Inhalt:
- Einrichtungsbezogene Impfpflicht läuft zum Jahresende 2022 aus
- Änderungen bei der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab Oktober
- Aktuelle Regelungen zu Mitarbeitertestung in Zahnarztpraxen
- Umsetzung der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stand 21.03.2022)
- Information zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und der damit verbundenen gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 20a IfSG (Stand: 14.03.2022)
- Online-Dienst „Anzeige der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG“ im WSP.NRW
- Klarstellung zum Impf-Nachweis im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stand: 03.03.2022)
- Umsetzung der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stand 23.02.2022)
- Informationen zur Einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stand 10.02.2022)
- Fragen und Antworten zur Impfpflicht im Gesundheitswesen
- Änderungen am IfSG und Einführung einer Impfpflicht (Stand 12.12.2021)
- Fragen und Antworten zur Umsetzung des IfSG in der Zahnarztpraxis (Stand: 01.12.2021)
- Gesundheitsministerkonferenz hebt Test- und Dokumentationspflichten der IfSG-Novelle auf
- Update zum Infektionsschutzgesetz
- Aktueller Hinweis zum neuen Infektionsschutzgesetz
- Keine Verdienstausfallentschädigung für Ungeimpfte bei Quarantäne
- Testpflicht für Beschäftigte nach Urlaubsrückkehr
- Ausnahme von Ausgangssperren bei Notdiensten
- Urlaubsanspruch bei Kurzarbeitergeld
- Arbeitsrecht
- Informationen der Berufsgenossenschaft BGW
- Informationen für Ausbilder (Ausbildung ZFA)
- Checkliste zur ergänzenden Gefährdungsbeurteilung im Umgang mit Covid-19 in Zahnarztpraxen
Einrichtungsbezogene Impfpflicht läuft zum Jahresende 2022 aus
Seit März 2022 müssen alle, die für Pflegedienste, in Kliniken oder Praxen arbeiten, eine vollständige Corona-Impfung nachweisen. Ansonsten drohen Tätigkeitsverbote oder Bußgelder. Beschlossen wurde die Teil-Impfpflicht Ende 2021 vom Bundestag. Sie ist in Paragraf 20a des Infektionsschutzgesetzes geregelt und läuft Ende des Jahres aus, sofern der Gesetzgeber keine Verlängerung beschließt.
Änderungen bei der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab Oktober
Ab dem 1. Oktober 2022 ändern sich für Neueinstellungen die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Ab dann dürfen nur noch folgende Personen neu eingestellt werden:
- Personen, bei denen drei Einzelimpfungen erfolgt sind (die letzte Einzelimpfung darf frühestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein)
- Personen mit zweimaliger Impfung und überstandener Covid-Infektion. Wenn die nachgewiesene Infektion (zum Beispiel durch PCR-Test) nach der zweiten Einzelimpfung stattgefunden hat, müssen bis zum Beschäftigungsbeginn mindestens 28 Tage vergangen sein. Sofern die Infektion vor der letzten Einzelimpfung stattgefunden hat, muss ein spezifischer positiver Antikörpertest nachgewiesen werden.
Mitarbeitende, die bereits vor dem 1. Oktober in der Praxis beschäftigt waren, müssen keine weiteren Nachweise erbringen. Sie gelten wie bisher als vollständig immunisiert, wenn zwei Einzelimpfungen erfolgt sind oder eine Einzelimpfung erfolgt ist und eine Genesung nachgewiesen wurde (die Reihenfolge ist unerheblich).
In diesen Fällen ist es weiterhin unerheblich, wie lange die zweite Impfung zurückliegt. Ein vollständiger Impfschutz liegt auch vor, wenn der Testnachweis der Infektion länger als 28 Tage und weniger als 90 Tage zurückliegt
Aktuelle Regelungen zu Mitarbeitertestung in Zahnarztpraxen
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat am Freitag, 1. April 2022, eine neue Corona-Schutz-Verordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht, die am 3. April 2022 in Kraft getreten ist (die vollständige CoronaSchVO finden Sie hier).
Der Wegfall gesetzlicher Grundlagen vieler Corona-Schutzmaßnahmen durch Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch den Deutschen Bundestag und den Deutschen Bundesrat vom 18. März 2022 wurden hierbei berücksichtigt.
In § 4 Absatz 1 CoronaSchVO sind Krankenhäuser, Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen und vergleichbare Unternehmen und Einrichtungen benannt. Nach § 4 Absatz 2 CoronaSchVO gilt dort weiterhin eine regelmäßige Testpflicht für Beschäftigte und Besucher.
Arztpraxen und Zahnarztpraxen sind nicht benannt. Damit entfällt die bisherige Verpflichtung, nach der immunisierte Beschäftigte zweimal pro Woche und nicht-immunisierte Beschäftigte und Besucher täglich einen negativen Testnachweis vorweisen müssen.
Mitarbeitende in Zahnarztpraxen haben einen Anspruch auf mindestens eine kostenlose Testung (Bürgertestung) pro Woche nach § 4a der Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Dieser Anspruch besteht nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern bezieht sich auf Testungen in Teststellen, dies kann auch der Arbeitgeber sein, sofern er offizielle Teststelle ist.
Sollten uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie darüber informieren.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 0211-44 704 262 gerne zur Verfügung.
Umsetzung der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stand 21.03.2022)
Nochmals möchten wir auf folgenden Sachverhalt hinweisen (siehe auch „Kammer aktuell“ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht vom 14. März 2022)
- Die Regelungen zur Einrichtungsbezogenen Impfpflicht und der damit verbundenen gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 20a IfSG gelten nicht für zahnärztliche Praxen/Einrichtungen, deren Zahnärztinnen, Zahnärzte und Mitarbeitende alle durch Impfungen gegen Covid-19 vollständig immunisiert sind. Wer als vollständig geimpft gilt, finden Sie hier. Die Nachweise über die vollständige Impfung müssen in diesem Fall lediglich in der Praxis dokumentiert werden, um sie gegebenenfalls bei Nachfrage von Behörden vorlegen zu können
- Für alle Praxen/Einrichtungen, für die die Verpflichtung zur Meldung nach § 20a IfSG gilt, wurde die Frist für die Meldung bis zum 31. März 2022 verlängert
Da das MAGS für die Meldungen ein sehr komplexes Verfahren (Login im Wirtschafts-Service-Portal.NRW des Landes WSP.NRW mit einem Elster-Zertifikat) eingeführt hat, empfehlen wir den betroffenen Praxen/Einrichtungen, sich frühzeitig um die Generierung eines Elster-Zertifikats zu bemühen, da dieser Vorgang einige Zeit (nach Angaben des Ministeriums 2 bis 5 Tage) in Anspruch nehmen könnte.
Die Seite/das Meldeformular des WSP zur Einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist seit dem 16. März 2022 freigeschaltet. Meldungen sind dementsprechend bereits möglich.
Zum konkreten Verfahrensablauf haben wir in unserer Mail vom 14. März 2022 ausführlich aus einem Informationsschreiben des MAGS vom 11. März 2022 zitiert. Diese Mail finden Sie hier.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 0211-44 704 262 gerne zur Verfügung.
Information zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und der damit verbundenen gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 20a IfSG (Stand: 14.03.2022)
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat die Zahnärztekammer Nordrhein und die KZV Nordrhein kurzfristig über das nun gültige Meldeverfahren zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und der damit verbundenen gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 20a IfSG informiert. Entgegen früherer Verlautbarungen ist die Vorgehensweise für die meldende zahnärztliche Praxis/Einrichtung nun leider komplexer als zunächst dargelegt.
Voranstellen möchten wir:
Nachfolgend geben wir Ihnen den Inhalt des Schreibens des Ministeriums zur Kenntnis:
„Ab dem 15. März 2022 besteht gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine einrichtungsbezogene mittelbare Impfverpflichtung mit entsprechenden Nachweispflichten für alle in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und anderen in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen tätigen Personen. Zur Klärung von Zweifelsfragen wird auf die entsprechenden Hinweise des BMG verwiesen:www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht.
Werden die entsprechenden Nachweise nicht oder nicht richtig vorgelegt, müssen die Einrichtungen oder Unternehmen nach Ablauf des 15. März 2022 bis spätestens zum 31. März 2022 an das zuständige Gesundheitsamt melden, welche bei ihnen tätigen Personen die erforderlichen Nachweise nicht oder nur unzureichend vorgelegt haben.
Online-Dienst des Landes:
Für die Übermittlung der Meldungen an die zuständige Kommune bietet das Land einen landesweiten Online-Dienst über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW des Landes (WSP.NRW) an.
Informationen finden Sie hier:
https://service.wirtschaft.nrw/
www.wsp-veroeffentlichungen.nrw/wp-content/uploads/WSP_allgemein_Stand02_2022.pdf
Mit dem WSP.NRW steht eine geeignete, landesweite digitale Infrastruktur zur Verfügung, die bei Unternehmen und Betrieben bereits bekannt ist und die notwendigen Anforderungen an einen datenschutzkonformen sowie sicheren Transport der personenbezogenen Daten gewährleistet.
Meldungen über das WSP.NRW sind ab dem 16. März 2022 unter Verwendung eines dort hinterlegten Online-Formulars möglich. Für die Meldung fallen keine Gebühren an.
Voraussetzungen zur Nutzung des WSP. NRW
Der Login in das Portal erfolgt über „Mein Unternehmenskonto“. „Mein Unternehmenskonto" ist das bundesweit einheitliche Nutzerkonto für Unternehmen/Organisationen und darauf ausgelegt, dass es für alle Bereiche im Umfeld der öffentlichen Verwaltung genutzt werden kann. Für den Login benötigen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat. Sollte dies eventuell noch nicht vorhanden sein, kann es jederzeit beantragt werden über
www.elster.de/eportal/registrierung/eingabe/regsoftpseorgaeop-1/Startseite/Eingabe.
Bitte beachten Sie, dass die Zusendung des Aktivierungsbriefes einige Zeit (durchschnittlich 2 ~ 5 Tage) in Anspruch nimmt und daher bei Bedarf zeitnah beantragt werden sollte.
Voraussetzung dabei ist immer das Vorhandensein einer deutschen Steuernummer unabhängig davon, auf welcher Grundlage (z.B. Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer) diese beruht. Die Steuernummer ist das Merkmal, auf dem das ELSTER-Organisationszertifikat basiert. In Abgrenzung zu den ELSTER-Organisationszertifikaten gibt es auch persönliche ELSTER-Zertifikate, denen bei der Registrierung die Steueridentifikationsnummer zugrunde liegt. Diese sind vor allem für Bürgerinnen und Bürger relevant, können aber im Ausnahmefall auch in diesem Meldeportal genutzt werden. Dies gilt ausschließlich für Selbständige und/oder Einzelunternehmerinnen und - Unternehmer, die kein ELSTER-Organisationszertifikat besitzen. Ein Login über den elektronischen Personalausweis ist über „Mein Unternehmenskonto“ nicht möglich. Die Funktionalität steht derzeit nicht zur Verfügung.
Nach erfolgter Meldung erhalten Sie eine automatische Sendebestätigung. Die Meldungen werden dann über das System der zuständigen Kommune zugeleitet.
Angehängt ist zur Information das Online-Musterformular.
Den direkten Link zum Online-Dienst werden wir Anfang der kommenden Woche über die einschlägigen Informationskanäle bekannt machen.
Noch ein abschließender Hinweis: Soweit bekannt, haben einige Kommunen parallel auch eigene kommunale Meldesysteme aufgebaut und darüber möglicherweise bereits entsprechend informiert. Sie müssen in diesem Fall selbstverständlich nicht zweifach melden, sondern kommen Ihrer Meldepflicht nach, wenn Sie einen der beiden Meldewege wählen.“
Zur Hilfsstellung möchten wir Ihnen den Link www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl empfehlen.
Die Seite/das Meldeformular des WSP zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist derzeit noch nicht freigeschaltet (Stand: 14.03.2022). Es liegt bisher nur eine Muster-Datei vor, wie diese Seite aussehen wird: Laut Äußerung einiger Gesundheitsämter würde diese Seite ab dem 6.3.2022 freigeschaltet werden. Das Online-Muster-Formular finden Sie als Anlage zu unserer heutigen Mail.
Wie im obigen Auszug des Informationsschreibens des MAGS dargelegt, haben einige Kommunen bzw. Gesundheitsämter eigene Meldesysteme/Portale aufgebaut. Insofern diese Gesundheitsämter an die Zahnärztekammer Nordrhein bzw. an die KZV Nordrhein mit der Bitte um Informationsweiterleitung an die Kolleginnen und Kollegen bereits herangetreten sind, haben wir dies mit gesonderter Mail schon durchgeführt. Sollten uns weitere Gesundheitsämter diesbezüglich kontaktieren, werden wir die Kolleginnen und Kollegen im jeweiligen Gesundheitsamtsbereich unverzüglich informieren.
Wir bedauern sehr, dass schlussendlich dieser komplexe Meldeweg durch das MAGS ausgewählt wurde. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0211 44704-262 zur Verfügung.
Klarstellung zum Impf-Nachweis im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stand: 03.03.2022)
Unabhängig von den Empfehlungen und Beschlüssen der Ständigen Impfkommission (StIKO) beim RKI zu den Auffrischungsimpfungen (aktuelle Empfehlung 2. Auffrischungsimpfung bei medizinischen Berufen in der Regel sechs Monate nach erster Booster-Impfung) ist für die einrichtungsbezogene Impfpflicht (siehe Schreiben 23.02.2022 und Erlass des MAGS vom 18.02.2022) auf die Empfehlungen des Paul-Ehrlich-Institutes maßgeblich zurückzugreifen.
Demnach reicht aktuell für den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes aus, wenn eine zweimalige Impfung jeweils mit den Impfstoffen Comirnaty (BionTech), Spikevax (Moderna), Vaxzevria (AstraZeneca) oder Covid-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) durchgeführt wurde. Wenn die Impfstoffe miteinander kombiniert wurden, gilt der vollständige Impfschutz als nachgewiesen, wenn die zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (BionTech oder Moderna) durchgeführt wurde. Grundsätzlich beginnt der Impfschutz 14 Tage nach der zweiten Impfung. Eine zeitliche Befristung der Gültigkeit des Nachweises wird aktuell nicht angegeben.
Bitte beachten Sie, dass die Seite des Paul-Ehrlich-Institutes regelmäßig aktualisiert wird.
Umsetzung der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stand 23.02.2022)
Nach Verabschiedung einer „Einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ durch den Bundesgesetzgeber am 10.12.2021 hat das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) nun endlich am 18. Februar 2022 einen ersten Erlass zur Anwendung des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) hinsichtlich eines Immunitätsnachweises gegen Covid-19 veröffentlicht.
Damit liegen zum ersten Mal konkretere Informationen zur Umsetzung der sogenannten „Einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ vor. Den vollständigen Erlass finden Sie hier.
Im Erlass zur Organisation des Impfgeschehens wird für bestimmte Personengruppen, darunter Tätige in medizinischen Einrichtungen, eine zweite Auffrischungsimpfung empfohlen. Den vollständigen Erlass finden Sie hier.
Der Erlass sieht im Wesentlichen folgendes vor:
Zuständige Behörde
Gemäß § 20 a IfSG sind die Gesundheitsämter, in denen eine Einrichtung (Praxis) liegt, zuständig.
Einrichtungen: Für wen gilt die Einrichtungsbezogene Impfpflicht?
Alle in der Zahnarztpraxis tätigen Personen unterliegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, das heißt, sie gilt für alle Beschäftigungsformen, ob Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, Praktikanten, Honorarkräfte, Leiharbeitsverhältnis sowie auch Reinigungskräfte et cetera.
Sofern Sie Zweifel haben, wie der Begriff der Tätigkeit auszulegen ist, finden Sie Erläuterungen auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Nachweispflichten
Personen, die bereits in Zahnarztpraxen tätig sind, müssen der Einrichtungsleitung (Praxisinhaber/in) bis zum 15. März einen Nachweis über die Immunisierung vorlegen.
Auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts ist jeweils aktuell aufgelistet, wer als vollständig geimpft gilt. Der Genesenenstatus ist derzeit auf 90 Tage begrenzt.
Die Verpflichtung zum Nachweis eines Impfschutzes besteht nicht, wenn eine nachweisliche medizinische Kontraindikation vorliegt. Als Nachweis hierüber gilt ein ärztliches Zeugnis, das die medizinischen Gründe glaubhaft und nachvollziehbar darlegt.
Das Zeugnis muss Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die es der Einrichtungsleitung (Praxisinhaber/in) oder den Gesundheitsämtern ermöglicht, die medizinische Kontraindikation auf Plausibilität zu überprüfen. Beachten Sie dazu die wenigen Kontraindikationen des Robert-Koch-Instituts.
Bestehen an der Echtheit oder der Richtigkeit der vorgelegten Nachweise keine Zweifel, besteht kein Anlass, weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Meldepflichten der Leitung
Werden die aufgeführten Nachweise durch die Mitarbeitenden nicht vorgelegt oder besteht Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises, hat die Einrichtungsleitung (Praxisinhaber/in) das zuständige Gesundheitsamt zu informieren und die personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, falls vorliegend), zu übermitteln.
Zur Art und Weise der zu meldenden Nachweise wird es laut MAGS einen gesonderten Erlass geben, den wir Ihnen übersenden, sobald dieser vorliegt.
Meldungen durch die Praxisinhaber/in sind ab dem 16. März bis spätestens zum 31.März 2022 vorzunehmen.
Personen, die ab dem 16. März in der Praxis tätig werden sollen, haben vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis vorzulegen. Bei Zweifeln über die Echtheit und/oder inhaltliche Richtigkeit der Nachweise ist unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Wird kein Nachweis vorgelegt, darf die Person nicht in der Einrichtung/Praxis tätig werden.
Vorgehen der Einrichtungsleitung bei fehlenden oder unzureichenden Nachweisen
Laut MAGS sollen Praxisinhaber/innen grundsätzlich auf tätige Personen einwirken, ihren Impfschutz vervollständigen zu lassen.
Darüber hinaus haben die Praxisinhaber/innen gegebenenfalls zu prüfen, ob nicht erbrachte Nachweise oder die Vorlage eines „falschen“ Attests oder Zeugnisses auch im Sinne der Fürsorgeverpflichtung arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Versetzung, eine Abmahnung oder eine Kündigung rechtfertigen.
Gegebenenfalls sollten die Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses oder des unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen informiert werden.
Behördliche Handlungsmöglichkeiten der Gesundheitsämter
Durch die übermittelten Daten können die Gesundheitsämter Nachweise von den betroffenen Personen anfordern oder im Falle von Zweifeln an der Echtheit und/oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises eine ärztliche Untersuchung zur Überprüfung der medizinischen Kontraindikation anordnen.
Anforderung eines Nachweises durch das Gesundheitsamt
Das Gesundheitsamt fordert die gemeldeten Personen zur Vorlage eines Nachweises auf und soll dabei auf das nach § 73 Abs, 1a Ziff. 7 Buchst. h IfSG zu verhängende Bußgeld verweisen, falls ein Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt wird.
Bestehen hinreichend Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Handlung, wird den Gesundheitsämtern empfohlen zu prüfen, Hinweise an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben.
Anordnung einer ärztlichen Untersuchung durch das Gesundheitsamt
Bestehen seitens des Gesundheitsamtes Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses, so kann (ausschließlich) das Gesundheitsamt der betroffenen Person eine medizinische Untersuchung anordnen, um die medizinische Kontraindikation, die eine Impfung gegen das Coronavirus ausschließt, zu überprüfen.
Untersagungsverfügung bei fehlenden Nachweisen
Wird kein Nachweis vorgelegt oder der Aufforderung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, kann der betroffenen Person untersagt werden, die Räumlichkeiten zu betreten oder dort tätig zu werden.
Zuvor ist im Regelfall eine Anhörung der Beteiligten, das heißt auch der Einrichtungsleitung durch das Gesundheitsamt durchzuführen.
Abwägung
Bei der Entscheidung darüber, ob ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden soll, ist neben den personenbezogenen Aspekten auch die konkrete Situation der Einrichtung/Praxis bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Gemäß Erlass wird im Regelfall jedoch eine weitere Tätigkeit von Ungeimpften auszuschließen sein.
In einzelnen, im Erlass beispielhaft aufgeführten Fällen kann von einer Untersagung abgesehen werden. Dies kann zutreffen:
- wenn die betroffene Person eine für die Einrichtung besonders bedeutsame Funktion hat und ein Ausfall nicht ohne Weiteres kurzzeitig oder dauerhaft kompensiert werden kann
- wenn die Einrichtungsleitung geltend macht, dass durch vermehrte Untersagungen eine defizitäre Personalausstattung zur Folge hat oder gesetzlich vorgeschriebene Untergrenzen auch nach Ausschöpfung weiterer personalplanerischer Maßnahmen nicht eingehalten werden können
Das Tätigkeitsverbot soll mit einem Betretungsverbot kombiniert werden, wobei die Räumlichkeiten, für die das Betretungsverbot gilt, zu konkretisieren sind.
Untersagungsverfügungen sind bis zum 31.12.2022 zu befristen.
Abgestufte Umsetzung
Bei den zu ergreifenden Maßnahmen ist neben den personenbezogenen Umständen die konkrete Situation vor Ort maßgeblich.
Die Anforderung von Nachweisen und die Anordnung sowie Durchführung von ärztlichen Untersuchungen sind bis zum 15. Juni 2022 durch die Gesundheitsbehörden abzuschließen. Ab dem 16. Juni sind Verwaltungsverfahren der Gesundheitsämter mit dem Ziel von Untersagungsverfügungen einzuleiten.
Informationen zur Einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stand 10.02.2022)
Die Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG gilt ab dem 15. März 2022. Das bedeutet, dass alle Personen, die in bestimmten Einrichtungen – so auch Zahnarztpraxen – tätig sind, ihrem Arbeitgeber bis zu diesem Datum einen Immunisierungsnachweis vorlegen müssen.
Nachweise zur Immunisierung können erbracht werden durch:
- den Nachweis einer vollständigen Impfung, deren zweite Impfung mehr als 14 Tage zurückliegt
- den Nachweis einer Booster-Impfung (sofort nach Verabreichung gültig)
- den Nachweis einer vollständigen Impfung, deren zweite Impfung mehr als 14 Tage zurückliegt in Verbindung mit einem Genesenen-Nachweis (die Reihenfolge von Impfung und Genesung ist dabei unerheblich)
- den Nachweis einer Genesung, wenn die Infektion (Nachweis durch PCR-Test) mehr als 27 Tage und weniger als 90 Tage zurückliegt
Als geboostert gilt man immer erst nach der dritten Impfung, auch in jeder Kombination mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson. Eine Booster-Impfung ist daher bis zum 15. März 2022 möglich.
Von der Nachweis-Pflicht befreit sind Personen, die ein ärztliches Attest darüber haben, dass Sie aufgrund einer medizinischen Kontra-Indikation nicht geimpft werden können.
Der Arbeitgeber ist unter Bußgeld-Androhung verpflichtet, am 16. März 2022 dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt die Beschäftigten zu benennen, die keinen entsprechenden Nachweis erbracht haben oder von der Nachweis-Pflicht befreit sind.
Damit hat der Arbeitgeber (Zahnarzt/Zahnärztin) seine Pflicht erfüllt, es gibt kein „automatisches“ Betretungs- oder Beschäftigungsverbot für Personen, die keinen entsprechenden Immunisierungs-Nachweis haben. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Das jeweils zuständige Gesundheitsamt muss dann jeden Einzelfall prüfen und entscheidet selbstständig, ob ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Wie die Rheinische Post berichtet, ist aufgrund der jetzt schon vorhandenen Überlastung der meisten Gesundheitsämter aktuell nicht absehbar, wann das jeweilige Gesundheitsamt aktiv wird.
Zudem haben die Gesundheitsämter angekündigt, bei der Verfügung von möglichen Betretungs- beziehungsweise Beschäftigungsverboten mit dem gebotenen Augenmaß vorzugehen.
Wir raten Ihnen, mit den betroffenen Mitarbeitern ein Informationsgespräch zu führen, in dem Sie auf die möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen einer fehlenden Immunisierung sowie über die Meldepflicht am 16. März an das zuständige Gesundheitsamt hinweisen, und dieses Gespräch zu dokumentieren.
Achtung: Die Impfung mit dem Novavax-Impfstoff kann aus zeitlichen Gründen eine Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt nicht mehr abwenden. Zwischen der ersten und der zweiten Impfung sollen laut STIKO drei Wochen liegen und der Nachweis einer Immunisierung gilt erst 14 Tage nach der zweiten Impfung.
Zwischen der ersten Impfung und der tatsächlichen Immunisierung liegen dementsprechend fünf Wochen. Da der Impfstoff erst Ende Februar zur Verfügung steht, ist ein entsprechender Nachweis frühestens für Anfang April gültig.
Fragen und Antworten zur Impfpflicht im Gesundheitswesen
Bundestag und Bundesrat haben mit der IfSG-Novelle eine Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen eingeführt. Jeder Beschäftigte muss seinem Arbeitgeber bis zum Stichtag am 15. März einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Genesene und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen bis zum 15. März 2022 ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Beschäftigte, die eine neue Tätigkeit aufnehmen, sind verpflichtet, ab dem 16. März 2022 eine Immunisierung vor Aufnahme ihrer Beschäftigung gegenüber dem neuen Arbeitgeber nachzuweisen.
Da uns aktuell viele Anfragen aus der Kollegenschaft zu diesem Thema erreichen, wollen wir Ihnen hier auf Basis eines FAQs des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) Antworten zu den wichtigsten Fragen geben. Eine vollständige Übersicht aller FAQ des BMG finden Sie auf dessen Webseite. Aus der Stellungnahme des BMG möchten wir wie folgt zu den häufigsten uns erreichenden Anfragen auszugsweise zitieren:
Gibt es auch Ausnahmen aus religiösen Gründen?
Nein, eine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor.
Was passiert, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt wird?
Im Hinblick auf Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind:
Wenn der Nachweis nicht innerhalb der Frist bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten (Umfang ergibt sich aus § 2 Nummer 16 IfSG) weiterzuleiten. Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und die Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die im § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen aussprechen.
Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet. Für Leistungsberechtigte (Budgetnehmer), die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, ist das Gesundheitsamt des Wohnsitzes des Budgetnehmers zuständig. Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Behörde, an die eine Meldung im Falle der Nichtvorlage eines Nachweises oder der Zweifel an seiner Richtigkeit zu richten ist, treffen.
Im Hinblick auf Personen, die nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen: Eine Person, die keinen Nachweis vorgelegt hat, darf nicht in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen beschäftigt oder tätig werden.
Wie ist zu verfahren, wenn der erbrachte Nachweis durch Zeitablauf seine Gültigkeit verliert?
Soweit ein nach den gesetzlichen Bestimmungen erbrachter Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliert (z. B. bei zeitlich befristetem Genesenennachweis), haben Personen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen. Wenn der neue Nachweis nicht innerhalb eines Monats vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an seiner Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Behörde, an die eine Meldung im Falle der Nichtvorlage eines Nachweises oder der Zweifel an seiner Richtigkeit zu richten ist, treffen.
Wie wird die Einhaltung der COVID-19 Impfpflicht kontrolliert?
Im Hinblick auf Personen, die nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen:
Ab dem 16. März 2022 sind Personen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen solchen Nachweis vorzulegen. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden.
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können, müssen statt eines Impf- oder Genesenennachweises ein entsprechendes ärztliches Zeugnis bis zum 15. März 2022 vorlegen.
Wie geht es weiter, wenn die Gesundheits-ämter benachrichtigt wurden?
Wenn der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist nicht Folge geleistet wird oder wenn die betroffene Person die durch das Gesundheitsamt angeordnete ärztliche Untersuchung nicht durchführen lässt, kann das Gesundheitsamt gegenüber der betroffenen Person ein Betretungsverbot hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aussprechen, bzw. der Person untersagen, in solchen Einrichtungen und Unternehmen tätig zu werden.
Welche arbeitsrechtlichen Folgen können sich für die betroffenen Personen ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden?
Das Gesundheitsamt kann gegenüber den betroffenen Personen ein Verbot aussprechen, das Unternehmen bzw. die Einrichtung zu betreten, oder in einer betroffenen Einrichtung bzw. in einem betroffenen Unternehmen tätig zu sein.
In diesen Fällen dürfte im Ergebnis für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen. Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dauerhaft, einen 2G-Nachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Hier dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern.
Änderungen am IfSG und Einführung einer Impfpflicht (Stand 12.12.2021)
Am Freitag haben Bundesrat und Bundestag Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen, über die wir Sie informieren möchten.
Regeln zur Beschäftigten-Testung
Durchführung: Der IfSG-Novelle vom 24. November 2021 folgte zurecht eine Entrüstung der Zahnärzteschaft. Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes sah unter anderem tägliche Testungen von geimpften Beschäftigten sowie Testung inklusive umfassender Dokumentation und Meldung von Begleitpersonen und Besuchern in Zahnarztpraxen vor.
Eine vorübergehende Entschärfung wurde nach immensem Druck der zahnärztlichen Körperschaften durch Erlass-Regelungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) und in Folge des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) erwirkt. Durch die erneute Gesetzesanpassung ist es jetzt durch Druck der Vertreter des Berufsstandes gelungen, dass nicht geeignete und unverhältnismäßige Maßnahmen zur Pandemieeindämmung in Zahnarztpraxen im Wesentlichen ausgesetzt wurden.
Darüber hinaus sind wir derzeit in weiteren Gesprächen mit dem MAGS, um eine Klarstellung der vorgesehenen Begleitpersonen- und Besucherregelung in Zahnarztpraxen zu erzielen. Diese Vorgaben des § 28b IfSG zielen originär auf Alten- und Pflegeeinrichtungen und sind für die Pandemiebekämpfung in Zahnarztpraxen weder zielführend noch praktikabel.
Ab heute geltende Regelungen
Immunisierte Beschäftigte (vollständig geimpft oder genesen) müssen nun im Gegensatz zur IfSG-Novelle vom 24. November 2021 nur zweimal pro Woche einen negativen Antigentest nachweisen. Der Test kann auch durch einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Schnelltest) ohne Überwachung (z.B. in der eigenen Wohnung) erfolgen. Eine erfolgte Auffrischungs-Impfung (Booster-Impfung) hat derzeit keine Auswirkung auf die Häufigkeit der Tests.
Nicht-immunisierte Beschäftigte müssen täglich einen negativen Testnachweis erbringen. Ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Schnelltest) ohne Überwachung ist nicht möglich. Nicht-immunisierte Beschäftigte dürfen zur Testung die Praxis betreten. Ein vorgelegter negativer Testnachweis darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Der Arbeitgeber muss in allen Fällen den Beschäftigten jeweils zweimal pro Woche einen kostenlosen Test zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sind die ungeimpften Beschäftigten selbst für den Testnachweis verantwortlich, die Testung ist dementsprechend laut Gesetzgeber keine Arbeitszeit.
Dokumentation: Nach § 28b Absatz 3 sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Nachweiskontrollen täglich zu überwachen, regelmäßig zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen. Es empfiehlt sich daher, eine Liste zu führen, auf der die Kontrolle der entsprechenden Nachweise der immunisierten und nicht-immunisierten Beschäftigten vermerkt wird.
Immunisierte Beschäftigte, die Schnelltests ohne Aufsicht durchführen, sollten per Unterschrift das negative Ergebnis bestätigen. Entsprechende Dokumentationsvorlagen finden Sie im Anhang.
Meldepflicht: Die ursprüngliche Meldepflicht (vgl. Mitgliederinformation vom 24. November 2021) an die zuständigen Behörden wurde gestrichen, die Dokumentation ist nur noch auf Verlangen vorzulegen.
Begleitpersonen: Erleichternd wurde neu in das Gesetz der Begriff der Begleitperson im § 28b Absatz 2 aufgenommen. Dadurch wird klargestellt, dass Begleitpersonen (z.B. Eltern, Betreuer, Dolmetscher) nicht als Besucher gelten.
Die Regelung im IfSG sieht jedoch vor, dass auf die Testpflicht von Begleitpersonen nur verzichtet werden kann, wenn diese die Praxis für einen „unerheblichen Zeitraum“ betreten. Auch das neue IfSG ist an dieser Stelle unklar und unbestimmt formuliert.
Wie dieser Zeitraum genau zu definieren ist, versuchen wir derzeit mit dem MAGS zu klären. Sobald eine Klarstellung erfolgt ist, werden wir Sie umgehend informieren. Bis auf Weiteres können wir Ihnen daher nur empfehlen, die Testungen von Begleitpersonen zu dokumentieren, sofern diese nach Ihrer Einschätzung einen erheblichen Zeitraum die Praxisräumlichkeiten betreten.
Besucher: In Zahnarztpraxen gibt es keine Besucher im engeren Sinne wie private Besuchspersonen von Betreuten oder Gepflegten in Alten- oder Pflegeeinrichtungen. Gleichwohl sieht § 28b eine Testung von Besuchern in Zahnarztpraxen vor. Besucher sind von der Testpflicht ausgenommen, wenn es sich um einen Notfalleinsatz handelt oder sie die Einrichtung (Praxis) ohne Kontakt zu Patienten für einen unerheblichen Zeitraum (s. oben) betreten.
Da die auf Alten- und Pflegeeinrichtungen zielende Besucherregelung gemäß Gesetzestext auch für Zahnarztpraxen gilt, es hier jedoch in der Regel keine „Besucher“ im engeren Sinne gibt, versuchen wir seit vergangener Woche mit Hochdruck mit dem MAGS eine eindeutige und praxistaugliche Klarstellung zu erzielen. Sobald diese erzielt wurde, werden wir Sie umgehend informieren.
Zutritt außerhalb der Betriebszeit (z.B. Reinigungspersonal): Derzeit gilt das Zutrittsverbot nach § 28b Abs. 2 Satz 1 auch außerhalb der Betriebszeiten. Dies bedeutet, dass auch Reinigungskräfte, die abends oder nachts arbeiten, wenn gar keine Patienten vor Ort sind, getestet werden müssen. In dieser ebenfalls nicht zur Pandemiebekämpfung und dem Schutz vulnerabler Gruppen beitragenden Vorgabe muss ebenfalls dringend eine Klarstellung erzielt werden.
Patienten: Die Dokumentations- und Meldepflicht bezüglich der Patientendaten ist aufgehoben. Das bedeutet, dass das Recht, den Impf-/Teststaus zum Beispiel im Rahmen der Covid-19-Anamnese abzufragen, weiterhin besteht. Das Ergebnis der Abfrage (oder die Auskunftsverweigerung) darf jedoch keinen Einfluss auf zahnmedizinisch erforderliche Behandlungen haben. Die Pflicht zur statistischen Erfassung oder Meldung an das Gesundheitsamt besteht nicht.
Dokumente:
Testkonzept im Sinne des § 28b Abs. 2 IfSG
Dokumentation nach § 28b Absätze 2,3 IfSG
Einführung einer Impfpflicht für Tätige im Gesundheitswesen
Bundestag und Bundesrat haben am Freitag mit der IfSG-Novelle zudem beschlossen, dass unter anderem in Zahnarztpraxen Tätige ab dem 15. März 2022 einen Immunisierungsnachweis gegen Covid-19 (geimpft oder genesen) benötigen. Damit wird durch § 20a IfSG die Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen eingeführt. Ein entsprechender Nachweis muss jeder Beschäftigte seinem Arbeitgeber bis zum Stichtag vorlegen.
Das bedeutet, dass spätestens bis zum 28. Februar 2022 die Verabreichung der zweiten Impfdosis (Biontech/Moderna) erforderlich ist.
Genesene und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen bis zum 15. März 2022 ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegen.
Beschäftigte, die eine neue Tätigkeit aufnehmen, sind verpflichtet, ab dem 16. März 2022 eine Immunisierung vor Aufnahme ihrer Beschäftigung gegenüber dem neuen Arbeitgeber nachzuweisen.
Sollte eine Immunisierung nicht rechtzeitig vorliegen, muss der Arbeitgeber nach dem IfSG das Gesundheitsamt darüber informieren. Dieses kann anschließend ein Betretungsverbot für die Praxis erlassen. Das bedeutet, dass die betroffene Person nicht mehr in der Praxis arbeiten darf, wodurch arbeitsrechtliche Maßnahmen im Einzelfall bis hin zu einer Kündigung möglich werden können.
Sobald wir weitere Details zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen wissen, werden wir Sie umgehend informieren.
Verabreichung von SARS-Cov-2-Impfungen durch Zahnärzte
Zuletzt wurden mit dem neuen IfSG auch die Weichen für eine Beteiligung der Zahnärzteschaft an der Impfkampagne gelegt. Zahnärzte können ab sofort nach erfolgreich bescheinigter Teilnahme an einer ärztlichen Schulung gemäß § 20b Abs. 1 IfSG Schutzimpfungen gegen SARS-COV-2 durchführen. Dies kann dem Wortlaut des Gesetzes folgend in geeigneten Räumlichkeiten oder geeigneten Strukturen, insbesondere mobilen Impfteams erfolgen.
Die Voraussetzung, um Impfungen in der eigenen Praxis durchführen zu können, sind bislang noch nicht gegeben (vgl. Mitgliederrundschreiben vom 08. Dezember 2021). Notwendig sind neben dem technischen Equipment, Software-Tools und eine Anbindung an das RKI-Meldesystem sowie QR-Codes, um Impfzertifikate zu generieren. Sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, informieren wir Sie selbstverständlich.
Die IfSG-Novelle schreibt vor, dass die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer (BÄK) ein Curriculum mit den notwendigen Inhalten der vorgeschriebenen ärztlichen Schulung bis zum 31. Dezember 2021 erstellt. Darauf aufbauend wird Ihnen die Zahnärztekammer Nordrhein anschließend zeitnah eine kostenlose ärztliche Schulung anbieten, die zur Teilnahme an der Impfkampagne berechtigt.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass eine Anmeldung erst möglich ist, wenn Umfang und Inhalte der Schulung nach Abschluss der Verhandlungen auf Bundesebene Schulung exakt feststehen.
Durch die nun verabschiedete IfSG-Novelle wurden die ursprünglichen täglichen Testungen aller Beschäftigten (unabhängig des Impfstatus) durch Bundesgesetz aufgehoben. Gleichwohl bestehen durch die Besucher- und Begleitpersonenregelungen Vorgaben, die für Alten- und Pflegeeinrichtungen sinnvoll sind, sich jedoch nicht auf Zahnarztpraxen übertragen lassen.
Seien Sie versichert, dass wir weiterhin mit Hochdruck mit allen Gesprächspartnern versuchen, eine praxistaugliche Klarstellung zu erzielen. Über die Entwicklungen halten wir Sie fortlaufend informiert.
Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien und Ihren Praxisteams trotz dieser anhaltenden Zusatzbelastung durch die Pandemiesituation eine besinnliche Weihnachtszeit.
Fragen und Antworten zur Umsetzung des IfSG in der Zahnarztpraxis (Stand: 01.12.2021)
Am 24. November 2021 war auf Bundesebene eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten, die massive Verschärfungen der Regeln für Zahnarztpraxen beinhaltete. Dazu gehören vor allem eine tägliche Testung für die Praxisinhaber, das Praxispersonal und Besucherinnen und Besucher (nicht für Patientinnen und Patienten) als Voraussetzung für den Zugang zur Praxis.
Diese gesetzliche Änderung berücksichtigt nach Auffassung der Zahnärztekammer Nordrhein weder die geringe Infektionssituation unter Mitarbeitenden, die hohe Impfquote der Zahnärzteschaft und der Beschäftigten in Zahnarztpraxen noch die extrem hohen Hygienemaßnahmen in den Praxen. Insofern ist das Gesetz in seinen Auswirkungen für die Zahnärzteschaft unverhältnismäßig.
Im Zusammenspiel der zahnärztlichen Körperschaften in Nordrhein (KZV NR und ZÄK NR) ist es der Zahnärztekammer Nordrhein gelungen, einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW (MAGS) vom 24. November 2021 zu erwirken, durch den die Vorgaben des IfSG an entscheidenden Punkten im Wege von Hinweisen zur behördlichen Umsetzung ausgesetzt wurden.
Der Erlass ist gerichtet an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen.
Den Erlass des MAGS vom 24. November 2021 können Sie hier nachlesen.
Darüber hinaus wurde mit einem einstimmig gefassten Beschluss der 94. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 25. November 2021 auf die unverhältnismäßigen Testpflichten und Dokumentationsvorschriften der IfSG-Novelle hingewiesen und der Bundesgesetzgeber zur umgehenden Klarstellung und Korrektur aufgefordert.
Den Beschluss der GMK vom 25. November 2021 finden Sie hier.
Hierzu hat das MAGS am 26. November 2021 zudem eine weitergehende Klarstellung zur Umsetzung des § 28b IfSG in Ergänzung zum Erlass vom 24. November 2021 an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen versandt. Hierbei kam es zu wesentlichen Änderungen der Regelungen für Testungen und Dokumentationspflichten.
Darin wird der GMK-Beschluss auch durch das MAGS bestätigt und erklärt, von einem behördlichen Tätigwerden sei abzusehen. Falls sich untere Gesundheitsbehörden nicht an die entsprechenden Umsetzungsrichtlinien des MAGS halten würden, bitten wir Sie uns dies umgehend zu melden, damit wir in Absprache mit dem MAGS den fehlerhaften Auslegungen Einhalt gebieten können.
Zusammen mit der BZÄK und der KZBV auf Bundesebene werden wir nun den Druck auf den Bundesgesetzgeber aufrechterhalten, um umgehend eine praxistaugliche und zielführende Regelung im Sinne der Pandemiebekämpfung im IfSG zu erwirken.
Anbei finden Sie eine Übersicht der Mitgliederrundschreiben, die wir zu diesem Thema versendet haben
Hier finden Sie Vorlagen der BZÄK zum IfSG:
FAQ zum IfSG
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht mit Antworten zu den wichtigsten Fragen zum IfSG, die wir in Zusammenarbeit mit BZÄK, KZBV und KZV Nordrhein zusammengestellt haben. Die Antworten beziehen sich auf das nach wie vor gültige Infektionsschutzgesetz, sind aber ergänzt um die Erklärungen aus dem Erlass des MAGS NRW vom 25. November 2021, aus dem GMK-Beschluss vom 25. November 2021 und der Umsetzungsklarstellung des MAGS vom 26. November 2021.
Etwaige Abweichungen zum IfSG durch den Erlass des MAGS beziehungsweise den Beschluss des GMK haben wir für Sie in fetter Schrift hervorgehoben.
1. Welche Personen unterliegen einer Testpflicht in der Zahnarztpraxis und wie oft muss getestet werden?
Nach dem Wortlaut des IfSG dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte die Zahnarztpraxis an jedem Arbeitstag nur betreten, wenn sie aktuell getestet sind; dies gilt unabhängig von ihrem Geimpft-, Genesen- oder Ungeimpft-Status.
Erfolgt eine Testung mittels „PCR-Test, PoC-PCR-Test oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik“ so, reicht für geimpfte und genesene Arbeitgeber und Beschäftigte eine Testung alle 48 Stunden. Diese Möglichkeit besteht für ungeimpfte Arbeitgeber, ungeimpfte Beschäftigte und Besucher nicht.
Besucher einer Zahnarztpraxis dürfen diese nur betreten, wenn sie aktuell getestet sind und einen Testnachweis mit sich führen. Die Testpflicht für diesen Personenkreis gilt unabhängig davon, ob die Person geimpft, genesen oder ungeimpft ist.
Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021 gerichtet an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen, dass bis zu einer endgültigen Klärung durch den Gesetzgeber immunisierte, das heißt geimpfte oder genesene Beschäftigte und geimpfte oder genesene Zahnärzte, nicht täglich getestet werden müssen. Für diesen Personenkreis genügt zweimal wöchentlich eine Testung, die auch als Selbsttest in Eigenanwendung durchgeführt werden kann.
Für ungeimpfte Beschäftigte bleibt es bei der täglichen Testpflicht.
Patientinnen und Patienten unterliegen keiner Testpflicht und sind ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen, und zwar ebenfalls unabhängig von ihrem Impf-, Genesen- oder Teststatus.
Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass Begleitpersonen wie Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuer von Patientinnen und Patienten nicht als „Besucher“ gelten und von der Testpflicht ausgenommen sind. Sie sind den Patienten gleichzusetzen.
2. Wer ist Arbeitgeber im Sinne der Vorschrift?
Arbeitgeber in der Zahnarztpraxis sind die Praxisinhaber.
3. Wer gehört zu den Beschäftigten in einer Zahnarztpraxis?
Beschäftigte einer Zahnarztpraxis sind in der Regel:
- das angestellte Praxispersonal,
- auszubildende Personen
- sowie sonstige, arbeitnehmerähnliche Personen.
4. Wer gehört zu den Besuchern einer Zahnarztpraxis?
Besucher sind laut IfSG alle Personen, die die Zahnarztpraxis aufsuchen und weder Arbeitgeber noch Beschäftigte oder Patienten der Zahnarztpraxis sind. Dazu gehören, alle Personen, die aus beruflichem Grund die Praxis betreten (z.B. Reinigungskräfte, IT-Dienstleister, Paketboten), aber auch Privatbesuche in der Zahnarztpraxis von beispielsweise Familienangehörigen der Praxisangestellten.
Ob auch notwendige Begleitpersonen der Patienten (Eltern, Kinder von Patientinnen und Patienten über 6 Jahren, Betreuungspersonen o.ä.) Besucher oder aber als Patienten einzuordnen sind, ist strittig. Da ein Verstoß gegen das Zutrittsverbot und die diesbezügliche Überwachungspflicht der Praxisinhaber bußgeldbewehrt sind, sollte bis auf Weiteres im Zweifel davon ausgegangen werden, dass auch Begleitpersonen der Patienten einen Testnachweis bei sich führen müssen bzw. in der Praxis zu testen sind.
Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass Begleitpersonen wie Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuer von Patientinnen und Patienten nicht als „Besucher“ gelten und von der Testpflicht ausgenommen sind. Sie sind den Patienten gleichzusetzen.
5. Wer gilt als getestete Person?
Eine Person gilt laut IfSG dann als „getestet“, wenn sie
- im Besitz eines aktuellen auf sie ausgestellten Testnachweises ist und
- keine Symptome einer Covid19-Erkrankung aufweist.
Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Testpflicht generell befreit und werden als „getestet“ behandelt. Dessen ungeachtet unterliegen alle Patientinnen und Patienten generell keiner Testpflicht.
6. Was gilt als Testnachweis im gesetzlichen Sinne?
Ein Testnachweis ist laut IfSG ein Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Voraussetzung ist eine Testung durch zugelassene In-vitro-Diagnostika (Antigen-tests, PoC-Antigentests, PCR-Tests, PoC-PCR-Tests). Die Testung darf zudem im Falle von Antigentests maximal 24 Stunden zurückliegen, und sie muss
- vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers vorgenommen
- im Rahmen einer betrieblichen Testung durch entsprechend geschultes Personal vorgenommen oder
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Testzentrum, Arzt, Zahnarzt usw.) vorgenommen oder überwacht worden sein.
Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021, das immunisierte Beschäftigte auch Selbsttest in Eigenanwendung durchführen können.
Ein Test mittels „PCR-Test, PoC-PCR-Test oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik“ für geimpfte und genesene Arbeitgeber und Beschäftigte gilt ausnahmsweise für 48 Stunden.
7. Dürfen Arbeitgeber, Beschäftigte oder Besucher die Zahnarztpraxis ohne einen Testnachweis betreten?
Nein, laut IfSG besteht ein Zutrittsverbot. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Arbeitgeber, Beschäftigte oder Besucher die Räumlichkeiten einer Zahnarztpraxis unmittelbar vor Arbeitsbeginn oder Besuch aufsuchen, um ein entsprechendes Testangebot der Zahnarztpraxis wahrzunehmen. Es bietet sich an, an der Praxistür über die entsprechende Regelung zu informieren.
Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass bis zu einer endgültigen Klärung durch den Gesetzgeber immunisierte, das heißt geimpfte oder genesene Beschäftigte und geimpfte oder genesene Zahnärzte, nicht täglich getestet werden müssen. Für diesen Personenkreis genügt zweimal wöchentlich eine Testung, die auch als Selbsttest in Eigenanwendung durchgeführt werden kann. Entsprechend gilt unter diesen Voraussetzungen kein Zutrittsverbot.
Zudem erklärt das MAGS in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass Begleitpersonen wie Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuer von Patientinnen und Patienten nicht als „Besucher“ gelten und von der Testpflicht ausgenommen sind. Sie sind den Patienten gleichzusetzen.
8. Der Praxisinhaber ist zur Überwachung durch tägliche Nachweiskontrollen und zu deren regelmäßiger Dokumentation verpflichtet (siehe dazu die FAQs 12. bis 15.) Welche Möglichkeiten der Testungen gibt es in der Zahnarztpraxis?
Laut IfSG kann für geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte die Testung durch einen Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.
Für ungeimpfte Arbeitgeber und Beschäftigte darf eine Testung mittels eines Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung nur unter fachlicher Aufsicht einer geschulten Person erfolgen.
Besucher müssen immer entweder einen Testnachweis mit sich führen oder einen Test in der Zahnarztpraxis unter Aufsicht durchführen bzw. durchführen lassen.
Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass Begleitpersonen wie Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuer von Patientinnen und Patienten nicht als „Besucher“ gelten und von der Testpflicht ausgenommen sind. Sie sind den Patienten gleichzusetzen.
9. Wie oft muss in einer Zahnarztpraxis getestet werden?
Nach dem Wortlaut des IfSG müssen alle Arbeitgeber und Beschäftigte einer Zahnarztpraxis grundsätzlich an jedem Arbeitstag einen Test durchführen, unabhängig von ihrem Geimpft-, Genesen- oder Ungeimpft-Status.
Besucher einer Zahnarztpraxis dürfen diese nur betreten, wenn sie aktuell getestet sind und einen Testnachweis mit sich führen. Die Testpflicht für diesen Personenkreis gilt unabhängig davon, ob die Person geimpft, genesen oder ungeimpft ist.
Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass bis zu einer endgültigen Klärung durch den Gesetzgeber immunisierte, das heißt geimpfte oder genesene Beschäftigte und geimpfte oder genesene Zahnärzte, nicht täglich getestet werden müssen. Für diesen Personenkreis genügt zweimal wöchentlich eine Testung, die auch als Selbsttest in Eigenanwendung durchgeführt werden kann.
Für ungeimpfte Beschäftigte bleibt es bei der täglichen Testpflicht.
Patientinnen und Patienten unterliegen keiner Testpflicht und sind ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen, und zwar ebenfalls unabhängig von ihrem Impf-, Genesen- oder Teststatus.
10. Was gilt als Genesenen-Nachweis im gesetzlichen Sinne?
Ein Genesenen-Nachweis ist laut IfSG ein Nachweis des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der dem Nachweis zu Grunde liegende Test muss mindestens 28 Tage und darf maximal sechs Monate zurückliegen.
11. Was gilt als Impfnachweis im gesetzlichen Sinne?
Ein Impfnachweis ist laut IfSG ein Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, sofern seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Bei einer genesenen Person reicht der Nachweis der Verabreichung der erforderlichen Impfstoffdosis aus.
12. Darf eine Zahnarztpraxis den Impf-, Genesenen- oder Teststatus der Beschäftigten abfragen, dokumentieren und kontrollieren?
Ja. Alle Zahnarztpraxen sind laut IfSG dazu verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen aus der 3G+-Regel durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und zu dokumentieren. Zu diesem Zwecke darf die Zahnarztpraxis personenbezogene Daten von Arbeitgebern, Beschäftigten und Besuchern verarbeiten. Hierzu zählt auch die Verwendung der Daten für die Umsetzung des betrieblichen Hygienekonzepts. Die erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat mit Beschluss vom 25. November 2021 den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer Korrektur der gesetzlichen Regelung aufgefordert. Bis dahin sollen nach übereinstimmender Meinung aller zuständigen Gesundheitsministerinnen und – minister auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt werden. In einer Umsetzungsklarstellung von 26. November 2021 hat das MAGS zusätzlich an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen gerichtet erklärt, dass unter anderem für Zahnarztpraxen auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt sind. Die Dokumentation zu den für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Einrichtungen verpflichtende 3G-Kontrollen für alle Mitarbeitenden sind von der Aussetzung nicht umfasst.
13. Sind die Beschäftigten oder Besucher einer Zahnarztpraxis gegenüber verpflichtet, ihren Impf-, Genesenen- oder Teststatus durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises nachzuweisen?
Ja, alle Arbeitgeber und jeder Beschäftigte sowie Besucher von Zahnarztpraxen sind laut IfSG gesetzlich verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis über den Impf-, Genesenen- oder Teststatus auf Verlangen vorzulegen.
Diese Verpflichtung gilt nicht für die zu behandelnden Patientinnen und Patienten.
14. Darf der Impf-, oder Teststatus von Patientinnen und Patienten abgefragt und dokumentiert werden?
Ja, Zahnarztpraxen dürfen den Impf- und Teststatus von Patientinnen und Patienten erheben. Diese Daten dürfen allerdings nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Zahnarztpraxis im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) und zur Vorbereitung der Berichterstattung nach § 28b Absatz 3 Satz 7 IfSG verarbeitet werden. Die zahnmedizinische Behandlung darf vom abgefragten Status hingegen nicht abhängig gemacht werden. Die erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat mit Beschluss vom 25. November 2021 den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer Korrektur der gesetzlichen Regelung aufgefordert. Bis dahin sollen nach übereinstimmender Meinung aller zuständigen Gesundheitsministerinnen und -minister auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt werden. In einer Umsetzungsklarstellung von 26. November 2021 hat das MAGS zusätzlich an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen gerichtet erklärt, dass unter anderem für Zahnarztpraxen auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt sind. Die Dokumentation zu den für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Einrichtungen verpflichtende 3G-Kontrollen für alle Mitarbeitenden sind von der Aussetzung nicht umfasst.
15. Wie kann eine Zahnarztpraxis ihrer Kontrollpflicht über den Impf- und Teststatus von Beschäftigten und Besuchern nachkommen?
Der Schwerpunkt dieser Kontrollen liegt laut IfSG auf dem täglichen Nachweis über die Aktualisierung des Status „getestet“. Bei den Kontrollen der Nachweise über den Status „geimpft und genesen“ sind deshalb vereinfachte Kontrollprozesse anwendbar. Die Zahnarztpraxis kann ihre Kontrollpflicht dadurch erfüllen, dass sie die Dauer der Gültigkeit des Status „geimpft und genesen“ notiert und erst kurz vor Ablauf der Gültigkeit erneut kontrolliert.
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat mit Beschluss vom 25. November 2021 den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer Korrektur der gesetzlichen Regelung aufgefordert. Bis dahin sollen nach übereinstimmender Meinung aller zuständigen Gesundheitsministerinnen und -minister auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt werden. In einer Umsetzungsklarstellung von 26. November 2021 hat das MAGS zusätzlich an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen gerichtet erklärt, dass unter anderem für Zahnarztpraxen auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt sind. Die Dokumentation zu den für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Einrichtungen verpflichtende 3G-Kontrollen für alle Mitarbeitenden sind von der Aussetzung nicht umfasst.
16. Wie muss eine Zahnarztpraxis das Praxispersonal über die Regelungen informieren?
Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.
17. Ist eine Zahnarztpraxis verpflichtet ein Testkonzept zu erstellen?
Ja, Zahnarztpraxen sind fortan gesetzlich verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen.
18. Was muss ich bei der Erstellung eines Testkonzepts beachten?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für einen befristeten Zeitraum vorschreiben, welche Maßnahmen die Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem § 28b IfSG zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus der Vorschrift des § 28b IfSG ergeben, zu erfüllen.
Entsprechende Vorgaben existieren derzeit – auch für ein Testkonzept – nicht.
Im Rahmen des Testkonzepts haben Zahnarztpraxen allerdings Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Besucher anzubieten. Festzulegen sind insbesondere konkrete Vorgaben zur Durchführung von Testungen und deren Dokumentation.
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat mit Beschluss vom 25. November 2021 den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer Korrektur der gesetzlichen Regelung aufgefordert. Bis dahin sollen nach übereinstimmender Meinung aller zuständigen Gesundheitsministerinnen und -minister auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt werden. In der Umsetzungsklarstellung von 26. November 2021 hat das MAGS zusätzlich an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen gerichtet erklärt, dass unter anderem für Zahnarztpraxen auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt sind. Die Dokumentation zu den für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Einrichtungen verpflichtende 3G-Kontrollen für alle Mitarbeitenden sind von der Aussetzung nicht umfasst.
19. Welche Angaben muss eine Zahnarztpraxis gegenüber der jeweils zuständigen Behörde machen?
(Vorabinfo: Die zuständigen Behörden sind regelmäßig die für den Infektionsschutz zuständigen Behörden. In der Regel wird es sich hier um die Gesundheitsämter bzw. den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) handeln. Da die zuständige Behörde aber vom jeweiligen Bundesland bestimmt wird, ist hier keine umfassende Antwort möglich. Die jeweils zuständigen Behörden sind in den Bundesländern in Erfahrung zu bringen.)
Die zuständige Behörde kann laut IfSG von jedem Arbeitgeber die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte verlangen. Zahnarztpraxen sind zudem verpflichtet, der zuständigen Behörde zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymisierter Form zu übermitteln:
- Angaben zu den durchgeführten Testungen, jeweils bezogen auf die Personenkreise Beschäftigte, Patienten und Besucher und
- Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personenkreise Beschäftigte und Patienten.
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat mit Beschluss vom 25. November 2021 den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer Korrektur der gesetzlichen Regelung aufgefordert. Bis dahin sollen nach übereinstimmender Meinung aller zuständigen Gesundheitsministerinnen und - minister auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt werden. In einer Umsetzungsklarstellung von 26. November 2021 hat das MAGS zusätzlich an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen gerichtet erklärt, dass unter anderem für Zahnarztpraxen auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt sind. Die Dokumentation zu den für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Einrichtungen verpflichtende 3G-Kontrollen für alle Mitarbeitenden sind von der Aussetzung nicht umfasst.
20. Wer trägt die Kosten der Testungen in einer Zahnarztpraxis?
Sofern in einer Zahnarztpraxis Antigen-Schnelltests für die Testungen genutzt werden, ist eine Kostenteilung möglich. So kann vorgesehen werden, dass der Arbeitgeber zweimal pro Woche und die Beschäftigten dreimal pro Woche die Kosten für die Testungen tragen. Diese Regelung ließe sich mit der Sars-Cov2-Arbeitschutzverordnung begründen. Nach dieser sind Arbeitgeber verpflichtet, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test anzubieten. Darüber hinaus können die Beschäftigten auf die kostenlose Bürgertestung verwiesen werden.
Auch vorstellbar ist es, dass eine Zahnarztpraxis die Sachkosten für die verpflichtenden Testungen des beschäftigten Praxispersonals einschließlich des Arbeitgebers mittels AntigenSchnelltests über die Coronavirus-Testverordnung abrechnet. Gemäß der CoronavirusTestverordnung (derzeit gültig bis 31.12.2021) kann die dort geregelte Testung des Praxispersonals einschließlich des Arbeitgebers bis zur Erstattungsgrenze von 10 Tests je in der Praxis tätiger Person pro Monat gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein abgerechnet werden.
Für die Testung der Beschäftigten mittels PCR-Test, PoC-PCR-Test oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik ist aktuell keine Sachkostenerstattung über die Testverordnung vorgesehen. Sie wird der Arbeitgeber daher alleine tragen müssen.
In jedem Fall muss von einer Zahnarztpraxis eine Besuchertestung nicht kostenlos angeboten werden. Eine derartige Kostentragungspflicht lässt sich dem IfSG nicht entnehmen.
21. Ist die Testung Arbeitszeit?
Die Testung der Beschäftigten zählt laut IfSG grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
22. Welche Konsequenzen entstehen bei Nichtbefolgung der neuen Regelung oder bei Verstößen gegen die neue Regelung?
Verstößt eine Zahnarztpraxis gegen die Verpflichtung, die Einhaltung der Testnachweisverpflichtung täglich durch Nachweiskontrollen zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Wer als Arbeitgeber, Beschäftigter oder Besucher einer Zahnarztpraxis diese ohne Testnachweis betritt, handelt ebenso ordnungswidrig, wenn er nicht die Zahnarztpraxis für die Wahrnehmung einer Testung unmittelbar vor Arbeits- bzw. Besuchsantritt betritt.
Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass bis zu einer endgültigen Klärung durch den Gesetzgeber immunisierte, das heißt geimpfte oder genesene Beschäftigte und geimpfte oder genesene Zahnärzte, nicht täglich getestet werden müssen. Für diesen Personenkreis genügt zweimal wöchentlich eine Testung, die auch als Selbsttest in Eigenanwendung durchgeführt werden kann. Entsprechend gilt unter diesen Voraussetzungen kein Zutrittsverbot.
Zudem erklärt das MAGS in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass Begleitpersonen wie Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuer von Patientinnen und Patienten nicht als „Besucher“ gelten und von der Testpflicht ausgenommen sind. Sie sind den Patienten gleichzusetzen.
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat mit Beschluss vom 25. November 2021 den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer Korrektur der gesetzlichen Regelung aufgefordert. Bis dahin sollen nach übereinstimmender Meinung aller zuständigen Gesundheitsministerinnen und -minister auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt werden. In der Umsetzungsklarstellung von 26. November 2021 hat das MAGS zusätzlich an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen gerichtet erklärt, dass unter anderem für Zahnarztpraxen auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt sind.
Die Dokumentation zu den für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Einrichtungen verpflichtende 3G-Kontrollen für alle Mitarbeitenden sind von der Aussetzung nicht umfasst.
23. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen entstehen für Beschäftigte, wenn sie sich der Testung verweigern?
Die Zahnarztpraxis ist laut IfSG gesetzlich verpflichtet, Beschäftigten den Zutritt zur Zahnarztpraxis zu verweigern, wenn sie sich der vorgeschriebenen Testung verweigern. Für diesen Fall empfiehlt sich eine Dokumentation in der Personalakte. Die Folge ist, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnzahlung für den Zeitraum der Verweigerung verliert. Da der Arbeitnehmer gegen gesetzliche Vorgaben verstößt, rechtfertigt dies regelmäßig auch eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle eine ordentliche Kündigung. Ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, muss anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass bis zu einer endgültigen Klärung durch den Gesetzgeber immunisierte, das heißt geimpfte oder genesene Beschäftigte und geimpfte oder genesene Zahnärzte, nicht täglich getestet werden müssen. Für diesen Personenkreis genügt zweimal wöchentlich eine Testung, die auch als Selbsttest in Eigenanwendung durchgeführt werden kann. Entsprechend gilt unter diesen Voraussetzungen kein Zutrittsverbot.
24. Muss ich in der Zahnarztpraxis Homeoffice anbieten?
Nein, der Arbeitgeber hat Beschäftigten laut IfSG im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Zahnärztliche Tätigkeiten stellen bereits keine Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeit dar. Der Schutz von Patientendaten bzw. die Einhaltung der zahnärztlichen Schweigepflicht führt regelmäßig dazu, dass auch ein zeitweises Arbeiten von zu Hause aus, wie etwa bei Abrechnungen, in der Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zur Anwendung kommen kann.
25. Gelten die neuen Regeln überhaupt für Zahnarztpraxen?
Ja, die Zahnarztpraxen sind neben den Arztpraxen im IfSG ausdrücklich aufgeführt.
Abweichend hiervon regelt, wie oben dargestellt, der Erlass des MAGS vom 24. November2021 sowie der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 25. November 2021 und die Klarstellung zur Umsetzung des MAGS vom 26. November 2021 die Testpflichten und die Dokumentations- und Berichtspflichten.
26. Ab wann gilt die neue Regelung für Zahnarztpraxen?
Die Regelungen gelten ab dem 24.11.2021.
27. Wie lange gilt die neue Regelung für Zahnarztpraxen?
Die Regelungen gelten vorerst bis zum 19. März 2022.
Aufgrund des Erlasses des MAGS vom 24. November 2021, des Beschlusses der GMK vom 25. November 2021 und der Umsetzungsklarstellung des MAGS vom 26. November 2021 an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen die Regelungen zur Testpflicht und Dokumentations- und Berichtspflicht ausgesetzt.
Gesundheitsministerkonferenz hebt Test- und Dokumentationspflichten der IfSG-Novelle auf (Stand 25. November 2021)
Die Ereignisse überschlagen sich. Wir freuen uns, Ihnen nun mitteilen zu können, dass durch einen einstimmig gefassten Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) die unverhältnismäßigen Testpflichten und Dokumentationsvorschriften der IfSG-Novelle aufgehoben wurden.
Die GMK fasste dazu folgenden Beschluss:
- Die GMK fordert den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für immunisierte Beschäftigte in den in § 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen eine Testung von zweimal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist. Zudem fordert die GMK den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer entsprechen Korrektur der gesetzlichen Regelung auf. Die Gesundheitsministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder sind sich einig, dass bis dahin die Regelungen in §28b Absatz 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gilt auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten.
- Die Bundesregierung wird aufgefordert, die TestV dahingehend anzupassen, dass eine vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten verbunden ist.
Die vollständige Erklärung der GMK können Sie hier nachlesen.
Damit ist es uns gelungen, durch lösungsorientierte Sacharbeit zusammen mit den politisch Verantwortlichen auf Landesebene eine praxistaugliche Übergangsregelung zu erwirken. Zusammen mit der BZÄK und der KZBV auf Bundesebene werden wir nun den Druck auf den Bundesgesetzgeber aufrecht erhalten, um umgehend eine praxistaugliche und zielführende Regelung im Sinne der Pandemiebekämpfung im IfSG zu erwirken.
Update zum Infektionsschutzgesetz (Stand 25. November 2021)
Es freut uns, Ihnen heute Morgen mitteilen zu können, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit einem Erlass wesentliche, ungerechtfertigte Regelungen diese Nacht außer Kraft gesetzt hat.
Im Zusammenspiel der zahnärztlichen Körperschaften in Nordrhein (KZV NR und ZÄK NR) ist es der Zahnärztekammer Nordrhein gelungen, in nahezu ununterbrochenen Gesprächen und durch umfangreiche Schriftwechsel über den gesamten gestrigen Tag mit den zuständigen Abteilungen des MAGS einen Erlass zu erwirken, der auch von den für die Überwachung zuständigen Behörden in Nordrhein-Westfalen ab sofort zu beachten ist.
Die Regelungen sehen konkret Folgendes vor:
- Begleitpersonen, wie Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuer von Patientinnen und Patienten gelten nicht als „Besucher“ und sind von der Testpflicht ausgenommen.
- Immunisierte, d.h. geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen nicht wie gemäß IfSG-Novelle vorgesehen täglich getestet werden. Für diesen Personenkreis genügt zweimal wöchentlich eine Testung, die auch als Selbsttest in Eigenanwendung durchgeführt werden kann. Für ungeimpfte Beschäftigte bleibt es bei der täglichen Testpflicht. Selbstverständlich gelten disese Regelungen auch für die Praxisinhaber.
Die detaillierten Regelungen entnehmen Sie bitte beigefügtem Erlass.
Auch, wenn das neue IfSG an einigen wesentlichen Punkten durch den Erlass in NRW abgemildert ist, wofür wir uns beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen recht herzlich bedanken, bleibt das Gesetz trotzdem in seinen ungerechtfertigten Regelungen und in den Auswirkungen auf die Zahnärzteschaft unverhältnismäßig und trägt nicht zur Pandemieeindämmung bei.
Wie wir inzwischen eruieren konnten, sind Arzt- und Zahnarztpraxen durch einen „offensichtlichen Verweisungsfehler“, der in letzter Minute in das Gesetz formuliert wurde, einbezogen worden. Wir haben uns im Laufe des gestrigen Tages sowohl an unser Ministerium als auch an den Bundesgesetzgeber gewandt und einen konkreten gesetzlichen Änderungsvorschlag vorgelegt. Dieser muss jetzt dringend umgesetzt werden.
Gemeinsam mit den Bundesorganisationen BZÄK und KZBV sind wir in laufenden Gesprächen, um diese unsinnigen Regeln weiter abzuändern oder rückgängig machen zu lassen.
Aktueller Hinweis zum neuen Infektionsschutzgesetz (Stand 24. November 2021)
Hinweis: Die Informationen hier sind aufgrund eines Erlasses des MAGS und dem Beschluss der GMK nicht mehr aktuell, die aktuell gültigen Informationen finden Sie oben
Gemeinsames Statement von Dr. Ralf Hausweiler, Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein, und Dr. Ralf Wagner, Vorsitzender des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein:
Auf Bundesebene wurde ein neues Infektionsschutzgesetz beschlossen, das laut anhängender kurzfristiger Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) massive Verschärfungen der Regeln für Zahnarztpraxen beinhaltet.
Das neue Gesetz berücksichtigt weder die geringe Infektionssituation unter Mitarbeitenden, die hohe Impfquote der Zahnärzteschaft und der Beschäftigten in Zahnarztpraxen noch die extrem hohen Hygienemaßnahmen in den Praxen. Insofern ist das Gesetz in seinen Auswirkungen für die Zahnärzteschaft unverhältnismäßig.
Gemeinsam mit den Bundesorganisationen BZÄK und KZBV sind wir in laufenden Gesprächen, um diese unsinnigen Regeln abzuändern oder rückgängig machen zu lassen.
Doch aktuell gilt das Gesetz.
Wir bitten Sie daher dringend, die angefügte, kurzfristig erarbeitete Stellungnahme der BZÄK mit Umsetzungshilfen zu diesem Bürokratiemonster zur Kenntnis zu nehmen und umzusetzen.
Statt 3G am Arbeitsplatz gilt nun 3G+ (bei zusätzlicher Testpflicht für die Gruppen nach 2G) für Zahnärztinnen, Zahnärzte und Beschäftigte. Offenbar wurde ein Gesetz geschaffen, das auf Pflegeeinrichtungen zielt und Arzt- und Zahnarztpraxen als Kollateralschaden in Kauf nimmt.
Die Einführung solcher ungerechtfertigten Regeln für unsere Praxen ohne jegliche Vorlaufzeit ist respektlos gegenüber den Leistungen des ärztlichen und zahnärztlichen Berufsstandes in der Pandemie und erschwert die Arbeit für unsere Patientinnen und Patienten.
Eine Unterstützung der sicheren Versorgung von Patientinnen und Patienten sieht anders aus.
Des Weiteren möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Preise und Lieferzeiten für Schnelltests derzeit explodieren. Daher wäre es wichtig, vorsorglich – sofern möglich noch heute – welche zu bestellen.
Wir schließen uns der Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) an, die angesichts der täglichen Testpflicht und der jetzt schon absehbaren enormen Engpässe bei der Verfügbarkeit der Tests darauf hinweist, dass eine Rechtspflicht wie aus dem IfSG, die nicht erfüllt werden kann, auch nicht zur Sanktionen führen kann. In diesen Fällen raten wir in Anlehnung an die Stellungnahme der KBV dazu, die Nicht-Verfügbarkeit von Tests entsprechend zu dokumentieren.
Selbstverständlich werden wir Sie unverzüglich informieren, wenn es zu Änderungen der Regeln kommt.
Hier finden Sie Vorlagen der BZÄK zum IfSG:
Keine Verdienstausfallentschädigung für Ungeimpfte bei Quarantäne
Das Land Nordrhein-Westfalen hat entsprechend des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes am 11. Oktober 2021 die Verdienstausfallentschädigung bei Quarantäne für Menschen ohne Corona-Impfschutz auslaufen lassen, wie jetzt auf der Landeswebseite bekanntgegeben wurde. Geimpfte sowie Genesene haben dagegen weiterhin Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung im Fall einer Quarantäne.
Ausgenommen von der neuen Regelung bleiben zudem Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, zum Beispiel Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel oder Menschen mit einer medizinischen Kontraindikation.
Weiterhin sind Teilnehmende an Impfstudien zur Wirksamkeit von Corona-Impfstoffen sowie bis zum 31. Dezember auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs von der Regelung ausgenommen.
Testpflicht für Beschäftigte nach Urlaubsrückkehr
Durch die neue Corona-Schutz-Verordnung (§ 7 Absatz 3) gilt seit 1. Juli 2021 für Beschäftigte, die mindestens fünf Arbeitstage in Folge im Urlaub waren (gilt auch für vergleichbare Dienst- und Arbeitsbefreiungen), die Pflicht, dem Arbeitgeber am ersten Arbeitstag nach der Rückkehr einen Negativtestnachweis vorzulegen.
Alternativ ist auch die beaufsichtigte Durchführung eines Selbsttests vor Ort möglich. Ob der Beschäftigte den Urlaub zu Hause oder beispielsweise im Ausland verbracht hat, ist unerheblich. Mitarbeiter, die mobil beziehungsweise im Homeoffice arbeiten, müssen den Nachweis am ersten Arbeitstag im Büro beziehungsweise der Praxis erbringen.
Beschäftigte, die vollständig immunisiert sind (genesen oder geimpft) sind von der Nachweispflicht befreit.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei einem Verstoß sowohl der Beschäftigte als auch der Arbeitgeber ordnungswidrig (§ 23 Absatz 2 Nummer 4a CoronaSchVO ) handeln. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Ausnahme von Ausgangssperren bei Notdiensten
Am 23.04.2021 ist das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Dies sieht in Gebieten, die seit mindestens drei Tagen eine Inzidenz von 100 oder mehr aufweisen, eine „Ausgangssperre“ von 22 bis 5 Uhr vor.
Gemäß § 28b Absatz 1 Nr.2 ist der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft damit untersagt. Dies gilt aber nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:
- Der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen […] Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
- der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, […]
Das bedeutet, dass der Aufenthalt im Freien nach 22 Uhr im Rahmen einer Notdiensttätigkeit oder aufgrund der jeweiligen Praxisöffnungszeiten, erlaubt ist.
Für die Umsetzung ist das Land NRW zuständig. Bisher gibt es hier keine genauen Vorgaben, wie nachgewiesen werden kann/soll, dass der Aufenthalt außerhalb der Wohnung beruflich bedingt ist.
Wir raten daher allen Praxisbetreibern, den betroffenen Mitarbeitern eine Bescheinigung auszustellen, in der diese Notwendigkeit bestätigt wird. Hierfür haben wir eine Vorlage für eine vorläufige Musterbescheinigung in Anlehnung an § 28b Absatz 1 Nr.2 erstellt.
Sobald die Umsetzung der Vorschriften durch das Land NRW konkretisiert wurden, werden wir Ihnen einen entsprechenden Vordruck auf unserer Website zur Verfügung stellen.
Urlaubsanspruch bei Kurzarbeitergeld
Die Bundeszahnärztekammer hat über den Urlaubsanspruch bei der sogenannten Kurzarbeit "Null" informiert, zu der es jetzt ein Urteil des LAG Düsseldorf gibt. Das LAG Düsseldorf bezieht sich in seinem Urteil auf die Auffassung des EuGH aus dessen Urteil v. 8.11.2012, Az. C229/11 und sieht jedenfalls bei einer Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen von Kurzarbeit auf Null keinen Platz für einen vollen Urlaubsanspruch. Der Anspruch auf Jahresurlaub reduziere sich bei der Kurzarbeit „Null“ vielmehr automatisch für jeden vollen Monat um jeweils ein Zwölftel.
Das LAG wies die Klage des Arbeitnehmers deshalb ebenso wie die Vorinstanz (ArbG Essen, Urt. v. 6.10.2020, Az. 1 Ca 2155/20) ab, ließ aber die Revision zum BAG zu. Sollten Arbeitgeber dem Urteil entsprechend verfahren, ist zu beachten, dass diese Verfahrensweise nur dann relevant ist, wenn tatsächlich Kurzarbeit auf Null vereinbart worden ist. Gleichzeitig sollten Arbeitgeber für den Fall, dass die Entscheidung nicht durch das BAG bestätigt wird, bedenken, dass mögliche Nachzahlungen geleistet werden könnten.
Arbeitsrecht
Bei SARS-CoV-2-Infektionen in der Praxis sind arbeitsrechtliche Aspekte zur berücksichtigen. Ein Informationsblatt der BZÄK klärt auf.
Informationen der Berufsgenossenschaft BGW
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gibt Mitgliedsbetrieben und Versicherten über die Telefon-Hotline 040 202071880 (erreichbar: Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 16 Uhr und Freitag: 7.30 bis 14.30 Uhr) Auskünfte zu Fragen rund um das Virus aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die BGW hat eine Webseite zu Corona-Pandemie eingerichtet:
Zudem hat die Berufsgenossenschaft BGW einen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für ärztliche und zahnärztliche Praxen erstellt.
Im Rahmen von Praxisinspektionen wird die Einhaltung des „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für ärztliche und zahnärztliche Praxen“ kontrolliert. Die Aufsichtspersonen haben gemäß § 19 Abs. 2 SGB VII die Befugnis ihre Praxis zu betreten, Auskünfte zu verlangen oder betriebliche Unterlagen einzusehen.
Aus gegebenem Anlass möchten wir unsere Mitglieder bitten, die Gefährdungsbeurteilungen ihrer Praxis zu überprüfen und ggfs. die neuen Erkenntnisse des Branchenstandards umzusetzen. Aufgrund der aktuellen Infektionslage empfehlen im Moment, eine FFP2-Maske zu tragen sowie auf regelmäßiges Lüften zu achten.
Hinweis zum Mutterschutz: Bei Fragen zum Beschäftigungsverbot (Mutterschutzgesetz) von schwangeren Mitarbeiterinnen im Zusammenhang mit COVID-19 können Sie sich im Vorfeld auch an die für Ihren Praxissitz zuständige Bezirksregierung Düsseldorf oder Köln (jeweils Dezernat 56) wenden.
- Telefon (Zentrale) Bezirksregierung Düsseldorf: 0211 4750
- Telefon (Zentrale) Bezirksregierung Köln: 0221 1470
Informationen für Ausbilder (Ausbildung ZFA)
Durch die aktuelle Situation bedingter Ausfall von Präsenzunterricht an Berufsschulen ist weder als Freizeit für die Auszubildenden zu verstehen, noch bedeutet dies für die Ausbildungsbetriebe den uneingeschränkten Einsatz der Auszubildenden:
- Sofern von den Klassenlehrern oder Fachlehrern ein Online-Unterricht eingerichtet wurde, ist dieser im Sinne der dualen Ausbildung zu absolvieren. Der/die Auszubildende ist für diese Zeit entsprechend dem Unterricht am Berufskolleg freizustellen.
- Sind nach Aussage der/des Auszubildenden umfangreiche Aufgaben von den Fach-/Klassenlehrern aufgegeben worden, die zu bestimmten Zeiten via Chat o.ä. abgegeben werden müssen, ist auch dies mit dem Unterricht am Berufskolleg vergleichbar. Zur Kontrolle und Bestätigung sollten die Azubis den Fach- oder Klassenlehrer bitten, dies dem Ausbilder via Mail zu erläutern und idealerweise auch mitzuteilen, wie zeitaufwändig diese Aufgaben sein werden. Der/dem Auszubildenden ist für die Bewältigung dieser Aufgaben ein entsprechendes Zeitkontingent einzuräumen, sei es in den Praxisräumen, sei es zu Hause.
- Sofern mangels ausreichender digitaler Möglichkeiten an den jeweiligen Berufskollegs dies nicht umsetzbar ist, können die Auszubildenden (wie auch in der unterrichtsfreien Zeit) in der Praxis beschäftigt werden. Gleiches gilt auch für nur „vage“ Angaben zum Erarbeiten von Unterrichtsstoff (z.B. lernt die nächsten Seiten im Buch), dies ist wie Hausaufgaben zu werten, kann und muss somit nach dem regulären Praxisdienst (Feierabend oder Wochenende) erfolgen.
Wir weisen eindringlich darauf hin, dass die Ausbildung zur/zum ZFA auch in einer Situation ohne Regelbeschulung als duale Ausbildung erfolgen muss!
Sofern Auszubildende zur Zeit nur stundenweise, rollierend oder auf sonstige Weise beschult werden, ist ihnen ausreichend Zeit einzuräumen, um die von Seiten der Berufsschule erteilten Aufgaben/Projekte etc. innerhalb der Arbeitszeit zu leisten. Es ist somit entsprechend für diese Aufgaben freizustellen, vergleichbar mit dem Präsenzunterricht. Die Schulen sind bemüht, die Schülerinnen und Schüler mit umfangreichem Lernstoff auszustatten (nicht vergleichbar mit sogenannten Hausaufgaben), um alle Lernfelder möglichst vollumfänglich vermitteln zu können. Dies ist aber nur mit der Mithilfe der Ausbilder in den Praxen möglich, die hierzu entsprechende Freiräume schaffen.
Bei ergänzenden Fragen können Sie selbstverständlich auch telefonisch Kontakt mit dem Ressort Ausbildung aufnehmen: 0211 44704226.
Im Reiter FAQ finden Sie Informationen zu den Themen:
- Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit der Ausbildung zur/zum ZFA
- Informationen zur Beschäftigung der Auszubildenden in der Praxis während des Ausfalls von Präsenzunterricht