GOZ-Extravergütung für Schutzausrüstung in Zahnarztpraxen
Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 stellt die Zahnarztpraxen vor immense Anforderungen, auch bei der Beschaffung von Schutzmaterial.
Das von Bundeszahnärztekammer, PKV und Beihilfe getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat sich auf eine Verlängerung der Hygienepauschale verständigt. Der Beschluss trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie die Kosten für Schutzkleidung und Desinfektionsmaterialien aber insbesondere auch der administrativen Hygieneaufwand nach wie vor deutlich erhöht sind.
Ab 1. Oktober bis zunächst 31. Dezember 2020 können Zahnärzte zur Minderung dieser Kostenlast - neben den weiteren Optionen der GOZ (siehe unten FAQ) – alternativ eine Hygienepauschale berechnen. Die hierfür vorgesehene Geb.-Nr. 3010 GOZ analog kann allerdings nur noch zum Einfachsatz (= 6,19 Euro) angesetzt werden.
Einige private Krankenversicherer vertraten allerdings zunächst die Auffassung, dass die Pauschale nur bei ausschließlich privat versicherten Patientinnen und Patienten zur Anwendung kommen sollte. Für GKV-Patienten mit privater Zusatzversicherung, die den weit größeren Anteil ausmachen, wollten sie die Pauschale nicht bezahlen. BZÄK und PKV-Verband konnten dies nun ausräumen und haben sich auf eine gemeinsame Formulierung von FAQ verständigt, die den Beschluss des Beratungsforums präzisieren. Die GOZ-Extravergütung wird demnach für alle privat Versicherten gezahlt.
Die häufigsten Fragen und Antworten zur Hygienepauschale finden Sie im Reiter FAQ im Artikel "Corona".
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hatte sich zunächst mit dem PKV-Verband und der Beihilfe von Bund und Ländern auf eine Ausweitung der Corona-Hygienepauschale bis 30. September 2020 verständigt. Das von ihnen getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen weitete damit die ursprünglich bis zum 31. Juli 2020 befristete Regelung um zwei Monate aus. Die Frage, ob der Beschluss auch für Selbstzahler ohne Inanspruchnahme einer privaten Krankenversicherung anwendbar ist, lassen die FAQ ausdrücklich offen. Die Beteiligten halten die Anwendbarkeit ausdrücklich für gerechtfertigt, sie sollte aber im Zweifel gesondert vereinbart werden. Alternativ steht für diesen Personenkreis eine Berücksichtigung der erhöhten Kosten nach § 5 Abs. 2 GOZ offen.
Hier finden Sie die GOZ 2012, erstellt auf Grundlage der "Ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) (Kabinettsbeschluss vom 16.11.2011 nach Befassung des Bundesrates)".
Die hier eingestellten Patienteninformationen dürfen ausgedruckt und in den Praxen an die Patienten ausgegeben werden.
Das GOZ-Referat informiert
Die seit dem 1. Januar 2012 geltende GOZ 2012 hat, wie zu erwarten war, zu unterschiedlichen Auslegungen der einzelnen Gebührenpositionen in verschiedenen Kommentaren geführt. Das GOZ-Referat hat daher bis 2015 in regelmäßigen Abständen im RZB Artikel zu verschiedenen GOZ-Positionen veröffentlicht, um die Auffassung der Zahnärztekammer Nordrhein darzulegen.
Der Nordrheinische Kommentar zur GOZ 2012
Der NoKo oder auch Nordrheinische Kommentar zur GOZ 2012 ist auf der Grundlage der vielen im Referat eingegangenen Fragen entstanden. Es gibt zahlreiche Kommentare, wie zum Beispiel den der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), den Kommentar von Liebold, Raff, Wissing und viele weitere, nämlich die der einzelnen Zahnärztekammern.
Die Auslegung der GOZ 2012 ist in vielen Punkten der verschiedenen Kommentare gleichlautend. Einige aber unterscheiden sich, sodass die Kammerversammlung der Zahnärztekammer (ZÄK) Nordrhein in einem Antrag beschlossen hat, diese unterschiedlichen Auslegungen für die Kollegenschaft in einem eigenen Kommentar festzuhalten. Seit 2017 ist der Nordrheinische Kommentar auf der Homepage der Zahnärztekammer Nordrhein (www.zaek-nr.de) abrufbar. Er wurde bereits einige Male aktualisiert und verbessert.
Der NoKo greift lediglich die Punkte auf, bei denen die Zahnärztekammer Nordrhein eine andere Auslegung als die BZÄK vertritt, sowie die Punkte, zu denen häufig im Referat der GOZ-Abteilung Fragen eintreffen. Trotz dieser Beschränkungen ist der NoKo recht umfangreich geworden - zu umfangreich, um ihn im RZB abdrucken zu können. Deshalb gibt es nun die Sammlung an Fragen zu den einzelnen Abschnitten der GOZ 2012.