Inhalt:
- Umsatzsteuerbefreiung für Testzentren und Bürgertestungen in Schulen und Unternehmen
- CoronaTeststrukturVO: Abrechnungen von Testungen bei der KVNO und Voraussetzungen zur Beantragung eines Einrichtungszuschusses sowie einer monatlichen Pauschale
- Aktueller Sachstand zur CoronaTeststrukturVO
- Allgemeine Informationen zur CoronaTeststrukturVO
- Praktischer Ratgeber für die Durchführung von Schnelltestungen (PoC)
- Änderungen zur Coronavirus-Testverordnung (TestV) - Information der BZÄK und der ZÄK Nordrhein (aktualisiert am 18.01.2021)
- Übersicht über verschiedene Corona-Testmethoden
- Regelhafte Antigentests - Information der ZÄK und KZV Nordrhein (aktualisiert am 23.11.2020)
- Quarantäne
Umsatzsteuerbefreiung für Testzentren und Bürgertestungen in Schulen und Unternehmen
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat mit einer E-Mail vom 25. März 2021 an den Städtetag des Landes Nordrhein-Westfalen zur Rechtsfrage der Umsatzsteuerbefreiung von Corona-Schnelltests durch private Unternehmen und die organisierte Bürgertestungen in Schulen und Unternehmen durch Testzentren oder Apotheken informiert. Diese Informationen wurden nun vom Gesundheitsamt Düsseldorf weitergeleitet.
Umsatzsteuerbefreiung
Als Ergebnis sind bundesweite Corona-Schnelltests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, unabhängig der persönlichen Veranlassung der getesteten Person als umsatzsteuerfrei („Heilbehandlung“) zu behandeln. Diese Rechtsauffassung schließt auch Corona-Schnelltests in privat betriebenen Schnelltest-Zentren mit ein, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Schnelltests, durch medizinisches Fachpersonal erfolgt. Auch Corona-Schnelltests, die von nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV beauftragten Leistungserbringern, wie z.B. Apotheken, durchgeführt werden, fallen unter die Umsatzsteuerbefreiung.
Diese Beschlüsse sollen kurzfristig in die vom BMF veröffentlichten und regelmäßig aktualisierten FAQ Corona (Steuer) aufgenommen und auf der Internetseite des BMF veröffentlicht werden.
Organisierte Bürgertestungen in Schulen und Unternehmen durch Testzentren oder Apotheken
Das MAGS wurde seitens der KV informiert, dass der Bund klargestellt hat, dass Bürgertestungen für alle Bürger gleich zugänglich sein müssen. Die gezielte Testung von besonderen Personengruppen, wie Schüler oder Beschäftigten kann nicht als Bürgertestung über den Bund abgerechnet werden. Für die Schüler sind ausschließlich die Länder und für die Beschäftigten die Arbeitgeber zuständig. Unabhängig davon steht allen Bürgern ein Bürgertest, pro Woche in einem öffentlich zugänglichen Testzentrum, in einer Praxis oder einer Apotheke zu, auch wenn diese bereits durch die Schule oder den Arbeitgeber ein Testangebot erhalten haben.
CoronaTeststrukturVO: Abrechnungen von Testungen bei der KVNO und Voraussetzungen zur Beantragung eines Einrichtungszuschusses sowie einer monatlichen Pauschale
Mit der Coronateststrukturverordnung (CoronaTeststrukturVO) hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) die Möglichkeit geschaffen, dass sich Zahnarztpraxen als Teststelle registrieren lassen, um Bürgertests durchzuführen und diese über die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) abzurechnen.
Der zeitliche Umfang, in der die Testungen in den Praxen durchgeführt werden, ist dabei ausdrücklich nicht vorgeschrieben. Sofern jedoch Testkapazitäten von mindestens 20 Stunden pro Woche bereitgestellt werden, können Zahnarztpraxen zusätzliche Zuschüsse beantragen.
Unabhängig davon in welchem Umfang Sie Testkapazitäten in Ihrer Zahnarztpraxis bereitstellen können, muss die Bürgertestung zunächst beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Der ÖGD weist Ihnen sodann eine Teststellennummer zu. Diese ist Voraussetzung, um die Abrechnung bei der KVNO vornehmen zu können. Eine Vorlage zur Beauftragung durch den ÖGD finden Sie hier.
1.) Beantragung Teststellennummer beim Gesundheitsamt
Um Bürgertests in Ihrer Praxis durchführen zu können, benötigen Sie von Ihrem Gesundheitsamt eine Teststellennummer. Eine Vorlage zur Beantragung der Teststellennummer finden Sie hier. Darüber hinaus muss eine Mustervorlage zur Mindestanforderung für Bürgertestungen vorgelegt werden. In einem Schreiben vom 11. März 2021 des MAGS NRW unter anderem an die unteren Gesundheitsbehörden heißt es dazu:
„Im Beauftragungsverfahren sollte der Prüfaufwand für Behörden und Leistungserbringer so gering wie möglich gehalten werden. Insoweit verweise ich nochmals auf § 3 Absatz 3 Satz 3 der Coronasteststrukturverordnung: „Bei Apotheken und weiteren medizinischen Einrichtungen, die bei ihrer Tätigkeit bereits einschlägige Hygiene- und Gesundheitsschutzvorgaben beachten müssen, können die unteren Gesundheitsbehörden die Eignung im Sinne des Satzes 1 unterstellen, bei anderen Einrichtungen vergewissern sie sich von der Eignung durch Überprüfung im eigenen Ermessen.“ Dies gilt selbstredend auch für Zahnarztpraxen, die ohnehin hohe Hygienestandards haben.“
Die E-Mailadresse der Gesundheitsämter können Sie dieser Liste entnehmen. Sobald Ihnen das Gesundheitsamt Ihre Teststellennummer mitteilt, können Sie sich bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO; nicht Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein KZV NR) registrieren, um die durchgeführten Testungen bei der KVNO abrechnen zu können.
2.) Registrierung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein KVNO
Zur Registrierung bei der KVNO verfahren Sie bitte wie folgt:
- Die Registrierung erfolgt über die Webseite
- Wählen Sie bei der „Registrierungsart“ im Dropdown Menü „Einrichtungen“ aus.
- Geben Sie Name und Adresse der Praxis ein
- Wählen Sie bei „Art der Einrichtung“ den dritten Punkt (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TestV vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragter sonstiger Dritter) aus
- Bei „Beauftragung des ÖGD“ das Schreiben vom Gesundheitsamt mit der Teststellennummer hochladen (als Datei hinzufügen)
Nach der Erfassung der Daten und der Prüfung durch die KVNO werden die Zugangsdaten per Einschreiben mit Rückschein an die Praxis übermittelt. Erst nach Erhalt des Rückscheins schaltet die KVNO den Zugang zur Abrechnung frei. (Dieser Prozess kann 7 -10 Werktage in Anspruch nehmen).
3.) Abrechnung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein KVNO
Beantragung Einrichtungszuschuss und monatliche Pauschale
Gemäß § 4 Abs. 3 Coronateststrukturverordnung unterstützt das Land den Aufbau einer ortsnahen Teststruktur durch einen einmaligen Einrichtungszuschuss und eine monatliche Pauschale in Höhe von jeweils 1.000 Euro, sofern zusätzlich die zeitlichen Mindestanforderungen von 20 Stunden inkl. Öffnungszeiten am Nachmittag sowie am Wochenende gemäß Anlage 1 Coronateststrukturverordnung angeboten und bei Beantragung angegeben werden. Zur Beantragung verwenden Sie bitte beigefügtes Formular (Anlage A - Antrag auf Beauftragung als Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 Coronavirus-Testverordnung –TestV).
Der Antrag ist ebenfalls an das zuständige Gesundheitsamt zu richten. Die E-Mailadresse entnehmen Sie bitte ebenfalls beigefügter Liste (Mail-Adressen-Liste der Kommunen).
Werden die zeitlichen Mindestanforderungen (20 Stunden/Woche) nicht erfüllt, werden der Einrichtungszuschuss und die monatliche Pauschale in Höhe von je 1.000 Euro nicht gewährt, es sei denn, eine Einrichtung (Zahnarztpraxis) ist aus Sicht der Kommune für die ortsnahe Versorgung erforderlich. In dem oben genanntem Schreiben des MAGS NRW heißt es dazu:
„Mindestangebotszeiten von 20 Stunden können offensichtlich nicht von allen Leistungserbringern erbracht werden. Nach § 3 Absatz 3 Satz 4 Coronateststrukturverordnung können die Behörden bei der Beauftragung Abweichungen von den Mindeststandards ermöglichen, wenn sie dies zur Sicherstellung eines ortsnahen Angebotes für erforderlich halten. In diesen Fällen ist nach § 4 Absatz 3 Satz 4 Coronateststrukturverordnung eine anteilige Förderung möglich. Grundsätzlich sollten diese Fälle aber wirklich die für eine Angebotssicherstellung erforderlich Ausnahme sein. Die Entscheidung obliegt Ihnen als zuständiger Behörde.“
Wir weisen darauf hin, dass einige Gesundheitsämter dieser Lesart nicht folgen. Bitte informieren Sie uns in diesem Fall.
Bei weitergehenden Rückfragen können Sie sich gern an die Mitarbeiter des wissenschaftlichen Dienstes unter der Telefonnummer 0211 44 704 - 263 oder per Mail an corona(at)zaek-nr.de wenden.
Aktueller Sachstand zur CoronaTeststrukturVO
In den vergangenen Tagen haben umfangreiche Gespräche mit dem Gesundheitsminister des Landes NRW, Herrn Karl-Josef Laumann, und auf Verwaltungsebene des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) sowie den Gesundheitsämtern stattgefunden.
Der Zahnärztekammer Nordrhein ist es hierbei gelungen, nunmehr einheitliche Regelungen, die flächendeckend in NRW umgesetzt werden sollen, zu erzielen.
Das MAGS hat im Nachgang hierzu in einem Schreiben am 11.03.2021 u.a. an die unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) der Kreise und Städte die Vorgaben der CoronaTeststrukturVO vom 09.03.2021 erläutert bzw. konkretisiert.
Unsere Auffassung, dass auch Zahnarztpraxen gleichberechtigt als „weitere Leistungserbringer“ sowohl im Sinne der Coronavirus-Testverordnung des Bundes als auch nach der CoronaTeststrukturVO gelten, wurde darin ausdrücklich bestätigt.
Nach unserer Kenntnis gibt es einige Gesundheitsämter, die fälschlicherweise den Nachweis einer Eignung fordern.
In dem o. g. Schreiben wird hierzu insbesondere auf § 3 Absatz 3 Satz 3 der CoronaTeststrukturVO hingewiesen: „Bei Apotheken und weiteren medizinischen Einrichtungen, die bei Ihrer Tätigkeit bereits einschlägige Hygiene- und Gesundheitsschutzvorgaben beachten müssen, können die unteren Gesundheitsbehörden die Eignung im Sinne des Satz 1 unterstellen, …“. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass dies „selbstredend auch für die Zahnarztpraxen, die ohnehin hohe Hygienestandards haben“, gelte. Für uns ist die Einhaltung der für unsere Tätigkeiten geltenden Anforderungen und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts selbstverständlich und somit sind die Gesundheitsämter gehalten, die Eignung der Zahnarztpraxen anzuerkennen.
Die CoronaTeststrukturVO (§ 4 Absatz 3) sieht vor, dass Teststellen unter bestimmten Voraussetzungen (Anlage 1 der Verordnung) einen einmaligen Einrichtungszuschuss und eine monatliche Pauschale in Höhe von jeweils 1.000 Euro (zuzüglich der von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zu erstattenden Vergütung pro durchgeführtem Test) erhalten können. Es werden bis zu 6 Euro (9 Euro bis zum 31.03.2021) Beschaffungskosten und 15 Euro für die Durchführung der Testung vergütet. Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte listet aktuell 236 Schnelltests. Die Tests können von allen Teststellen eingekauft und dann abgerechnet werden.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Abrechnung der angekündigten Pauschalen, der Kosten für die Beschaffung der Tests und die Vergütung für die Testdurchführung nicht über die KZV Nordrhein oder Zahnärztekammer Nordrhein erfolgt.
Der Testumfang umfasst das Gespräch mit der getesteten Person, die Entnahme von Körpermaterial, die Diagnostik, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion. Das dafür notwendige Formular finden sie hier.
Das MAGS hat weiter ausgeführt:
Da die in Anlage 1 der CoronaTeststrukturVO genannte Mindestzeit von 20 Wochenstunden nicht von jeder Praxis erbracht werden kann, können vor Ort in Absprache mit den Gesundheitsämtern auch abweichende Zeiten vereinbart werden. Bei der monatlichen Pauschale wird dementsprechend eine anteilige Reduzierung durch die Gesundheitsämter vorgenommen.
Das MAGS erklärt darüber hinaus, dass die nachfolgende Durchführung eines PCR-Testes ausdrücklich gewünscht und sinnvoll sei. Allerdings bestehe schon nach dem positiven Schnelltest unmittelbar eine Quarantänepflicht. Im Hinblick auf den Infektionsschutz löse der positive PoC-Test also die gleichen Konsequenzen aus. Das Hauptinteresse liege bei der getesteten Person, um einen möglichen falsch-positiven Test mit Quarantänefolge zu entkräften. Es genüge, wenn die positiv getesteten Personen (zum PCR-Test) schnell, innerhalb von 10 Stunden, an eine andere Teststelle verwiesen würden.
Vereinzelt wurde uns berichtet, dass eine Kostenzusage fehle bzw. eine weitere Erklärung benötigt werde. Das ist nach unserem Kenntnisstand nicht der Fall. Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein ist zur Zahlung verpflichtet. Allerdings muss bei der Registrierung auf der Seite der KVNO das formelle Beauftragungsschreiben, mit der Sie auch eine Teststellennummer durch das Gesundheitsamt zugewiesen bekommen haben bzw. bekommen werden, hochgeladen werden.
Das MAGS hat in der internen Abstimmung mit den Gesundheitsämtern einen Vordruck entworfen, mit dem die Bereitschaft zur Durchführung der Bürgertestungen bei den Gesundheitsämtern angezeigt werden kann. Sobald uns dieses Formular offiziell vorliegt, werden wir es Ihnen auf unserer Webseite selbstverständlich umgehend zur Verfügung stellen.
Derzeit reicht eine formlose kurze Anzeige schriftlich (per Mail) an das zuständige Gesundheitsamt gerichtet unter Bezugnahme auf die TeststrukturVO/Bürgertestungen.
Weitere Informationen zum Meldeverfahren erhalten Sie von den Gesundheitsämtern im Zusammenhang mit der Vergabe der Teststellennummer.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der BZÄK.
Bestehen darüber hinaus Rückfragen, wenden Sie sich gerne per Mail an die E-Mail-Adresse corona(at)zaek-nr.de oder telefonisch an Herrn Ralf Stürwold unter der Nummer +49 (0)211 44704-263.
Aus gebotenem Anlass muss die Zahnärztekammer Nordrhein Ihnen folgenden rechtlichen Hinweis geben:
Wir bitten Zahnarztpraxen, die freiwillig an den Bürgertestungen teilnehmen, von werblichen Darstellungen abzusehen, die möglicherweise ein berufsrechtliches Verfahren bedingen. In der gebotenen sachlichen Art und Weise kann über das Angebot der Bürgertestungen in der Zahnarztpraxis informiert werden. Die jeweiligen Gesundheitsbehörden werden zudem auf ihren Internetseiten, die in ihrem Bereich bestehenden Testmöglichkeiten – zu denen dann auch Zahnarztpraxen gehören – benennen.
Bitte beachten Sie, dass die Regelungen zur Testung des eigenen Praxispersonals unverändert gültig bleiben.
Allgemeine Informationen zur CoronaTeststrukturVO
Die Bundesregierung hat die eine Ausweitung der Teststrategie beschlossen. Aktuell widersprechen sich uns vorliegende Ausführungsbestimmungen an die unteren Gesundheitsbehörden mit den Regelungen nach der CoronaTeststrukturVO. Dies betrifft insbesondere die Einordnung der Zahnarztpraxen als Teststellen.
Die Zahnärztekammer Nordrhein befindet sich aktuell in Gesprächen und wird – sobald es neue Informationen gibt – diese an dieser Stelle veröffentlichen.
Auf der Basis der „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ (Coronavirus-Testverordnung – TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit (aktuell vom 08.03.2021) hat das Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes NRW am 09.03.2021 die „Verordnung zum Aufbau einer Angebotsstruktur zur Ermöglichung von Bürgertestungen auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-Co-V-2“ (CoronaTeststrukturVO) erlassen, die am 10.03.2021 in Kraft getreten ist.
Die aktuelle CoronaTeststrukturVO des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW gibt nach § 3 allen Zahnarztpraxen die Möglichkeit, sich freiwillig bei der jeweils zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zu melden, wenn Sie sich an den „Bürgertestungen“ nach § 4a der Testverordnung des Bundes beteiligen wollen. Den Zahnärztinnen und Zahnärzten wird durch das Gesundheitsamt eine Teststellennummer zugewiesen und durch das Gesundheitsamt alle erforderlichen Informationen zum Meldeverfahren mitgeteilt. Nach Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW erhalten die Gesundheitsämter die endgültigen Melde- und Nachweisformulare schnellstmöglich.
Laut § 4 (1) der CoronaTeststrukturVO heißt es: „Die Testungen nach § 4a der CoronavirusTestverordnung sind für die getesteten Personen kostenfrei und können gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung mindestens einmal wöchentlich in Anspruch genommen werden.“
Die Vergütung erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gemäß § 4 (2) nach vorheriger Registrierung auf der Webseite. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Abrechnung der angekündigten Pauschalen, der Kosten für die Beschaffung der Tests und der Entschädigung für die Testdurchführung nicht über die KZV oder Zahnärztekammer Nordrhein erfolgt. Auf o. g. Website ist als Art der Einrichtung „§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TestV vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragter Dritter“ auszuwählen.
Die neue Verordnung trägt dazu bei, die Regelungen/Vorgaben für die Verfahren und Abläufe im Rahmen der „Bürgertests“ für die 26 Gesundheitsämter im Kammerbereich zu vereinheitlichen. Dies war und ist auch ein Anliegen der Zahnärztekammer Nordrhein. Immer wieder gab es in den letzten Tagen Rückmeldungen einzelner Gesundheitsämter, die betonten, dass voraussichtlich nur durch eine Teilnahme der Zahnarztpraxen eine annähernd ausreichende Versorgung mit Teststellen zu gewährleisten sei.
Wir, die Zahnärztekammer Nordrhein, haben immer betont, dass die Zahnärzteschaft in dieser Pandemie an der Seite der Bevölkerung und den ärztlichen Kolleginnen und Kollegen steht und die Behörden bei der Überwindung der Pandemie engagiert unterstützt. Wir werden Sie auch zukünftig zeitnah über Neuerungen direkt informieren, da sich die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sehr schnell und fast täglich ändern.
Bitte beachten Sie, dass die Regelungen zur Testung des eigenen Praxispersonals unverändert gültig bleiben!
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auch auf der Webseite der Bundeszahnärztekammer.
Praktischer Ratgeber für die Durchführung von Schnelltestungen (PoC)
Zahnärzte und zahnärztlich geführte Einrichtungen können von den zuständigen Stellen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) als Leistungserbringer mit der Durchführung von PoC-Antigen-Tests beauftragt werden. Da in zahnärztlichen Praxen nur asymptomatische Patienten getestet werden dürfen, ist bei den meisten Proben, wenn überhaupt, nur mit einer sehr moderaten Viruslast zu rechnen.
Die Testungen dürfen durch Zahnärztinnen, Zahnärzte und auch durch entsprechend geschultes medizinisches Personal der Zahnarztpraxis durchgeführt werden. Für eine hohe Qualität der Proben ist auf eine hinreichende Schulung der Personen, die die Tests durchführen sollen, zu achten. In jedem Fall sollten diese vor Aufnahme der Tätigkeit auf Grundlage einer Betriebsanweisung mündlich unterwiesen werden.
Bei der Durchführung der Test sollte unbedingt berücksichtigt werden, dass durch virushaltige Aerosole in der Ausatemluft des Getesteten sowie mögliche Kontakte der Haut zur Schleimhaut des Getesteten ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Denkbar sind auch unwillkürlichen Abwehrreaktionen des Getesteten, beispielsweise Niesen, Hustenstöße, Würgen oder gar Erbrechen.
Deshalb ist das Tragen einer FFP2-Maske zusammen mit einem an der Stirn dicht aufsitzenden Gesichtsschild/Visier, das über das Kinn hinausgeht, oder zusammen mit einer dichtschließenden Schutzbrille zwingend erforderlich. Weiterhin sollten Schutzhandschuhe und -kleidung, zum Beispiel ein vorne durchgehend geschlossener Schutzkittel oder eine flüssigkeitsdichte Schürze, getragen werden (vgl. TRBA 250). Die Handschuhe sind zur Vermeidung von Kontaminationsverschleppungen nach jeder Testung zu wechseln. Zudem muss die übrige Schutzkleidung, insbesondere die Atemschutzmaske, bei Durchfeuchtung oder Verschmutzung unverzüglich gewechselt werden.
Die Befüllung der Testeinheit mit dem Probenmaterial sollte unmittelbar im Anschluss an die Probennahme durch dieselbe Person in Schutzkleidung im selben Raum, in dem der Abstrich genommen wurde, erfolgen. So kann eine Verschleppung erregerhaltigen Materials vermieden werden.
Nach Beendigung der Tätigkeiten ist eine Flächendesinfektion aller möglicherweise kontaminierter Oberflächen erforderlich. Eine ausreichende Lüftung des Raumes muss beachtet werden. Die räumliche Trennung der SARS-CoV-2 bezogenen Arbeiten von anderen Arbeitsbereichen kann sinnvoll sein.
Nicht flüssige Abfälle können nach Abfallschlüssel 18 01 04 (Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) entsorgt werden. Da dort möglicherweise infektiöses Patientenmaterial anhaftet, sind die üblichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu beachten und es ist Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen. Die Abfälle müssen dabei stets in verschlossenen und reißfesten Plastiksäcken entsorgt werden. Spitze und scharfe Gegenstände sind wie üblich in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen zu sammeln und zu verpacken.
Im Anschluss an die Testung muss dem Probanden eine Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus ausgehändigt werden.
1. Polymerase-Chain-Reaction (PCR)-Test
Dieses Testverfahren weist Erbgut (RNA) des Erregers (SARS-CoV-2) nach. Das Erbmaterial der Viren wird zunächst vervielfältigt, sodass es nachgewiesen werden kann, auch wenn es in der ursprünglichen Probe nur in geringen Mengen vorkommt. Als Maß für die Menge der im ursprünglichen Probenmaterial vorhandenen Virus-RNA dient der Ct-Wert (cycle-threshold-Wert). Ct-Werte > 30 weisen auf eine niedrige Viruskonzentration hin, die typisch für noch nicht infektiöse Patienten sind. Ct-Werte < 25 deuten auf ein deutliches Infektionsrisiko hin, Ct-Werte von 15-16 sind typisch für „Superspreader“, Personen die ungewöhnlich viele Folgefälle anstecken.
Der PCR-Labortest gilt als das sicherste Verfahren, eine Infektion nachzuweisen, allerdings liegen die Ergebnisse aus dem Labor meist frühestens nach 24 Stunden, manchmal erst mehrere Tage nach Abstrichentnahme vor.
2. Antigen-Test
Hier wird nicht das Erbmaterial des Virus nachgewiesen, sondern Eiweißfragmente aus der Proteinstruktur, die der Verpackung des Virusgenoms dient.
Als Schnelltest, Point-of-Care-Test (POCT), ähneln SARS-CoV-2 Antigen Tests einem Schwangerschaftstest: Eine Probe von einem Rachen-Abstrich wird auf einen Teststreifen gegeben. Falls das SARS-CoV-2 Virus in der Probe enthalten ist, reagieren die Eiweißbestandteile des Virus mit dem Teststreifen und eine Verfärbung auf dem Teststreifen wird sichtbar.
Dieser Antigentest lässt sich unkompliziert in großer Stückzahl produzieren, und er liefert schnelle Ergebnisse, meist innerhalb von 30 Minuten. Die analytische Sensitivität von Antigentests liegt aufgrund des fehlenden Verstärkungsschrittes unterhalb der analytischen Sensitivität der PCR. Zudem finden sich je nach Hersteller noch große Unterschiede bezüglich der Spezifität und Sensitivität.
Mindestkriterien für SARS-CoV-2 Antigen-Schnelltests entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik (Ende Oktober 2020) sind:
- diagnostischen Sensitivität: >80%
- diagnostischen Spezifität: >97%
Eine vergleichende Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2 Antigenschnelltests wurde durch das Paul-Ehrlich-Institut gestartet.
Besonders geeignet sind Antigentests, wenn es darum geht, bei einem Patienten mit Symptomen zu unterscheiden, ob es sich um COVID-19 oder eine Erkältungssymptomatik handelt.
Bis auf Weiteres ist die Bestätigung positiver Antigen-Testergebnisse durch die PCR erforderlich.
3. Zellkultur
Die Anzüchtbarkeit des Virus aus Probenmaterial der Atemwege gilt als gegenwärtig beste Näherung für die Einschätzung einer Ansteckungsfähigkeit. Das Virus zerstört die Zellen einer Zellkultur und das kann man im Mikroskop sehen. Zusätzlich kann man mit Methoden der Immunfluoreszenz infizierte Zellen sichtbar machen oder in der Flüssigkeit über der Zellkultur mittels PCR die Mengen an Virus-RNA bestimmen. Damit kann man das Virus eindeutig identifizieren. Der Erfolg einer Anzucht ist abhängig von der Virusmenge. Nicht jede in der PCR nachgewiesene Virus-RNA stellt eine infektiöse Einheit dar. Der Nachweis des Sars-CoV-2 in Zellkultur ist der genaueste, aber auch der langsamste und aufwendigste Test. Er dauert mehrere Tage und erfordert ein Labor der biologischen Sicherheitsstufe 3.
4. Antikörper-Test
Antikörper sind im Blut gut nachweisbar. Antikörper-Tests weisen vor allem eine abgelaufene Infektion nach, wenn der Körper bereits Antikörper gegen den Erreger gebildet hat. Antikörper-Tests sagen nichts darüber aus, ob die Betroffenen noch infektiös sind, wie lange die Infektion zurück liegt oder ob ein ausreichender Immunschutz gegen eine erneute Infektion vorliegt. Diese Tests eignen sich eher dazu herauszufinden, wie viele Menschen in der Bevölkerung die Infektion schon durchgemacht haben (Durchseuchung).
Testungen sind immer nur als zusätzliche Maßnahmen anzusehen, die nicht zu einem falschen Sicherheitsgefühl der Getesteten führen sollten. Ein negatives Ergebnis schließt eine Infektion nicht aus. In der frühen Inkubationsphase ist die Viruslast niedrig, sodass insbesondere die Antigen-Tests noch nicht reagieren.
Personen, welche die Corona Warn-App installiert haben, können bereits vorab online ihr Testergebnis einsehen. Je schneller Corona-positiv getestete Personen und ihre Kontaktpersonen informiert werden, desto weniger kann sich das Virus verbreiten. Die App hilft Ihnen also, sich selbst, Ihre Familie, Ihre Freunde und Ihr gesamtes Umfeld zu schützen. Ohne diese technische Hilfe müssten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheitsämter jeden Fall persönlich verfolgen. Das ist sehr zeitintensiv und oft ist es gar nicht möglich. Die Corona-Warn-App löst diese Probleme.
Regelhafte Antigentests - Information der ZÄK und KZV Nordrhein
Quarantäne
Ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten bzw. positiv getesteten Person, Patient oder Mitarbeiter, kann Auswirkungen auf jede Zahnarztpraxis haben. Wie gravierend diese Auswirkungen sind, hängt dabei zunächst von der Einstufung des Kontakts in eine der drei Risiko-Kategorien ab, wobei eine Einstufung in Kategorie 1 zunächst immer eine Quarantäne von 10 bis 14 Tagen bedeutet.
Seit 1. Dezember 2020 gelten landesweit automatische und einheitliche Quarantäneregelungen für alle Bürgerinnen und Bürger und die Gesundheitsämter in Nordrhein-Westfalen. Dabei wird auch der Grundsatz umgesetzt, dass eine Quarantäne von Kontaktpersonen eines Infizierten nach zehn Tagen durch einen Coronaschnelltest oder einen PCR-Test beendet werden kann und damit keine 14 Tage mehr dauern muss. Für Ausnahmen von der Quarantäne sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zu beachten.
Grundsätzlich gelten immer noch die Ratschläge und Hinweise, die wir in unseren früheren Veröffentlichungen COVID-19 konkret (1) und (2) beschrieben haben (s. RZB 04/2020, S. 20 ff.). Aktuell, mit Stand vom 20. Oktober 2020, gibt es aber inzwischen eine deutliche Differenzierung der Folgen zwischen einem Kontakt mit einer infizierten bzw. einer positiv getesteten Person. Dies hat gravierende Folgen für die Zahnarztpraxen.
Hinweis: Sollte eine örtliche Behörde Sie oder Ihre Mitarbeiter unter Quarantäne stellen, bitten wir dringend um Mitteilung an die ZÄK Nordrhein – info@zaek-nr.de (z.Hd. Herrn Dr. Pilgrim, Tel. 0211 447040) – und die KZV Nordrhein (Frau Kustos, Tel. 0211 9684263, E-Mail: mkustos@kzvnr.de.