprüfung beispielsweise im Rahmen eines Schwerpunktprogramms oder durch systematische Stichproben erfolgen.

Details zum Vorgehen, zur Auswahl des Zeitpunktes und zum Inhalt der Prüfungen werden aktuell noch vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW erarbeitet. Sobald diese Details vorliegen, werden wir Sie informieren.

  • Die Regelung zur Aktualisierung der Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz ist entgegen einiger Vermutungen gleichgeblieben. Die Aktualisierung hat gemäß §§ 48, 49 StrlSchV auch weiterhin mindestens alle fünf Jahre zu erfolgen. Die Aktualisierungsnachweise sind jeweils aufzubewahren, um eine chronologische Aktualisierungskette nachweisen zu können. Die Nachweise sind nur auf ausdrückliche Anforderung seitens der Bezirksregierungen oder der Zahnärztekammer vorzulegen. Hinweis: Ein „Reminder“ zur jeweils individuellen Aktualisierung erfolgt nicht durch die Zahnärztekammer!
  • Das Röntgenkontrollbuch ist gemäß § 85 Abs.1 StrlSchG weiterhin zu führen.
  • Die Frist für die Aufbewahrung von Röntgenbildern beträgt gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 a) StrlSchG weiterhin 10 Jahre bzw. im Falle von minderjährigen Patienten gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 b) StrlSchG ist eine Aufbewahrung bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres erforderlich.
  • Der Vorbehandler ist gemäß § 85 Abs.3 Nr.3 StrlSchG dazu verpflichtet, dem Nachbehandler die (analogen) Röntgenbilder (im Original) vorübergehend zu überlassen. Hierbei sind die Vorgaben des Datenschutzes zu beachten. Eine Entbindung des Vorbehandlers von dessen Schweigepflicht muss ebenfalls vorliegen. Die Kommunikation zur vorübergehenden Überlassung des Röntgenbildes sollte aus Beweiszwecken schriftlich (zumindest per E-Mail) erfolgen. Hinweis: Sofern eine Übermittlung des Röntgenbildes in digitaler Form erfolgen soll, muss die Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten ebenfalls vorliegen. Die Übersendung per E-Mail erfordert eine Verschlüsselung der Datei. Das Code-Wort sollte telefonisch an den Nachbehandler übermittelt werden.
  • Der Patient hat gemäß § 85 Abs.3 Nr.3 StrlSchG einen Anspruch auf Anfertigung einer Kopie des Röntgenbildes. Die Kosten der Anfertigung hat der Patient zu tragen. Zudem besteht nach dem Patientenrechtegesetz ebenfalls ein Anspruch auf Einsichtnahme und Anfertigung einer Kopie des Röntgenbildes.

Die Zahnärztekammern sind gemäß § 9 Heilberufsgesetz NRW zur Einrichtung einer zahnärztlichen Stelle für den Strahlenschutz verpflichtet. Diese Einrichtung dient der Qualitätssicherung bei der Untersuchung von Menschen mittels Röntgenstrahlen. Die zahnärztliche Stelle Röntgen ist für das gesamte Bundesland Nordrhein-Westfalen in Münster bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ansässig. Dies gilt auch für Mitglieder der Zahnärztekammer Nordrhein!

Eine der wesentlichen Aufgaben der zahnärztlichen Stelle Röntgen ist es, dem Strahlenschutzverantwortlichen Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexposition zu machen. Ebenso nimmt sie in dem durch die Richtlinie "Ärztliche und Zahnärztliche Stellen" vorgegebenen Zeitrahmen (maximaler Abstand drei Jahre) die Qualitätssicherungsprüfungen vor. Die Qualitätssicherung steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der wiederkehrenden Sachverständigenprüfung und der Abnahmeprüfung! Diese sind gemäß der Strahlenschutzverordnung durch Sachverständige durchzuführen und bei der Strahlenschutzaufsichtsbehörde (= Bezirksregierung) einzureichen, damit eine Röntgeneinrichtung per Genehmigungsbescheid durch die Bezirksregierung überhaupt in Betrieb werden darf.

Inhaber von Zahnarztpraxen sind gemäß § 85 Abs.3 Nr.2 StrlSchG i.V.m. § 130 Abs.6 dazu verpflichtet, der zahnärztlichen Stelle auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Hierunter fallen die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder, die digitalen Bilddaten und die sonstigen Untersuchungsdaten.

Alle Fragen zum Thema Qualitätssicherung (Röntgen) richten Sie bitte zuständigkeitshalber an die Röntgenstelle: https://www.zahnaerzte-wl.de/pages/zahnaerztliche-stelle-roentgen-nrw

FAQ's

Die Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte/-innen kann für die nachfolgenden Anwendungsgebiete erworben und bescheinigt werden:

  • Nr. 1 - Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels
  • Nr. 2 - Schädelübersichtsaufnahmen und Spezialprojektionen
  • Nr. 3 - Handaufnahmen zur Skelettwachstumsbestimmung
  • Nr. 4 - Weitergehende Techniken (z.B. digitale Volumentomographie)

Der Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz für weitere Anwendungsgebiete erfolgt aufbauend auf einer aktuell bestehenden Fachkunde (Anwendungsgebiet Nr. 1). Eine durch die Zahnärztekammer Nordrhein ausgestellte Fachkundebescheinigung für ein weiteres Anwendungsgebiet gibt in diesem Fall den Zeitpunkt für die nächste gemeinsame Aktualisierung aller zahnmedizinischen Fachkunden im Strahlenschutz vor.

Der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz ist der zuständigen Stelle nur auf Anforderung vorzulegen und wird seitens der Zahnärztekammer Nordrhein nicht für Sie archiviert.  Bitte heben Sie Ihre Fachkundebescheinigung sowie sämtliche Aktualisierungsnachweise auf, um Ihre bestehende Fachkunde im Strahlenschutz auf Nachfrage der zuständigen Behörden nachweisen zu können.

Die Fachkunde sowie die Kenntnisse im Strahlenschutz müssen mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden. Zur Errechnung der Frist ist das Datum der Fachkunde-/Kenntnisbescheinigung bzw. der erfolgreichen Teilnahme am letzten Aktualisierungskurs ausschlaggebend.

Aufgrund der individuellen Aktualisierungsfristen ist es der Zahnärztekammer Nordrhein leider nicht möglich, ihre einzelnen Mitglieder an ihre persönliche nächstfällige Aktualisierung zu erinnern. Wir bitten Sie, im eigenen Interesse, die Aktualisierungen eigenverantwortlich und fristgerecht vorzunehmen.

Zahnärzte/-innen, die im Kammerbereich Nordrhein gemeldet sind, können die Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz für das entsprechende Anwendungsgebiet bei der Zahnärztekammer Nordrhein beantragen. Formulare sowie weitere Informationen zur Beantragung der Fachkunde im Strahlenschutz, finden Sie hier.

Personen, die über eine abgeschlossene medizinische Ausbildung verfügen, ohne die Kenntnisse im Strahlenschutz erworben zu haben oder die durch fehlende Aktualisierung die Kenntnisse im Strahlenschutz neu erwerben müssen, können - sofern Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kammerbereich Nordrhein haben - die Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Zahnärztekammer Nordrhein beantragen. Das Formular sowie weitere Informationen zu den Kenntnissen im Strahlenschutz finden Sie hier.

Zahnärzte, die ihr Studium nicht in Deutschland absolviert haben, müssen die Fachkunde im Strahlenschutz gesondert erwerben. Die Approbation bzw. Berufserlaubnis allein, beinhaltet nicht die Berechtigung zur Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen. Für den Erwerb der Fachkunde ist die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechend anerkannten Strahlenschutzkurs sowie die erforderliche Sachkunde nachzuweisen.

Bitte beachten Sie unser Informationsblatt zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz.

Formulare sowie weitere Informationen zur Beantragung der Fachkunde im Strahlenschutz finden Sie hier.

Auf der Webseite des Karl-Häupl-Instituts (www.khi-direkt.de), finden Sie fortlaufend eine Übersicht der aktuellen Kursangebote. Geben Sie hierzu als Suchbegriff „Fachkunde“ bzw. „Kenntnisse“ ein.

Alternativ finden Sie unter dem nachfolgenden Link eine Zusammenstellung anerkannter Strahlenschutzkurse des Bundesamts für Strahlenschutz nach der „Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“.

(Zu beachten ist, dass die Liste nach Bundesländern sortiert ist und sowohl Kurse für den zahnmedizinischen als auch den humanmedizinischen Bereich, im Zusammenhang mit der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen, umfasst.)

Dokumente
Antrag Fachkunde Nr. 1

Antrag auf Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Nr. 1
 

Antrag Fachkunde Nr. 2

Antrag auf Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Nr. 2
 

Antrag Fachkunde Nr. 3

Antrag auf Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Nr. 3

Antrag Fachkunde Nr. 4

Antrag auf Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Nr. 4 (DVT)
 

Antrag Kenntnisse im Strahlenschutz

Antrag auf Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz (ZFA)
 

Betreibervertrag § 44 StrlSchV

Hinweis: Dieser Vertrag kann auch bei den Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln eingereicht werden; (c) LZKH

Fach-/Sachkunde im Strahlenschutz

Informationen der ZÄK Nordrhein zum Erwerb der Fach- und Sachkunde für Zahnärzte/-innen mit ausländischem Examen

Sachkundezeugnis

Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz

Strahlenschutz in der Zahnarztpraxis

"Umsetzungen bis zum 1. Januar 2020" (RZB 10/2019)
 

Strahlenschutzgesetz

StrSchG

Online lesen
Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung

"Neue gesetzliche Regelungen ab 31.12.2018" (RZB 02/2019)

Strahlenschutzverordnung

StrSchV

Online lesen
Behandlungen und Kosten
Service

Die Kurse zur Aktualisierung der Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz finden Sie auf www.khi-direkt.de ("Kurse" -> Kategorie "Strahlenschutz").

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