Informationen zum Masernschutzgesetz
Das Masernschutzgesetz ist seit dem 1. März 2020 in Kraft, es soll eine Übertragung der Infektionskrankheit verhindern und gilt auch für alle Personen, die in Zahnarztpraxen (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) tätig sind und nach 1970 geboren wurden. Bei Personen, die 1970 oder früher geboren wurden, geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eine Maserninfektion durchgestanden haben und entsprechend immunisiert sind.
Die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen der Praxisleitung entweder einen Nachweis über mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern vorlegen. Letzteres kann durch einen Bluttest (Titerbestimmung) erfolgen. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG). Die Kosten für ein ärztliches Attest müssen selbst bezahlt werden. Der entsprechende Nachweis ist in der Personalakte aufzubewahren und muss nur auf Verlangen des Gesundheitsamts vorgezeigt werden.
Neue Praxismitarbeiter und Praxismitarbeiterinnen müssen den Nachweis bereits vor Beginn ihrer Tätigkeit vorlegen. Beschäftigte, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Praxis gearbeitet haben, bekommen dagegen eine Übergangsfrist zum Nachweis. Diese Frist wurde nun aufgrund der Coronapandemie um fünf Monate vom 31. Juli 2021 auf den 31. Dezember 2021 verlängert.
Wenn bis dahin kein Nachweis vorgelegt wird oder ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, muss die Praxisleitung das zuständige Gesundheitsamt informieren.
Hygieneplan und -leitfaden
Der Hygieneplan einer Praxis ist nicht nur ein gesetzliche Verpflichtung, sondern bildet vor allem inhaltlich das Kernstück der Praxishygiene. Darin beinhaltet sind insbesondere Vorgaben zur Hände-, Flächen- und Instrumentenhygiene.
Der Deutsche Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) hat hierzu einen Leitfaden herausgebracht, welcher das Thema Hygiene praxisnah und leicht verständlich komprimiert zusammen fasst und zudem eine "Lesehilfe" des tabellarischen Hygieneplans bietet.
Der aktuelle Hygieneleitfaden des DAHZ (Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin), 13. Ausgabe 2020 wird vom DAHZ ausschließlich in digitaler Form veröffentlicht und bei Bedarf angepasst. Derzeitiger Redaktionsstand ist der 14.02.2020.
Den aktuellen Rahmenhygieneplan (Musterplan BZÄK/ DAHZ) finden Sie ebenfalls auf den Seiten des DAHZ.
Die Praxismitarbeiter sollten in diesem Zusammenhang auch immer an eine sorgfältige Pflege der Hände achten (dies gilt sowohl für die Arbeits- als auch die Freizeit!). Hierzu dient der Hautschutzplan der Praxis. Denn nur die gepflegte Haut kann eine ordnungsgemäße Desinfektion erfahren!
Viele hilfreiche Tipps zum Thema Hygiene/ Händehygiene sind auf der Homepage der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zu finden.
Labordienstleistungen im Bereich Hygienemonitoring
Die ZÄK-NR Service GmbH bietet Labordienstleistungen wie Wasserproben und mikrobiologische Proben sowie Restproteinbestimmungen an. Nähere Informationen, ebenso wie weitere Anbieter von periodischen Leistungs- und Qualitätskontrollen, sind im geschlossenen Bereich für Mitglieder im Handbuch der Zahnärztekammer Nordrhein unter dem Punkt 1.1 (Checklisten -> Adressen) zu finden: zum Login.
Keine Angst vor HIV, HBV und HCV
Der Bundesverband der Zahnmedizinstudenten in Deutschland (BdZM) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) weisen darauf hin, dass die meisten Sorgen vor einer eventuellen Übertragung von HIV, HBV oder HCV im Praxisalltag unbegründet sind.
Beide Organisationen stellen für Zahnmediziner und das Praxisteam Informationsmaterial zur Verfügung, das die meistgestellten Fragen beantwortet: Einen Youtube-Film sowie eine Kurzbroschüre, die gemeinsam mit der Deutschen AIDS-Hilfe (DAH) realisiert wurden.
Es gilt, dass für die Behandlung von HIV-Patienten, unabhängig von deren Viruslast, in der Zahnarztpraxis oder Klinik keine zusätzlichen Maßnahmen zur Hygiene und zum Arbeitsschutz getroffen werden müssen, als üblicherweise. Bei Einhaltung der generellen, strikten Schutzmaßnahmen besteht keine Infektionsgefahr, ganz unabhängig davon, ob ein Patient eine ihm bekannte Infektion angegeben hat oder ihm diese selbst noch nicht bekannt ist.
Zusätzliche Maßnahmen, wie Behandeln am Ende der Praxisöffnungszeit oder die Behandlung unter besonderen Bedingungen, erhöhen nicht den Schutz.
Dennoch sollte das ganze Praxisteam die wichtigsten Sofortmaßnahmen bei Arbeitsunfällen, zum Beispiel Stich- oder Schnittverletzungen mit kontaminierten Instrumenten kennen. Ein potentielles Ansteckungsrisiko kann durch Sofortmaßnahmen oder eine Post-Expositions-Prophylaxe minimiert werden. Speziell HIV-Patienten sind zudem aufgrund wirksamer Therapien in der Regel nicht mehr infektiös.
BZÄK und BdZM wollen informieren und unbegründete Infektionsängste abbauen, um eine professionelle und diskriminierungsfreie Versorgung von Menschen mit Infektionserkrankungen wie HIV, HBV und HCV sicherzustellen.