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Aktuelles Thema:

Corona

Inzwischen sind in allen Bundesländern in Deutschland Infektionsfälle mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) bestätigt worden. Die Zahnärztekammer Nordrhein hat für ihre Mitglieder hier relevante Informationen und Links zusammengestellt.
Artikel

Corona-Schutzverordnung NRW am 28.2.23 ausgelaufen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes NRW hat mitgeteilt, dass die Corona-Schutzverordnung am 28. Februar 2023 ausgelaufen ist.

Trotzdem gelten ab dem 1. März 2023 die Schutzmaßnahmen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz weiterhin. Dementsprechend bleibt z.B. die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für Patienten und Besucher von Zahnarztpraxen (aktuell bis zum 7. April 2023) bestehen.

Für Zahnarztpraxen gilt: Für patientennahe Tätigkeiten ist ab dem 1. März 2023 nur noch das Tragen der persönlichen Schutz-Ausrüstung (bestehend aus Mund-Nasen-Schutz (MNS), Schutz-Brille und Handschuhe) vorgeschrieben.  Beschäftigte mit nicht-patientennahen Tätigkeiten (z.B. Empfang und Verwaltung) müssen keinen MNS tragen (wie vor der Corona-Pandemie).

Es entfällt auch das Betretungsverbot für die Praxen von Beschäftigten beim Vorliegen eines positiven Corona-Tests (bisher galt eine 5-Tages-Karenz).

Auf der Webseite des NRW-Gesundheitsministeriums finden Sie alle aktuell gültigen Corona-Verordnungen und -Regelungen.

Anlässlich des Webseminars "Corona-Uptdate: Tests, Quarantäne, Impfungen" am 3. Februar 2021 hat Zahnärztekammer-Präsident Dr. Ralf Hausweiler ein Statement zur aktuellen Lage der Corona-Pandemie gegeben. Die während des Seminars gestellten Fragen inklusive der Antworten unserer Experten können nun unter dem Reiter "FAQ" gelesen werden. Die Teilnehmer des Online-Seminars finden zudem die gesamte Aufzeichnung der Veranstaltung bei Ilias im Portal der Zahnärztekammer Nordrhein

Inhalt:

  • Einrichtungsbezogene Impfpflicht läuft zum Jahresende 2022 aus
  • Änderungen bei der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab Oktober
  • Aktuelle Regelungen zu Mitarbeitertestung in Zahnarztpraxen
  • Umsetzung der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stand 21.03.2022)
  • Information zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und der damit verbundenen gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 20a IfSG (Stand: 14.03.2022)
  • Online-Dienst „Anzeige der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG“ im WSP.NRW
  • Klarstellung zum Impf-Nachweis im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stand: 03.03.2022)
  • Umsetzung der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stand 23.02.2022)
  • Informationen zur Einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stand 10.02.2022)
  • Fragen und Antworten zur Impfpflicht im Gesundheitswesen
  • Änderungen am IfSG und Einführung einer Impfpflicht (Stand 12.12.2021)
  • Fragen und Antworten zur Umsetzung des IfSG in der Zahnarztpraxis (Stand: 01.12.2021)
  • Gesundheitsministerkonferenz hebt Test- und Dokumentationspflichten der IfSG-Novelle auf
  • Update zum Infektionsschutzgesetz
  • Aktueller Hinweis zum neuen Infektionsschutzgesetz
  • Keine Verdienstausfallentschädigung für Ungeimpfte bei Quarantäne
  • Testpflicht für Beschäftigte nach Urlaubsrückkehr
  • Ausnahme von Ausgangssperren bei Notdiensten
  • Urlaubsanspruch bei Kurzarbeitergeld
  • Arbeitsrecht
  • Informationen der Berufsgenossenschaft BGW
  • Informationen für Ausbilder (Ausbildung ZFA)
  • Checkliste zur ergänzenden Gefährdungsbeurteilung im Umgang mit Covid-19 in Zahnarztpraxen

Einrichtungsbezogene Impfpflicht läuft zum Jahresende 2022 aus

Seit März 2022 müssen alle, die für Pflegedienste, in Kliniken oder Praxen arbeiten, eine vollständige Corona-Impfung nachweisen. Ansonsten drohen Tätigkeitsverbote oder Bußgelder. Beschlossen wurde die Teil-Impfpflicht Ende 2021 vom Bundestag. Sie ist in Paragraf 20a des Infektionsschutzgesetzes geregelt und läuft Ende des Jahres aus, sofern der Gesetzgeber keine Verlängerung beschließt.

Änderungen bei der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab Oktober

Ab dem 1. Oktober 2022 ändern sich für Neueinstellungen die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Ab dann dürfen nur noch folgende Personen neu eingestellt werden:

  • Personen, bei denen drei Einzelimpfungen erfolgt sind (die letzte Einzelimpfung darf frühestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein)
  • Personen mit zweimaliger Impfung und überstandener Covid-Infektion. Wenn die nachgewiesene Infektion (zum Beispiel durch PCR-Test) nach der zweiten Einzelimpfung stattgefunden hat, müssen bis zum Beschäftigungsbeginn mindestens 28 Tage vergangen sein. Sofern die Infektion vor der letzten Einzelimpfung stattgefunden hat, muss ein spezifischer positiver Antikörpertest nachgewiesen werden.

Mitarbeitende, die bereits vor dem 1. Oktober in der Praxis beschäftigt waren, müssen keine weiteren Nachweise erbringen. Sie gelten wie bisher als vollständig immunisiert, wenn zwei Einzelimpfungen erfolgt sind oder eine Einzelimpfung erfolgt ist und eine Genesung nachgewiesen wurde (die Reihenfolge ist unerheblich).

In diesen Fällen ist es weiterhin unerheblich, wie lange die zweite Impfung zurückliegt. Ein vollständiger Impfschutz liegt auch vor, wenn der Testnachweis der Infektion länger als 28 Tage und weniger als 90 Tage zurückliegt

 

Aktuelle Regelungen zu Mitarbeitertestung in Zahnarztpraxen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat am Freitag, 1. April 2022, eine neue Corona-Schutz-Verordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht, die am 3. April 2022 in Kraft getreten ist (die vollständige CoronaSchVO finden Sie hier).

Der Wegfall gesetzlicher Grundlagen vieler Corona-Schutzmaßnahmen durch Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch den Deutschen Bundestag und den Deutschen Bundesrat vom 18. März 2022 wurden hierbei berücksichtigt.

In § 4 Absatz 1 CoronaSchVO sind Krankenhäuser, Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen und vergleichbare Unternehmen und Einrichtungen benannt. Nach § 4 Absatz 2 CoronaSchVO gilt dort weiterhin eine regelmäßige Testpflicht für Beschäftigte und Besucher.

Arztpraxen und Zahnarztpraxen sind nicht benannt. Damit entfällt die bisherige Verpflichtung, nach der immunisierte Beschäftigte zweimal pro Woche und nicht-immunisierte Beschäftigte und Besucher täglich einen negativen Testnachweis vorweisen müssen.

Mitarbeitende in Zahnarztpraxen haben einen Anspruch auf mindestens eine kostenlose Testung (Bürgertestung) pro Woche nach § 4a der Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).

Dieser Anspruch besteht nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern bezieht sich auf Testungen in Teststellen, dies kann auch der Arbeitgeber sein, sofern er offizielle Teststelle ist.

Sollten uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie darüber informieren.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 0211-44 704 262 gerne zur Verfügung.

 

Umsetzung der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stand 21.03.2022)

Nochmals möchten wir auf folgenden Sachverhalt hinweisen (siehe auch „Kammer aktuell“ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht vom 14. März 2022)

  • Die Regelungen zur Einrichtungsbezogenen Impfpflicht und der damit verbundenen gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 20a IfSG gelten nicht für zahnärztliche Praxen/Einrichtungen, deren Zahnärztinnen, Zahnärzte und Mitarbeitende alle durch Impfungen gegen Covid-19 vollständig immunisiert sind. Wer als vollständig geimpft gilt, finden Sie hier. Die Nachweise über die vollständige Impfung müssen in diesem Fall lediglich in der Praxis dokumentiert werden, um sie gegebenenfalls bei Nachfrage von Behörden vorlegen zu können
  • Für alle Praxen/Einrichtungen, für die die Verpflichtung zur Meldung nach § 20a IfSG gilt, wurde die Frist für die Meldung bis zum 31. März 2022 verlängert

Da das MAGS für die Meldungen ein sehr komplexes Verfahren (Login im Wirtschafts-Service-Portal.NRW des Landes WSP.NRW mit einem Elster-Zertifikat) eingeführt hat, empfehlen wir den betroffenen Praxen/Einrichtungen, sich frühzeitig um die Generierung eines Elster-Zertifikats zu bemühen, da dieser Vorgang einige Zeit (nach Angaben des Ministeriums 2 bis 5 Tage) in Anspruch nehmen könnte.

Die Seite/das Meldeformular des WSP zur Einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist seit dem 16. März 2022 freigeschaltet. Meldungen sind dementsprechend bereits möglich.

Zum konkreten Verfahrensablauf haben wir in unserer Mail vom 14. März 2022 ausführlich aus einem Informationsschreiben des MAGS vom 11. März 2022 zitiert. Diese Mail finden Sie hier.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 0211-44 704 262 gerne zur Verfügung.

 

Information zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und der damit verbundenen gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 20a IfSG (Stand: 14.03.2022)

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat die Zahnärztekammer Nordrhein und die KZV Nordrhein kurzfristig über das nun gültige Meldeverfahren zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und der damit verbundenen gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 20a IfSG informiert. Entgegen früherer Verlautbarungen ist die Vorgehensweise für die meldende zahnärztliche Praxis/Einrichtung nun leider komplexer als zunächst dargelegt.

Voranstellen möchten wir:

Nachfolgend geben wir Ihnen den Inhalt des Schreibens des Ministeriums zur Kenntnis:

„Ab dem 15. März 2022 besteht gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine einrichtungsbezogene mittelbare Impfverpflichtung mit entsprechenden Nachweispflichten für alle in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und anderen in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen tätigen Personen. Zur Klärung von Zweifelsfragen wird auf die entsprechenden Hinweise des BMG verwiesen:www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht.

Werden die entsprechenden Nachweise nicht oder nicht richtig vorgelegt, müssen die Einrichtungen oder Unternehmen nach Ablauf des 15. März 2022 bis spätestens zum 31. März 2022 an das zuständige Gesundheitsamt melden, welche bei ihnen tätigen Personen die erforderlichen Nachweise nicht oder nur unzureichend vorgelegt haben.

Online-Dienst des Landes:

Für die Übermittlung der Meldungen an die zuständige Kommune bietet das Land einen landesweiten Online-Dienst über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW des Landes (WSP.NRW) an.

Informationen finden Sie hier:

https://service.wirtschaft.nrw/

www.wsp-veroeffentlichungen.nrw/wp-content/uploads/WSP_allgemein_Stand02_2022.pdf

Mit dem WSP.NRW steht eine geeignete, landesweite digitale Infrastruktur zur Verfügung, die bei Unternehmen und Betrieben bereits bekannt ist und die notwendigen Anforderungen an einen datenschutzkonformen sowie sicheren Transport der personenbezogenen Daten gewährleistet.

Meldungen über das WSP.NRW sind ab dem 16. März 2022 unter Verwendung eines dort hinterlegten Online-Formulars möglich. Für die Meldung fallen keine Gebühren an.

Voraussetzungen zur Nutzung des WSP. NRW

Der Login in das Portal erfolgt über „Mein Unternehmenskonto“. „Mein Unternehmenskonto" ist das bundesweit einheitliche Nutzerkonto für Unternehmen/Organisationen und darauf ausgelegt, dass es für alle Bereiche im Umfeld der öffentlichen Verwaltung genutzt werden kann. Für den Login benötigen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat. Sollte dies eventuell noch nicht vorhanden sein, kann es jederzeit beantragt werden über

www.elster.de/eportal/registrierung/eingabe/regsoftpseorgaeop-1/Startseite/Eingabe.

Bitte beachten Sie, dass die Zusendung des Aktivierungsbriefes einige Zeit (durchschnittlich 2 ~ 5 Tage) in Anspruch nimmt und daher bei Bedarf zeitnah beantragt werden sollte.

Voraussetzung dabei ist immer das Vorhandensein einer deutschen Steuernummer unabhängig davon, auf welcher Grundlage (z.B. Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer) diese beruht. Die Steuernummer ist das Merkmal, auf dem das ELSTER-Organisationszertifikat basiert. In Abgrenzung zu den ELSTER-Organisationszertifikaten gibt es auch persönliche ELSTER-Zertifikate, denen bei der Registrierung die Steueridentifikationsnummer zugrunde liegt. Diese sind vor allem für Bürgerinnen und Bürger relevant, können aber im Ausnahmefall auch in diesem Meldeportal genutzt werden. Dies gilt ausschließlich für Selbständige und/oder Einzelunternehmerinnen und - Unternehmer, die kein ELSTER-Organisationszertifikat besitzen. Ein Login über den elektronischen Personalausweis ist über „Mein Unternehmenskonto“ nicht möglich. Die Funktionalität steht derzeit nicht zur Verfügung.

Nach erfolgter Meldung erhalten Sie eine automatische Sendebestätigung. Die Meldungen werden dann über das System der zuständigen Kommune zugeleitet.

Angehängt ist zur Information das Online-Musterformular.

Den direkten Link zum Online-Dienst werden wir Anfang der kommenden Woche über die einschlägigen Informationskanäle bekannt machen.

Noch ein abschließender Hinweis: Soweit bekannt, haben einige Kommunen parallel auch eigene kommunale Meldesysteme aufgebaut und darüber möglicherweise bereits entsprechend informiert. Sie müssen in diesem Fall selbstverständlich nicht zweifach melden, sondern kommen Ihrer Meldepflicht nach, wenn Sie einen der beiden Meldewege wählen.“

Zur Hilfsstellung möchten wir Ihnen den Link www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl empfehlen.

Die Seite/das Meldeformular des WSP zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist derzeit noch nicht freigeschaltet (Stand: 14.03.2022). Es liegt bisher nur eine Muster-Datei vor, wie diese Seite aussehen wird: Laut Äußerung einiger Gesundheitsämter würde diese Seite ab dem 6.3.2022 freigeschaltet werden. Das Online-Muster-Formular finden Sie als Anlage zu unserer heutigen Mail.

Wie im obigen Auszug des Informationsschreibens des MAGS dargelegt, haben einige Kommunen bzw. Gesundheitsämter eigene Meldesysteme/Portale aufgebaut. Insofern diese Gesundheitsämter an die Zahnärztekammer Nordrhein bzw. an die KZV Nordrhein mit der Bitte um Informationsweiterleitung an die Kolleginnen und Kollegen bereits herangetreten sind, haben wir dies mit gesonderter Mail schon durchgeführt. Sollten uns weitere Gesundheitsämter diesbezüglich kontaktieren, werden wir die Kolleginnen und Kollegen im jeweiligen Gesundheitsamtsbereich unverzüglich informieren.

Wir bedauern sehr, dass schlussendlich dieser komplexe Meldeweg durch das MAGS ausgewählt wurde. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0211 44704-262 zur Verfügung.

 

Klarstellung zum Impf-Nachweis im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stand: 03.03.2022)

Unabhängig von den Empfehlungen und Beschlüssen der Ständigen Impfkommission (StIKO) beim RKI zu den Auffrischungsimpfungen (aktuelle Empfehlung 2. Auffrischungsimpfung bei medizinischen Berufen in der Regel sechs Monate nach erster Booster-Impfung) ist für die einrichtungsbezogene Impfpflicht (siehe Schreiben 23.02.2022 und Erlass des MAGS vom 18.02.2022) auf die Empfehlungen des Paul-Ehrlich-Institutes maßgeblich zurückzugreifen.

Demnach reicht aktuell für den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes aus, wenn eine zweimalige Impfung jeweils mit den Impfstoffen Comirnaty (BionTech), Spikevax (Moderna), Vaxzevria (AstraZeneca) oder Covid-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) durchgeführt wurde. Wenn die Impfstoffe miteinander kombiniert wurden, gilt der vollständige Impfschutz als nachgewiesen, wenn die zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (BionTech oder Moderna) durchgeführt wurde. Grundsätzlich beginnt der Impfschutz 14 Tage nach der zweiten Impfung. Eine zeitliche Befristung der Gültigkeit des Nachweises wird aktuell nicht angegeben.

Bitte beachten Sie, dass die Seite des Paul-Ehrlich-Institutes regelmäßig aktualisiert wird.

 

Umsetzung der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stand 23.02.2022)

Nach Verabschiedung einer „Einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ durch den Bundesgesetzgeber am 10.12.2021 hat das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) nun endlich am 18. Februar 2022 einen ersten Erlass zur Anwendung des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) hinsichtlich eines Immunitätsnachweises gegen Covid-19 veröffentlicht.

Damit liegen zum ersten Mal konkretere Informationen zur Umsetzung der sogenannten „Einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ vor. Den vollständigen Erlass finden Sie hier.

Im Erlass zur Organisation des Impfgeschehens wird für bestimmte Personengruppen, darunter Tätige in medizinischen Einrichtungen, eine zweite Auffrischungsimpfung empfohlen. Den vollständigen Erlass finden Sie hier.

Der Erlass sieht im Wesentlichen folgendes vor:

 

Zuständige Behörde
Gemäß § 20 a IfSG sind die Gesundheitsämter, in denen eine Einrichtung (Praxis) liegt, zuständig.

 

Einrichtungen: Für wen gilt die Einrichtungsbezogene Impfpflicht?
Alle in der Zahnarztpraxis tätigen Personen unterliegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, das heißt, sie gilt für alle Beschäftigungsformen, ob Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, Praktikanten, Honorarkräfte, Leiharbeitsverhältnis sowie auch Reinigungskräfte et cetera.
Sofern Sie Zweifel haben, wie der Begriff der Tätigkeit auszulegen ist, finden Sie Erläuterungen auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit

           

Nachweispflichten
Personen, die bereits in Zahnarztpraxen tätig sind, müssen der Einrichtungsleitung (Praxisinhaber/in) bis zum 15. März einen Nachweis über die Immunisierung vorlegen.

Auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts ist jeweils aktuell aufgelistet, wer als vollständig geimpft gilt. Der Genesenenstatus ist derzeit auf 90 Tage begrenzt.

Die Verpflichtung zum Nachweis eines Impfschutzes besteht nicht, wenn eine nachweisliche medizinische Kontraindikation vorliegt. Als Nachweis hierüber gilt ein ärztliches Zeugnis, das die medizinischen Gründe glaubhaft und nachvollziehbar darlegt.

Das Zeugnis muss Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die es der Einrichtungsleitung (Praxisinhaber/in) oder den Gesundheitsämtern ermöglicht, die medizinische Kontraindikation auf Plausibilität zu überprüfen. Beachten Sie dazu die wenigen Kontraindikationen des Robert-Koch-Instituts.

Bestehen an der Echtheit oder der Richtigkeit der vorgelegten Nachweise keine Zweifel, besteht kein Anlass, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

 

Meldepflichten der Leitung
Werden die aufgeführten Nachweise durch die Mitarbeitenden nicht vorgelegt oder besteht Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises, hat die Einrichtungsleitung (Praxisinhaber/in) das zuständige Gesundheitsamt zu informieren und die personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, falls vorliegend), zu übermitteln.

Zur Art und Weise der zu meldenden Nachweise wird es laut MAGS einen gesonderten Erlass geben, den wir Ihnen übersenden, sobald dieser vorliegt.

Meldungen durch die Praxisinhaber/in sind ab dem 16. März bis spätestens zum 31.März 2022 vorzunehmen.

Personen, die ab dem 16. März in der Praxis tätig werden sollen, haben vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis vorzulegen. Bei Zweifeln über die Echtheit und/oder inhaltliche Richtigkeit der Nachweise ist unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Wird kein Nachweis vorgelegt, darf die Person nicht in der Einrichtung/Praxis tätig werden.

 

Vorgehen der Einrichtungsleitung bei fehlenden oder unzureichenden Nachweisen
Laut MAGS sollen Praxisinhaber/innen grundsätzlich auf tätige Personen einwirken, ihren Impfschutz vervollständigen zu lassen.

Darüber hinaus haben die Praxisinhaber/innen gegebenenfalls zu prüfen, ob nicht erbrachte Nachweise oder die Vorlage eines „falschen“ Attests oder Zeugnisses auch im Sinne der Fürsorgeverpflichtung arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Versetzung, eine Abmahnung oder eine Kündigung rechtfertigen.

Gegebenenfalls sollten die Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses oder des unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen informiert werden.

 

Behördliche Handlungsmöglichkeiten der Gesundheitsämter
Durch die übermittelten Daten können die Gesundheitsämter Nachweise von den betroffenen Personen anfordern oder im Falle von Zweifeln an der Echtheit und/oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises eine ärztliche Untersuchung zur Überprüfung der medizinischen Kontraindikation anordnen. 

 

Anforderung eines Nachweises durch das Gesundheitsamt
Das Gesundheitsamt fordert die gemeldeten Personen zur Vorlage eines Nachweises auf und soll dabei auf das nach § 73 Abs, 1a Ziff. 7 Buchst. h IfSG zu verhängende Bußgeld verweisen, falls ein Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt wird.

Bestehen hinreichend Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Handlung, wird den Gesundheitsämtern empfohlen zu prüfen, Hinweise an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben.

 

Anordnung einer ärztlichen Untersuchung durch das Gesundheitsamt
Bestehen seitens des Gesundheitsamtes Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses, so kann (ausschließlich) das Gesundheitsamt der betroffenen Person eine medizinische Untersuchung anordnen, um die medizinische Kontraindikation, die eine Impfung gegen das Coronavirus ausschließt, zu überprüfen.

Untersagungsverfügung bei fehlenden Nachweisen
Wird kein Nachweis vorgelegt oder der Aufforderung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, kann der betroffenen Person untersagt werden, die Räumlichkeiten zu betreten oder dort tätig zu werden.

Zuvor ist im Regelfall eine Anhörung der Beteiligten, das heißt auch der Einrichtungsleitung durch das Gesundheitsamt durchzuführen.

 

Abwägung
Bei der Entscheidung darüber, ob ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden soll, ist neben den personenbezogenen Aspekten auch die konkrete Situation der Einrichtung/Praxis bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

Gemäß Erlass wird im Regelfall jedoch eine weitere Tätigkeit von Ungeimpften auszuschließen sein.

In einzelnen, im Erlass beispielhaft aufgeführten Fällen kann von einer Untersagung abgesehen werden. Dies kann zutreffen:

  1. wenn die betroffene Person eine für die Einrichtung besonders bedeutsame Funktion hat und ein Ausfall nicht ohne Weiteres kurzzeitig oder dauerhaft kompensiert werden kann
  2. wenn die Einrichtungsleitung geltend macht, dass durch vermehrte Untersagungen eine defizitäre Personalausstattung zur Folge hat oder gesetzlich vorgeschriebene Untergrenzen auch nach Ausschöpfung weiterer personalplanerischer Maßnahmen nicht eingehalten werden können

Das Tätigkeitsverbot soll mit einem Betretungsverbot kombiniert werden, wobei die Räumlichkeiten, für die das Betretungsverbot gilt, zu konkretisieren sind.

Untersagungsverfügungen sind bis zum 31.12.2022 zu befristen.

 

Abgestufte Umsetzung
Bei den zu ergreifenden Maßnahmen ist neben den personenbezogenen Umständen die konkrete Situation vor Ort maßgeblich.

Die Anforderung von Nachweisen und die Anordnung sowie Durchführung von ärztlichen Untersuchungen sind bis zum 15. Juni 2022 durch die Gesundheitsbehörden abzuschließen. Ab dem 16. Juni sind Verwaltungsverfahren der Gesundheitsämter mit dem Ziel von Untersagungsverfügungen einzuleiten.

 

Informationen zur Einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stand 10.02.2022)

Die Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG gilt ab dem 15. März 2022. Das bedeutet, dass alle Personen, die in bestimmten Einrichtungen – so auch Zahnarztpraxen – tätig sind, ihrem Arbeitgeber bis zu diesem Datum einen Immunisierungsnachweis vorlegen müssen.

 

Nachweise zur Immunisierung können erbracht werden durch:

  • den Nachweis einer vollständigen Impfung, deren zweite Impfung mehr als 14 Tage zurückliegt
  • den Nachweis einer Booster-Impfung (sofort nach Verabreichung gültig)
  • den Nachweis einer vollständigen Impfung, deren zweite Impfung mehr als 14 Tage zurückliegt in Verbindung mit einem Genesenen-Nachweis (die Reihenfolge von Impfung und Genesung ist dabei unerheblich)
  • den Nachweis einer Genesung, wenn die Infektion (Nachweis durch PCR-Test) mehr als 27 Tage und weniger als 90 Tage zurückliegt

 

Als geboostert gilt man immer erst nach der dritten Impfung, auch in jeder Kombination mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson. Eine Booster-Impfung ist daher bis zum 15. März 2022 möglich.

Von der Nachweis-Pflicht befreit sind Personen, die ein ärztliches Attest darüber haben, dass Sie aufgrund einer medizinischen Kontra-Indikation nicht geimpft werden können.

Der Arbeitgeber ist unter Bußgeld-Androhung verpflichtet, am 16. März 2022 dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt die Beschäftigten zu benennen, die keinen entsprechenden Nachweis erbracht haben oder von der Nachweis-Pflicht befreit sind.

Damit hat der Arbeitgeber (Zahnarzt/Zahnärztin) seine Pflicht erfüllt, es gibt kein „automatisches“ Betretungs- oder Beschäftigungsverbot für Personen, die keinen entsprechenden Immunisierungs-Nachweis haben. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Das jeweils zuständige Gesundheitsamt muss dann jeden Einzelfall prüfen und entscheidet selbstständig, ob ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Wie die Rheinische Post berichtet, ist aufgrund der jetzt schon vorhandenen Überlastung der meisten Gesundheitsämter aktuell nicht absehbar, wann das jeweilige Gesundheitsamt aktiv wird.

Zudem haben die Gesundheitsämter angekündigt, bei der Verfügung von möglichen Betretungs- beziehungsweise Beschäftigungsverboten mit dem gebotenen Augenmaß vorzugehen.

Wir raten Ihnen, mit den betroffenen Mitarbeitern ein Informationsgespräch zu führen, in dem Sie auf die möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen einer fehlenden Immunisierung sowie über die Meldepflicht am 16. März an das zuständige Gesundheitsamt hinweisen, und dieses Gespräch zu dokumentieren.

Achtung: Die Impfung mit dem Novavax-Impfstoff kann aus zeitlichen Gründen eine Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt nicht mehr abwenden. Zwischen der ersten und der zweiten Impfung sollen laut STIKO drei Wochen liegen und der Nachweis einer Immunisierung gilt erst 14 Tage nach der zweiten Impfung.

Zwischen der ersten Impfung und der tatsächlichen Immunisierung liegen dementsprechend fünf Wochen.  Da der Impfstoff erst Ende Februar zur Verfügung steht, ist ein entsprechender Nachweis frühestens für Anfang April gültig. 

 

Fragen und Antworten zur Impfpflicht im Gesundheitswesen

Bundestag und Bundesrat haben mit der IfSG-Novelle eine Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen eingeführt. Jeder Beschäftigte muss seinem Arbeitgeber bis zum Stichtag am 15. März einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Genesene und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen bis zum 15. März 2022 ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Beschäftigte, die eine neue Tätigkeit aufnehmen, sind verpflichtet, ab dem 16. März 2022 eine Immunisierung vor Aufnahme ihrer Beschäftigung gegenüber dem neuen Arbeitgeber nachzuweisen.

 

Da uns aktuell viele Anfragen aus der Kollegenschaft zu diesem Thema erreichen, wollen wir Ihnen hier auf Basis eines FAQs des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) Antworten zu den wichtigsten Fragen geben. Eine vollständige Übersicht aller FAQ des BMG finden Sie auf dessen Webseite. Aus der Stellungnahme des BMG möchten wir wie folgt zu den häufigsten uns erreichenden Anfragen auszugsweise zitieren:

 

Gibt es auch Ausnahmen aus religiösen Gründen?

Nein, eine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor.

 

Was passiert, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt wird?

Im Hinblick auf Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind:

Wenn der Nachweis nicht innerhalb der Frist bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten (Umfang ergibt sich aus § 2 Nummer 16 IfSG) weiterzuleiten. Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und die Person zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die im § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen aussprechen.

Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet. Für Leistungsberechtigte (Budgetnehmer), die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, ist das Gesundheitsamt des Wohnsitzes des Budgetnehmers zuständig.  Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Behörde, an die eine Meldung im Falle der Nichtvorlage eines Nachweises oder der Zweifel an seiner Richtigkeit zu richten ist, treffen.

Im Hinblick auf Personen, die nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen: Eine Person, die keinen Nachweis vorgelegt hat, darf nicht in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen beschäftigt oder tätig werden.

 

Wie ist zu verfahren, wenn der erbrachte Nachweis durch Zeitablauf seine Gültigkeit verliert?

Soweit ein nach den gesetzlichen Bestimmungen erbrachter Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliert (z. B. bei zeitlich befristetem Genesenennachweis), haben Personen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen. Wenn der neue Nachweis nicht innerhalb eines Monats vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an seiner Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Behörde, an die eine Meldung im Falle der Nichtvorlage eines Nachweises oder der Zweifel an seiner Richtigkeit zu richten ist, treffen.

 

Wie wird die Einhaltung der COVID-19 Impfpflicht kontrolliert?

Im Hinblick auf Personen, die nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen:

Ab dem 16. März 2022 sind Personen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen solchen Nachweis vorzulegen. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden.

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können, müssen statt eines Impf- oder Genesenennachweises ein entsprechendes ärztliches Zeugnis bis zum 15. März 2022 vorlegen.

 

Wie geht es weiter, wenn die Gesundheits-ämter benachrichtigt wurden?

Wenn der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist nicht Folge geleistet wird oder wenn die betroffene Person die durch das Gesundheitsamt angeordnete ärztliche Untersuchung nicht durchführen lässt, kann das Gesundheitsamt gegenüber der betroffenen Person ein Betretungsverbot hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aussprechen, bzw. der Person untersagen, in solchen Einrichtungen und Unternehmen tätig zu werden.

 

Welche arbeitsrechtlichen Folgen können sich für die betroffenen Personen ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden?

Das Gesundheitsamt kann gegenüber den betroffenen Personen ein Verbot aussprechen, das Unternehmen bzw. die Einrichtung zu betreten, oder in einer betroffenen Einrichtung bzw. in einem betroffenen Unternehmen tätig zu sein.

In diesen Fällen dürfte im Ergebnis für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen. Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dauerhaft, einen 2G-Nachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Hier dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern.

 

Änderungen am IfSG und Einführung einer Impfpflicht (Stand 12.12.2021)

Am Freitag haben Bundesrat und Bundestag Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen, über die wir Sie informieren möchten.

 

Regeln zur Beschäftigten-Testung

Durchführung: Der IfSG-Novelle vom 24. November 2021 folgte zurecht eine Entrüstung der Zahnärzteschaft. Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes sah unter anderem tägliche Testungen von geimpften Beschäftigten sowie Testung inklusive umfassender Dokumentation und Meldung von Begleitpersonen und Besuchern in Zahnarztpraxen vor.

Eine vorübergehende Entschärfung wurde nach immensem Druck der zahnärztlichen Körperschaften durch Erlass-Regelungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) und in Folge des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) erwirkt. Durch die erneute Gesetzesanpassung ist es jetzt durch Druck der Vertreter des Berufsstandes gelungen, dass nicht geeignete und unverhältnismäßige Maßnahmen zur Pandemieeindämmung in Zahnarztpraxen im Wesentlichen ausgesetzt wurden.

Darüber hinaus sind wir derzeit in weiteren Gesprächen mit dem MAGS, um eine Klarstellung der vorgesehenen Begleitpersonen- und Besucherregelung in Zahnarztpraxen zu erzielen. Diese Vorgaben des § 28b IfSG zielen originär auf Alten- und Pflegeeinrichtungen und sind für die Pandemiebekämpfung in Zahnarztpraxen weder zielführend noch praktikabel.

 

Ab heute geltende Regelungen

Immunisierte Beschäftigte (vollständig geimpft oder genesen) müssen nun im Gegensatz zur IfSG-Novelle vom 24. November 2021 nur zweimal pro Woche einen negativen Antigentest nachweisen. Der Test kann auch durch einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Schnelltest) ohne Überwachung (z.B. in der eigenen Wohnung) erfolgen. Eine erfolgte Auffrischungs-Impfung (Booster-Impfung) hat derzeit keine Auswirkung auf die Häufigkeit der Tests.

Nicht-immunisierte Beschäftigte müssen täglich einen negativen Testnachweis erbringen. Ein Antigen-Test zur Eigenanwendung (Schnelltest) ohne Überwachung ist nicht möglich. Nicht-immunisierte Beschäftigte dürfen zur Testung die Praxis betreten. Ein vorgelegter negativer Testnachweis darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Der Arbeitgeber muss in allen Fällen den Beschäftigten jeweils zweimal pro Woche einen kostenlosen Test zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sind die ungeimpften Beschäftigten selbst für den Testnachweis verantwortlich, die Testung ist dementsprechend laut Gesetzgeber keine Arbeitszeit.

Dokumentation: Nach § 28b Absatz 3 sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Nachweiskontrollen täglich zu überwachen, regelmäßig zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen. Es empfiehlt sich daher, eine Liste zu führen, auf der die Kontrolle der entsprechenden Nachweise der immunisierten und nicht-immunisierten Beschäftigten vermerkt wird.

Immunisierte Beschäftigte, die Schnelltests ohne Aufsicht durchführen, sollten per Unterschrift das negative Ergebnis bestätigen. Entsprechende Dokumentationsvorlagen finden Sie im Anhang.

Meldepflicht: Die ursprüngliche Meldepflicht (vgl. Mitgliederinformation vom 24. November 2021) an die zuständigen Behörden wurde gestrichen, die Dokumentation ist nur noch auf Verlangen vorzulegen.

Begleitpersonen: Erleichternd wurde neu in das Gesetz der Begriff der Begleitperson im § 28b Absatz 2 aufgenommen. Dadurch wird klargestellt, dass Begleitpersonen (z.B. Eltern, Betreuer, Dolmetscher) nicht als Besucher gelten.

Die Regelung im IfSG sieht jedoch vor, dass auf die Testpflicht von Begleitpersonen nur verzichtet werden kann, wenn diese die Praxis für einen „unerheblichen Zeitraum“ betreten. Auch das neue IfSG ist an dieser Stelle unklar und unbestimmt formuliert.

Wie dieser Zeitraum genau zu definieren ist, versuchen wir derzeit mit dem MAGS zu klären. Sobald eine Klarstellung erfolgt ist, werden wir Sie umgehend informieren. Bis auf Weiteres können wir Ihnen daher nur empfehlen, die Testungen von Begleitpersonen zu dokumentieren, sofern diese nach Ihrer Einschätzung einen erheblichen Zeitraum die Praxisräumlichkeiten betreten. 

Besucher: In Zahnarztpraxen gibt es keine Besucher im engeren Sinne wie private Besuchspersonen von Betreuten oder Gepflegten in Alten- oder Pflegeeinrichtungen. Gleichwohl sieht § 28b eine Testung von Besuchern in Zahnarztpraxen vor. Besucher sind von der Testpflicht ausgenommen, wenn es sich um einen Notfalleinsatz handelt oder sie die Einrichtung (Praxis) ohne Kontakt zu Patienten für einen unerheblichen Zeitraum (s. oben) betreten.

Da die auf Alten- und Pflegeeinrichtungen zielende Besucherregelung gemäß Gesetzestext auch für Zahnarztpraxen gilt, es hier jedoch in der Regel keine „Besucher“ im engeren Sinne gibt, versuchen wir seit vergangener Woche mit Hochdruck mit dem MAGS eine eindeutige und praxistaugliche Klarstellung zu erzielen. Sobald diese erzielt wurde, werden wir Sie umgehend informieren.

Zutritt außerhalb der Betriebszeit (z.B. Reinigungspersonal): Derzeit gilt das Zutrittsverbot nach § 28b Abs. 2 Satz 1 auch außerhalb der Betriebszeiten. Dies bedeutet, dass auch Reinigungskräfte, die abends oder nachts arbeiten, wenn gar keine Patienten vor Ort sind, getestet werden müssen. In dieser ebenfalls nicht zur Pandemiebekämpfung und dem Schutz vulnerabler Gruppen beitragenden Vorgabe muss ebenfalls dringend eine Klarstellung erzielt werden.  

Patienten: Die Dokumentations- und Meldepflicht bezüglich der Patientendaten ist aufgehoben. Das bedeutet, dass das Recht, den Impf-/Teststaus zum Beispiel im Rahmen der Covid-19-Anamnese abzufragen, weiterhin besteht. Das Ergebnis der Abfrage (oder die Auskunftsverweigerung) darf jedoch keinen Einfluss auf zahnmedizinisch erforderliche Behandlungen haben. Die Pflicht zur statistischen Erfassung oder Meldung an das Gesundheitsamt besteht nicht.

Dokumente:

Testkonzept im Sinne des § 28b Abs. 2 IfSG
Dokumentation nach § 28b Absätze 2,3 IfSG

 

Einführung einer Impfpflicht für Tätige im Gesundheitswesen

Bundestag und Bundesrat haben am Freitag mit der IfSG-Novelle zudem beschlossen, dass unter anderem in Zahnarztpraxen Tätige ab dem 15. März 2022 einen Immunisierungsnachweis gegen Covid-19 (geimpft oder genesen) benötigen. Damit wird durch § 20a IfSG die Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen eingeführt. Ein entsprechender Nachweis muss jeder Beschäftigte seinem Arbeitgeber bis zum Stichtag vorlegen.

Das bedeutet, dass spätestens bis zum 28. Februar 2022 die Verabreichung der zweiten Impfdosis (Biontech/Moderna) erforderlich ist. 

Genesene und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen bis zum 15. März 2022 ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegen.

Beschäftigte, die eine neue Tätigkeit aufnehmen, sind verpflichtet, ab dem 16. März 2022 eine Immunisierung vor Aufnahme ihrer Beschäftigung gegenüber dem neuen Arbeitgeber nachzuweisen.

Sollte eine Immunisierung nicht rechtzeitig vorliegen, muss der Arbeitgeber nach dem IfSG das Gesundheitsamt darüber informieren. Dieses kann anschließend ein Betretungsverbot für die Praxis erlassen. Das bedeutet, dass die betroffene Person nicht mehr in der Praxis arbeiten darf, wodurch arbeitsrechtliche Maßnahmen im Einzelfall bis hin zu einer Kündigung  möglich werden können.

Sobald wir weitere Details zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen wissen, werden wir Sie umgehend informieren.

 

Verabreichung von SARS-Cov-2-Impfungen durch Zahnärzte

Zuletzt wurden mit dem neuen IfSG auch die Weichen für eine Beteiligung der Zahnärzteschaft an der Impfkampagne gelegt. Zahnärzte können ab sofort nach erfolgreich bescheinigter Teilnahme an einer ärztlichen Schulung gemäß § 20b Abs. 1 IfSG Schutzimpfungen gegen SARS-COV-2 durchführen. Dies kann dem Wortlaut des Gesetzes folgend in geeigneten Räumlichkeiten oder geeigneten Strukturen, insbesondere mobilen Impfteams erfolgen.

Die Voraussetzung, um Impfungen in der eigenen Praxis durchführen zu können, sind bislang noch nicht gegeben (vgl. Mitgliederrundschreiben vom 08. Dezember 2021). Notwendig sind neben dem technischen Equipment, Software-Tools und eine Anbindung an das RKI-Meldesystem sowie QR-Codes, um Impfzertifikate zu generieren. Sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, informieren wir Sie selbstverständlich.

Die IfSG-Novelle schreibt vor, dass die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer (BÄK) ein Curriculum mit den notwendigen Inhalten der vorgeschriebenen ärztlichen Schulung bis zum 31. Dezember 2021 erstellt. Darauf aufbauend wird Ihnen die Zahnärztekammer Nordrhein anschließend zeitnah eine kostenlose ärztliche Schulung anbieten, die zur Teilnahme an der Impfkampagne berechtigt. 

Wir bitten Sie um Verständnis, dass eine Anmeldung erst möglich ist, wenn Umfang und Inhalte der Schulung nach Abschluss der Verhandlungen auf Bundesebene Schulung exakt feststehen.

Durch die nun verabschiedete IfSG-Novelle wurden die ursprünglichen täglichen Testungen aller Beschäftigten (unabhängig des Impfstatus) durch Bundesgesetz aufgehoben. Gleichwohl bestehen durch die Besucher- und Begleitpersonenregelungen Vorgaben, die für Alten- und Pflegeeinrichtungen sinnvoll sind, sich jedoch nicht auf Zahnarztpraxen übertragen lassen.

Seien Sie versichert, dass wir weiterhin mit Hochdruck mit allen Gesprächspartnern versuchen, eine praxistaugliche Klarstellung zu erzielen. Über die Entwicklungen halten wir Sie fortlaufend informiert.

Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien und Ihren Praxisteams trotz dieser anhaltenden Zusatzbelastung durch die Pandemiesituation eine besinnliche Weihnachtszeit.

 

Fragen und Antworten zur Umsetzung des IfSG in der Zahnarztpraxis (Stand: 01.12.2021)

Am 24. November 2021 war auf Bundesebene eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten, die massive Verschärfungen der Regeln für Zahnarztpraxen beinhaltete. Dazu gehören vor allem eine tägliche Testung für die Praxisinhaber, das Praxispersonal und Besucherinnen und Besucher (nicht für Patientinnen und Patienten) als Voraussetzung für den Zugang zur Praxis.

Diese gesetzliche Änderung berücksichtigt nach Auffassung der Zahnärztekammer Nordrhein weder die geringe Infektionssituation unter Mitarbeitenden, die hohe Impfquote der Zahnärzteschaft und der Beschäftigten in Zahnarztpraxen noch die extrem hohen Hygienemaßnahmen in den Praxen. Insofern ist das Gesetz in seinen Auswirkungen für die Zahnärzteschaft unverhältnismäßig.

Im Zusammenspiel der zahnärztlichen Körperschaften in Nordrhein (KZV NR und ZÄK NR) ist es der Zahnärztekammer Nordrhein gelungen, einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW (MAGS) vom 24. November 2021 zu erwirken, durch den die Vorgaben des IfSG an entscheidenden Punkten im Wege von Hinweisen zur behördlichen Umsetzung ausgesetzt wurden.

Der Erlass ist gerichtet an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen.

Den Erlass des MAGS vom 24. November 2021 können Sie hier nachlesen.

Darüber hinaus wurde mit einem einstimmig gefassten Beschluss der 94. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 25. November 2021 auf die unverhältnismäßigen Testpflichten und Dokumentationsvorschriften der IfSG-Novelle hingewiesen und der Bundesgesetzgeber zur umgehenden Klarstellung und Korrektur aufgefordert.

Den Beschluss der GMK vom 25. November 2021 finden Sie hier.

Hierzu hat das MAGS am 26. November 2021 zudem eine weitergehende Klarstellung zur Umsetzung des § 28b IfSG in Ergänzung zum Erlass vom 24. November 2021 an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen versandt.  Hierbei kam es zu wesentlichen Änderungen der Regelungen für Testungen und Dokumentationspflichten.

Darin wird der GMK-Beschluss auch durch das MAGS bestätigt und erklärt, von einem behördlichen Tätigwerden sei abzusehen. Falls sich untere Gesundheitsbehörden nicht an die entsprechenden Umsetzungsrichtlinien des MAGS halten würden, bitten wir Sie uns dies umgehend zu melden, damit wir in Absprache mit dem MAGS den fehlerhaften Auslegungen Einhalt gebieten können.

Zusammen mit der BZÄK und der KZBV auf Bundesebene werden wir nun den Druck auf den Bundesgesetzgeber aufrechterhalten, um umgehend eine praxistaugliche und zielführende Regelung im Sinne der Pandemiebekämpfung im IfSG zu erwirken.

Anbei finden Sie eine Übersicht der Mitgliederrundschreiben, die wir zu diesem Thema versendet haben

Hier finden Sie Vorlagen der BZÄK zum IfSG:

 

FAQ zum IfSG

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht mit Antworten zu den wichtigsten Fragen zum IfSG, die wir in Zusammenarbeit mit BZÄK, KZBV und KZV Nordrhein zusammengestellt haben. Die Antworten beziehen sich auf das nach wie vor gültige Infektionsschutzgesetz, sind aber ergänzt um die Erklärungen aus dem Erlass des MAGS NRW vom 25. November 2021, aus dem GMK-Beschluss vom 25. November 2021 und der Umsetzungsklarstellung des MAGS vom 26. November 2021.

Etwaige Abweichungen zum IfSG durch den Erlass des MAGS beziehungsweise den Beschluss des GMK haben wir für Sie in fetter Schrift hervorgehoben.

 

1. Welche Personen unterliegen einer Testpflicht in der Zahnarztpraxis und wie oft muss getestet werden? 

Nach dem Wortlaut des IfSG dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte die Zahnarztpraxis an jedem Arbeitstag nur betreten, wenn sie aktuell getestet sind; dies gilt unabhängig von ihrem Geimpft-, Genesen- oder Ungeimpft-Status. 

Erfolgt eine Testung mittels „PCR-Test, PoC-PCR-Test oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik“ so, reicht für geimpfte und genesene Arbeitgeber und Beschäftigte eine Testung alle 48 Stunden. Diese Möglichkeit besteht für ungeimpfte Arbeitgeber, ungeimpfte Beschäftigte und Besucher nicht.

Besucher einer Zahnarztpraxis dürfen diese nur betreten, wenn sie aktuell getestet sind und einen Testnachweis mit sich führen. Die Testpflicht für diesen Personenkreis gilt unabhängig davon, ob die Person geimpft, genesen oder ungeimpft ist.

Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021 gerichtet an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen, dass bis zu einer endgültigen Klärung durch den Gesetzgeber immunisierte, das heißt geimpfte oder genesene Beschäftigte und geimpfte oder genesene Zahnärzte, nicht täglich getestet werden müssen. Für diesen Personenkreis genügt zweimal wöchentlich eine Testung, die auch als Selbsttest in Eigenanwendung durchgeführt werden kann. 

Für ungeimpfte Beschäftigte bleibt es bei der täglichen Testpflicht.

Patientinnen und Patienten unterliegen keiner Testpflicht und sind ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen, und zwar ebenfalls unabhängig von ihrem Impf-, Genesen- oder Teststatus.

Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass Begleitpersonen wie Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuer von Patientinnen und Patienten nicht als „Besucher“ gelten und von der Testpflicht ausgenommen sind. Sie sind den Patienten gleichzusetzen. 

 

2. Wer ist Arbeitgeber im Sinne der Vorschrift? 

Arbeitgeber in der Zahnarztpraxis sind die Praxisinhaber.

 

3. Wer gehört zu den Beschäftigten in einer Zahnarztpraxis? 

Beschäftigte einer Zahnarztpraxis sind in der Regel: 

  1. das angestellte Praxispersonal, 
  2. auszubildende Personen
  3. sowie sonstige, arbeitnehmerähnliche Personen

 

4.  Wer gehört zu den Besuchern einer Zahnarztpraxis? 

Besucher sind laut IfSG alle Personen, die die Zahnarztpraxis aufsuchen und weder Arbeitgeber noch Beschäftigte oder Patienten der Zahnarztpraxis sind. Dazu gehören, alle Personen, die aus beruflichem Grund die Praxis betreten (z.B. Reinigungskräfte, IT-Dienstleister, Paketboten), aber auch Privatbesuche in der Zahnarztpraxis von beispielsweise Familienangehörigen der Praxisangestellten. 

Ob auch notwendige Begleitpersonen der Patienten (Eltern, Kinder von Patientinnen und Patienten über 6 Jahren, Betreuungspersonen o.ä.) Besucher oder aber als Patienten einzuordnen sind, ist strittig. Da ein Verstoß gegen das Zutrittsverbot und die diesbezügliche Überwachungspflicht der Praxisinhaber bußgeldbewehrt sind, sollte bis auf Weiteres im Zweifel davon ausgegangen werden, dass auch Begleitpersonen der Patienten einen Testnachweis bei sich führen müssen bzw. in der Praxis zu testen sind.

Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass Begleitpersonen wie Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuer von Patientinnen und Patienten nicht als „Besucher“ gelten und von der Testpflicht ausgenommen sind. Sie sind den Patienten gleichzusetzen.  

 

5. Wer gilt als getestete Person? 

Eine Person gilt laut IfSG dann als „getestet“, wenn sie 

  1. im Besitz eines aktuellen auf sie ausgestellten Testnachweises ist und 
  2. keine Symptome einer Covid19-Erkrankung aufweist. 

Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Testpflicht generell befreit und werden als „getestet“ behandelt. Dessen ungeachtet unterliegen alle Patientinnen und Patienten generell keiner Testpflicht.

 

6. Was gilt als Testnachweis im gesetzlichen Sinne? 

Ein Testnachweis ist laut IfSG ein Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Voraussetzung ist eine Testung durch zugelassene In-vitro-Diagnostika (Antigen-tests, PoC-Antigentests, PCR-Tests, PoC-PCR-Tests). Die Testung darf zudem im Falle von Antigentests maximal 24 Stunden zurückliegen, und sie muss 

  1. vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers vorgenommen 
  2. im Rahmen einer betrieblichen Testung durch entsprechend geschultes Personal vorgenommen oder 
  3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Testzentrum, Arzt, Zahnarzt usw.) vorgenommen oder überwacht worden sein. 

Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021, das immunisierte Beschäftigte auch Selbsttest in Eigenanwendung durchführen können.

Ein Test mittels „PCR-Test, PoC-PCR-Test oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik“ für geimpfte und genesene Arbeitgeber und Beschäftigte gilt ausnahmsweise für 48 Stunden.

 

7. Dürfen Arbeitgeber, Beschäftigte oder Besucher die Zahnarztpraxis ohne einen Testnachweis betreten? 

Nein, laut IfSG besteht ein Zutrittsverbot. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Arbeitgeber, Beschäftigte oder Besucher die Räumlichkeiten einer Zahnarztpraxis unmittelbar vor Arbeitsbeginn oder Besuch aufsuchen, um ein entsprechendes Testangebot der Zahnarztpraxis wahrzunehmen. Es bietet sich an, an der Praxistür über die entsprechende Regelung zu informieren.

Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass bis zu einer endgültigen Klärung durch den Gesetzgeber immunisierte, das heißt geimpfte oder genesene Beschäftigte und geimpfte oder genesene Zahnärzte, nicht täglich getestet werden müssen. Für diesen Personenkreis genügt zweimal wöchentlich eine Testung, die auch als Selbsttest in Eigenanwendung durchgeführt werden kann.  Entsprechend gilt unter diesen Voraussetzungen kein Zutrittsverbot.

Zudem erklärt das MAGS in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass Begleitpersonen wie Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuer von Patientinnen und Patienten nicht als „Besucher“ gelten und von der Testpflicht ausgenommen sind. Sie sind den Patienten gleichzusetzen. 

 

8. Der Praxisinhaber ist zur Überwachung durch tägliche Nachweiskontrollen und zu deren regelmäßiger Dokumentation verpflichtet (siehe dazu die FAQs 12. bis 15.) Welche Möglichkeiten der Testungen gibt es in der Zahnarztpraxis? 

Laut IfSG kann für geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte die Testung durch einen Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.

Für ungeimpfte Arbeitgeber und Beschäftigte darf eine Testung mittels eines Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung nur unter fachlicher Aufsicht einer geschulten Person erfolgen. 

Besucher müssen immer entweder einen Testnachweis mit sich führen oder einen Test in der Zahnarztpraxis unter Aufsicht durchführen bzw. durchführen lassen.

Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass Begleitpersonen wie Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuer von Patientinnen und Patienten nicht als „Besucher“ gelten und von der Testpflicht ausgenommen sind. Sie sind den Patienten gleichzusetzen. 

 

9. Wie oft muss in einer Zahnarztpraxis getestet werden?

Nach dem Wortlaut des IfSG müssen alle Arbeitgeber und Beschäftigte einer Zahnarztpraxis grundsätzlich an jedem Arbeitstag einen Test durchführen, unabhängig von ihrem Geimpft-, Genesen- oder Ungeimpft-Status. 

Besucher einer Zahnarztpraxis dürfen diese nur betreten, wenn sie aktuell getestet sind und einen Testnachweis mit sich führen. Die Testpflicht für diesen Personenkreis gilt unabhängig davon, ob die Person geimpft, genesen oder ungeimpft ist.

Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass bis zu einer endgültigen Klärung durch den Gesetzgeber immunisierte, das heißt geimpfte oder genesene Beschäftigte und geimpfte oder genesene Zahnärzte, nicht täglich getestet werden müssen. Für diesen Personenkreis genügt zweimal wöchentlich eine Testung, die auch als Selbsttest in Eigenanwendung durchgeführt werden kann. 

Für ungeimpfte Beschäftigte bleibt es bei der täglichen Testpflicht.

Patientinnen und Patienten unterliegen keiner Testpflicht und sind ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen, und zwar ebenfalls unabhängig von ihrem Impf-, Genesen- oder Teststatus.

 

10.  Was gilt als Genesenen-Nachweis im gesetzlichen Sinne? 

Ein Genesenen-Nachweis ist laut IfSG ein Nachweis des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der dem Nachweis zu Grunde liegende Test muss mindestens 28 Tage und darf maximal sechs Monate zurückliegen.

 

11. Was gilt als Impfnachweis im gesetzlichen Sinne? 

Ein Impfnachweis ist laut IfSG ein Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, sofern seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Bei einer genesenen Person reicht der Nachweis der Verabreichung der erforderlichen Impfstoffdosis aus.

 

12.  Darf eine Zahnarztpraxis den Impf-, Genesenen- oder Teststatus der Beschäftigten abfragen, dokumentieren und kontrollieren? 

Ja. Alle Zahnarztpraxen sind laut IfSG dazu verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen aus der 3G+-Regel durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und zu dokumentieren. Zu diesem Zwecke darf die Zahnarztpraxis personenbezogene Daten von Arbeitgebern, Beschäftigten und Besuchern verarbeiten. Hierzu zählt auch die Verwendung der Daten für die Umsetzung des betrieblichen Hygienekonzepts. Die erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat mit Beschluss vom 25. November 2021 den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer Korrektur der gesetzlichen Regelung aufgefordert. Bis dahin sollen nach übereinstimmender Meinung aller zuständigen Gesundheitsministerinnen und – minister auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt werden.  In einer Umsetzungsklarstellung von 26. November 2021 hat das MAGS zusätzlich an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen gerichtet erklärt, dass unter anderem für Zahnarztpraxen auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt sind. Die Dokumentation zu den für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Einrichtungen verpflichtende 3G-Kontrollen für alle Mitarbeitenden sind von der Aussetzung nicht umfasst.

 

13. Sind die Beschäftigten oder Besucher einer Zahnarztpraxis gegenüber verpflichtet, ihren Impf-, Genesenen- oder Teststatus durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises nachzuweisen? 

Ja, alle Arbeitgeber und jeder Beschäftigte sowie Besucher von Zahnarztpraxen sind laut IfSG gesetzlich verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis über den Impf-, Genesenen- oder Teststatus auf Verlangen vorzulegen. 

Diese Verpflichtung gilt nicht für die zu behandelnden Patientinnen und Patienten.

             

14. Darf der Impf-, oder Teststatus von Patientinnen und Patienten abgefragt und dokumentiert werden? 

Ja, Zahnarztpraxen dürfen den Impf- und Teststatus von Patientinnen und Patienten erheben. Diese Daten dürfen allerdings nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Zahnarztpraxis im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) und zur Vorbereitung der Berichterstattung nach § 28b Absatz 3 Satz 7 IfSG verarbeitet werden. Die zahnmedizinische Behandlung darf vom abgefragten Status hingegen nicht abhängig gemacht werden. Die erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat mit Beschluss vom 25. November 2021 den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer Korrektur der gesetzlichen Regelung aufgefordert. Bis dahin sollen nach übereinstimmender Meinung aller zuständigen Gesundheitsministerinnen und -minister auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt werden.  In einer Umsetzungsklarstellung von 26. November 2021 hat das MAGS zusätzlich an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen gerichtet erklärt, dass unter anderem für Zahnarztpraxen auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt sind. Die Dokumentation zu den für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Einrichtungen verpflichtende 3G-Kontrollen für alle Mitarbeitenden sind von der Aussetzung nicht umfasst.

 

15. Wie kann eine Zahnarztpraxis ihrer Kontrollpflicht über den Impf- und Teststatus von Beschäftigten und Besuchern nachkommen? 

Der Schwerpunkt dieser Kontrollen liegt laut IfSG auf dem täglichen Nachweis über die Aktualisierung des Status „getestet“. Bei den Kontrollen der Nachweise über den Status „geimpft und genesen“ sind deshalb vereinfachte Kontrollprozesse anwendbar. Die Zahnarztpraxis kann ihre Kontrollpflicht dadurch erfüllen, dass sie die Dauer der Gültigkeit des Status „geimpft und genesen“ notiert und erst kurz vor Ablauf der Gültigkeit erneut kontrolliert.

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat mit Beschluss vom 25. November 2021 den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer Korrektur der gesetzlichen Regelung aufgefordert. Bis dahin sollen nach übereinstimmender Meinung aller zuständigen Gesundheitsministerinnen und -minister auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt werden.  In einer Umsetzungsklarstellung von 26. November 2021 hat das MAGS zusätzlich an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen gerichtet erklärt, dass unter anderem für Zahnarztpraxen auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt sind. Die Dokumentation zu den für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Einrichtungen verpflichtende 3G-Kontrollen für alle Mitarbeitenden sind von der Aussetzung nicht umfasst.

 

16. Wie muss eine Zahnarztpraxis das Praxispersonal über die Regelungen informieren? 

Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Bedarf in barrierefrei zugänglicher Form über die betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.

 

17. Ist eine Zahnarztpraxis verpflichtet ein Testkonzept zu erstellen? 

Ja, Zahnarztpraxen sind fortan gesetzlich verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen.

 

18. Was muss ich bei der Erstellung eines Testkonzepts beachten? 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für einen befristeten Zeitraum vorschreiben, welche Maßnahmen die Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem § 28b IfSG zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus der Vorschrift des § 28b IfSG ergeben, zu erfüllen. 

Entsprechende Vorgaben existieren derzeit – auch für ein Testkonzept – nicht. 

Im Rahmen des Testkonzepts haben Zahnarztpraxen allerdings Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Besucher anzubieten. Festzulegen sind insbesondere konkrete Vorgaben zur Durchführung von Testungen und deren Dokumentation.

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat mit Beschluss vom 25. November 2021 den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer Korrektur der gesetzlichen Regelung aufgefordert. Bis dahin sollen nach übereinstimmender Meinung aller zuständigen Gesundheitsministerinnen und -minister auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt werden.  In der Umsetzungsklarstellung von 26. November 2021 hat das MAGS zusätzlich an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen gerichtet erklärt, dass unter anderem für Zahnarztpraxen auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt sind. Die Dokumentation zu den für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Einrichtungen verpflichtende 3G-Kontrollen für alle Mitarbeitenden sind von der Aussetzung nicht umfasst.

 

19. Welche Angaben muss eine Zahnarztpraxis gegenüber der jeweils zuständigen Behörde machen? 

(Vorabinfo: Die zuständigen Behörden sind regelmäßig die für den Infektionsschutz zuständigen Behörden. In der Regel wird es sich hier um die Gesundheitsämter bzw. den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) handeln. Da die zuständige Behörde aber vom jeweiligen Bundesland bestimmt wird, ist hier keine umfassende Antwort möglich. Die jeweils zuständigen Behörden sind in den Bundesländern in Erfahrung zu bringen.)

Die zuständige Behörde kann laut IfSG von jedem Arbeitgeber die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte verlangen. Zahnarztpraxen sind zudem verpflichtet, der zuständigen Behörde zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymisierter Form zu übermitteln: 

  1. Angaben zu den durchgeführten Testungen, jeweils bezogen auf die Personenkreise Beschäftigte, Patienten und Besucher und 
  2. Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personenkreise Beschäftigte und Patienten.

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat mit Beschluss vom 25. November 2021 den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer Korrektur der gesetzlichen Regelung aufgefordert. Bis dahin sollen nach übereinstimmender Meinung aller zuständigen Gesundheitsministerinnen und - minister auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt werden.  In einer Umsetzungsklarstellung von 26. November 2021 hat das MAGS zusätzlich an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen gerichtet erklärt, dass unter anderem für Zahnarztpraxen auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt sind. Die Dokumentation zu den für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Einrichtungen verpflichtende 3G-Kontrollen für alle Mitarbeitenden sind von der Aussetzung nicht umfasst.

 

20. Wer trägt die Kosten der Testungen in einer Zahnarztpraxis? 

Sofern in einer Zahnarztpraxis Antigen-Schnelltests für die Testungen genutzt werden, ist eine Kostenteilung möglich. So kann vorgesehen werden, dass der Arbeitgeber zweimal pro Woche und die Beschäftigten dreimal pro Woche die Kosten für die Testungen tragen. Diese Regelung ließe sich mit der Sars-Cov2-Arbeitschutzverordnung begründen. Nach dieser sind Arbeitgeber verpflichtet, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test anzubieten. Darüber hinaus können die Beschäftigten auf die kostenlose Bürgertestung verwiesen werden. 

Auch vorstellbar ist es, dass eine Zahnarztpraxis die Sachkosten für die verpflichtenden Testungen des beschäftigten Praxispersonals einschließlich des Arbeitgebers mittels AntigenSchnelltests über die Coronavirus-Testverordnung abrechnet. Gemäß der CoronavirusTestverordnung (derzeit gültig bis 31.12.2021) kann die dort geregelte Testung des Praxispersonals einschließlich des Arbeitgebers bis zur Erstattungsgrenze von 10 Tests je in der Praxis tätiger Person pro Monat gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein abgerechnet werden. 

Für die Testung der Beschäftigten mittels PCR-Test, PoC-PCR-Test oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik ist aktuell keine Sachkostenerstattung über die Testverordnung vorgesehen. Sie wird der Arbeitgeber daher alleine tragen müssen. 

In jedem Fall muss von einer Zahnarztpraxis eine Besuchertestung nicht kostenlos angeboten werden. Eine derartige Kostentragungspflicht lässt sich dem IfSG nicht entnehmen.

 

21. Ist die Testung Arbeitszeit? 

Die Testung der Beschäftigten zählt laut IfSG grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

 

22. Welche Konsequenzen entstehen bei Nichtbefolgung der neuen Regelung oder bei Verstößen gegen die neue Regelung? 

Verstößt eine Zahnarztpraxis gegen die Verpflichtung, die Einhaltung der Testnachweisverpflichtung täglich durch Nachweiskontrollen zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Wer als Arbeitgeber, Beschäftigter oder Besucher einer Zahnarztpraxis diese ohne Testnachweis betritt, handelt ebenso ordnungswidrig, wenn er nicht die Zahnarztpraxis für die Wahrnehmung einer Testung unmittelbar vor Arbeits- bzw. Besuchsantritt betritt.

Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass bis zu einer endgültigen Klärung durch den Gesetzgeber immunisierte, das heißt geimpfte oder genesene Beschäftigte und geimpfte oder genesene Zahnärzte, nicht täglich getestet werden müssen. Für diesen Personenkreis genügt zweimal wöchentlich eine Testung, die auch als Selbsttest in Eigenanwendung durchgeführt werden kann.  Entsprechend gilt unter diesen Voraussetzungen kein Zutrittsverbot.

Zudem erklärt das MAGS in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass Begleitpersonen wie Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuer von Patientinnen und Patienten nicht als „Besucher“ gelten und von der Testpflicht ausgenommen sind. Sie sind den Patienten gleichzusetzen. 

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat mit Beschluss vom 25. November 2021 den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer Korrektur der gesetzlichen Regelung aufgefordert. Bis dahin sollen nach übereinstimmender Meinung aller zuständigen Gesundheitsministerinnen und -minister auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt werden.  In der Umsetzungsklarstellung von 26. November 2021 hat das MAGS zusätzlich an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen gerichtet erklärt, dass unter anderem für Zahnarztpraxen auch die Dokumentations- und Berichtspflichten ausgesetzt sind.

Die Dokumentation zu den für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Einrichtungen verpflichtende 3G-Kontrollen für alle Mitarbeitenden sind von der Aussetzung nicht umfasst.

 

23. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen entstehen für Beschäftigte, wenn sie sich der Testung verweigern? 

Die Zahnarztpraxis ist laut IfSG gesetzlich verpflichtet, Beschäftigten den Zutritt zur Zahnarztpraxis zu verweigern, wenn sie sich der vorgeschriebenen Testung verweigern. Für diesen Fall empfiehlt sich eine Dokumentation in der Personalakte. Die Folge ist, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnzahlung für den Zeitraum der Verweigerung verliert. Da der Arbeitnehmer gegen gesetzliche Vorgaben verstößt, rechtfertigt dies regelmäßig auch eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle eine ordentliche Kündigung. Ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, muss anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.

Das MAGS erklärt in seinem Erlass vom 24. November 2021, dass bis zu einer endgültigen Klärung durch den Gesetzgeber immunisierte, das heißt geimpfte oder genesene Beschäftigte und geimpfte oder genesene Zahnärzte, nicht täglich getestet werden müssen. Für diesen Personenkreis genügt zweimal wöchentlich eine Testung, die auch als Selbsttest in Eigenanwendung durchgeführt werden kann.  Entsprechend gilt unter diesen Voraussetzungen kein Zutrittsverbot.

 

24. Muss ich in der Zahnarztpraxis Homeoffice anbieten? 

Nein, der Arbeitgeber hat Beschäftigten laut IfSG im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Zahnärztliche Tätigkeiten stellen bereits keine Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeit dar. Der Schutz von Patientendaten bzw. die Einhaltung der zahnärztlichen Schweigepflicht führt regelmäßig dazu, dass auch ein zeitweises Arbeiten von zu Hause aus, wie etwa bei Abrechnungen, in der Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zur Anwendung kommen kann.

 

25. Gelten die neuen Regeln überhaupt für Zahnarztpraxen? 

Ja, die Zahnarztpraxen sind neben den Arztpraxen im IfSG ausdrücklich aufgeführt.

Abweichend hiervon regelt, wie oben dargestellt, der Erlass des MAGS vom 24. November2021 sowie der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 25. November 2021 und die Klarstellung zur Umsetzung des MAGS vom 26. November 2021 die Testpflichten und die Dokumentations- und Berichtspflichten.

 

26. Ab wann gilt die neue Regelung für Zahnarztpraxen? 

Die Regelungen gelten ab dem 24.11.2021.

 

27. Wie lange gilt die neue Regelung für Zahnarztpraxen? 

Die Regelungen gelten vorerst bis zum 19. März 2022.

Aufgrund des Erlasses des MAGS vom 24. November 2021, des Beschlusses der GMK vom 25. November 2021 und der Umsetzungsklarstellung des MAGS vom 26. November 2021 an die Bezirksregierungen mit der Bitte um Weitergabe an die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und untere Gesundheitsbehörden in Nordrhein-Westfalen die Regelungen zur Testpflicht und Dokumentations- und Berichtspflicht ausgesetzt.

 

Gesundheitsministerkonferenz hebt Test- und Dokumentationspflichten der IfSG-Novelle auf (Stand 25. November 2021)

Die Ereignisse überschlagen sich. Wir freuen uns, Ihnen nun mitteilen zu können, dass durch einen einstimmig gefassten Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) die unverhältnismäßigen Testpflichten und Dokumentationsvorschriften der IfSG-Novelle aufgehoben wurden.

Die GMK fasste dazu folgenden Beschluss:

  1. Die GMK fordert den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für immunisierte Beschäftigte in den in § 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen eine Testung von zweimal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist. Zudem fordert die GMK den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer entsprechen Korrektur der gesetzlichen Regelung auf. Die Gesundheitsministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder sind sich einig, dass bis dahin die Regelungen in §28b Absatz 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gilt auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten.
  2. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die TestV dahingehend anzupassen, dass eine vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten verbunden ist.

Die vollständige Erklärung der GMK können Sie hier nachlesen. 

Damit ist es uns gelungen, durch lösungsorientierte Sacharbeit zusammen mit den politisch Verantwortlichen auf Landesebene eine praxistaugliche Übergangsregelung zu erwirken. Zusammen mit der BZÄK und der KZBV auf Bundesebene werden wir nun den Druck auf den Bundesgesetzgeber aufrecht erhalten, um umgehend eine praxistaugliche und zielführende Regelung im Sinne der Pandemiebekämpfung im IfSG zu erwirken.

 

Update zum Infektionsschutzgesetz (Stand 25. November 2021)

Es freut uns, Ihnen heute Morgen mitteilen zu können, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit einem Erlass wesentliche, ungerechtfertigte Regelungen diese Nacht außer Kraft gesetzt hat.

Im Zusammenspiel der zahnärztlichen Körperschaften in Nordrhein (KZV NR und ZÄK NR) ist es der Zahnärztekammer Nordrhein gelungen, in nahezu ununterbrochenen Gesprächen und durch umfangreiche Schriftwechsel über den gesamten gestrigen Tag mit den zuständigen Abteilungen des MAGS einen Erlass zu erwirken, der auch von den für die Überwachung zuständigen Behörden in Nordrhein-Westfalen ab sofort zu beachten ist.

Die Regelungen sehen konkret Folgendes vor:

  • Begleitpersonen, wie Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuer von Patientinnen und Patienten gelten nicht als „Besucher“ und sind von der Testpflicht ausgenommen.
  • Immunisierte, d.h. geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen nicht wie gemäß IfSG-Novelle vorgesehen täglich getestet werden. Für diesen Personenkreis genügt zweimal wöchentlich eine Testung, die auch als Selbsttest in Eigenanwendung durchgeführt werden kann. Für ungeimpfte Beschäftigte bleibt es bei der täglichen Testpflicht. Selbstverständlich gelten disese Regelungen auch für die Praxisinhaber.

Die detaillierten Regelungen entnehmen Sie bitte beigefügtem Erlass.

Auch, wenn das neue IfSG an einigen wesentlichen Punkten durch den Erlass in NRW abgemildert ist, wofür wir uns beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen recht herzlich bedanken, bleibt das Gesetz trotzdem in seinen ungerechtfertigten Regelungen und in den Auswirkungen auf die Zahnärzteschaft unverhältnismäßig und trägt nicht zur Pandemieeindämmung bei.

Wie wir inzwischen eruieren konnten, sind Arzt- und Zahnarztpraxen durch einen „offensichtlichen Verweisungsfehler“, der in letzter Minute in das Gesetz formuliert wurde, einbezogen worden. Wir haben uns im Laufe des gestrigen Tages sowohl an unser Ministerium als auch an den Bundesgesetzgeber gewandt und einen konkreten gesetzlichen Änderungsvorschlag vorgelegt. Dieser muss jetzt dringend umgesetzt werden.

Gemeinsam mit den Bundesorganisationen BZÄK und KZBV sind wir in laufenden Gesprächen, um diese unsinnigen Regeln weiter abzuändern oder rückgängig machen zu lassen.

 

Aktueller Hinweis zum neuen Infektionsschutzgesetz (Stand 24. November 2021)

Hinweis: Die Informationen hier sind aufgrund eines Erlasses des MAGS und dem Beschluss der GMK nicht mehr aktuell, die aktuell gültigen Informationen finden Sie oben

Gemeinsames Statement von Dr. Ralf Hausweiler, Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein, und Dr. Ralf Wagner, Vorsitzender des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein:

Auf Bundesebene wurde ein neues Infektionsschutzgesetz beschlossen, das laut anhängender kurzfristiger Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) massive Verschärfungen der Regeln für Zahnarztpraxen beinhaltet.

Das neue Gesetz berücksichtigt weder die geringe Infektionssituation unter Mitarbeitenden, die hohe Impfquote der Zahnärzteschaft und der Beschäftigten in Zahnarztpraxen noch die extrem hohen Hygienemaßnahmen in den Praxen. Insofern ist das Gesetz in seinen Auswirkungen für die Zahnärzteschaft unverhältnismäßig.

Gemeinsam mit den Bundesorganisationen BZÄK und KZBV sind wir in laufenden Gesprächen, um diese unsinnigen Regeln abzuändern oder rückgängig machen zu lassen.

Doch aktuell gilt das Gesetz.

Wir bitten Sie daher dringend, die angefügte, kurzfristig erarbeitete Stellungnahme der BZÄK mit Umsetzungshilfen zu diesem Bürokratiemonster zur Kenntnis zu nehmen und umzusetzen.

Statt 3G am Arbeitsplatz gilt nun 3G+ (bei zusätzlicher Testpflicht für die Gruppen nach 2G) für Zahnärztinnen, Zahnärzte und Beschäftigte. Offenbar wurde ein Gesetz geschaffen, das auf Pflegeeinrichtungen zielt und Arzt- und Zahnarztpraxen als Kollateralschaden in Kauf nimmt.

Die Einführung solcher ungerechtfertigten Regeln für unsere Praxen ohne jegliche Vorlaufzeit ist respektlos gegenüber den Leistungen des ärztlichen und zahnärztlichen Berufsstandes in der Pandemie und erschwert die Arbeit für unsere Patientinnen und Patienten.

Eine Unterstützung der sicheren Versorgung von Patientinnen und Patienten sieht anders aus.

Des Weiteren möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Preise und Lieferzeiten für Schnelltests derzeit explodieren. Daher wäre es wichtig, vorsorglich – sofern möglich noch heute – welche zu bestellen. 

Wir schließen uns der Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) an, die angesichts der täglichen Testpflicht und der jetzt schon absehbaren enormen Engpässe bei der Verfügbarkeit der Tests darauf hinweist, dass eine Rechtspflicht wie aus dem IfSG, die nicht erfüllt werden kann, auch nicht zur Sanktionen führen kann. In diesen Fällen raten wir in Anlehnung an die Stellungnahme der KBV dazu, die Nicht-Verfügbarkeit von Tests entsprechend zu dokumentieren.

Selbstverständlich werden wir Sie unverzüglich informieren, wenn es zu Änderungen der Regeln kommt.

Hier finden Sie Vorlagen der BZÄK zum IfSG:

 

Keine Verdienstausfallentschädigung für Ungeimpfte bei Quarantäne

Das Land Nordrhein-Westfalen hat entsprechend des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes am 11. Oktober 2021 die Verdienstausfallentschädigung bei Quarantäne für Menschen ohne Corona-Impfschutz auslaufen lassen, wie jetzt auf der Landeswebseite bekanntgegeben wurde. Geimpfte sowie Genesene haben dagegen weiterhin Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung im Fall einer Quarantäne.

Ausgenommen von der neuen Regelung bleiben zudem Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, zum Beispiel Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel oder Menschen mit einer medizinischen Kontraindikation.

Weiterhin sind Teilnehmende an Impfstudien zur Wirksamkeit von Corona-Impfstoffen sowie bis zum 31. Dezember auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs von der Regelung ausgenommen.

Testpflicht für Beschäftigte nach Urlaubsrückkehr

Durch die neue Corona-Schutz-Verordnung (§ 7 Absatz 3) gilt seit 1. Juli 2021 für Beschäftigte, die mindestens fünf Arbeitstage in Folge im Urlaub waren (gilt auch für vergleichbare Dienst- und Arbeitsbefreiungen), die Pflicht, dem Arbeitgeber am ersten Arbeitstag nach der Rückkehr einen Negativtestnachweis vorzulegen.

Alternativ ist auch die beaufsichtigte Durchführung eines Selbsttests vor Ort möglich. Ob der Beschäftigte den Urlaub zu Hause oder beispielsweise im Ausland verbracht hat, ist unerheblich. Mitarbeiter, die mobil beziehungsweise im Homeoffice arbeiten, müssen den Nachweis am ersten Arbeitstag im Büro beziehungsweise der Praxis erbringen.

Beschäftigte, die vollständig immunisiert sind (genesen oder geimpft) sind von der Nachweispflicht befreit.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei einem Verstoß sowohl der Beschäftigte als auch der Arbeitgeber ordnungswidrig (§ 23 Absatz 2 Nummer 4a CoronaSchVO ) handeln. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

 

Ausnahme von Ausgangssperren bei Notdiensten

Am 23.04.2021 ist das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Dies sieht in Gebieten, die seit mindestens drei Tagen eine Inzidenz von 100 oder mehr aufweisen, eine „Ausgangssperre“ von 22 bis 5 Uhr vor.

Gemäß § 28b Absatz 1 Nr.2 ist der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft damit untersagt. Dies gilt aber nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:

  1. Der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen […] Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
  2. der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, […]

Das bedeutet, dass der Aufenthalt im Freien nach 22 Uhr im Rahmen einer Notdiensttätigkeit oder aufgrund der jeweiligen Praxisöffnungszeiten, erlaubt ist.

Für die Umsetzung ist das Land NRW zuständig. Bisher gibt es hier keine genauen Vorgaben, wie nachgewiesen werden kann/soll, dass der Aufenthalt außerhalb der Wohnung beruflich bedingt ist.

Wir raten daher allen Praxisbetreibern, den betroffenen Mitarbeitern eine Bescheinigung auszustellen, in der diese Notwendigkeit bestätigt wird. Hierfür haben wir eine Vorlage für eine vorläufige Musterbescheinigung in Anlehnung an § 28b Absatz 1 Nr.2 erstellt.

Sobald die Umsetzung der Vorschriften durch das Land NRW konkretisiert wurden, werden wir Ihnen einen entsprechenden Vordruck auf unserer Website zur Verfügung stellen.

Urlaubsanspruch bei Kurzarbeitergeld

Die Bundeszahnärztekammer hat über den Urlaubsanspruch bei der sogenannten Kurzarbeit "Null" informiert, zu der es jetzt ein Urteil des LAG Düsseldorf gibt. Das LAG Düsseldorf bezieht sich in seinem Urteil auf die Auffassung des EuGH aus dessen Urteil v. 8.11.2012, Az. C229/11 und sieht jedenfalls bei einer Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen von Kurzarbeit auf Null keinen Platz für einen vollen Urlaubsanspruch. Der Anspruch auf Jahresurlaub reduziere sich bei der Kurzarbeit „Null“ vielmehr automatisch für jeden vollen Monat um jeweils ein Zwölftel.

Das LAG wies die Klage des Arbeitnehmers deshalb ebenso wie die Vorinstanz (ArbG Essen, Urt. v. 6.10.2020, Az. 1 Ca 2155/20) ab, ließ aber die Revision zum BAG zu. Sollten Arbeitgeber dem Urteil entsprechend verfahren, ist zu beachten, dass diese Verfahrensweise nur dann relevant ist, wenn tatsächlich Kurzarbeit auf Null vereinbart worden ist. Gleichzeitig sollten Arbeitgeber für den Fall, dass die Entscheidung nicht durch das BAG bestätigt wird, bedenken, dass mögliche Nachzahlungen geleistet werden könnten.

Arbeitsrecht

Bei SARS-CoV-2-Infektionen in der Praxis sind arbeitsrechtliche Aspekte zur berücksichtigen. Ein Informationsblatt der BZÄK klärt auf.

Informationen der Berufsgenossenschaft BGW

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gibt Mitgliedsbetrieben und Versicherten über die Telefon-Hotline 040 202071880 (erreichbar: Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 16 Uhr und Freitag: 7.30 bis 14.30 Uhr) Auskünfte zu Fragen rund um das Virus aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die BGW hat eine Webseite zu Corona-Pandemie eingerichtet:

Zudem hat die Berufsgenossenschaft BGW einen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für ärztliche und zahnärztliche Praxen erstellt.

Im Rahmen von Praxisinspektionen wird die Einhaltung des „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für ärztliche und zahnärztliche Praxen“ kontrolliert. Die Aufsichtspersonen haben gemäß § 19 Abs. 2 SGB VII die Befugnis ihre Praxis zu betreten, Auskünfte zu verlangen oder betriebliche Unterlagen einzusehen.

Aus gegebenem Anlass möchten wir unsere Mitglieder bitten, die Gefährdungsbeurteilungen ihrer Praxis zu überprüfen und ggfs. die neuen Erkenntnisse des Branchenstandards umzusetzen.  Aufgrund der aktuellen Infektionslage empfehlen im Moment, eine FFP2-Maske zu tragen sowie auf regelmäßiges Lüften zu achten.

Hinweis zum Mutterschutz: Bei Fragen zum Beschäftigungsverbot (Mutterschutzgesetz) von schwangeren Mitarbeiterinnen im Zusammenhang mit COVID-19 können Sie sich im Vorfeld auch an die für Ihren Praxissitz zuständige Bezirksregierung Düsseldorf oder Köln (jeweils Dezernat 56) wenden.

  • Telefon (Zentrale) Bezirksregierung Düsseldorf: 0211 4750
  • Telefon (Zentrale) Bezirksregierung Köln: 0221 1470

Informationen für Ausbilder (Ausbildung ZFA)

Durch die aktuelle Situation bedingter Ausfall von Präsenzunterricht an Berufsschulen ist weder als Freizeit für die Auszubildenden zu verstehen, noch bedeutet dies für die Ausbildungsbetriebe den uneingeschränkten Einsatz der Auszubildenden:

  • Sofern von den Klassenlehrern oder Fachlehrern ein Online-Unterricht eingerichtet wurde, ist dieser im Sinne der dualen Ausbildung zu absolvieren. Der/die Auszubildende ist für diese Zeit entsprechend dem Unterricht am Berufskolleg freizustellen.
  • Sind nach Aussage der/des Auszubildenden umfangreiche Aufgaben von den Fach-/Klassenlehrern aufgegeben worden, die zu bestimmten Zeiten via Chat o.ä. abgegeben werden müssen, ist auch dies mit dem Unterricht am Berufskolleg vergleichbar. Zur Kontrolle und Bestätigung sollten die Azubis den Fach- oder Klassenlehrer bitten, dies dem Ausbilder via Mail zu erläutern und idealerweise auch mitzuteilen, wie zeitaufwändig diese Aufgaben sein werden. Der/dem Auszubildenden ist für die Bewältigung dieser Aufgaben ein entsprechendes Zeitkontingent einzuräumen, sei es in den Praxisräumen, sei es zu Hause.
  • Sofern mangels ausreichender digitaler Möglichkeiten an den jeweiligen Berufskollegs dies nicht umsetzbar ist, können die Auszubildenden (wie auch in der unterrichtsfreien Zeit) in der Praxis beschäftigt werden. Gleiches gilt auch für nur „vage“ Angaben zum Erarbeiten von Unterrichtsstoff (z.B. lernt die nächsten Seiten im Buch), dies ist wie Hausaufgaben zu werten, kann und muss somit nach dem regulären Praxisdienst (Feierabend oder Wochenende) erfolgen.

Wir weisen eindringlich darauf hin, dass die Ausbildung zur/zum ZFA auch in einer Situation ohne Regelbeschulung als duale Ausbildung erfolgen muss!

Sofern Auszubildende zur Zeit nur stundenweise, rollierend oder auf sonstige Weise beschult werden, ist ihnen ausreichend Zeit einzuräumen, um die von Seiten der Berufsschule erteilten Aufgaben/Projekte etc. innerhalb der Arbeitszeit zu leisten. Es ist somit entsprechend für diese Aufgaben freizustellen, vergleichbar mit dem Präsenzunterricht. Die Schulen sind bemüht, die Schülerinnen und Schüler mit umfangreichem Lernstoff auszustatten (nicht vergleichbar mit sogenannten Hausaufgaben), um alle Lernfelder möglichst vollumfänglich vermitteln zu können. Dies ist aber nur mit der Mithilfe der Ausbilder in den Praxen möglich, die hierzu entsprechende Freiräume schaffen.

Bei ergänzenden Fragen können Sie selbstverständlich auch telefonisch Kontakt mit dem Ressort Ausbildung aufnehmen: 0211 44704226.

Im Reiter FAQ finden Sie Informationen zu den Themen:

  • Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit der Ausbildung zur/zum ZFA 
  • Informationen zur Beschäftigung der Auszubildenden in der Praxis während des Ausfalls von Präsenzunterricht

Inhalt:

  • Behandlung
  • Risikomanagement
  • Aufsuchende Betreuung

Behandlung

Die Zahnärztekammer Nordrhein hat zusammen mit Dr. Frank Müller, Vorstandsmitglied des Deutschen Arbeitskreises Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ), Handlungsempfehlungen für die Zahnarztpraxis erstellt:

Sofern möglich, sollen alle zahnärztlichen Behandlungen bei symptomatischen Patienten oder bestätigten COVID-19 Patienten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Sofern es sich um dringend notwendige Behandlungen im Rahmen einer Notfallbehandlung (Schmerzen, Abszesse, Infektionen, Komplikationen z.B. Nachblutung, Trauma etc.) handelt, sollen bestimmte Maßnahmen beachtet werden. Vergleichen Sie hierzu Seite 20 der folgenden Leitlinie:

Zur Patienteninformation können Poster im Wartezimmer dienen:

Risikomanagement

Sobald Patienten mit akuter respiratorischer Symptomatik (z.B. Husten) in Ihre Praxis kommen, sollten Sie zunächst eine Kontaktanamnese durchführen.

In vielen Landkreisen in Deutschland gibt es Ausbrüche mit zum Teil großen Fallzahlen. Daten zu COVID-19-Fällen in den Landkreisen finden sich auf dem Dashboard des RKI.

Eine aktuelle Risikobeurteilung durch das RKI finden Sie hier: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html

Ihr zuständiges Gesundheitsamt finden Sie:

Bei Patienten, die über Fieber klagen, oder bei Verdachtsfällen auf COVID-19 müssen in jedem Fall besondere Verhaltensmaßnahmen zur Infektionsprävention, die über die Basishygiene hinausgehen, veranlasst werden:

Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF):

Robert Koch Institut (RKI):

Bundeszahnärztekammer (BZÄK):

  • Plakat mit Hinweis auf die Abstands- und Hygieneregeln sowie die Maskenpflicht in Farbe oder schwarz-weiß
  • Plakat "Stop. Corona?": Hinweis für Patienten (Telefonnummer bitte handschriftlich ergänzen)
  • FAQ zum Umgang mit COVID-19 in der Zahnarztpraxis

Aufsuchende Betreuung

Für Pflegebedürftige und Senioren mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen besteht ein besonders hohes Risiko, an COVID-19 zu erkranken. Im Einklang mit der Stellungnahme des Deutschen Arbeitskreises für Hygiene in der Zahnmedizin vom 20. April 2020 hat die DGAZ für das aktuelle Corona-Geschehen – in Abwandlung auch für andere relevante Infektionskrankheiten – eine Empfehlung für die zahnmedizinische Betreuung Pflegebedürftiger formuliert. Ein erneuter Aufruf, die Behandlungen in Pflegeeinrichtungen wieder aufzunehmen, erfolgte am 18. Mai 2020.

Inhalt:

  • Hygienepauschale läuft zum 31. März aus
  • Hygienepauschale bis Ende März 2022 verlängert
  • Hygienepauschale bis Ende Dezember 2021 verlängert
  • Die Ausbildungsprämie wird verlängert und erhöht
  • Entschädigung
  • Finanzielle Hilfen von Bund und Ländern
  • Liquiditätshilfen
  • Ausbildungsprämie
  • Kurzarbeitergeld
  • Änderungen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld

Hygienepauschale läuft zum 31. März aus

Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern haben sich nicht auf eine Verlängerung der sogenannten Corona-Hygienepauschale über den 31. März 2022 hinaus verständigen können. Wie im letzten Beschluss bereits in Aussicht gestellt, haben PKV und Beihilfe einer erneuten Verlängerung der Hygienepauschale nicht zugestimmt.

 

Welche Alternativen zur Hygienepauschale gibt es?

Für die Berücksichtigung der coronabedingten Kostensteigerungen (Schutzkleidung, Verbrauchsmaterialen, administrativer Aufwand etc.) stehen zwei alternative Wege zur Verfügung.

Einerseits die Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ oder andererseits über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 GOZ. Weitere Informationen dazu finden Sie in einer Stellungnahme des GOZ Ausschusses der Bundeszahnärztekammer.

Welchen Weg der Zahnarzt oder die Zahnärztin wählt, ist der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung unter Berücksichtigung der individuellen betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten vorbehalten.

 

Hygienepauschale bis Ende März 2022 verlängert

Am 22.12.2021 wurde die Zahnärztekammer Nordrhein durch die Bundeszahnärztekammer
(BZÄK) über den Beschluss Nr. 49 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Covid-19-
Hygiene-Pauschale
informiert

Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten
Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt nur noch die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum
2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) je Sitzung zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr.
mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen.
Dem
entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei
der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2022. Er
erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.
 

Hygienepauschale bis Ende Dezember 2021 verlängert

Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern haben sich auf eine weitere Verlängerung der sog. Corona-Hygienepauschale bis 31. Dezember 2021 verständigt.

Das von den Organisationen getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat einen 47. Beschluss gefasst, mit dem die ursprünglich bis zum 30. September 2021 befristete Regelung erneut um drei Monate verlängert wird. Die Pauschale kann weiterhin zum Einfachsatz in Höhe von 6,19 Euro pro Sitzung berechnet werden und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021.

PKV und Beihilfe unterstützen mit der Verlängerung der sog. Hygienepauschale die Zahnärztinnen und Zahnärzten bei der Bewältigung der pandemiebedingten Mehrkosten.

Die Beteiligten sind sich einig, dass die Empfehlung zur Hygieneziffer nach der GOZ-Nr. 3010 analog mit dem Beschluss Nr. 47 letztmalig verlängert wurde.

Beschluss Nr. 47 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen

Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr.3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

 

Die Ausbildungsprämie wird verlängert und erhöht

Die Bundesregierung hat den Schutzschirm für Auszubildende verlängert. Zudem wird die Prämie für Ausbildungen, die im Juni 2021 beginnen, erhöht.

 

Verlängerung der Prämie bis Mai 2021

Bislang galt die Prämie nur bei einem Ausbildungsbeginn zwischen dem 24. Juni 2020 und 15. Februar 2021. Diese Frist wurde nun bis zum 31. Mai 2021 verlängert.

Ausbildungsbetriebe werden mit Ausbildungsprämien gefördert, wenn sie im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen. Gefördert wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Wer bei gleichen Voraussetzungen die Zahl der Ausbildungsplätze sogar erhöht, erhält einmalig 3.000 Euro statt 2.000 Euro.

Die Auszahlung der Prämie erfolgt jedoch erst nach erfolgreich absolvierter Probezeit.

 

Erhöhung der Prämie ab Juni 2021

Für Ausbildungen, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen, gelten höhere Förderungssätze: Statt 2.000 Euro pro Ausbildungsvertrag bekommen Betriebe dann 4.000 Euro. Wer die Menge seiner Ausbildungsplätze erhöht, bekommt 6.000 statt 3.000 Euro.

Zudem werden die Regelungen zur maximalen Unternehmensgröße für eine Förderung angepasst. Gefördert werden von nun an Betriebe mit bis zu 499 Mitarbeitern (zuvor maximal 249).

Auch Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit werden bis Ende 2021 verlängert und die Förderung mit Inkrafttreten der Änderungen deutlich verbessert: Zukünftig wird zusätzlich die Hälfte der Brutto-Vergütung des Ausbilders (gedeckelt auf 4.000 Euro, zuzüglich 20 Prozent Sozialversicherungspauschale) übernommen. Auch hier folgt eine Erweiterung der Unternehmensgröße auf kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern.

Die Übernahmeprämie wird ebenfalls bis Ende 2021 verlängert und auf 6.000 Euro angehoben. Außer bei Insolvenz wird eine Förderung auch dann möglich sein, wenn die Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt ist oder droht, weil diesem die Fortführung der Ausbildung in Folge der Corona-Krise bis zum Ende nicht mehr möglich oder zumutbar ist.

 

Informationen und Anträge bei der Bundesagentur für Arbeit

Weitere Details zum Förderprogramm, weitere Voraussetzungen für die Förderung sowie die notwendigen Anträge als PDF finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit. Der Antrag muss bei der für Sie örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Zusätzlich zum Antrag müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (hier ZÄK Nordrhein) über das Ausbildungsverhältnis einreichen. Die Bescheinigung finden Sie auf der oben genannten Seite oder unter diesem Link.

Eine Bearbeitung der Bescheinigung seitens der ZÄK Nordrhein kann nur erfolgen, wenn die folgenden Informationen vollständig eingetragen wurden:

  • Name und Vorname des Antragsstellers und die Praxisanschrift
  • sofern bekannt: die entsprechende zahnärztliche Mitgliedsnummer (nicht die KZV-Abrechnungsnummer)
  • Name und Vorname der/des Auszubildenden
  • die vereinbarte Ausbildungsvergütung sowie die Anzahl der Ausbildungsverträge in den Jahren 2017-2019, bei denen die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wurde.

Die vorausgefüllte Bescheinigung muss dann an die ZÄK Nordrhein gesendet werden:

  • per Fax an 0211-44704403 oder
  • per Mail an wittke@zaek-nr.de oder
  • per Post an das Ressort Ausbildung ZFA, Emanuel-Leutze-Straße 8, 40547 Düsseldorf

Hygienepauschale bis Ende Juni 2021 verlängert

Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern haben sich auf eine erneute Verlängerung der sogenannten Corona-Hygienepauschale bis 30. Juni 2021 verständigt. Das von den Organisationen getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat in einem Beschluss die ursprünglich bis zum 31. März 2021 befristete Regelung erneut um drei Monate verlängert.

Die Pauschale kann somit weiterhin zum Einfachsatz in Höhe von 6,19 Euro pro Sitzung berechnet werden.

Mit der Hygienepauschale können Zahnärzte zur Minderung ihrer Kosten für Schutzausrüstungen – neben den weiteren Optionen der GOZ (siehe unten FAQ) – alternativ eine Hygienepauschale berechnen. Die hierfür vorgesehene Geb.-Nr. 3010a GOZ kann allerdings nur zum Einfachsatz (= 6,19 Euro) angesetzt werden. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie die Kosten für Schutzkleidung und Desinfektionsmaterialien, aber insbesondere auch der administrative Hygieneaufwand nach wie vor deutlich erhöht sind.

Der Beschluss im Wortlaut:

Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog  zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog erhöhter Hygieneaufwand“ zu  versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2021 in Kraft und gilt befristet bis zum 30. Juni 2021. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

Einige private Krankenversicherer vertraten allerdings zunächst die Auffassung, dass die Pauschale nur bei ausschließlich privat versicherten Patientinnen und Patienten zur Anwendung kommen sollte. Für GKV-Patienten mit privater Zusatzversicherung, die den weit größeren Anteil ausmachen, wollten sie die Pauschale nicht bezahlen. BZÄK und PKV-Verband konnten dies nun ausräumen und haben sich auf eine gemeinsame Formulierung von FAQ verständigt, die den Beschluss des Beratungsforums präzisieren. Die GOZ-Extravergütung wird demnach für alle privat Versicherten gezahlt. Die häufigsten Fragen und Antworten zur Hygienepauschale finden Sie im Reiter FAQ.

Die Frage, ob der Beschluss auch für Selbstzahler ohne Inanspruchnahme einer privaten Krankenversicherung anwendbar ist, lassen die FAQ ausdrücklich offen. Die Beteiligten halten die Anwendbarkeit ausdrücklich für gerechtfertigt, sie sollte aber im Zweifel gesondert vereinbart werden. Alternativ steht für diesen Personenkreis eine Berücksichtigung der erhöhten Kosten nach § 5 Abs. 2 GOZ offen.

Entschädigung

Folgende Gründe können eine vorübergehende Praxisschließung verursachen:

  1. Die Praxis wird aufgrund einer amtlichen Anordnung geschlossen.
  2. Die Zahnärztin/der Zahnarzt wird (vorsorglich) selbst unter Quarantäne gestellt.
  3. Die Zahnärztin/der Zahnarzt hat sich mit dem Virus infiziert, ist krank und fällt aus.

Nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56) können bei 1. und 2. der Zahnärztin/dem Zahnarzt als staatliche Ersatzleistung bei Quarantäne Kosten und entgangener Gewinn ersetzt werden. Wenn man aber tatächlich erkrankt, tritt diese Leistung nicht ein.

Ärzte und Zahnärzte haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Betrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Information inkl. einer Liste der zuständigen Behörden veröffentlicht.

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV):

Wir danken der KBV für die freundliche Überlassung der Broschüre.

Landschaftsverband Rheinland (LVR):

Wer unter Quarantäne gestellt wird oder wegen einer eigenen Infektion nicht arbeiten darf und deshalb einen Verdienstausfall erleidet, erhält aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Seit dem 30. März 2020 gilt dies auch für Menschen, die wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Neu ist, dass diese Entschädigung nun auch online beantragt werden kann. Mit dem Onlineantrag können Arbeitgeber und Selbstständige alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen. Die Anträge werden digital an die zuständige Behörde im jeweiligen Land übermittelt.

Finanzielle Hilfen von Bund und Ländern

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 04.05.2020 eine Verordnung erlassen, die kurzfristige Liquiditätshilfen für Zahnärztinnen und Zahnärzte vorsieht und am 05.05.2020 in Kraft tritt:

Um den Schaden für Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.

Bitte beachten Sie, dass Sie vor der Antragstellung eine Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten sollten.

Informationen zur Soforthilfe (Wer wird gefördert? Was wird gefördert? etc.) inklusive FAQ zum Thema finden Sie auf der Übersichtsseite des Wirtschaftsministeriums NRW:

Das Land NRW ergänzt die Hilfen des Bundes um ein Zusatzprogramm für den Unternehmerlohn. Mit der „NRW Überbrückungshilfe Plus“ erhalten Solo-Selbstständige und Freiberufler eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe und das Zusatzprogramm „NRW Überbrückungshilfe Plus“ erfolgt über einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Die Bundesregierung stellt hierfür ein bundeseinheitliches Antragsportal zur Verfügung. Dort können sich die Berater registrieren und Anträge stellen. Informationen zu den Programmen finden Sie unter www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe.

Die Staatskanzlei NRW warnt vor einer gefälschten E-Mail zur NRW-Soforthilfe, die aktuell in Umlauf ist. Darin wird um Datenübermittlung an das Finanzamt gebeten. Weder die Mail noch die darin enthaltenen Formulare stammten von der Landesregierung. Erkennbar seien die gefälschten Mails am Absender: Dieser ende auf @nrw.de.com. Mails der Landesregierung hingegen endeten immer auf @nrw.de.

Die Landesregierung NRW unterstützt Mittelstand und Wirtschaft mit zusätzlichen Mitteln und Zusagen. So wurden im Wirtschaftsgipfel NRW am 19.03.20 unter anderem steuerliche Maßnahmen beschlossen: Die Finanzverwaltung kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitest Möglich aus. Entsprechende Antragsformulare und Hilfen stellt die Finanzverwaltung NRW bereit.

Finanzverwaltung NRW:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW:

Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Bundesverband der Freien Berufe (BFB) haben in Kooperation hilfreiche Übersichten über die Soforthilfen für Freiberufler des Bundes erstellt. 

  • Übersicht der bundesweiten Hilfen für Freiberufler: Link (Link temporär nicht erreichbar, 19.11.2020)

Im Rahmen der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober 2020 werden vom Bund weitere außerordentliche Wirtschaftshilfen gewährt sowie bestehende Hilfsmaßnahmen mit veränderten Konditionen verlängert oder angepasst. Die aktuellen Veränderungen und die sich hieraus ggf. für Zahnarztpraxen ergebenden Möglichkeiten, Unterstützung in Anspruch zu nehmen, können der nachfolgenden Information entnommen werden:

Das sog. 2. Corona-Steuerhilfegesetz tritt ab 1. Juli in Kraft.

  • Unterstützung von KMU: Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des  Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die Unternehmen haben so die Möglichkeiten zur Minderung ihrer Steuervorauszahlungen und können Liquiditätsvorteile zügig nutzen.
  • Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge Corona-bedingter Investitionsausfälle werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Vorübergehend werden auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert. Dies schont die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie. Kurzfristige Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag werden vermieden.
  • Dienstwagen: Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxidemission wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises auf 60.000 Euro angehoben (bislang 40.000 Euro).

Liquiditätshilfen

Der Bundestag hat am 26. November das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) verabschiedet, das im Januar 2021 inkrafttreten und Zahnärzte unterstützen soll. Das Gesetz sieht vor, dass die Krankenkassen für das Jahr 2021 wie bereits 2020 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres 2019 als Abschlagszahlungen in Form von Liquiditätshilfen an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) zahlen. Die Rückzahlung der Hilfen muss bis 2023 erfolgen, sodass die Frist für die Hilfen aus dem Jahr 2020 um Jahr verlängert wurde. Eine Aufhebung der Rückzahlungspflicht konnte dagegen trotz politischer Anstrengungen der entsprechenden Körperschaften nicht erreicht werden.

Eine zweite wichtige Regelung betrifft die Hilfe für junge Praxen, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen sind. Wer sich in den Jahren 2019 bis 2021 neu niedergelassen hat beziehungsweise lässt, kann 2021 und 2022 mit Mitteln aus dem Strukturfond gefördert werden.

Kurzarbeitergeld

Urlaubsanspruch bei Kurzarbeitergeld

Die Bundeszahnärztekammer hat über den Urlaubsanspruch bei der sogenannten Kurzarbeit "Null" informiert, zu der es jetzt ein Urteil des LAG Düsseldorf gibt. Das LAG Düsseldorf bezieht sich in seinem Urteil auf die Auffassung des EuGH aus dessen Urteil v. 8.11.2012, Az. C229/11 und sieht jedenfalls bei einer Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen von Kurzarbeit auf Null keinen Platz für einen vollen Urlaubsanspruch. Der Anspruch auf Jahresurlaub reduziere sich bei der Kurzarbeit „Null“ vielmehr automatisch für jeden vollen Monat um jeweils ein Zwölftel.

Das LAG wies die Klage des Arbeitnehmers deshalb ebenso wie die Vorinstanz (ArbG Essen, Urt. v. 6.10.2020, Az. 1 Ca 2155/20) ab, ließ aber die Revision zum BAG zu. Sollten Arbeitgeber dem Urteil entsprechend verfahren, ist zu beachten, dass diese Verfahrensweise nur dann relevant ist, wenn tatsächlich Kurzarbeit auf Null vereinbart worden ist. Gleichzeitig sollten Arbeitgeber für den Fall, dass die Entscheidung nicht durch das BAG bestätigt wird, bedenken, dass mögliche Nachzahlungen geleistet werden könnten.

Ablehnende Bescheide bei Anträgen auf Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit

Wir wurden darüber informiert, dass der Bundeszahnärztekammer erste ablehnende Bescheide der zuständigen Agenturen für Arbeit im Hinblick auf erfolgte Anzeigen nach § 99 SGB III (Anzeige auf erheblichen Arbeitsausfall/Kurzarbeitergeld) durch Zahnärzte zur Kenntnis gelangt sind. Der Anzeige auf erheblichen Arbeitsausfall durch einen Inhaber einer Zahnarztpraxis ist bspw. von einer Agentur für Arbeit mit der Begründung nicht entsprochen worden, dass Vertragsärzte bei einem z.B. auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10 Prozent Anspruch auf Ausgleichzahlungen nach § 87a Abs. 3b SGB V hätten und dadurch der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen würde, so dass kein Raum für die Zahlung von Kurzarbeitergeld bestünde.

Diese Begründung ist offensichtlich rechtsfehlerhaft. Ein Ausgleichsanspruch für Vertragszahnärzte nach § 87a Abs. 3b) SGB V existiert nicht. Ausweislich des § 87a Absatz 1, 2. Halbsatz SGB V gilt die in § 87a Absatz 3b SGB V getroffenen Regelung ausdrücklich nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

Die BZÄK hat gegenüber dem Bundesarbeitsminister mit Schreiben vom 21.04.2020 und der Bundesagentur für Arbeit um entsprechende Abhilfe und Mitteilung an die untergeordneten Behörden gebeten, um so weitere fehlerhafte Bescheide zu vermeiden. Erste Ablehnungen sind auch in unserem Kammerbereich bekannt geworden.

Die Bundesagentur für Arbeit ist inzwischen der Argumentation der BZÄK gefolgt und hat am 07.05.2020 eine neue Weisung herausgegeben. Demnach haben auch Vertragszahnärzte Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei entsprechenden Voraussetzungen.

Sofern Sie von einer Verweigerung des Kurzarbeitergeldes mit der Begründung auf § 87a Abs. 3b SGB V betroffen sind, legen Sie bitte unmittelbar Widerspruch bei Ihrer Arbeitsagentur ein.

Informationen zum Kurzarbeitergeld

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) informiert zum Kurzarbeitergeld in der Zahnarztpraxis unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Bundesregierung.

Die Bundesagentur für Agentur warnt vor gefälschten Serien-E-Mails. Die Nachrichten würden unter der Adresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de vor allem an Firmen versandt und enthielten die Aufforderung, persönliche Angaben preiszugeben. Die Bundesagentur empfahl, die E-Mails sofort zu löschen und keinesfalls darauf zu antworten.

Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit erhalten Sie alle Informationen über Kurzarbeitergeld sowie Anzeige und Beantragung von Kurzarbeit. 

Im Zuge der Nachfragen zum Thema Kurzarbeit mehren sich die Anfragen, wie Kurzarbeit individualvertraglich zu vereinbaren sei und ob nicht ein Vordruck existiere. Da die Bundesagentur für Arbeit lediglich eine Einverständniserklärung verlangt besteht aber hier seitens der BZÄK die Auffassung, dass eine Mustervorlage in der derzeitigen Lage durchaus eine sinnvolle Ergänzung sein kann. Die Einverständniserklärung der Bundesagentur mag sozialrechtlich ausreichend sein, arbeitsvertraglich führt sie zu Problemen, wenn sie die einzige Vereinbarung darstellt. Fehlt eine wirksame individualvertragliche Vereinbarung über die Kurzarbeit, verliert der Arbeitnehmer bekanntlich seinen Lohnanspruch in vollem Umfang nicht. 

Aus diesem Grund stellt Ihnen die BZÄK eine Mustervorlage zur Vereinbarung von Kurzarbeit zur Verfügung, die die wesentlichen Inhalte aufweist und als Ergänzung zu den jeweiligen Arbeitsverträgen genutzt werden kann. Selbstverständlich kann das Muster auch modifiziert werden. Die von der Bundesagentur verlangte Einverständniserklärung ist unabhängig davon gegenüber der Agentur zu nutzen.

Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung beantwortet auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Zu Fragen zum Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit der Ausbildung zur/zum ZFA lesen Sie bitte auch unsere Informationen im Reiter FAQ.

Änderungen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld

Das Kinderkrankengeld soll es berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Aufgrund der besonderen Herausforderungen in der Corona-Pandemie wird dieser Anspruch für 2021 nunmehr auf jegliche pandemiebedingten Einschränkungen des Schul- und Kitaschließungen ausgeweitet.

FAQ zum Kinderkrankengeld (BZÄK, 18.01.2021)

Inhalt:

  • Maskenpflicht (Stand 28.02.2023)
  • Änderungen am Infektionsschutzgesetz: FFP2-Pflicht für Patienten und Besucher (Stand 13.09.2022)
  • Aktuelle Regelungen zur Maskenpflicht in Zahnarztpraxen (Stand 01.06.2022)
  • Effiziente, hochvolumige Absaugung
  • Besonders wirksame Mundspüllösungen gegen Coronaviren im Mund- und Rachenraum
  • Desinfektionsmittel
  • Klimaanlagen
  • Luftreiniger
  • Effektiv Lüften
  • Mund-Nasen-Schutz versus FFP 
  • Wichtige Empfehlung für Praxismitarbeiter/-innen

Maskenpflicht

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes NRW hat mitgeteilt, dass die Corona-Schutzverordnung am 28. Februar 2023 ausläuft.

Trotzdem gelten ab dem 1. März 2023 die Schutzmaßnahmen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz weiterhin. Dementsprechend bleibt z.B. die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für Patienten und Besucher von Zahnarztpraxen (aktuell bis zum 7. April 2023) bestehen.

Für Zahnarztpraxen gilt: Für patientennahe Tätigkeiten ist ab dem 1. März 2023 nur noch das Tragen der persönlichen Schutz-Ausrüstung (bestehend aus Mund-Nasen-Schutz (MNS), Schutz-Brille und Handschuhe) vorgeschrieben.  Beschäftigte mit nicht-patientennahen Tätigkeiten (z.B. Empfang und Verwaltung) müssen keinen MNS tragen (wie vor der Corona-Pandemie).


Änderungen am Infektionsschutzgesetz: FFP2-Pflicht für Patienten und Besucher (Stand 13.09.2022)

Ab dem 1. Oktober 2022 müssen Patienten und Besucher in Arzt- und Zahnarztpraxen bundesweit statt einer medizinischen Maske (OP-Maske) eine FFP2- beziehungsweise vergleichbare Maske tragen.

Das hat der Deutsche Bundestag durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 8. September beschlossen. Diese Änderung tritt vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats am 1. Oktober 2022 in Kraft.

In der Neufassung des § 28b IfSG heißt es nun:
„… 5. die folgenden Einrichtungen dürfen von Patienten und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen:
a) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, …“

 
Für die Beschäftigten in Zahnarztpraxen finden sich im IfSG keine entsprechenden Regelungen, sodass für Zahnärzte und Praxispersonal vorerst weiterhin die Vorgabe zum Tragen mindestens einer medizinischen Schutzmaske gemäß § 3 Absatz 1 der Coronaschutz-Verordnung des Landes NRW gilt.

Sollten sich hierbei Änderungen ergeben, werden wir Sie umgehend informieren.

 

Aktuelle Regelungen zu Mitarbeitertestung in Zahnarztpraxen

In § 4 Absatz 1 CoronaSchVO sind Krankenhäuser, Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen und vergleichbare Unternehmen und Einrichtungen benannt. Nach § 4 Absatz 2 CoronaSchVO gilt dort weiterhin eine regelmäßige Testpflicht für Beschäftigte und Besucher.
Arztpraxen und Zahnarztpraxen sind nicht benannt. Damit entfällt die bisherige Verpflichtung, nach der immunisierte Beschäftigte zweimal pro Woche und nicht-immunisierte Beschäftigte und Besucher täglich einen negativen Testnachweis vorweisen müssen.
Mitarbeitende in Zahnarztpraxen haben einen Anspruch auf mindestens eine kostenlose Testung (Bürgertestung) pro Woche nach § 4a der Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Dieser Anspruch besteht nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern bezieht sich auf Testungen in Teststellen, dies kann auch der Arbeitgeber sein, sofern er offizielle Teststelle ist.

Aktuelle Regelungen zur Maskenpflicht in Zahnarztpraxen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sieht angesichts des beständigen Abklingens der Infektionszahlen und der zumeist milderen Krankheitsverläufe derzeit kein Anlass, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung über den 25. Mai 2022 hinaus zu verlängern. Damit verliert auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ihre Gültigkeit und auch die BGW hat ihre branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards zurückgezogen.

Somit entfällt die bisher verbindliche Arbeitsschutzregel, dass bei jeder zahnärztlichen BehandlungFFP-2-Maske getragen werden muss.

Die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes NRW, in der ab dem 26. Mai 2022 gültigen Fassung, fordert sowohl für Patienten als auch für Mitarbeiter OP-Masken (Mund-Nase Schutz). Darüber hinaus gelten für Zahnarztpraxen keine weiteren Corona-bedingten Sonderregelung:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220524_coronaschvo_ab_26.05.2022_lesefassung.pdf

Relevante regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch immer möglich. Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber entsprechend der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen und daraus abgeleitete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen. Ein guter Einstieg in eine solche ergänzende Gefährdungsbeurteilung im Umgang mit Covid-19 in Zahnarztpraxen finden Sie hier:

https://www.zahnaerztekammernordrhein.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Arbeitsschutz/Ergaenzende_Gefaehrdungsbeurteilung_Covid-19.pdf

Eine Hilfestellung zu Maßnahmen des Infektionsschutzes können auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2 vom 29.03.22 bieten:

https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Handlungsempfehlungen-SARS-CoV2.pdf?__blob=publicationFile&v=6

In diesem Dokument wird dargestellt, welche Maßnahmen sich aus den Erfahrungen der vergangenen beiden Jahre als hilfreich erwiesen haben.

Die Anordnung und Durchsetzung einer Maskenpflicht für bestimmte Tätigkeiten oder Bereiche ist durch den Praxisbetreiber weiterhin grundsätzlich zulässig, wenn die arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen beziehungsweise nicht möglich sind.

Im Rahmen seines Hausrechts kann der Arbeitgeber darüber hinaus Vorgaben für Kunden, Geschäftspartner und Besucher für den Zugang zur Arbeitsstätte sowie für das Verhalten in der Arbeitsstätte machen, um beispielsweise eine Ungleichbehandlung von Betriebsangehörigen und Betriebsfremden bei Maßnahmen des Infektionsschutzes zu vermeiden.


Durch einen ernsthaften Umgang mit der Pandemie – wie mit allen Infektionskrankheiten – hat es die Zahnärzteschaft erreicht, dass es kaum zu Infektionen in den zahnmedizinischen Einrichtungen
kam (siehe auch jüngste BGW-Zahlen vom 07. Februar 2022).
Auch in der jetzigen Öffnungsphase wird dieser individuelle, ernsthafte Umgang mit den Gefährdungen der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich sein.
Sollten uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie darüber informieren.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 0211-44 704 262 gerne zur Verfügung.

Ergänzung zur Mitarbeitertestung in Zahnarztpraxen

Wie bereits informiert, sind die verpflichtenden Mitarbeitertestungen als Voraussetzung für den Zutritt in die Zahnarztpraxis nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes ersatzlos entfallen. Auch sieht die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW keine verpflichtenden Tests von Mitarbeitern in Zahnarztpraxen vor.
Jedoch wird in § 2 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung NRW das Aufrechterhalten bisheriger Hygienekonzepte unter Verweis auf die Anlage 2 der Verordnung ausdrücklich empfohlen. In diesem Rahmen können Mitarbeitertestungen nach eigener Entscheidung des Praxisinhabers beibehalten werden.
Darüber hinaus ist ein Arbeitgeber (Praxisinhaber) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob ein Angebot eines kostenfreien Tests pro Woche an die Beschäftigten erforderlich ist. Hierbei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen. Eine Checkliste als Grundlage Ihrer Gefährdungsbeurteilung im Umgang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 finden Sie hier: Checkliste ergänzende Gefährdungsbeurteilung. Die Liste basiert auf den Vorgaben der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Vor diesem Hintergrund kann sich der Praxisinhaber zur Fortführung der Mitarbeitertestungen entscheiden. Werden entsprechende Tests in der zahnärztlichen Einrichtung verlangt, haben Praxismitarbeiter auch einen Anspruch auf Testungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung. Zahnarztpraxen sind insoweit nach § 6 Absatz 3 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung berechtigt, bis zu 10 PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung je Mitarbeiter pro Monat in eigener Verantwortung zur beschaffen und zu benutzen. Nach Auskunft der KZV Nordrhein besteht hierzu auch weiterhin die Möglichkeit, die Sachkosten für die Testungen des in der Praxis tätigen Personals mittels Antigen-Schnelltests innerhalb der Erstattungsgrenzen der Coronavirus-Testverordnung abzurechnen. Alternativ kann der Mitarbeiter auf eine Testung in einer Teststelle verwiesen werden; die Zeit der Testung ist in diesem Zusammenhang als Arbeitszeit anzusehen.
Unberührt von diesen Sonderregelungen bleibt der Anspruch eines jeden Bürgers nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung, eine sog. Bürgertestung kostenlos mindestens einmal pro Woche in Anspruch zu nehmen.
Sollten uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie darüber informieren.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 0211-44 704 262 gerne zur Verfügung.


Effiziente, hochvolumige Absaugung

Zur Übertragung des SARS-CoV-2 durch Aerosole liegen unterschiedliche Aussagen vor. Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist zu empfehlen, für die Sicherheit von Patienten, Personal sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten die Entstehung und Verbreitung von dentalem Spraynebel zu reduzieren. Dabei steht eine wirksame Absaugtechnik im Vordergrund. Bitte beachten Sie zum Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern die aktuelle AWMF S1-Leitlinie. Eine Zusammenfassung wurde im RZB 10/2020 veröffentlicht.

Besonders wirksame Mundspüllösungen gegen Coronaviren im Mund- und Rachenraum

Im Rheinischen Zahnärzteblatt (RZB 04/2020) wurde für die Zeit des Corona-Ausbruchs empfohlen, dass die Patienten vor jeder Behandlung antiseptische Mundspülungen mit im DAHZ-Leitfaden aufgeführten Mitteln durchführen. So kann das Risiko einer Übertragung von Keimen deutlich gesenkt werden. Eine neue Studie, veröffentlicht in The Journal of Infectious Diseases, benennt nun antivirale Mittel mit einer besonders hohen Wirksamkeit gegen SARS-CoV-2:

In dieser aktuellen Kooperationsstudie der Ruhr-Universität Bochum zusammen mit Kollegen aus Jena, Duisburg, Essen, Ulm, Nürnberg und Bremen wurde die Wirksamkeit von insgesamt acht handelsüblichen Mundspüllösungen gegen SARS-CoV-2 in vitro getestet.

Alle getesteten Präparate reduzierten den initialen Virustiter. Besonders effektiv zeigten sich drei handelsüblichen Mundspülungen: Neben Listerine cool mint (Inhaltsstoffe: Ethanol, essentielle Öle), das in Drogerien, Supermärkten und Discountern zu bekommen ist, sind es Dequonal (Inhaltsstoffe: Dequalinium Chlorid,  Benzalkoniumchlorid ) und Iso-Betadine Mundwasser 1,0% (Inhaltsstoff: Polyvidon-Iod). Die beiden letzten Mittel sind in Apotheken erhältlich.

Der Einsatz dieser Mittel führt zumindest kurzfristig zu einer sehr effektiven Reduktion der Viruslast. Nach einer entsprechenden Mundspülung der Patienten sinkt somit das Risiko einer Virusübertragung durch Spraykühlung und Speichel deutlich.

Desinfektionsmittel

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ist ein behülltes Virus, das bereits durch Desinfektionsmittel der Klassifikation „begrenzt viruzid“ sicher inaktiviert wird. Die im Rahmen der Basishygiene standardmäßig eingesetzten, VAH-gelisteten Desinfektionsmittel sind auch im Einsatz gegen diese Virus vollumfänglich geeignet. 

Die von der Bundesregierung zwischenzeitlich erlaubte Herstellung von Desinfektionsmittel ohne Zulassung nach Biozidverordnung ist seit dem 06.10.2020 nicht mehr erlaubt.

Bitte beachten Sie auch die Information des Robert Koch Instituts (RKI):

Klimaanlagen

Grundsätzlich gilt, dass sich das Coronavirus SARS-COV 2 durch Tröpfchenübertragung von Mensch zu Mensch verbreitet. Diese Tröpfchen sinken nach gut einem Meter zu Boden, sodass zur Infektionsprävention ein Sicherheitsabstand von circa 1,5 Metern empfohlen wird.

Durch eine Klimaanlage kann ein Luftzug erzeugt werden, der die infektiösen Tröpfchen weiter als den empfohlenen Sicherheitsabstand trägt. Daher die Forderung: Lüfterdrehzahl reduzieren, um die Luftgeschwindigkeit abzusenken! Einfache Ventilatoren sollten vermieden werden!

Bei raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) mit Zuluft von außen sollten, wenn möglich, Umluftanteile zugunsten von Außenluftanteilen reduziert werden. Virushaltige Aerosole in den Räumen können durch die Zufuhr von gefilterter und aufbereiteter Außenluft und durch den Abtransport belasteter Raumluft verringert werden.

In Räumen ohne Be- und Entlüftungsanlage über Fensterlüftung Frischluftzufuhr erhöhen!

Bei Klimageräten, die ausschließlich zur Kühlung der Raumtemperatur geeignet sind (Klima-Split-Geräte mit ausschließlicher Umluftkühlung) sollten in medizinischen Behandlungsbereichen die Anforderungen nach VDI 6022 beachtet werden. Hierzu zählen die Wartung und desinfizierende Reinigung durch entsprechende Fachfirmen. Die Anlagen müssen über „Luftfilter für die allgemeine Raumlufttechnik“ verfügen, die in einer gewissen Effektivität Feinstaub mit einer Partikelgröße von bis zu einem Mikrometer ausfiltern können.

Nimmt man die Partikelgröße des COVID-19 Virus, zirka 140 Nanometern, so ist der Abscheidegrad dieser Filter für solitäre Coronaviren nicht ausreichend. Viele Viren sind jedoch an Staub oder Flüssigkeitströpfchen gekoppelt, welche sich im Abscheidebereich der Feinstaubfilter befinden. So zeigte eine Analyse Universität der Bundeswehr München, Institut für Strömungsmechanik und Aerodynamik, dass eine RLT Anlage mit Filtern der Klasse F7 bei mehrfacher Filterung durchaus zu guten Abscheidegraden kommt und die Autoren empfehlen daher eine vorhandene RLT Anlage mit Filtern der Klasse F7 oder besser auch unbedingt zu betreiben (Kähler C., Fuchs T., Hain R.: Können mobile Raumluftreiniger eine indirekte SARS-CoV-2 Infektionsgefahr durch Aerosole wirksam reduzieren? 2020).

Sprechen Sie mit Ihrem Klima-Fachunternehmen, ob in Ihrer Anlage technisch sinnvoll eventuell höhere Filterstufen (F9 oder sogar HEPA-Filter: H13, H14) nachgerüstet werden können.

Luftreiniger

Geräte, mit denen eine Verbesserung der Luftqualität in Innenräumen nachträglich erreicht werden soll, sogenannte Luftreiniger, werden von verschiedenen Herstellern beworben.

In der DGUV Information FBVW-502 „SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen“ wird betont, dass eine Luftreinigung weniger effektiv ist als eine direkte Frischluftzufuhr von außen.

Bei der Filtration müssen die Luftreiniger zur Abscheidung von SARS-CoV-2 mindestens mit einem wirksamen HEPA-Filter (H13 oder H14) ausgestattet sein. Eine Luftbehandlung mit UV-C-Strahlung kann als Ergänzung zur Filtration sinnvoll sein, sofern die gerätespezifischen Betriebsparameter (z. B. Strahlendosis) bekannt sind. Dabei ist darauf zu achten, dass zum Beispiel eine ausreichende Bestrahlungszeit gewährleistet ist. Zudem dürfen die Raumnutzer nicht durch UV-C-Strahlen gefährdet werden.

Luftreiniger, die auf der Basis von Ozon, kaltem Plasma, Elektrofiltern oder Ionisation arbeiten, können Ozon und Stickoxide in die Atemluft freisetzen. Zudem können bei der Reaktion mit den in der Raumluft enthaltenen Stoffen Zersetzungsprodukte entstehen, die ihrerseits wiederum gesundheitsgefährdend sein könnten.

Die Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) des Umweltbundesamtes rät vom Einsatz solcher Geräte ab, solange es keine anerkannten standardisierten Prüfverfahren zu deren Zulassung gibt und eine Gesundheitsgefährdung für die Raumnutzer nicht in allen Fällen ausgeschlossen werden kann.

Bitte beachten Sie auch die aktuelle Empfehlung des Umweltbundesamtes:

Effektiv Lüften

Eine wichtige Maßnahme zur Vermeidung von SARS-CoV-2-Übertragungen ist das konsequente Lüften der von mehreren Personen genutzten Räume.

Für eine Person und einen Raum mit einer Grundfläche von 16 Quadratmetern sollte einmal pro Stunde ein vollständiger Luftwechsel erfolgen. Wenn drei Personen, also z.B. zwei Behandler und ein Patient im Raum sind, sollte der vollständige Luftwechsel bereits nach 20 Minuten erfolgen.

Die einfachste Form der Lüftung ist die Fensterlüftung. Hierbei ist eine sogenannte Stoßlüftung über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster anzuwenden. Je größer der Temperaturunterschied zwischen innen und außen ist, desto schneller erfolgt der Luftwechsel. Es wird eine Lüftungsdauer von

  • 3 Minuten im Winter,
  • 5 Minuten im Frühling/Herbst und bis zu
  • 10 Minuten im Sommer

empfohlen.

Wiederholtes Stoßlüften in kürzeren Abständen ist viel wirksamer als einmal länger zu lüften. Luft hat nur eine geringe Wärmekapazität. Wenn also in der kalten Jahreszeit die verbrauchte Luft durch einige Minuten Stoßlüftung schnell ausgetauscht wird, geht kaum Energie verloren, da die Wände und das Inventar in dieser kurzen Zeit nicht nennenswert auskühlen. Anders verhält es sich bei der Kipplüftung. Mit der Kipplüftung lassen sich nur etwa 10 Prozent des Luftwechsels gegenüber dem voll geöffneten Fenster erreichen, jedoch kommt es über die benötigte längere Zeit zu einem Auskühlen der Räume.

Da SARS-CoV-2 von infektiösen Personen auch mit dem Stuhlgang ausgeschieden wird, können infektiöse Tröpfchen und Aerosole auch aus Toiletten in die Atemluft gelangen. Deshalb sollte eine vorhandene mechanische Entlüftung in den Toilettenräumen während der Praxiszeiten ständig in Betrieb sein und nicht nur eingeschaltet werden, wenn der Lichtschalter betätigt wird.

Die Behandlungsräume sollten nach jeder Behandlung während der Nachbereitung des Raumes stoßgelüftet werden. Für die Lüftung des Wartezimmers können die Mitarbeiter am Empfang als „Raumpaten“ benannt werden.

Die Fenster zu öffnen und zu schließen - und dies während einer 8-Stundenschicht ca. 24mal - ­­kostet Zeit und Energie. Deshalb ist es ratsam hierfür Zuständigkeiten festzulegen. Ein Lüftungsplan sollte erstellt werden und die Mitarbeiter müssen nachhaltig motiviert werden. Die Aufgabe des Lüftens sollte von der Chefin/dem Chef bewusst wertgeschätzt und im Team besprochen werden. Das Einüben einer neuen Gewohnheit braucht Zeit und ggf. ab und zu eine kleine Erinnerung.

Mund-Nasen-Schutz versus FFP2

Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz durch den behandelnden Arzt schützt in erster Linie den Patienten vor über Mund oder Nase abgegebene, potentiell infektiöse Speichel- bzw. Schleimtröpfchen des Arztes.

Als Referenz für Mund-Nasen-Schutz (Medizinische Gesichtsmasken) ist die DIN EN 14683 zu beachten. Diese Norm unterscheidet zwischen Typ I und Typ II Masken. Die bakterielle Filterleistung ist bei Typ I Masken (> 95 %) etwas geringer als bei Typ II Masken (> 98 %). Die Zusatzbezeichnung R bedeutet höhere Beständigkeit gegen Flüssigkeiten und Aerosole.

Medizinische Gesichtsmasken des Typs I sollten ausschließlich bei Patienten und anderen Personen zur Verminderung des Risikos einer Infektionsverbreitung insbesondere in epidemischen oder pandemischen Situationen verwendet werden. Masken des Typs I sind nicht für medizinisches Fachpersonal in Operationsräumen oder in anderen medizinischen Einrichtungen mit ähnlichen Anforderungen gedacht.

Aerosol-generierende Behandlungsmethoden, insbesondere beim Einsatz von Spraynebeln, bergen die Gefahr der Durchfeuchtung der Maske. Mit zunehmender Durchfeuchtung steigt der Filterwiderstand und somit die Randleckage, das heißt die Keimpassage zwischen Maskenrand und Gesichtshaut nimmt zu.

Um eine Herabsetzung der Effizienz der Masken durch Feuchtigkeit zu vermeiden, sollte im Rahmen der Standardhygiene zum Patientenschutz in Zahnarztpraxen Mund-Nasen-Schutz gemäß DIN EN 14683: Typ II R für das Behandlungsteam zur Verfügung stehen.

FFP-Masken: Schutz vor lungengängigen Aerosolen

Zum Schutz der behandelnden Personen vor Aerosol-übertragenen Krankheiten ist dieser einfache Mund-Nasen-Schutz nicht ausreichend, sondern der Arbeitsschutz verlangt, dass Atemschutzmasken getragen werden (PSA-Benutzungsverordnung).

Die einfachste Form der Atemschutzmasken sind filtrierende Halbmasken (Filtering Face Piece = FFP) nach europäischer Norm DIN EN 149. Diese Masken bieten neben einer definierten Gesamtleckage auch Schutz vor kleinen Tröpfchenkernen („airborne particles“) < 5 µm. Diese feinen Aerosole, die länger in der Luft verbleiben und sich über Luftbewegungen im Raum verteilen, entstehen, wenn die Wasserhülle kleinerer Tröpfchen verdunstet.

Masken der FFP-Klasse 1 dürfen eine Gesamtleckage von höchstens 25 Prozent aufweisen, Masken der FFP-Klasse 2 von höchstens 11 Prozent und Masken der FFP-Klasse 3 von höchstens 5 Prozent, bei einem mittleren Partikeldurchmesser von 0,6 Mikrometern. Je höher die Klasse, desto schwerer fällt das Atmen. Daher muss bei einer längeren beruflichen Nutzung – über 30 Minuten täglich – eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem DGUV Grundsatz G 26 angeboten werden (vgl. ArbMedVV Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht und Angebotsvorsorge).

Entscheidend für die Wirksamkeit der Maske ist neben den Filtereigenschaften vor allem der Dichtsitz der Maske, der folgendermaßen überprüft werden kann:

Prüfung mit Überdruck: Durch leichtes Ausatmen der Luft entsteht in der Maske ein spürbarer Überdruck. Bei Ausströmen von Luft über den Dichtrand muss die Maske neu angepasst werden.

Prüfung mit Unterdruck: Die partikelfiltrierende Halbmaske ist mit beiden Händen zu umschließen. Durch tiefes Einatmen und Anhalten der Luft entsteht in der Maske ein Unterdruck. Bei Einströmen von Luft über den Dichtrand muss die Maske neu angepasst werden.

Schutzausrüstung ohne Zertifizierung

Das BfArM hat auf Basis der ihm vorliegenden Erkenntnislage insbesondere aus Informationen des Bundes und der Länder festgestellt, dass es für medizinische Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierende Halbmasken zum medizinischen Zweck des Infektionsschutzes in der aktuellen SARS-CoV-2 Pandemiesituation aktuell keinen Versorgungsengpass mehr gibt, der eine Sonderzulassung im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit rechtfertigen oder gar notwendig machen würde.

Die zwischenzeitliche Erlaubnis zur Wiederverwendung von MNS und FFP2-  und FFP3-Masken bei Lieferengpässen ist seit dem 1. Septemeber 2020 nicht mehr erlaubt.

Betriebsrisiko

Engpässe im Bereich PSA sind schon länger bekannt, nun kommt es auch zu Engpässen im Bereich Anästhetika wie zum Beispiel Ultracain. Wir können keine Materialien bereitstellen, aber bitte geben Sie uns Rückmeldung an info(at)zaek-nr.de, damit wir die entsprechende Info auf unserer Webseite veröffentlichen können.

Wichtige Empfehlung für Praxismitarbeiter/-innen

Mitarbeiter/-innen im Gesundheitswesen sind Teil der systemrelevanten und kritischen Infrastruktur und tragen somit eine besondere Verantwortung. Sie haben in ihrem Beruf viele Kontakte zu unterschiedlichen Menschen und auch zu Erkrankten. 

Inhalt

  • Gemeinsame Aktion zum Impfen: NRW impft – Bleib gesund!
  • Neue Impfverordnung schafft Voraussetzungen für Coronaimpfungen durch Zahnärzteschaft (Stand: 30.5.2022)
  • Impfen in der eigenen Praxis (Stand 25.03.2022)
  • Empfehlung einer zweiten Covid-19-Auffrischungsimpfung  (Stand 23.02.2022)
  • Impfungen in Zahnarztpraxen  (Stand 23.02.2022)
  • Impfen mit Novavax (Stand 23.02.2022)
  • Impfen mit Nuvaxovid (Stand 10.02.2022)
  • STIKO befürwortet Zulassung von Novavax und zweite Booster-Impfung
  • Impfkampagne: Zahnärztekammer bietet kostenlose Notfallschulung für Zahnärzte
  • Aktuelle Informationen zum Impfen durch Zahnärzte
  • Versorgung nach Impfschäden infolge von Boosterimpfungen
  • Schulung zur Impfung durch Zahnärzte/innen
  • Aktuelle Informationen zum Impfen
  • Impfungen in Zahnarztpraxen sind noch nicht möglich
  • Impferlass des MAGS zu Corona-Auffrischimpfungen
  • Fristverlängerung für Nachweis einer Masernimpfung
  • STIKO ändert erneut Impfempfehlung für AstraZeneca
  • Impfstoff AstraZeneca ist wieder freigegeben
  • STIKO ändert Impfempfehlung für AstraZeneca
  • Faktencheck: Mythen zur Impfung mit AstraZeneca
  • AstraZeneca schützt vor schweren Covid-19-Verläufen
  • NRW-Gesundheitsministerium bestätigt hohe Impfpriorität für Zahnärzte in Pflegeheimen und Schwerpunktpraxen
  • Zahnärzte zählen laut STIKO zur zweiten Impfgruppe
  • Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19 mit mRNA-Impfstoff
  • Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19 mit Vektor-Impfstoff

Gemeinsame Aktion zum Impfen: NRW impft – Bleib gesund!

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat in einem breiten Bündnis zusammen mit Akteuren aus dem Gesundheits- und Pflegewesen die gemeinsame Aktion „NRW impft – Bleib gesund!“ ins Leben gerufen. Ziel ist es, über den Schutz durch eine erneute Impfung gegen das Coronavirus und über die Wichtigkeit der Grippeimpfung aufzuklären.

Das Bündnis setzt gezielt auf die direkte Ansprache und die Beratung vor Ort. Entsprechend stellt das MAGS den Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Krankenkassen, Krankenhäusern und Pflegeheimen selbst ausdruckbare Aushängeschilder zur Verfügung, mit denen sie auf ihr Beratungsangebot hinweisen können.

Um die Bürgerinnen und Bürger auch zuhause zu erreichen, hat das MAGS unter www.jetztimpfen.nrw.de aktuelle Informationen zum Schutz durch die Corona- und Grippeschutzimpfung zusammengestellt. Zudem weist das Bündnis über die jeweiligen Kanäle auf den sozialen Medien auf das Beratungsangebot hin. Dazu hat das Gesundheitsministerium auf seiner Webseite Motive zum Download bereitgestellt, mit denen in Praxen sowie sozialen Netzwerken kostenlos für das Impfen geworben werden kann. Diese können Sie hier herunterladen.

 

Impfempfehlungen

Die Ständige Impfkommission empfiehlt aktuell

  • allen Bürgerinnen und Bürgern ab 60 Jahren und
  • insbesondere Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen sowie
  • denjenigen ab fünf Jahren mit Vorerkrankungen

eine erneute (vierte) Coronaschutzimpfung.

Neu verfügbar sind die auf Omikron angepassten mRNA-Impfstoffe, die von der STIKO für die Auffrischimpfungen favorisiert werden.

Aufgrund der beginnenden Herbstwelle ist zudem allen Personen ab 12 Jahren dringend empfohlen – soweit noch nicht erhalten – die erste Auffrischimpfung jetzt durchzuführen. Auch hierfür eignen sich die neu angepassten Impfstoffe.

Zudem wird die Grippeschutzimpfung insbesondere für Personen ab 60 Jahren empfohlen und kann in der Regel gleichzeitig mit einer Coronaimpfung verabreicht werden.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Das Bündnis ‚NRW impft – Bleib gesund!‘ soll dort Aufklärung leisten, wo es drauf ankommt: bei den Menschen vor Ort. Die Bürgerinnen und Bürger erhalten von vertrauten Expertinnen und Experten eine direkte und individuelle Beratung. So kann sich jeder sicher sein, dass er die notwendigen Informationen rund um die Corona- und Grippeschutzimpfung erhält. Ich hoffe natürlich, dass viele Bürgerinnen und Bürger dieses Angebot nutzen – insbesondere, wenn Fragen und Unsicherheiten auftauchen."

Die Präsidenten der Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe, Dr. Ralf Hausweiler und Jost Rieckesmann, sowie die Vorstandsvorsitzenden der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe, Dr. Ralf Wagner und Dr. Holger Seib, sind sich einig: „Die Zahnärzteschaft beteiligte sich seit Beginn an allen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung. Sie begrüßt und unterstützt aktiv selbstverständlich auch diese Kampagne unserer Landesregierung in Nordrhein-Westfalen.“

Zu dem Thema wurde eine gemeinsame Presseerklärung veröffentlich, die Sie hier nachlesen können.

 

Neue Impfverordnung schafft Voraussetzungen für Coronaimpfungen durch Zahnärzteschaft (Stand: 30.5.2022)

Mit Inkrafttreten der neuen Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sind jetzt die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben, dass auch Zahnärztinnen und Zahnärzte in Zahnarztpraxen gegen das Coronavirus impfen können. Zuvor hatten Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in den vergangenen Wochen mit erheblichem Aufwand die notwendigen technischen und sonstigen Voraussetzungen für ein solches Impfangebot geschaffen. Dazu zählte unter anderem die verpflichtende Anbindung an das Digitale Impfquoten-Monitoring (DIM) des Robert Koch-Instituts (RKI), die Abrechnung der Impfleistungen über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und für Privatzahnärzte über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) der Länder. Nach Änderung der die technische Umsetzung regelnden Allgemeinverfügung können Impfstoffe durch Zahnärztinnen und Zahnärzte in Apotheken bestellt werden. Anvisiert ist dafür - nach Angaben von BMG und Apothekerschaft - der Stichtag 7. Juni.

KZBV und BZÄK informieren auf ihren Websites unter www.kzbv.de/coronavirus sowie unter www.bzaek.de über die Regelungen. Die Informationsbereiche werden fortlaufend aktualisiert. Gemeinsamer FAQ-Katalog mit allen wichtigen Fragen und Antworten Ein zentrales Informationsangebot von KZBV und BZÄK ist ein gemeinsamer Katalog mit allen wichtigen Fragen und Antworten zum Thema für den Berufsstand. Erläutert werden darin unter anderem die konkreten Voraussetzungen (u.a. Selbstauskunft und Bescheinigung der Kammern), unter denen sich die Zahnärzteschaft zielgerichtet an der laufenden Impfkampagne beteiligen kann, um einen Beitrag zu leisten, das Pandemiegeschehen einzudämmen. Dazu zählen unter anderem Vorgaben für die verpflichtende Anbindung an die Impfsurveillance des zuständigen RKI, Angaben zur Ausstellung von Impfzertifikaten und die vorgeschriebene Aufklärung von Patientinnen und Patienten. Darüber hinaus gibt es Informationen zu Beschaffung, Lagerung, Handhabung der Impfstoffe, zu nötigen Schulungen, haftungsrechtlichen Fragen, sowie Vergütung und Abrechnung.

Impfen in der eigenen Praxis (Stand 25.03.2022)

Trotz intensiver Bemühungen von KZBV und BZÄK ist bis heute keine entsprechende Änderung an der Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vorgenommen worden, sodass es aktuell immer noch nicht möglich ist, dass Zahnärzte und Zahnärztinnen in den eigenen Einrichtungen/Praxen Impfungen (in eigener Regie) durchführen dürfen.

Ob eine Unterstützung des Impfens durch die Zahnärzteschaft in der aktuellen Zeit notwendig ist, mag ein jeder für sich beantworten. Das Angebot der Zahnärzteschaft, die Kampagne zu unterstützen, erfolgte vor 2 Jahren, genau wie Ende letzten Jahres, zu einer Zeit, in der man uns gebraucht hätte.

Die Zahnärztekammer Nordrhein hat ungeachtet dessen die vergangenen Wochen genutzt, um Lösungen zu generieren, die für die Umsetzung des Impfens in der eigenen Einrichtung/Praxis notwendig sind oder diese zumindest erleichtern können. Sollten die Zahnärzte in den kommenden Wochen in § 3 der Impfverordnung des BMG als Leistungserbringer benannt werden, so müssen die folgenden einzelnen Bausteine durch die Einrichtungen/Praxen abgearbeitet werden.

Über die entsprechenden Maßnahmen und Möglichkeiten möchten wir Sie mit diesem Schreiben informieren:

Es haben sich vier Themenfelder als Schwerpunkte herauskristallisiert:

  1. Impfmanagement (Impfstoff, Termin, Aufklärung, Dokumentation)
  2. Zugang zum DIM-Portal beim RKI (Meldung der Impfungen)
  3. Ausstellung von (digitalen) Impf-/Genesenen-Zertifikaten
  4. Abrechnung

 

1. Impfmanagement in der eigenen Einrichtung/Praxis
Eine der größten Herrausforderungen ist das Management der Impftermine, bezogen auf die bestellte/gelieferte Impfstoffmenge, die möglichst zeitsparende Anamneseerhebung und Impfaufklärung des Impflings, die Erfassung der bereits erhaltenen Impfungen, die Zuordnung der Charge nach der Impfung und auf der anderen Seite die Generierung der zu meldenden Pflichtdaten (aktuell 9 Angaben), nach der jeweilgen Impfung/Impfserie beim DIM Portal des RKI.

Neben der manuellen Möglichkeit, dieses umzusetzen, bietet die Firma No-Q eine erprobte und bewährte Softwarelösung zur Koordinierung, Abwicklung, Dokumentation und Meldung von Covid-Impfungen an. Über 3.000 Test- und Impfstellen arbeiten bereits mit diesem System.

Über No-Q können Termine gebucht und alle notwendigen Unterlagen übermittelt werden. Die integrierte Impfstoff-Lagerverwaltung bietet einen Überblick über die zur Verfügung stehenden Vorräte. Dadurch können die Terminvergabe und Kapazitäten optimiert werden. Die Software versendet bei Bedarf Erinnerungsnachrichten an Impflinge und ermöglicht die Vergabe von Folgeterminen.

No-Q bietet für das Impfen gegen das Coronavirus alle notwendigen Funktionen für einen effizienten und geregelten Ablauf. Das System ist ohne Einrichtungsgebühr in nur wenigen Schritten einsatzbereit.

Funktionen und Leistungsumfang

Terminmanagement (Online)

  • Flexibles Setup der Impfzeiten, Slots und Kapazitäten
  • Slot-basierte Anmeldung zum Impftermin
  • Möglichkeit der Benutzerregistrierung
  • Buchung für Gruppen und Familienmitglieder
  • Zusendung einer Termin-Erinnerungsnachricht
  • Mehrsprachige Benutzeroberfläche

Aufklärungsmanagement

  • Übermittlung von Buchungsbestätigung, Informationsschreiben und Anamnesebogen
  • Erfassen aller Detailinformationen für die Dokumentation
  • Optionale Datenfelder zur Qualitätskontrolle
  • Druck von Dokumenten und Labels

Impfstoffmanagement

  • Verwaltung der Lagerbestände und Zuweisung von Impfstoffen
  • Erfassen aller Detailinformationen für die Dokumentation
  • Vergabe von Folgeterminen

Weitere Informationen finden Sie hier!

Anfrage zu den Sonderkonditionen für Kammermitglieder der ZÄK Nordrhein können Sie hier stellen.

In das Programm integriert ist die Möglichkeit, eine Datei im notwendigen Format zu generieren (CSV-Datei), um alle durchgeführten Impfungen täglich an das RKI zu melden. Eine händische Meldung jedes einzelnen Impflings ist am DIM Portal des RKI ebenfalls möglich.
 

2. Zugang zum DIM-Portal beim RKI
Die KZV Nordrhein hat Sie in ihrer Aussendung vom 22.03.2022 über das Verfahren bzw. die notwendigen Voraussetzungen für den Zugang zum RKI-DIM-Portal informiert. Das Schreiben „Möglichkeit zum Impfen in eigerner Praxis“ der KZV finden Sie hier.
 

3. Ausstellung von (digitalen) Impf-/Genesenen-Zertifikaten
Ab sofort können Zahnärzte und Zahnärztinnen bedarfsweise digitale Covid-Zertifikate der EU erstellen. Dies könnte im Rahmen der Änderung der Impfverordnung und Benennung der Zahnärzte zu einer zwingenden Vorraussetzung für das Impfen in der eigenen Einrichtung/Praxis werden.
Einrichtungen/Praxen, welche keine Ausstellung über das PVS-System veranlassen, können mithilfe einer Desktop-Applikation (Desktop-Client) ebenfalls schnell und einfach Impf- und Genesenen-Zertifikate erstellen. Voraussetzung für die Nutzung ist der Zugang zur Telematikinfrastruktur sowie eine Internetverbindung.
Für die Betriebssysteme Windows und MacOS finden Sie den Desktop-Client zum Download an dieser Stelle.
Eine Installationsanleitung finden Sie hier
 

4. Abrechnung
Zur Abrechnung liegen bundesweit keine abschließenden Ergebnisse vor, diese Abrechnungsmodalitäten (Verfahren, Vergütung, Nachweis etc.) befinden sich aktuell noch in Klärung mit dem Verordnungsgeber.
Sobald hier konkrete Ergebnisse vorliegen, werden Sie durch Ihre KZV Nordrhein informiert. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 0211-44 704 262 gerne zur Verfügung.

 

Empfehlung einer zweiten Covid-19-Auffrischungsimpfung (Stand 23.02.2022)

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat in der 18. Aktualisierung der Covid-19-Impfempfehlung für folgende Personengruppen nach abgeschlossener Covid-19-Grundimmunisierung und erfolgter erster Auffrischungsimpfung eine zweite Auffrischungsimpfung empfohlen:

  1. Menschen ab dem Alter von 70 Jahren
  2. Bewohnerinnen und Bewohner sowie Betreute in Einrichtungen der Pflege sowie für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  3. Menschen mit Immundefizienz ab dem Alter von 5 Jahren
  4. Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Kontakt zur Bewohnerschaft beziehungsweise zu Patientinnen und Patienten

Damit wird auch für die Beschäftigten in Zahnarztpraxen (Ziffer 4) eine weitere Auffrischungsimpfung empfohlen. Bei der Impfung sollte, wenn möglich, der gleiche mRNA-Impfstoff zum Einsatz kommen, der auch bei der ersten Auffrischungsimpfung genutzt wurde.

Der Abstand zwischen erster und zweiter Auffrischungsimpfung soll für die unter Ziffer 4 genannten Personen mindestens sechs Monate, für die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Personen mindestens drei Monate betragen.

Für geimpfte Genesene empfiehlt die STIKO aktuell keine vierte Impfung.
Die Kreise und kreisfreien Städte ermöglichen auf Basis dieser Empfehlung sowohl im Rahmen ihrer stationären (Impfstellen), als auch ambulanten (mobilen) Angebote die vierte Impfung für den oben genannten Personenkreis.

Für Impfangebote in Einrichtungen eruieren die Koordinierenden Covid-Impfeinheiten (KoCi) bis zum 4. März 2022 Unterstützungsbedarfe. Diese sollen gemäß Erlass durch ärztliche Ressourcen, die bei der Kassenärztlichen Vereinigung beauftragt werden können, gedeckt werden.

Aufgrund einer offenbar geringeren Anzahl an Impfungen wird im Erlass erst nachrangig auf die Möglichkeit der Kreise und kreisfreien Städte verwiesen, ärztliches Personal wie Humanmediziner, Zahnärzte und Veterinäre sowie Apotheker unmittelbar zu beauftragen und einzusetzen.  

 

Impfungen in Zahnarztpraxen (Stand 23.02.2022)

Die nordrheinischen zahnärztlichen Körperschaften sowie die BZÄK und KZBV verhandeln weiterhin auf allen Ebenen, um bestehende Hürden im Bereich der Impf-Surveillance abzubauen. Sobald die Gespräche auf Bundes- und Landesebene zu Erfolgen geführt haben, werden wir Sie hierüber direkt informieren. 

 

Impfen mit Novavax (Stand 23.02.2022)

In Kürze startet die Impfung mit dem Impfstoff Nuvaxovid der Firma Novavax. Aufgrund der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht sollen vorrangig Beschäftigte der Gesundheitsberufe mit dem Impfstoff geimpft werden. Eine entsprechender Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage an Impfstellen finden Sie hier.

Der Impfstoff von Novavax kann im weitesten Sinne zu den Totimpfstoffen gezählt werden. Die Verabreichung ist für Personen ab 18 Jahren empfohlen, verabreicht werden zwei Dosen in einem Abstand von mindestens drei Wochen. Ausführliche Informationen zu dem Impfstoff finden Sie in unserem Schreiben vom 11.02.2021.

Auf Bitten mehrerer Gesundheitsämter werden wir Sie gegebenenfalls mit einer gesonderten Mail über die Organisation der Impfung mit dem Impfstoff von Novavax in dem jeweiligen Gesundheitsamtsbereich informieren.

 

Impfen mit Nuvaxovid (Stand 10.02.2022)

Der Impfstoff der Firma Novavax kann im weitesten Sinne zu den "Totimpfstoffen" gezählt werden. Denn im Gegensatz zu den bisher zugelassenen Impfstoffen, die einen Bauplan für das Spike-Protein des Coronavirus enthalten, welches dann kurzzeitig von den Körperzellen nachgebaut wird, wird bei der Impfung mit Nuvaxovid bereits das fertige Spike-Protein verabreicht.

Der Bund hat bisher weder die Liefermenge noch einen Zeitplan für die Auslieferung des Impfstoffs verbindlich festgelegt. Aufgrund der begrenzten Mengen soll der Impfstoff zunächst ausschließlich im Rahmen kommunaler Impfangebote zur Verfügung stehen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) rechnet damit, dass die Impfungen Ende Februar 2022 oder spätestens Anfang März 2022 beginnen können.

Wegen der begrenzten Menge soll der Impfstoff zunächst an Personen, die von der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind oder die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mit den zugelassenen mRNA-Impfstoffen geimpft werden können, verabreicht werden.

Der Nachweis, dass Beschäftigte von der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind, erfolgt über eine Arbeitgeberbescheinigung. Diese Arbeitgeber-Bescheinigung finden Sie hier.

Das MAGS hat die Kommunen bereits gebeten, für diese Personengruppen niedrigschwellige Impfangebote vorzubereiten und die betroffenen Einrichtungen (dazu zählen auch Zahnarztpraxen) zu informieren.

Zur vollständigen Immunisierung gegen das Corona-Virus sind laut STIKO zwei Impfstoffdosen im Abstand von mindestens drei Wochen zu geben. Der vollständige Impfschutz gilt 14 Tage nach Verabreichung der zweiten Impfung.

Die Verabreichung von Novavax während der Schwangerschaft und Stillzeit wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen.

Eine Auffrischungsimpfung mit Novavax für Personen, die zuvor mit einem anderen Impfstoff geimpft wurden, wird aktuell nicht empfohlen. Dafür stehen weiterhin ausschließlich die beiden mRNA-Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna zur Verfügung.

 

STIKO befürwortet Zulassung von Novavax und zweite Booster-Impfung

Die Ständige Impfkommission (STIKO) befürwortet die Zulassung des Impfstoffes Novavax für Personen ab 18 Jahren. Der Impfstoff soll voraussichtlich ab dem 21. Februar in Deutschland verfügbar sein. Voraussetzung für einen vollständigen Impfschutz sollen zwei Impfungen im Abstand von drei Wochen sein, die vollständige Immunisierung gilt 14 Tage nach Verabreichung der zweiten Dosis.

Gleichzeitig spricht sich das Gremium für eine zweite Boosterimpfung für vulnerable Gruppen (Menschen ab 70 Jahren, Personen mit Immunschwäche etc.) aus. Diese soll frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischungsimpfung stattfinden. Auch Beschäftigte in medizinischen und Pflegeeinrichtungen sollen einen zweiten Booster erhalten, jedoch frühestens nach sechs Monaten. Personen, die nach der ersten Auffrischimpfung eine Coronainfektion durchgemacht haben, sollen dagegen keinen weiteren Booster erhalten.

In beiden Fällen handelt es sich noch nicht um eine offizielle Empfehlung der STIKO, da der Beschlussentwurf noch zur Abstimmung an Fachkreise und Bundesländer gesendet wurde, wodurch noch Änderungen möglich sind.

 

Impfkampagne: Zahnärztekammer bietet kostenlose Notfallschulung für Zahnärzte

Neben der Theorie ist auch eine und praktische Schulung Voraussetzung zur Verabreichung von Impfungen.

Plötzlich wird dem Patienten schwindelig und er verliert sein Bewusstsein – wenige Minuten, nachdem ihm eine Corona-Impfung verabreicht wurde. Jetzt heißt es, schnell zu handeln. Eine Anaphylaxie ist eine seltene, jedoch schnell lebensbedrohliche Reaktion auf eine Impfung. Damit Zahnärzte, die bald in die Impfkampagne einsteigen wollen, für diese Notfälle gerüstet sind, bietet die Zahnärztekammer Nordrhein eine kostenlose praktische Schulung an.

Die ersten Seminare fanden bereits im Januar unter der Leitung der Düsseldorfer Notärzte Andreas Becht und Kalle Heitkötter statt. Anstelle von klassischem Frontalunterricht standen dabei vor allem praktische Übungen im Mittelpunkt. In Kleingruppen konnten die Teilnehmer verschiedene Szenarien möglicher Impfreaktionen durchspielen und dabei ihr Wissen auf die Probe stellen: Wie schlecht geht es dem Patienten? Welche medizinischen Maßnahmen sind geboten? Und wann muss der Rettungsdienst alarmiert werden?

Zusammen mit dem Notarzt Andreas Becht spielen die Teilnehmer mögliche Notfallsituationen nach dem Impfen nach. © Krenzel/Zahnärztekammer Nordrhein

Durch die verschiedenen Fallbeispiele mit harmlosen bis hin zu lebensbedrohlichen Impfreaktionen konnten die Teilnehmer in Ruhe für den Ernstfall proben, damit ihnen im Fall der Fälle keine Fehler unterlaufen. Zudem hatten die teilnehmenden Zahnärzte die Möglichkeit, den Experten ihre Fragen stellen, zum Beispiel zur richtigen Dosierung bei der Verabreichung von Adrenalin und den Vor- und Nachteilen vordosierter Präparate.

Um das Risiko von medizinischen Notfällen nach einer Impfung grundsätzlich zu minimieren, empfahlen die Mediziner den Teilnehmern, keine Patienten mit Immunschwächen oder impfrelevanten Allergien zu impfen, sondern diese an den jeweils behandelnden Arzt zu verweisen. Die entsprechenden Fälle können leicht über den Anamnesebogen des RKI ausfindig gemacht werden.

Bei den Teilnehmern kam die praktische Schulung vor allem dank der zahlreichen nachgespielten Szenarien sehr gut an. "Das war die beste Notfallfortbildung, an der ich jemals teilgenommen habe", sagte der Zahnarzt Jörg Oltrogge.

Die Teilnahme an dem Kurs ist Voraussetzung zur Erlangung eines Impfzertifikats, um Corona-Impfungen verabreichen zu dürfen. Im Februar bietet die Zahnärztekammer noch am 22. Februar die Möglichkeit, an der kostenlosen Schulung teilzunehmen. Eine Anmeldung hier möglich.

Den praktischen Teil (Famulaturteil) der Schulung können Zahnärzte alternativ aber auch bei einem ihnen bekannten Arzt oder einem Impfzentrum absolvieren und sich zum Beispiel auf der Muster-Bescheinigung der BZÄK bescheinigen lassen, die online unter bit.ly/3A6ijdA abgerufen werden kann:

 

Theoretische Online-Schulung

Zweite Voraussetzung für die Erlangung des Zertifikats ist die Teilnahme an einer theoretischen Schulung, die ab sofort kostenlos über die E-Learning-Plattform der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen (AÖGW) auf der Seite www.impfencovid19.de durchgeführt werden. Zahnärzte müssen sich dort zunächst registrieren. Dabei werden Sie um verschiedene individuelle Angaben gebeten, beispielsweise ihrer E-Mail-Adresse. Bei einigen Feldern ist die Antwort jedoch vorgegeben: Bei „Arztnummer LANR“ muss unbedingt die Zahl „999999900“ eingetragen werden, das Feld „Einheitliche Fortbildungsnummer EFN“ muss frei bleiben und bei „Zugehörigkeit zur jeweiligen Zahnärztekammer“ muss „Zahnärztekammer Nordrhein“ eingetragen werden.

Nach der Anmeldung kann der Kurs unter dem Modul Z-Dental durchgeführt werden, nach erfolgreicher Teilnahme versendet die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen postalisch eine entsprechende Bescheinigung.

 

Ausstellung des Impf-Zertifikats

Nach Absolvierung der beiden Schulungen müssen die beiden Bescheinigungen im Portal der Zahnärztekammer Nordrhein hochgeladen werden. Das funktioniert im Menü des Portals unter „Meine ZÄK“, dann auf „Formulare Mitglied“ und „Antrag Ausstellung Impf-Zertifikat (durch Zahnärzte)“ klicken. Dort können die Bescheinigungen hochgeladen werden. Anschließend versendet die Zahnärztekammer Nordrhein das Zertifikat postalisch beziehungsweise kann das Zertifikat im Portal im Bereich „Mein KHI“ elektronisch abgerufen werden.

Hiermit liegen die Voraussetzungen von Zahnärzten und Zahnärztinnen zur Unterstützung zunächst in mobilen Impfeinheiten, Arztpraxen oder Impfzentren vor. Hierzu wird die Zahnärztekammer Nordrhein ihr Impf-Zertifikat an das zuständige Referat beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) weiterleiten. Dieses wiederum benachrichtigt die für jeweils zuständige örtliche Koordinierungseinheit Covid-Impfstelle (KoCI). Von dort werden die Zahnärzte schließlich – so die aktuelle Information aus dem Ministerium – kontaktiert.

Gerade vor dem Hintergrund der befürchteten neuen Omikron-Welle und den hiermit ansteigenden Infektionszahlen auch bei impfenden Personen ist eine hohe Zahl an unterstützenden Zahnärztinnen und Zahnärzten wichtig. Dem Ernst der Lage entsprechend und der ernsthaften, ethischen Berufsauffassung von uns Zahnärzten und Zahnärztinnen wegen, möchten wir Sie um rege Teilnahme bitten.

Bei weiteren Fragen erreichen Sie unsere Mitarbeiter per E-Mail an corona(at)zaek-nr.de sowie unter der Telefonnummer 0211 / 44704-262.

 

Informationen zur Haftpflichtversicherung

Zum Thema Haftpflichtversicherung weist die BZÄK auf ihrer Webseite auf Folgendes hin:

„Alle Zahnärztinnen und Zahnärzte sind mit einer Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen, sprich zahnärztlichen Tätigkeit versichert. Impfen ist jedoch eine ärztliche, keine zahnärztliche Leistung. Eine Reihe von Versicherungsunternehmen hat auf Nachfrage bestätigt, dass eine gesetzliche Öffnung der Impfungen gegen SARS-CoV-2 die Impfung zur beruflichen Tätigkeit der Zahnärzteschaft macht. Es ist jedoch nicht bekannt, ob alle Versicherungsunternehmen diese Auslegung stützen. Um Lücken im Versicherungsschutz vorzubeugen empfiehlt die BZÄK, sich vor Aufnahme der Impftätigkeit von der eigenen Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, dass eine Impftätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst ist.“

 

Aktuelle Informationen zum Impfen durch Zahnärzte

Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der für das Impfen erforderlichen theoretischen und praktischen Schulungen sowie Hinweise zur Ausstellung von Impf-Zertifikaten und Informationen zur beruflichen Haftpflichtversicherung.

 

1.  Theoretische Schulung

Die theoretische Schulung kann ab sofort kostenlos über die E-Learning-Plattform der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen (AÖGW) durchgeführt werden. Zum besseren Verständnis haben wir Ihnen die einzelnen technischen Schritte zur Durchführung aufgelistet.

 

Registrierung bei der AÖGW
  • Rufen Sie die Seite www.impfencovid19.de auf
  • Klicken Sie rechts oben auf die Schaltfläche „Registrieren“
  • Geben Sie einen „Anmeldenamen“ (z.B. Ihre Mail-Adresse) und ein persönliches Kennwort ein. Beachten Sie dabei die beschriebenen Kennwort-Regeln
  • Füllen Sie anschließend alle Pflichtfelder aus
  • Im vorletzten Feld „Arztnummer LANR“ geben Sie unbedingt die Zahl „999999900“ ein
  • Das Feld „Einheitliche Fortbildungsnummer EFN“ bleibt frei
  • Bei „Zugehörigkeit zur jeweiligen Zahnärztekammer“ geben Sie bitte „Zahnärztekammer Nordrhein“ ein
  • Danach das Tastenfeld „neues Nutzerkonto anlegen“ (unterhalb der Angaben) anwählen

Anschließend erhalten Sie eine Mail an die von Ihnen angegebene Mail-Adresse mit einem Link zur Bestätigung des Nutzerkontos (in den meisten E-Mail-Programmen ist der angegebene Link aktiv und muss nur angeklickt werden. Sollte das nicht funktionieren, kopieren Sie bitte die Webadresse in die Adresszeile des Browserfensters).

Wenn Sie das Nutzerkonto bestätigt haben, erhalten Sie eine zweite Mail mit einem Link, unter dem Sie zum eigentlichen Kurs gelangen.

 

Durchführung des Kurses

Sie gelangen zum Kurs, indem Sie den Link in der zweiten Mail aufrufen oder auf der Startseite www.impfencovid19.de die Schaltfläche „Login“ (rechts oben) auswählen und dort Ihren Anmeldenamen und Ihr persönliches Kennwort eingeben. Klicken Sie unter dem Bild mit dem Titel „Fortbildung: Impfen zum Schutz vor Covid-19“ auf die Schaltfläche "Kurs".

Auf die Gestaltung des Kurses hat die Zahnärztekammer Nordrhein keinen Einfluss. Wir haben Ihnen zum besseren Verständnis eine technische Hilfestellung zur Kursdurchführung erarbeitet, die Sie hier finden.

Bei erfolgreicher Durchführung sendet Ihnen die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen postalisch eine entsprechende Teilnahmebescheinigung zu.

 

2.  Praktische Schulung

Den praktischen Teil (Famulaturteil) der Schulung (ca. 90 Minuten) können Sie bei einem Ihnen bekannten Arzt oder einem Impfzentrum absolvieren und sich zum Beispiel auf der Muster-Bescheinigung der BZÄK bescheinigen lassen. Für Zahnärzte und Zahnärztinnen, denen dies nicht möglich ist, bietet die Zahnärztekammer Nordrhein einen Kurs „Praktische ärztliche Notfall-Schulung“ an, durch den der Famulaturteil abgedeckt wird.

Den Kurs können Sie ab sofort auf der Website des KHI buchen. Bitte beachten Sie, dass dieser Kurs derzeit als Präsenzkurs geplant, und die Teilnehmerzahl pandemiebedingt vor Ort begrenzt ist. Im Anschluss an den Kurs stellen wir Ihnen eine entsprechende Teilnahme-Bescheinigung aus.

 

3.  Ausstellung des Impf-Zertifikats für Zahnärzte/Zahnärztinnen

Nachdem Sie die Bescheinigungen für den theoretischen und den praktischen Schulungsteil erhalten haben, stellt Ihnen die Zahnärztekammer Nordrhein ein entsprechendes Impf-Zertifikat aus. Hierzu müssen Sie die beiden Bescheinigungen im Portal der Zahnärztekammer Nordrhein hochladen.

Sollten Schwierigkeiten mit dem Einloggen auftreten, kann Sie der Portal-Support der Zahnärztekammer Nordrhein (Telefon 0211 / 44 704-221) unterstützen. Hierzu gibt es folgenden Pfad:

Klicken Sie auf „Meine ZÄK“ -> „Formulare Mitglied“ -> „Antrag Ausstellung Impf-Zertifikat (durch Zahnärzte)“. Laden Sie beide Bescheinigungen einzeln hoch -> „Zustimmung zur Onlineübertragung“ anklicken -> auf "Weiter" klicken. Hierdurch ist der Prozess abgeschlossen und die Zahnärztekammer Nordrhein wird Ihnen das Zertifikat postalisch zusenden und im Portal im Bereich „Mein KHI“ elektronisch zur Verfügung stellen.

 

4.  Haftpflichtversicherung

Zum Thema Haftpflichtversicherung weist die BZÄK auf ihrer Webseite (Stand 04.01.22) auf Folgendes hin: 

„Alle Zahnärztinnen und Zahnärzte sind mit einer Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen, sprich zahnärztlichen Tätigkeit versichert. Impfen ist jedoch eine ärztliche, keine zahnärztliche Leistung. Eine Reihe von Versicherungsunternehmen hat auf Nachfrage bestätigt, dass eine gesetzliche Öffnung der Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 die Impfung zur beruflichen Tätigkeit der Zahnärzteschaft macht. Es ist jedoch nicht bekannt, ob alle Versicherungsunternehmen diese Auslegung stützen. Um Lücken im Versicherungsschutz vorzubeugen, empfiehlt die BZÄK, sich vor Aufnahme der Impftätigkeit von der eigenen Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, dass eine Impftätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst ist.“

Hiermit liegen die Voraussetzungen von Zahnärzten und Zahnärztinnen zur Unterstützung zunächst in mobilen Impfeinheiten, Arztpraxen oder Impfzentren vor. Hierzu wird die Zahnärztekammer Nordrhein ihr Impf-Zertifikat an das zuständige Referat beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW MAGS weiterleiten. Dieses wiederum benachrichtigt die für Sie zuständige örtliche Koordinierungseinheit Covid-Impfstelle (KoCI). Von dort werden Sie – so die aktuelle Information aus dem Ministerium – kontaktiert.

Bei weiteren Fragen erreichen Sie unsere Mitarbeiter per E-Mail an corona@zaek-nr.de sowie unter der Telefonnummer 0211 / 44704-262.

Gerade vor dem Hintergrund der befürchteten neuen Omikron-Welle und den hiermit ansteigenden Infektionszahlen auch bei impfenden Personen ist eine hohe Zahl an unterstützenden Zahnärztinnen und Zahnärzten wichtig. Dem Ernst der Lage entsprechend und der ernsthaften, ethischen Berufsauffassung von uns Zahnärzten und Zahnärztinnen wegen, möchten wir Sie um rege Teilnahme bitten.

 

Versorgung nach Impfschäden infolge von Boosterimpfungen

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat in einem Schreiben an die Landesgesundheitsminister klargestellt, dass Personen, die im Rahmen der Coronaimpfverordnung geimpft werden, Anspruch auf Versorgung im Fall eines Impfschadens haben. Dieser Anspruch bestehe unabhängig von entsprechenden Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), sofern eine Impfung nach ärztlicher Einschätzung und nach dem Stand der Wissenschaft vertretbar sei.

Konkret gilt das in Hinblick auf Boosterimpfungen nach Angaben des BMG für alle Personen ab zwölf Jahren, die mit dem Impfstoff von Biontech oder Moderna geimpft werden, wobei die STIKO-Empfehlung berücksichtigt werden solle, den Impfstoff von Moderna nur an Personen ab einem Alter von 30 Jahren zu verimpfen. Personen ab fünf Jahren können nach STIKO-Empfehlung bei einer Immunschwäche ebenfalls geboostert werden.

Die Zahl der Auffrischungsimpfungen sei grundsätzlich nicht begrenzt, sodass auch weitere Boosterimpfungen verabreicht werden können, sofern diese wissenschaftlich vertretbar sind. Homologe Auffrischungsimpfungen mit den mRNA-Impfstoffen seien nicht notwendig.

 

Das Präsidium informiert: Schulung zur Impfung durch Zahnärzte/innen

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

am 10. Dezember 2021 hat der Bundesrat beschlossen, dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 zuzustimmen.

Das Gesetz sieht als Voraussetzung zur Impfung durch Zahnärztinnen und Zahnärzte die erfolgreiche Teilnahme an einer ärztlichen Schulung vor. Dieses Curriculum sollte laut IfSG zwischen Bundesärztekammer (BÄK) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bis zum 31.12.2021 verhandelt werden.

Die BÄK hat ihre Ressentiments zum Impfen durch andere Berufsgruppen leider nur teilweise abgebaut und fordert zusätzlich zur Teilnahme an einer theoretischen Unterweisung auch einen zusätzlichen Famulaturteil. Wir halten diese Haltung für schwer nachvollziehbar, sind uns jedoch sicher, dass Sie eine praktikable Art und Weise finden werden, den Famulaturteil z. B. bei einem Arzt Ihres Vertrauens oder einem Impfzentrum zu absolvieren und nachweisen zu können. Anders als bei den Apothekern sind wenigstens die zeitlichen Anforderungen für Sie um ein Vielfaches niedriger. Laut Informationsschreiben vom 22. Dezember 2021 hat die BZÄK zusammen mit der BÄK nun die Inhalte für ein Mustercurriculum für den theoretischen Teil erstellt, die Umsetzung erfolgt über eine E-Learning-Plattform der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf. Die Schulung wird kostenlos sein.

  • Wir werden Sie voraussichtlich in der 1. KW 2022 über das Anmeldeverfahren (Link, Registrierung, etc.) bei der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen informieren.
  • Nach den aktuellen Planungen stellt die Akademie nach erfolgreicher Schulungsteilnahme eine entsprechende Bescheinigung für den theoretischen Teil aus.
  • Die BZÄK hat aktuell eine Muster-Bescheinigung für den praktischen Teil (Famulaturteil) entworfen. Den praktischen Teil können Sie bei einem Ihnen bekannten Arzt oder einem Impfzentrum absolvieren. Wenn Ihnen das nicht möglich ist, melden Sie sich gerne bei uns, wir werden dann für die Interessenten eine Fortbildung z. B. mit dem Schwerpunkt „Notfallmaßnahmen bei akuten Impfreaktionen“ organisieren.
  • Nachdem Sie beide Teile (praktisch und theoretisch) absolviert und die Bescheinigungen in der Zahnärztekammer Nordrhein eingereicht haben, werden wir Ihnen zeitnah ein Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss der gesamten Impf-Schulung zukommen lassen.
  • Die beiden Teile können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.

Nachdem Sie die beiden Bescheinigungen bei uns eingereicht haben, erhalten Sie von uns ein Impfzertifikat. Hiermit liegen die Voraussetzungen zur Unterstützung zunächst in mobilen Impfeinheiten, Arztpraxen oder Impfzentren vor.

Impfungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte in der eigenen Praxis sind derzeit noch nicht möglich. Damit diese perspektivisch durchgeführt werden können, sind noch spezielles technisches Equipment, Software-Tools und eine Anbindung an das Meldesystem erforderlich, damit Beratungsunterlagen bereitgestellt werden können, QR-Codes für Impfzertifikate generiert und Meldungen über erfolgte Impfungen an das RKI übermittelt werden können. Wir werden Sie auch hierzu zeitnah informieren.

Die Impfungen sind eine entscheidende Waffe im Kampf gegen die Pandemie, daher möchten wir Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, dringend darum bitten, sich für dieses Schulungsmaßnahme anzumelden. Die Zahnärzteschaft steht bei diesem Kampf an der Seite der Bevölkerung, unserer Patientinnen und Patienten. Nur gemeinsam können wir die Krise möglichst schnell erfolgreich hinter uns bringen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an
E-Mail: corona@zaek-nr.de
Tel.: 0211 / 44704-262

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien frohe Weihnachtstage und einen guten Start in das Jahr 2022
verbunden mit Gesundheit und Zuversicht und verbleiben

mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. Ralf Hausweiler
Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

Dr. Thomas Heil
Vizepräsident der Zahnärztekammer Nordrhein

 

Aktuelle Informationen zum Impfen

Die wichtigsten Updates im Überblick:

 

Impfen durch Zahnärzte in der Praxis noch nicht sofort möglich

Die Bundesregierung hat angekündigt, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apotheker die Impfanstrengungen der ärztlichen Kolleginnen und Kollegen in Kürze unterstützen sollen. Bevor es los gehen kann, müssen die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen geschaffen werden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19, das Ende dieser Woche im Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden soll, wird voraussichtlich der Rechtsrahmen hergestellt. Nach Verabschiedung tritt das Gesetz direkt in Kraft.

Voraussetzung zur Durchführung der Covid-19-Impfung durch Zahnärzte ist die erfolgreiche Teilnahme an einer ärztlichen Schulung (s.u.). Damit wird die Voraussetzung zur Unterstützung in mobilen Einheiten oder Impfzentren geschaffen.

Perspektivisch ist auch eine Impfung in eigenen Praxen vorgesehen. Damit diese durchgeführt werden können, sind jedoch noch spezielles technisches Equipment, Software-Tools und eine Anbindung an das Meldesystem erforderlich, damit Beratungsunterlagen bereitgestellt werden können, QR-Codes für Impfzertifikate generiert und Meldungen über erfolgte Impfungen an das RKI übermittelt werden können. Dies ist noch mit einigen Hürden verbunden.

Auch unsere Erfahrungen aus der Anbindung an das Meldesystem der zahnärztlichen Teststellen zeigen, dass Tücken oft in der EDV-Anbindung liegen. Ferner muss die Bestellung und Belieferung mit Impfstoffen geklärt werden.

Selbstverständlich informieren wir Sie, sobald das Procedere oder weitere Details feststehen.

 

Voraussetzung für Impfungen durch Zahnärzte: Teilnahme an zertifizierter Schulung

Der Gesetzentwurf zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 sieht als Voraussetzung zur Impfung durch Zahnärzte die erfolgreiche Teilnahme an einer ärztlichen Schulung vor. Hierzu ist durch Bundeszahnärztekammer und Bundesärztekammer ein Mustercurriculum zu erstellen.

Die Zahnärztekammer Nordrhein wird anschließend ein entsprechendes zertifiziertes Schulungsangebot anbieten. Die Themen reichen von der Anamnese und Aufklärung über die Einholung der Einwilligung, eine Impfberatung, mögliche Kontraindikationen, bis hin zu Notfallmaßnahmen bei akuten Impfreaktionen. Wir informieren Sie, sobald das Schulungsangebot bereitsteht.

 

Informieren Sie zuvor Ihre Haftpflichtversicherung

Durch einige Haftpflichtversicherer wurde bereits signalisiert, dass sich der Versicherungsschutz auf die Tätigkeitserweiterung des Impfens erstreckt, sobald der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen geschaffen hat.

Zwar wird der Tätigkeitsbereich durch die Gesetzes-Novelle für Zahnärzte erweitert, Regelungen zur Erweiterung der Haftpflichtversicherung sind jedoch nicht im Gesetzesentwurf vorgesehen. Wir empfehlen Ihnen daher: Sichern Sie sich ab und kontaktieren Sie vorab Ihre Haftpflichtversicherung.

 

Impfpflicht für Beschäftigte in Zahnarztpraxen

Der Gesetzentwurf zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 sieht vor, dass ab dem 15. März 2022 u.a. Beschäftigte in Zahnarztpraxen entweder geimpft oder genesen sein müssen.

Derzeit liegen uns noch keine belastbaren Informationen zu möglichen Folgen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen vor. Dieser werden wir Ihnen so schnell wie möglich zur Verfügung stellen.

 

Mitarbeiter- und Besucher Testungen in ZA-Praxis

Die vergangene IfSG-Novelle sah weitreichende Mitarbeiter- und Besuchertestungen vor, die nach wie vor zu Verunsicherungen in den Praxen führen. Durch Zusammenarbeit der zahnärztlichen nordrhein-westfälischen Körperschaften konnte beim Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen ein Erlass erwirkt werden.

Durch diesen sowie Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz und Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit wurden die wenig zielführenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie vorübergehend ausgesetzt (vgl. Mitgliederinformation vom 25.11.2021).

So sind Begleitpersonen wie Eltern und Betreuer von der Testpflicht derzeit ausgenommen. Bei immunisierten Beschäftigten müssen nur zwei Antigen-Testungen pro Woche durch den Arbeitgeber ausgeführt werden. Diese können in Eigenanwendung ohne Aufsicht durchgeführt werden.

Ferner empfehlen wir den Impfstatus der Patientinnen und Patienten zu erheben. Eine ausführliche Dokumentation, in der neben dem Impfstoff, die einzelnen Impftermine abgefragt werden, wie dies zunächst durch die IfSG-Novelle (vgl. Mitgliederrundschreiben inkl. Anlage vom 24.11.2021) vorgesehen war, ist jedoch nicht notwendig.

In einem zusätzlichen Erlass vom 26.11.2021 hat das Gesundheitsministerium NRW klargestellt, dass die gemäß § 28 b Absatz 3 IfSG geforderten zusätzlichen Dokumentations- und Meldepflichten ebenfalls ausgesetzt wurden. Zuvor bereits bestehende Meldepflichten sind jedoch weiterhin umzusetzen.

Dies gilt auch für die internen Dokumentationspflichten der allgemeinen 3G-Kontrollen. Hierunter fällt u.a. die tägliche Testung und entsprechende Dokumentation von ungeimpften Beschäftigten. Damit Sie den Überblick behalten, finden Sie in unserem umfassenden FAQ die Antworten zu Ihren wichtigsten Fragen. Das FAQ können Sie auf unserer Webseite nachlesen.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 sollen die Testungen im IfSG nun durch Bundesgesetzebene neu geregelt werden. Hierzu sind die Bundeszahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung in einem engen Austausch mit den politischen Verantwortlichen auf Bundesebene, um praxistaugliche Lösungen zu finden. Über mögliche Änderungen informieren wir Sie ebenfalls umgehend.

 

Behandlung von ungeimpften Patientinnen und Patienten

Da uns insbesondere seitens verunsicherter Patienten Nachfragen erreichen, möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass der Impf- oder Teststatus nicht ausschlaggebend für eine zahnärztliche Behandlung sein darf. Dies bedeutet, dass weder ein Test vor der Behandlung verlangt noch eine Behandlung bei ungeimpften Patientinnen und Patienten abgelehnt werden darf.

Zahnärztliche Notfallbehandlung von Covid-19 Patientinnen und Patienten
Durch die steigenden Inzidenzen und aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne befindlichen Personen steigt die Anzahl möglicher Notfallbehandlungen.

Für infektiöse Patientinnen und Patienten kann eine Notfallbehandlung nur in Ausnahmefällen in ambulanten Praxen stattfinden. Wir rufen daher die Schwerpunktpraxen und Behandlungszentren für die Akut- und Notfallbehandlung von Corona-Infizierten sowie unter Quarantäne stehenden Personen auf, diese Strukturen aufrecht zu erhalten, um so die Versorgung aller Patientinnen und Patienten gewährleisten zu können.

 

Impfungen in Zahnarztpraxen sind noch nicht möglich

BZÄK und KZBV informieren, dass Impfungen beim Zahnarzt in der Praxis noch nicht sofort möglich sind. Zwar sollen Corona-Schutzimpfungen demnächst auch von Zahnärztinnen und Zahnärzten ausgeführt werden dürfen. Noch ist es jedoch zu früh, um entsprechende Termine zu vereinbaren.

Denn technische und juristische Vorbereitungen und die Impfstofflogistik sind noch nicht final geklärt, werden aber derzeit von den zuständigen Stellen unter Hochdruck erarbeitet. So muss etwa der Gesetzgeber erst eine entsprechende Gesetzesänderung vornehmen. Auf diese vorgelagerte Prozesskette müssen Zahnärzteschaft und Patienten jetzt zunächst warten.

Zudem braucht es spezielles technisches Equipment, SoftwareTools, damit zum Beispiel Beratungsunterlagen bereitgestellt werden können, QR-Codes für Impfzertifikate erstellt werden können oder die Meldung über eine Impfung an das Robert KochInstitut (RKI) abgesetzt werden kann. Dann muss insbesondere Impfstoff in ausreichender Menge geliefert werden. Dies alles wird noch einige Zeit beanspruchen.

 

Impferlass des MAGS zu Corona-Auffrischimpfungen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat einen Impferlass mit Empfehlungen für Corona-Auffrischungsimpfungen veröffentlicht.

Die Empfehlungen gelten für folgende Personengruppen:

 

1.    Medizinisches Personal

Das MAGS empfiehlt eine Auffrischungsimpfung für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit direktem Patientenkontakt. In Krankenhäusern geschieht diese Auffrischungsimpfung über den Betrieb selbst.

Beschäftigte in Zahnarztpraxen und weiteren medizinischen Einrichtungen, die keine eigenen Möglichkeiten des Impfstoffbezugs haben, können sich laut des Erlasses durch Betriebsmediziner sowie in ambulanten Arztpraxen impfen lassen.

 

2.    Personen ab 70 Jahren

Die Auffrischungsimpfungen erfolgen über die ambulanten Arztpraxen. Die betroffenen Personen werden durch das MAGS über die Kreise und kreisfreien Städte informiert.

 

3.    Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft wurden

Das MAGS empfiehlt auch eine Auffrischungsimpfung für Personen, die einmalig mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurden. Das Angebot wird über die Koordinierenden Covid-Impfeinheiten (KoCI) der Kreise und Städte sichergestellt.

 

Art und Zeitpunkt der Auffrischungsimpfungen

Auffrischungsimpfungen erfolgen nach Angaben des MAGS derzeit immer mit dem mRNA-Impfstoff der Firma Biontech. Auffrischungsimpfungen für medizinisches Personal und Personen ab 70 Jahren werden frühestens sechs Monate nach erfolgter Zweitimpfung durchgeführt. Bei Personen, die den Impfstoff von Johnson & Johnson erhalten haben, erfolgen die Auffrischungsimpfungen frühestens vier Wochen nach der ersten Impfung.

Ob Sie die Auffrischimpfung in Anspruch nehmen, ist Ihre persönliche Entscheidung. Bitte besprechen Sie dies auch mit Ihren Kolleginnen und Kollegen sowie dem Praxisteam. Wir danken Ihnen, dass Sie diese Information hierzu innerhalb der Praxis weiterleiten.

 

Fristverlängerung für Nachweis einer Masernimpfung

Die Frist zum Nachweis einer Immunität gegen Masern für Beschäftigte im Gesundheitswesen ist vom 31. Juli 2021 auf den 31. Dezember 2021 verlängert worden. Hintergrund der Nachweispflicht ist das Masernschutzgesetz, das im vergangenen Jahr in Kraft getreten ist.

Die Fristverlängerung wurde mit dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ am 29. März 2021 beschlossen und soll den betroffenen Einrichtungen in Hinblick auf die Corona-Pandemie mehr Zeit bei der Umsetzung geben. Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

STIKO ändert erneut Impfempfehlung für AstraZeneca

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat eine neue Empfehlung zur Änderung der Impfverordnung herausgegeben. Vorerst soll das Präparat nicht mehr bei Menschen unter 60 Jahren eingesetzt werden. Hintergrund dieser Entscheidung sind 31 Fälle von Sinusvenenthrombose nach einer AstraZeneca-Impfung in Deutschland, die dem Paul-Ehrlich-Institut bis Ende März gemeldet worden. In 19 Fällen trat gleichzeitig auch eine Thrombozytopenie auf. Abgesehen von zwei Fällen waren die Betroffenen Frauen im Alter zwischen 20 und 63 Jahren. Neun Personen starben an den Folgen der Thrombosen.

Zwar ist der Anteil der Komplikationen unter insgesamt 2,8 Millionen mit AstraZeneca geimpften Personen immer noch sehr gering, trotzdem änderte die STIKO vorsorglich ihre Empfehlung. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW folgt dieser Entscheidung. Wer bereits einen Impftermin hat und unter 60 ist, soll stattdessen mit einem anderen Präparat geimpft werden. Parallel soll die Impfung aller Personen ab 60 mit AstraZeneca vorgezogen werden.

Für Personen unter 60 Jahren, die bereits ihre Erstimpfung mit AstraZeneca bekommen haben, will die STIKO bis Ende April eine Empfehlung zur zweiten Impfung vorlegen.

Impfstoff AstraZeneca ist wieder freigegeben

Die europäische Arzneimittelbehörde EMA hat am 18. März die Wiederaufnahme der Impfung mit AstraZeneca empfohlen. Am 15. März war die Impfung mit dem Präparat in Deutschland vorübergehend gestoppt worden, nachdem in sieben Fällen nach einer Impfung eine spezielle Form venöser Blutgerinnsel in den großen venösen Gefäßen im Gehirn festgestellt worden waren. Diese sogenannten Sinusvenenthrombosen traten in Verbindung mit einem Mangel an Blutplättchen (Thrombozytopenie) und Blutungen auf. Drei der betroffenen Patienten sind gestorben.

Daher hatte das zuständige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) höchst vorsorglich das Aussetzen der Impfungen bis zu einer weiteren Klärung empfohlen. Die EMA sieht nach einer Prüfung jedoch keine Verbindung zwischen einer Impfung mit AstraZeneca und dem erhöhten Risiko für ein Auftreten von Blutgerinnseln, sodass ab dem 19. März AstraZeneca wieder in Deutschland verimpft wird. Ein entsprechender Erlass wurde am 18. März vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Hirnvenenthrombosen sind im Allgemeinen sehr selten, wenn sie aber auftreten, sind sie zum Teil lebensbedrohlich. Statistisch treffen sie jährlich circa 13 Personen pro eine Million Einwohner (JM. Coutinho, SM. Zuurbier, et al. „The Incidence of Cerebral Venous Thrombosis - A Cross-Sectional Study“, Stroke 2012; 43: 3375–3377). Die häufigsten Auslöser sind Schwangerschaften, die Einnahme hormoneller Empfängnisverhütungsmittel (Pille) und eine Hormonersatztherapie in den Wechseljahren. Auch Patienten, die sich wenig bewegen können, gehören zu den Risikopersonen. Einzelrisiken vervielfachen sich durch erworbene Risiken wie Übergewicht und Rauchen und vor allem durch die genetische Prädisposition.

STIKO ändert Impfempfehlung für AstraZeneca

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat eine neue Empfehlung zur Änderung der Impfverordnung herausgegeben. In Zukunft soll der Impfstoff von AstraZeneca für alle Altersgruppen ab 18 Jahren zugelassen werden, bislang wurde AstraZeneca nicht an Personen über 65 Jahren verimpft. Der Abstand zwischen der ersten und zweiten Impfung soll zwölf Wochen betragen.

Personen, die bereits mit dem Coronavirus infiziert waren, sollen zudem frühestens sechs Monate nach Feststellung der Infektion eine einzige Impfdosis verabreicht bekommen. Diese Regelung gilt für alle aktuell zugelassenen Impfstoffe.

Die Entscheidung der STIKO beruht auf einer intensiven Analyse und Bewertung von neuen Studiendaten aus England und Schottland, die erst innerhalb der vergangenen Tage als Vorab-Publikationen verfügbar wurden. Dabei wurde die Wirksamkeit in Bezug auf die Verhinderung von COVID-19-Erkrankungen und insbesondere auch in Bezug auf die Verhinderung schwerer Krankheitsverläufe, auch in höheren Altersgruppen, eindrücklich belegt.

Um auf die hohe Bedeutung der Impfung zur Bewältigung der Pandemie hinzuweisen, haben sich unter dem Namen "Coalition of Vaccination" europäische Fachräfte und Verbände aus dem Gesundheitswesen zusammengetan, um gemeinsam für Impfungen zu werben. Das Manifest ist sowohl im englischen Original als auch in einer deutschen Sprachversion verfügbar.

Faktencheck: Mythen zur Impfung mit AstraZeneca

Unfruchtbarkeit, Veränderung des Erbguts und fehlende Wirkung – zum Impfstoff von AstraZeneca werden aktuell insbesondere in den sozialen Netzwerken viele Behauptungen und Mythen geteilt. Diesen wollen wir in unserem Faktencheck auf den Grund gehen.

Den Faktencheck können Sie auch als Merkblatt zum Ausdrucken downloaden.

 

Behauptung: AstraZeneca schützt nicht vor Covid-19

Faktencheck: stimmt nicht

Zwar ist die Wirkung von AstraZeneca geringer als bei den Impfstoffen von Biontech und Moderna, trotzdem schützt auch AstraZeneca gut vor Covid-19-Erkrankungen und vor allem vor schweren Verläufen mit Behandlungen im Krankenhaus. Es bleibt zwar eine geringe Wahrscheinlichkeit, nach der Impfung an Covid-19 zu erkranken, doch dann höchstens mit leichteren Symptomen, zum Beispiel wie bei einer Erkältung.

 

Behauptung: AstraZeneca steigert das Risiko, an Covid-19 zu erkranken

Faktencheck: stimmt nicht

In einigen Foren wird behauptet, dass durch eine Impfung Antikörper gebildet werden, die nicht vor einer Corona-Infektion schützen, sondern diese sogar wahrscheinlicher machen. Es stimmt, dass es Antikörper gibt, die Infektionen verstärken. Doch diese können theoretisch bei jeder Impfung und auch bei jeder Infektion – nicht nur beim Coronavirus – auftreten, sind aber sehr unwahrscheinlich. Weder bei Corona-Infizierten noch bei Geimpften gab es bislang Hinweise, dass sich diese Antikörper gebildet haben.

 

Behauptung: AstraZeneca verändert das Erbgut

Faktencheck: stimmt nicht

Um das Erbgut einer Zelle (die DNA) zu verändern, ist ein besonderer Bestandteil (in diesem Fall das Enzym Integrase) erforderlich. Diesen Bestandteil besitzt der Impfstoff nicht. Deshalb kann der Impfstoff das Erbgut nicht verändern. Somit bliebe nur noch die Möglichkeit der spontanen Veränderung wie bei einer Krebszelle. Somit ist die Veränderung des Erbgutes durch den Impfstoff von AstraZeneca keine Gefahr. Eine Vererbung von verändertem Erbgut an die eigenen Kinder ist ausgeschlossen.

 

Behauptung: AstraZeneca macht unfruchtbar

Faktencheck: stimmt nicht

Angeblich sollen die neu gebildeten Antikörper das Protein Syncytin bekämpfen, das zur Bildung des Mutterkuchens (Plazenta) und damit für Schwangerschaften notwendig ist. Es wird behauptet, es läge daran, dass es Ähnlichkeiten mit dem Protein des Coronavirus hat. Die beiden Proteine unterscheiden sich aber so deutlich voneinander, sodass Sorgen vor einer Unfruchtbarkeit unbegründet sind. Wäre die Behauptung wahr, wäre auch jede Frau, die sich bereits mit dem Coronavirus infiziert hat, unfruchtbar. Denn auch dann bildet der Körper Antigene. Doch bislang gibt es dafür weltweit keinen einzigen bekannten Fall.

 

Behauptung: Nach der Impfung mit AstraZeneca können Nebenwirkungen auftreten

Faktencheck: stimmt

Nach der Impfung können in einigen Fällen Kopfschmerzen, Fieber und andere Erkältungssymptome auftreten, die aber nach kurzer Zeit wieder abklingen. Insbesondere junge Menschen sind davon betroffen, weil deren Immunsystem stärker arbeitet. Das ist jedoch nicht gefährlich, sondern eine normale Reaktion des Körpers, der nach der Impfung mit der Herstellung von Antikörpern beginnt. Das Immunsystem macht einfach seinen Job. Es macht unter Umständen durchaus Sinn, dass nicht alle aus einer Praxis gleichzeitig zur Impfung gehen. Falls Fieber und Schmerzen auftreten, können diese mit der Einnahme von Paracetamol diese Nebenwirkungen gelindert werden.

 

Behauptung: Impfungen können zu falsch-positiven Tests führen

Faktencheck: stimmt nimmt

Üblicherweise erfolgt die Impfung in den Oberarm. Hier, am Ort des Einstichs, werden durch die Impfung Körperzellen dazu angeregt, das Spike-Protein, das der Virus-Hülle ihr stacheliges Aussehen verleiht, zu produzieren. Einige Antigentests reagieren ebenfalls auf dieses Spike-Protein. Das Probenmaterial für einen Antigen-Schnelltest stammt jedoch aus einem Rachenabstrich oder einer Speichelprobe jedoch in keinem Fall aus dem Oberarm. Um im Speichel oder im Rachen ausreichend Spike-Proteine aufzufinden, damit der Test anschlägt, müsste im Oberarm eine unnatürlich große Menge produziert und im ganzen Körper verteilt werden, was äußerst unwahrscheinlich ist. Ein PCR-Test reagiert dagegen auf die Erbsubstanz, die RNA des Virus. Diese wird aber durch eine Impfung nicht erzeugt. Falsch positive Ergebnisse durch eine Impfung sind beim PCR-Test somit ausgeschlossen.

 

Weitere Informationen zu Corona-Impfungen gibt es in einem Youtube-Video von maiLab sowie in einem Beitrag der ARD-Sendung Brisant.

Besser als sein Ruf: AstraZeneca schützt vor schweren Covid-19-Verläufen

Nach der Berichterstattung der Medien über die Wirksamkeit des Impfstoffes AstraZeneca zeigen sich einige Zahnärztinnen und Zahnärzte besorgt und haben Vorbehalte gegen den Impfstoff. Deshalb möchten wir mit Ihnen wichtige Informationen zur Wirksamkeit des Impfstoffes teilen und Ihnen damit mögliche Sorgen vor einer Impfung nehmen.

In einer aktuellen Information des Paul-Ehrlich-Instituts zur Sicherheit und Wirksamkeit des Covid-19-Impfstoffes von AstraZeneca heißt es: „Der Covid-19-Impfstoff von AstraZeneca ist hochwirksam. Er verhindert in der Mehrzahl der Fälle eine Covid-19-Erkrankung oder mildert bei Erkrankungen die Symptome. Keiner der zweimal geimpften Studienteilnehmenden der Zulassungsstudien musste nach einer AstraZeneca-Impfung mit einer Coronavirus-2-Infektion ins Krankenhaus eingeliefert werden.“

Die viel zitierten Prozentzahlen zur Wirksamkeit eines Corona-Impfstoffs, wie 94 bis 95 Prozent bei Moderna und Biontech sowie 60 bis 70 Prozent bei AstraZeneca, beschreiben, wie stark die Impfungen das Risiko senken, irgendwelche symptomatische Infektionen zu erfahren, wie unter anderem auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu lesen ist.

Die Wahrscheinlichkeit, an Covid-19 zu erkranken, war bei den geimpften Personen mit AstraZeneca um 70 Prozent geringer, als bei den Placebo-geimpften Personen. Von 100 Placebo-geimpften Personen entwickelten 20 Personen Symptome, bei der mit AstraZeneca geimpften Gruppe zeigten noch sechs Personen Krankheitszeichen.

Bei der Bestimmung dieser Prozentzahlen wird nicht unterschieden zwischen den Schweregraden der Erkrankungen. Leichter Husten oder Geschmacksverlust werden nicht anders bewertet als hohes Fieber und Lungenversagen.

Das heißt, noch circa sechs von 100 Personen, die mit dem Impfstoff der Firma AstraZeneca geimpft wurden, können nach Kontakt zu einem Covid-19-Patienten zwar beispielsweise noch Kopf- und Halsschmerzen bekommen, jedoch ist die Wahrscheinlichkeit, aufgrund der Infektion im Krankenhaus behandelt werden zu müssen, nach der Impfung nur noch verschwindend gering. In seinem NDR-Podcast hat auch der Virologe Prof. Dr. Christian Drosten dem Vorwurf widersprochen, AstraZeneca sei ein zweitklassiger Impfstoff: „Wir sollten unbedingt auf diese Astra-Vakzine bauen in Deutschland. Ich finde, das ist ein sehr guter Impfstoff nach vielen Dingen, die ich sehe.“

Auch der Düsseldorfer Virologe Prof. Dr. Jörg Timm äußert sich positiv: „Es ist davon auszugehen, dass vor allem schwere Verläufe verhindert werden.“ Das gelte auch in Hinblick auf Mutationen wie der sogenannten UK-Variante B.1.1.7, die sich zunehmend in Deutschland verbreitet. Nach der Infektion mit einer Mutante können Infizierte trotz Impfung zwar immer noch Symptome entwickeln. Jedoch durch das Auslösen einer T-Zell-Antwort sollte auch der Impfstoff der Firma AstraZeneca vor einem schweren Verlauf schützen. Denn im Gegensatz zu Antikörpern, die an ganz spezifischen Stellen auf dem Spike-Protein des Virus ansetzen, wirken T-Zellen unspezifischer gegen das Virus, setzen also auch an Virusbestandteilen an, die durch die Mutationen nicht verändert sind.

Eine Impfung mit AstraZeneca bietet somit einen wirksamen Schutz gegen Covid-19 und hilft dabei, möglichst schnell wieder in ein normales Leben ohne Einschränkung zurückkehren zu können. Gleichzeitig ist das Präparat aktuell die einzige Möglichkeit für eine schnelle Impfung der Zahnärzteschaft unter 65, da die Impfstoffe von Biontech und Moderna für die Mitbürger, die älter als 65 Jahre sind, benötigt werden. In Hinblick auf die begrenzte Verfügbarkeit der Impfstoffe im Allgemeinen bitten wir Sie dringend, vereinbarte Impftermine nicht verfallen zu lassen!

Des Weiteren hat sich Prof. Dr. Leif Erik Sander, Immunologe und Impfstoffforscher von der Berliner Charité, gegenüber Zeit Online geäußert: „Wenn Sie ganz großes Pech haben, infizieren Sie sich danach trotzdem und bekommen leichte Symptome.“ Ein schwerer Verlauf sei aber so gut wie ausgeschlossen. Und wer nach Ablauf einiger Monate nach der Impfung unsicher sei, weil sich zunehmend neue Virusvarianten ausbreiten, könne seinen Impfschutz wahrscheinlich mit jedem anderen Impfstoff auffrischen lassen. Aus immunologischer Sicht spreche nichts dagegen.

Eine Impfung mit AstraZeneca bietet somit einen wirksamen Schutz gegen Covid-19 und hilft dabei, möglichst schnell wieder in ein normales Leben ohne Einschränkung zurückkehren zu können. Gleichzeitig ist das Präparat aktuell die einzige Möglichkeit für eine schnelle Impfung der Zahnärzteschaft unter 65, da die Impfstoffe von Biontech und Moderna für die Mitbürger, die älter als 65 Jahre sind, benötigt werden. In Hinblick auf die begrenzte Verfügbarkeit der Impfstoffe im Allgemeinen bitten wir Sie dringend, vereinbarte Impftermine nicht verfallen zu lassen!

NRW-Gesundheitsministerium bestätigt hohe Impfpriorität für Zahnärzte in Pflegeheimen und Schwerpunktpraxen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Nordrhein-Westfalen hat in einem Erlass bestätigt, dass Zahnärzte, die in Schwerpunktpraxen Covid-19-Patienten behandeln oder regelmäßig in Pflegeheimen tätig sind, zur Impfgruppe erster Priorität zählen. Das Ministerium folgt damit der entsprechenden Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums.

Zuvor waren Zahnärztekammer und KZV Nordrhein über Wochen hinweg immer wieder an das Ministerium sowie Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann herangetreten, um Klarheit für die betroffenen Zahnärztinnen und Zahnärzte zu erreichen. „Wir sind froh, dass uns das Ministerium nun endlich offiziell bestätigt, was uns Bundesgesundheitsminister Jens Spahn bereits vor Wochen zugesagt hatte“, erklärt Dr. Ralf Hausweiler, Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein.

Zahnärztekammer und KZV Nordrhein hatten die über Wochen ausbleibende Rückmeldung aus dem NRW-Gesundheitsministerium bereits in einem gemeinsamen offenen Brief an ihre Mitglieder thematisiert, der auch in der Presseberichterstattung, beispielsweise auf der Webseite der Süddeutschen, aufgegriffen wurde.

Die Koordination der Impfungen übernimmt die KZV Nordrhein, die aktuell sowohl die betroffenen Zahnärztinnen und Zahnärzte als auch die entsprechenden Gesundheitsämter kontaktiert. Die KZV Nordrhein bittet daher, von weiteren Rückfragen und eigenmächtiger Kontaktaufnahme zu den Gesundheitsämtern abzusehen.

Für die übrigen Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt weiterhin eine Einordnung in die Prioritätengruppe 2. Um hier eine Beschleunigung zu erreichen, müsste bundesweit eine Veränderung der Impfverordnung von Bundesgesundheitsminister Spahn erfolgen. Auch bei dieser Frage befinden sich die Körperschaften in einem intensiven Austausch mit der Politik.

Zahnärzte zählen laut STIKO zur zweiten Impfgruppe

Auf Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) hat das Bundesgesundheitsministerium im Dezember 2020 eine Impfverordnung zur Reihenfolge der Impfungen herausgegeben. Diese unterteilt die Bevölkerung in drei Personengruppen. Zahnärzte sollen demnach in der zweiten Gruppe geimpft werden, was je nach Verfügbarkeit des Impfstoffes im zweiten Quartal 2021 stattfinden könnte. Inzwischen sind in der Europäischen Union die Impfstoffe der Firmen BionTech und Pfizer, Moderna und AstraZeneca zugelassen.

Grundsätzlich zählen die Mitarbeiter in Zahnarztpraxen aufgrund des regelmäßigen und direkten Patientenkontakts zur Personengruppe mit einem hohen Expositionsrisiko und sollen in einer zweiten Phase geimpft werden, die in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der Impfstoffe im zweiten Quartal 2021 beginnen könnte. Zuvor sollen Personen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko eine Impfung erhalten. Dazu zählen unter anderem Personen ab 80 Jahren und Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Altenpflege.

Darüber hinaus umfasst die erste Prioritätengruppe Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus tätig sind. Hierzu zählen laut Impfverordnung auch Bereiche, in denen „für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten“ durchgeführt werden. Letztere präzisiert die STIKO-Empfehlung dahingehend, dass es sich um aerosolgenerierende Tätigkeiten „an COVID-19-Patienten“ handeln muss.

Weitere, allgemeine Informationen zum Thema Impfung finden sich auf der auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Inhalt: 

  • ZÄK Nordrhein und KZV Nordrhein
  • BZÄK und KZBV

ZÄK Nordrhein und KZV Nordrhein

Um eine Umsetzung der Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums durch das Gesundheitsministerium des Landes NRW zu erreichen, haben aich KZV und ZÄK Nordrhein immer wieder an den zuständigen Minister Karl-Josef Laumann gewandt. Gleichzeitig haben die beiden Körperschaften in einen gemeinsamen Brief Ihre Mitglieder über das Vorgehen informiert.

Patienten sind in der Zahnarztpraxis auch in Coronazeiten sicher! Dies bekräftigen ZÄK und KZV Nordrhein regelmäßig in ihren Publikationen, auf ihren Webseiten und in (teils gemeinsamen) Pressemitteilungen.

Bereits am 11. Mai 2020 richteten Vertreter der Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in Nordrhein und Westfalen-Lippe bei einem gemeinsamen Pressebriefing mit Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann zur aktuellen Lage in der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung in der Staatskanzlei NRW einen Appell an die Patientinnen und Patienten in NRW.

Zahnärztekammer und KZV Nordrhein haben sich bereits zu Beginn der Pandemie gemeinsam zur Situation geäußert:

Das gemeinsame Sonderrundschreiben vom 19.03.2020 umfasst auch die folgenden Anlagen: Praxisplakat "Stop! Corona?", "Standardvorgehensweise für Zahnarztpraxen zur Behandlung von SARS-CoV-2-Patientinnen und -Patienten" des Instituts der Deutschen Zahnärzte (IDZ), Information der BZÄK zur Behandlungspflicht von Erkrankten, Mustervorlage für Arbeitgeber bei Ausgangssperren, Information der BZÄK zum Kurzarbeitergeld, Vorlage der Agentur für Arbeit zur Beantragung von Kurzarbeitergeld

Das gemeinsame Sonderrundschreiben vom 05.03.2020 umfasst neben einer Sammlung von Informationen und Links auch die Anlage "Coronavirus: Anspruch auf Entschädigung bei untersagter Tätigkeit oder Quarantäne - Hinweise und zuständige Behörden" der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)

Die KZV Nordrhein informiert zudem auf einer eigenen Sonderseite:

BZÄK und KZBV

KZBV, BZÄK und DGZMK haben sich im November 2020 noch einmal in einer gemeinsamen Pressinformation wenden sich an politische Entscheidungsträger gewandt:

Dr. Peter Engel, Präsident der Bundeszahnärztekammer, mit einem Appell an die Zahnärztinnen und Zahnärzte in Deutschland:

Die Verbände aller Heilberufe unterstützen die Corona-Warn-App und bitten ihre Mitglieder: "Nutzen Sie Ihren Einfluss und motivieren Sie Ihre Patientinnen und Patienten zur Einhaltung der Hygieneregeln und insbesondere zur Nutzung der Corona-Warn-App der Bundesregierung."

"Die Menschen in unserer Gesellschaft werden uns Zahnärzte ganz genau beobachten und sich ein Bild davon machen, wie wir uns in der Krise verhalten. Lassen Sie uns alle, jeder an seinem Platz, zusammenhalten und vorbildlich und verantwortungsvoll handeln, dann werden wir nicht nur die Coronakrise überstehen, sondern auch als Berufsstand und Heilberufler gestärkt aus ihr hervorgehen." (Aufruf an die Zahnärzteschaft, 22.03.2020)

Inhalt:

  • Delta-Variante führt zu anderen Symptomen als bisherige Corona-Varianten
  • Nasenspray kann vor SARS-CoV-2 und anderen Infektionen schützen
  • Informationen zum Virus und zum Infektionsschutz
  • Infektionswege
  • Wissenschaftliche Studien zum Zusammenhang von Parodontitis und Covid-19

Delta-Variante führt zu anderen Symptomen als bisherige Corona-Varianten

Seitdem das Coronavirus SARS-CoV-2 den menschlichen Organismus infiziert und sich pandemisch ausbreitet, passt sich SARS-CoV-2 fortlaufend an seinen neuen menschlichen Wirt an.

Seit Mitte Juli liegt der Anteil der Delta-Variante unter den Corona-Infektionen bei circa 97 Prozent. Der Anteil der Alpha-Variante ist seitdem auf drei Prozent gesunken. Alle anderen Varianten sind in Deutschland bis auf Einzelfälle ganz verschwunden.

Es mehren sich die Hinweise darauf, dass die Delta-Variante andere Symptome hervorruft, als der ursprüngliche Wildtyp und die Alpha-Variante. Aus einer Zusammenarbeit zwischen dem King's College London, den Guy's and St Thomas' Hospitals und dem Start-up Zoe Global Limited, ist eine epidemiologische Forschungs-App entstanden. Mit dieser App können Symptome bei einer großen Anzahl von Personen verfolgt werden. In der Covid-Symptom-Studie wurden die häufigsten Symptome ausgewertet, die Covid-Erkrankte mittels dieser App dokumentierten („Real-time tracking of self-reported symptoms to predict potential Covid-19“ Menni, Valdes et al., Nat Med. 2020 July; 26(7): 1037–1040).

Prof. Tim Spector vom King’s College in London, der die Zoe Covid Symptom-Studie leitet und die gemeldeten Symptome regelmäßig auswertet, berichtete bereits Mitte Juni in seinen wöchentlich erscheinenden Covid-19-Updates im ZOE-YouTube-Kanal über geänderte Symptomatik durch die Delta-Variante:

Bislang galten

  • Husten
  • Fieber
  • vorübergehender Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns

als typische Anzeichen einer SARS-CoV-2-Infektion. Seitdem die Delta-Variante das Infektionsgeschehen dominiert, sind die häufigsten genannten Symptome:

  • Kopfschmerzen
  • Schnupfen, laufende Nase
  • rauer Hals

Die Symptome ähneln damit den Beschwerden einer herkömmlichen Erkältung, was nun leicht zu Verwechslungen führen kann. Auch Fieber tritt noch häufig auf, aber nicht die bislang bekannten klassischen Symptome wie Husten oder der Verlust des Geschmacks- und Geruchsinns.

Auch wenn keine starken Beschwerden vorliegen, ist ein SARS-CoV-2 Infizierter ansteckend. Um zu entscheiden, ob es sich um eine Erkältung oder eine potenzielle Corona-Infektion handelt, kann sowohl ein Covid-19 Antigen Test als auch ein entsprechender PCR-Test dienen.

Die Empfehlungen der Experten lauten daher nach wie vor: Um einer weiteren Ausbreitung des Virus entgegenzuwirken, sollten Kontakte reduziert werden. Es ist weiterhin erforderlich, dass alle Menschen ihrem Infektionsrisiko entsprechend den Empfehlungen des RKI (AHA + L) minimieren, möglichst die Corona-Warn-App nutzen, Situationen, bei denen sogenannte Super-Spreading-Events auftreten können, möglichst meiden, und sich selbst bei leichten Symptomen der Erkrankung testen lassen und zuhause bleiben. Es wird außerdem dringend empfohlen, die Angebote für die Impfung gegen Covid-19 wahrzunehmen.

Nasenspray kann vor SARS-CoV-2 und anderen Infektionen schützen

Die Nase ist eine Eintrittspforte für luftübertragene Viren. Um den Körper vor Infektionen zu schützen, bildet jedoch die Schleimhautbarriere im Inneren der Nase die erste Linie der Verteidigung gegen diese Krankheitserreger. Denn bevor ein Virus eine Epithelzelle, die den Atemwegstrakt begrenzt, infizieren kann, muss das Virus diese Zelle direkt kontaktieren. Erst nachdem das Virus an seinen speziellen Rezeptor angedockt hat, wird das Eindringen des Virus in die Wirtszelle getriggert.

Die Schleimhautbarriere sorgt dafür, dass alle Viren, so auch SARS-CoV-2 (Durchmesser ca. 80-140 nm), erst eine relativ dicke Schicht (ca. 5-10 µm) von Atemwegsflüssigkeit und Schleim (Mucus) in der Nase durchdringen müssen, bevor sie die Epithelzelle erreichen können. Somit bildet diese Schicht eine effektive Barriere gegen eine Infektion.

Die Flimmerhärchen (Zilien) der Epithelzellen sind von einer wässrigen Flüssigkeitsschicht (Solphase) umgeben. Durch einen peitschenartigen Schlag befördern sie die darüberliegende zähflüssige Schleimschicht (Gelphase) in Richtung Rachen. Schmutzpartikel oder Krankheitserreger, die sich auf dieser Schleimschicht befinden, werden entweder durch Niesen aus dem Körper entfernt oder nach Abtransport des Schleimes zum Nasenrachenraum (Nasopharynx) verschluckt und im Magen durch Salzsäure unschädlich gemacht.

 

 

Abbildungen: Anatomie der Nase (links), Aufbau der Nasenschleimhaut (Mitte) und Schema der mukoziliären Clearance  aus dem Zusammenspiel von Zilienbewegung und Mucinschicht (rechts). Grafik: Stephan Spitzer

 

Dieses sehr effektive Selbstreinigungssystem wird als mukoziliäre Clearance bezeichnet. Unterkühlung und trockene Heizungsluft vermindern jedoch die Zilientätigkeit. In video-mikroskopischen Untersuchungen konnte belegt werden, dass die Geschwindigkeit des gegen die Speiseröhre gerichteten Schleimflusses signifikant mit der Luftfeuchtigkeit korreliert.1

Bereits seit Jahrhunderten ist bekannt, dass salzhaltige Luft eine wohltuende, beruhigende Wirkung auf die Atemwege hat. Sie regt die natürliche Selbstreinigung der Atemwege an und beugt der Austrocknung der Schleimhäute vor. Trockene Luft beeinträchtigt dagegen sowohl die mukoziliäre Clearance als auch die Reparaturmechanismen des Gewebes. Die Befeuchtung der Schleimhäute von Mund und Nase ist daher selbst ohne Anwendung von Stoffen mit viruzider Eigenwirkung präventiv wirksam.

Bewegung der Viren durch die Schleimschicht

Für eine Infektion müssen Atemwegsviren während des Abtransportes des Schleimes in Richtung Speiseröhre die Schleimschicht in Richtung Zelloberfläche durchdringen. Für diese Reise haben die Viren jedoch keine Mittel der aktiven Fortbewegung. Stattdessen werden die Viren durch die ungerichtete Braun’sche Bewegung, eine unregelmäßige und ruckartige Wärmebewegung kleiner Teilchen in Flüssigkeiten, angetrieben.2 Säugerzellen präsentieren durch negativ geladene Oberflächenmoleküle (ubiquitäre Heparansulfat Proteoglykane) ein negatives elektrisches Feld.3,4 Diese elektrische Eigenschaft der Zelle kann von positiv geladenen Viren genutzt werden, um das Virus an die Zelloberfläche zu ziehen, wo dann schließlich der Kontakt zu den spezifischen Rezeptoren erfolgt. Falls also das Virus durch Zufall nahe genug an die Epithelzelle herankommt, kann eine elektrostatische Anziehung von geladenen Molekülen der Zelloberfläche wirksam werden und die Viren gerichtet weiterziehen.

Während der Passage durch den Mucus können geeignete antivirale Substanzen eine zusätzliche zweite Linie der Verteidigung gegen Atemwegsviren bilden und die Viren noch vor dem Kontakt mit ihren Zielzellen abfangen.

Wirkungsweise von Carrageen

Eine solche geeignete antivirale Substanze ist zum Beispiel Carrageen. Es handelt sich hierbei um ein vielfach negativ geladenes, langkettiges Polysaccharid, das aus essbarem Seegras extrahiert werden kann. Die molekulare Struktur des Carrageen ähnelt der Struktur des für Säugerzellen typischen, negativ geladenen Oberflächenmoleküls, Heparansulfat Proteoglykan. Carrageen kann mit einem Nasenspray (z.B. Algovir®) auf die Schleimhaut aufgebracht werden. Durch eine elektrostatische Wechselwirkung zwischen dem auf die Schleimhaut aufgebrachten Carrageen und den Viren in bzw. auf der Schleimschicht können die Epithelzellen effektiv abgeschirmt und somit ein Andocken der Viren an die spezifischen Oberflächenrezeptoren der Epithelzellen unterbunden werden.

Carrageen ist eine sichere Substanz. Die Food and Drug Administration (FDA) der Vereinigten Staaten hat dem Stoff die Zulassungsbezeichnung GRAS (Generally Recognized As Safe) erteilt. Ein so zugelassener Stoff ist von den Beschränkungen einer täglichen Aufnahme befreit. Auch bei uns ist Carrageen in der Lebensmittelindustrie als Gelier- und Verdickungsmittel (E407) z. B. in Eiscremes oder in Soßen weit verbreitet.

Im Einsatz gegen Viren besitzt Carrageen ein universelles Wirkprinzip, sodass die Anwendung nicht nur auf einzelne Arten von Viren beschränkt ist. Unterschiedliche medizinische Anwendungen von Carrageen sind bekannt. Eine interessante klinische Studie konnte zum Beispiel zeigen, dass Carrageen-basierte Gleitgele das Risiko einer sexuell übertragenen Humanen Papillomavirus (HPV)-Infektion bei Frauen signifikant reduzieren kann.5

Studien belegen niedrigeres Infektionsrisiko

Eccles berichtete 2020 über vier klinische Studien an Kindern und Erwachsenen, die den Einsatz von Carrageen-haltigem Nasenspray gegen Atemwegsviren bei Erkältungskrankheiten untersuchten.6 So haben diese Studien gezeigt, dass in allen Fällen die Virentiter gesenkt werden konnten und die klinische Symptomatik deutlich verbessert werden konnte.

In einer Pressemitteilung des Uniklinikums Erlangen vom 21.04.2021 berichtet Prof. Dr. Ulrich Schubert: „Ein Carragelose-haltiges Nasenspray bewirkt eine 80-prozentige relative Risikoreduktion für eine Infektion mit SARS-CoV-2“.7

Die Wirksamkeit von Carrageen gegen Viren beruht auf seinen physikalischen Eigenschaften (verzweigte, langkettige Struktur und elektrische Ladung). Es wird weder resorbiert noch verstoffwechselt, somit hat es keine pharmakologischen Eigenschaften. Es ist kein Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt. Das heißt, es gibt keinen Gewöhnungseffekt und Carrageen-haltige Nasensprays sind für Schwangere, Stillende und Kinder ab einem Jahr geeignet.

Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) empfiehlt während der Corona-Pandemie bei einer 7-Tage-Inzidenz > 50 oder in Hotspots die Anwendung eines Carrageen-haltigen Nasensprays.8 Außerdem rät sie zu einer Postexpositionsprophylaxe: Nach dem Kontakt mit einem nachweislich SARS-CoV-2-Infizierten sollen Betroffene ein bis zwei Wochen lang mehrmals täglich mit viruzidem Mundwasser gurgeln und zusätzlich ein Nasenspray auf Basis von Carrageen oder 0,23 Prozent PVP-Iod verwenden.

Fazit: Nasale Antiseptik ist eine zu Unrecht in Vergessenheit geratene simple Präventionsmaßnahme, die zur Prävention von Atemwegsinfektionen und insbesondere zur COVID-19 Prophylaxe genutzt werden kann / sollte. Diese Maßnahme kann natürlich nicht eine Impfung ersetzten.

 

Literatur

1. Kudo E, Song E, Yockey LJ, Rakib T, Wnag PW, Homer RJ, Iwasaki A. Low ambient humidity impairs barrier function and innate resistance against influenza infection. Proc Nat Acad Sci 2019; 116(22) :10905-10910.

2. Chuck AS, Clarke MF, Palsson BO. Retroviral infection is limited by Brownian motion. Hum Gene Ther 1996; 7(13): 1527-34.

3. Liu J, Thorp SC. Cell surface heparan sulfate and its roles in assisting viral infections. Med Res Rev 2002; 22(1): 1-25

4. Sarrazin S, Lamanna WC, Esko JD. Heparan sulfate proteoglycans. Cold Spring Harb Perspect Biol 2011 Jul 1;3(7) :a004952.

5. Magnan S, Tota JE, El-Zein M, Burchell AN, Schiller JT, Ferenczy A, Tellier P-P, Coutlée  F, Franco EL. Efficacy of a Carrageenan gel Against Transmission of Cervical HPV (CATCH): interim analysis of a randomized, double-blind, placebo-controlled, phase 2B trial. Clin Microbiol Infect 2019; 25:210-216

6. Eccles R, Iota-Carrageenan as an Antiviral Treatment for the Common Cold. The Open Virology Journal, 2020, 14:9-15

7. Pressemitteilung des Uniklinikums Erlangen vom 21.04.2021 https://www.uk-erlangen.de/presse/pressemitteilungen/ansicht/detail/nasenspray-gegen-covid-19/

8. Kramer A, Eggers M, Hübner NO, Steinmann E, Walger P, Exner M. Empfehlung der DGKH - Viruzides Gurgeln und viruzider Nasenspray“ Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) Dezember 2020 (http://bit.ly/Tipps_DGKH)

Informationen zum Virus und zum Infektionsschutz

Inzwischen sind in allen Bundesländern in Deutschland Infektionsfälle mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) bestätigt worden. Das Akronym SARS steht dabei für Schweres Akutes Atemwegssyndrom. Die Lungenkrankheit, die durch SARS-CoV-2 ausgelöst werden kann, wird COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) genannt.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) hat ein Bürgertelefon für allgemeine Fragen zum Coronavirus eingerichtetdas montags bis freitags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr sowie samstags und sonntags zwischen 10.00 und 18.00 Uhr unter 0211 / 9119 1001 zu erreichen ist.

Robert Koch Institut (RKI):

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA):

Wissenschaftliche Veröffentlichungen:

Infektionswege

Zwei unterschiedliche Infektionswege sind zu unterscheiden:

  1. im Nahfeld: Tröpfcheninfektion
  2. im Fernfeld: Infektion über Aerosole

Kontaktpersonen werden in folgenden zwei Situationen in die Kategorie 1 (höheres Infektionsrisiko) eingruppiert:

1. Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld)

Infektiöses Virus wird vom Quellfall über Aerosole/Kleinpartikel (im Folgenden als „Aerosol(e)“ bezeichnet) und über Tröpfchen ausgestoßen (emittiert).

Die Zahl der emittierten Partikel steigt von Atmen über Sprechen, zu Schreien bzw. Singen an (eine singende Person emittiert pro Sekunde in etwa so viele Partikel wie 30 sprechende Personen) .

Im Nahfeld (etwa 1,5 m) um eine infektiöse Person ist die Partikelkonzentration größer („Atemstrahl“).

Es wird vermutet, dass die meisten Übertragungen über das Nahfeld erfolgen. Die Exposition im Nahfeld kann durch korrekten Einsatz einer Maske (Mund-Nasenschutz (MNS), Mund-Nasen-Bedeckung (MNB, entspricht Alltagsmaske) oder FFP-Maske) gemindert werden.

2. Kontakt unabhängig vom Abstand (hohe Konzentration infektiöser Aerosole im Raum)

Darüber hinaus können sich Viruspartikel in Aerosolen bei mangelnder Frischluftzufuhr in Innenräumen anreichern, weil sie über Stunden in der Luft schweben können.

Vermehrungsfähige Viren haben (unter experimentellen Bedingungen) eine Halbwertszeit von etwa 1 Stunde.

In einer Situation mit hoher Konzentration infektiöser Viruspartikel im Raum sind auch Personen gefährdet, die sich weit vom Quellfall entfernt aufhalten                                                                                                                    

Die Exposition einer Einzelperson zu im Raum hochkonzentriert schwebenden infektiösen Partikeln kann durch MNS/MNB kaum gemindert werden, da die Aerosole an der Maske vorbei eingeatmet werden.

Wissenschaftliche Studien zum Zusammenhang von Covid-19 und Parodontits

Dass eine Parodontitis unter anderem Infektionskrankheiten und Lungenentzündungen begünstigt, da durch das entzündete Zahnfleisch Bakterien und Viren leichter in den Blutkreislauf gelangen, ist schon länger bekannt und durch zahlreiche wissenschaftliche Studien belegt. Doch zwei neue Studien legen nun nahe, dass eine Parodontitis auch einen Einfluss auf den Verlauf von Covid-19 hat.

Eine im Jahr 2020 veröffentlichte Studie aus Leeds mit mehr als 13.000 Teilnehmern konnte einen Nachweis zwischen parodontalen Erkrankungen und dem Verlauf von Covid-19 liefern. 1.616 der Teilnehmer waren positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet worden. Unter dieser Gruppe konnte zwar kein höherer Anteil an Personen mit parodontalen Erkrankungen als in der Vergleichsgruppe nachgewiesen werden. Anders sah es dagegen in der Gruppe der an Covid-19 verstorbenen Patienten aus. Dort zeigte sich, dass Patienten mit einer Parodontitis ein doppelt so hohes Risiko haben, an Covid-19 zu versterben, wie Menschen mit einer gesunden Mundhöhle.

Eine Studie der Universität von Qatar Doha, 2021 veröffentlicht im Journal of Clinical Periodontology, deutet zudem darauf hin, dass eine Parodontitis einen schweren Verlauf von Covid-19 begünstigt. In der Studie wurden die Daten von 568 Patienten, die an Covid-19 erkrankt waren, ausgewertet, 258 davon litten an einer Parodontitis. Im Ergebnis zeigte sich, dass der Anteil an schweren Verläufen von Covid-19 – unter Berücksichtigung anderer Risikofaktoren wie Diabetes – unter den Patienten mit Parodontitis dreimal höher als in der Vergleichsgruppe war. Auch die Anzahl der Covid-19-Patienten, die auf Intensivstationen behandelt und künstlich beatmet werden mussten, war bei den Infizierten mit Parodontitis höher als bei Infizierten mit einer gesunden Mundhöhle.

Eine mögliche Erklärung dafür ist, dass durch Paro­don­titis eine systemische Entzündungsreaktion mit einem leichten Anstieg des C-reaktiven Proteins (CRP) ausgelöst wird und dadurch vermehrt Zytokinen wie Interleukin 6 freigesetzt wird. Das begünstigt auch schwere Verläufe von Covid-19.

Inhalt:

  • Testpflicht
  • Verhalten bei einem positiven Testergebnis
  • Änderungen bei Corona-Tests und Quarantäne
  • Neue Coronavirus-Testverordnung vom 29. Juni
  • Neue Test- und Quarantäneregelungen ab 5. Mai 2022: Freitesten bereits nach fünf Tagen möglich
  • Kostenlose Bürgertests bis 30. Juni möglich
  • Testpflicht in Zahnarztpraxen bis 2. April gültig (Stand 21.03.2022)
  • Aktuelle Quarantänebestimmungen (Stand: 10.02.2022)
  • Aktueller Hinweis zur neuen Coronavirus-Testverordnung
  • Änderungen bei Corona-Tests, Maskenpflicht und Quarantäne
  • Neue Corona-Schutzverordnung: Kein 3G-Nachweis von Patienten erforderlich – Update vom 21. September 2021
  • Wichtige Änderungen durch die neue Corona-Testverordnung 
  • Aktuelle Quarantäneregelungen
  • Wegfall von Testnachweisen bei Geimpften und Genesenen
  • NRW beendet Anreizfinanzierung für Teststellen
  • Verpflichtendes Coronatest-Angebot für Mitarbeiter
  • Ausstellung von Testnachweisen für Praxismitarbeiter
  • Umsatzsteuerbefreiung für Testzentren und Bürgertestungen in Schulen und Unternehmen
  • CoronaTeststrukturVO: Abrechnungen von Testungen bei der KVNO und Voraussetzungen zur Beantragung eines Einrichtungszuschusses sowie einer monatlichen Pauschale
  • Aktueller Sachstand zur CoronaTeststrukturVO
  • Allgemeine Informationen zur CoronaTeststrukturVO
  • Praktischer Ratgeber für die Durchführung von Schnelltestungen (PoC)
  • Änderungen zur Coronavirus-Testverordnung (TestV) - Information der BZÄK und der ZÄK Nordrhein  (aktualisiert am 18.01.2021)
  • Übersicht über verschiedene Corona-Testmethoden
  • Regelhafte Antigentests - Information der ZÄK und KZV Nordrhein (aktualisiert am 23.11.2020)

Testpflicht

Eine in den Vorgaben des Gesetzgebers begründete Testpflicht für Beschäftigte in Zahnarztpraxen besteht nicht. Der Praxisbetreiber/die Praxisbetreiberin hat aber die Möglichkeit, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung einen (regelmäßigen) Testnachweis von den Beschäftigten zu verlangen.

Die Kosten dafür hat (zunächst) der Praxisbetreiber/die Praxisbetreiberin zu tragen. Die KZV Nordrhein erstattet (nach aktuellem Stand bis zum 28. Februar 2023) pauschale Vergütungen für die durchgeführten Beschäftigten-Testungen.


Verhalten bei einem positiven Testergebnis

Mit dem Auslaufen der Corona-Schutzverordnung am 28. Februar 2023 entfällt auch das Betretungsverbot für die Praxen von Beschäftigten beim Vorliegen eines positiven Corona-Tests (bisher galt eine 5-Tages-Karenz).


Änderungen bei Corona-Tests und Quarantäne

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung geändert. Die Änderungen gelten ab sofort.

Wichtigster Inhalt ist eine generelle Verkürzung der Isolierung (Absonderung) auf fünf Tage, was jedoch keine praktischen Auswirkungen auf die Beschäftigte in Zahnarztpraxen hat.

Im Anschluss an die Absonderung gilt weiterhin ein berufliches Tätigkeitsverbot, was erst durch das Vorliegen eines Coronaschnelltests mit negativem Ergebnis oder eines PCR-Tests mit negativem Ergebnis oder CT-Wert über 30 endet. Das Testergebnis muss dabei von einer offiziellen Teststelle bestätigt werden (ein Selbsttest reicht nicht aus)

Änderung der Coronavirus Test-Verordnung des BMG

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Coronavirus-Testverordnung zum 26. November 2022 geändert. Die Änderungen regeln sowohl den Anspruch auf kostenlose Bürgertests als auch die Höhe der Vergütung neu.

Folgende Personen ohne Symptome haben Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest nach § 4a TestV:

  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
  1. Krankenhäuser
  2. Rehabilitationseinrichtungen
  3. stationäre Pflegeeinrichtungen
  4. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  5. Einrichtungen für ambulante Operationen
  6. Dialysezentren
  7. ambulante Pflege
  8. ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
  9. Tageskliniken
  10. Entbindungseinrichtungen
  11. ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)

 

Folgende Personengruppen haben keinen Anspruch mehr auf einen kostenlosen Bürgertest nach § 4a TestV:

  • Kinder unter 5 Jahren
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt des Tests an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

 

Auch Bürgertestungen mit einer Eigenbeteiligung von 3 Euro nach § 4a TestV entfallen für folgende Personengruppen:

  • Personen, die am Tag des Tests eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
  • Personen, die am Tag des Tests Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“)

 

Änderung bei der Vergütung von Corona-Tests

Ab dem 1. Dezember 2022 gibt es folgende Vergütungsänderungen:

  • Sachkosten für PoC-Antigen-Tests (§ 11 TestV): 2 Euro (vorher 2,50 Euro)
  • (nicht) ärztliche Entnahme (§ 12 Abs. 1 u. 3 TestV): 6 Euro (vorher 7 Euro)
  • Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung (§ 12 Abs. 2 TestV): 4 Euro (vorher 5 Euro)

Die TestV endet am 28. Februar 2023. Ab dem 1. März 2023 können keine Leistungen mehr auf Grundlage der TestV erbracht werden.

 

Neue Coronavirus-Testverordnung vom 29. Juni

kurz vor Auslaufen der aktuellen Coronavirus-Testverordnung hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) am Nachmittag des 29. Juni nun die dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht.

Die Änderungen gelten ab sofort und enden am 25. November 2022. Sie betreffen sowohl die Testung von Mitarbeitenden als auch die Voraussetzungen für Bürgertests.

 

Beschäftigtentestungen

Die KZV Nordrhein teilt dazu mit:

„Wesentliche Änderungen im Rahmen der Beschäftigtentestung sind nicht zu erkennen. Die Möglichkeit der Abrechnung wird für Zahnärzte aufrechterhalten. Bitte beachten Sie, dass damit die abrechnungsbegründende Dokumentation ebenfalls weiterhin verpflichtend bleibt und diese bis zum 31.12.2024 zu speichern ist.

Die Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung verringert sich jedoch ab dem 01.07.2022 von 3,50 Euro auf 2,50 Euro. Begründet wird dies vom Bundesministerium insbesondere mit geringeren Sachkosten.“

 

Bürgertestungen

Die Voraussetzungen für Testungen von asymptomatischen Personen im Rahmen der Bürgertests wurden neu definiert.

Einen Anspruch auf eine kostenlose Testung haben von nun an nur noch folgende Personen:

  • Kinder unter fünf Jahren
  • Corona-Infizierte, die sich zum Testzeitpunkt in Absonderung befinden und die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist
  • Personen, die mit einem Corona-Infizierten im selben Haushalt leben
  • Besucher in Pflegeheimen oder Krankenhäusern
  • Pflegepersonen (z.B. Pflege von Angehörigen) nach § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können oder in den vorherigen drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden konnten
  • Menschen mit Behinderung, die nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, oder Personen, die nach demselben Paragrafen beschäftigt sind
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen oder in den vorherigen drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben

 

Für folgende Personen besteht ebenfalls ein Anspruch auf Testung, jedoch mit einer Zuzahlung von drei Euro:

  • Personen, die an Veranstaltungen in einem Innenraum wie einem Konzert teilnehmen
  • Menschen, die Kontakt zu einer anderen Person haben werden, die mindestens 60 Jahre alt ist oder aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko für einen schweren Covid-19-Verlauf hat
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige „Erhöhtes Risiko“ erhalten haben

 

Nachweis des Testanspruchs

Vor der Testung muss der Teststelle ein Nachweis über den Anspruch vorgelegt werden. Dazu zählt in allen Fällen ein amtlicher Lichtbildausweis sowie gegebenenfalls je nach Anspruch ein weiteres Dokument:

  • Ärztliches Zeugnis (bei Kontraindikation)
  • Testergebnis der infizierten Person und Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift (Kontaktpersonen im selben Haushalt)
  • Selbstauskunft (Personen, die an Veranstaltungen in Innenräumen teilnehmen oder Kontakt zu Über-60-Jährigen bzw. Risikogruppen haben)

 

Die Regelung zur Nachweispflicht weist derzeit noch einige Lücken auf, sodass in vielen Fällen noch nicht geregelt ist, in welcher Form der Nachweis erbracht werden muss.

Auf der Seite des BMG befindet sich ein Formular, auf dem zum Beispiel ein Pflegeheim bestätigen kann, dass die zu testende Person eine betreute Person besuchen wird.

Das entsprechende Formblatt finden Sie hier.

 

Abrechnung von Bürgertestungen

Die Abrechnungen der Bürgertestungen erfolgt weiterhin über die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (nicht KZV Nordrhein). Die Vergütungen verringern sich von 3,50 Euro auf 2,50 Euro je Test (Sachkosten) und von acht Euro auf sieben Euro für die Durchführung des Tests.

Bei den Testungen, bei denen die zu testende Person einen Eigenanteil von drei Euro leisten muss, verringert sich die Vergütung entsprechend auf vier Euro pro Durchführung.

Sollten uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie darüber informieren.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die Zahnärztekammer Nordrhein unter der Telefonnummer 0211 44 704 262 oder der Mail-Adresse corona@zaek-nr.de gerne zur Verfügung.

 

 

Neue Test- und Quarantäneregelungen ab 5. Mai 2022: Freitesten bereits nach fünf Tagen möglich

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung veröffentlicht. Diese gilt ab Donnerstag, 5. Mai 2022. Darin werden die neuen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) aufgegriffen. In der neuen Verordnung werden die Isolierungszeiten für infizierte Personen verkürzt

  • War bisher die Freitestung erst am siebten Tag möglich, kann die Isolierung nun bereits durch einen frühestens am fünften Tag der Isolierung erfolgten negativen Test beendet werden.
  • In Nordrhein-Westfalen ist für das Freitesten aber nach wie vor ein offizieller Test (Bürgertestung oder PCR-Test) erforderlich.
  • Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen
  • Für Kontaktpersonen besteht keine Absonderungspflicht mehr. Vielmehr wird die RKI-Empfehlung umgesetzt, Kontakte zu reduzieren

Das Gesundheitsministerium (MAGS NRW) hat die nun geltenden Regeln auf seiner Webseite erläutert.

Die Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai 2022 auch für Personen, die zu diesem Zeitpunkt schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation waren. Diese können sich ebenfalls nun frühzeitiger frei testen bzw. die Quarantäne als Kontaktperson beenden.

Die Zahnärztekammer Nordrhein weist darauf hin, dass nach § 9, Absatz 2 für alle Beschäftigten einer Gesundheitseinrichtung gilt: Für die Beendigung des Tätigkeitsverbots nach einer Coronainfektion ist generell ein negativer Test (Bürgertest oder PCR-Test) notwendig. Das bedeutet, dass auch nach 10 Tagen Isolation ein negativer Testnachweis dem Arbeitgeber bzw. der verantwortlichen Person vorgelegt werden muss, damit die Tätigkeit wieder aufgenommen werden darf.

Quelle: MAGS NRW, 04.05.2022

Kostenlose Bürgertests bis 30. Juni möglich

In der neuen Coronavirus-Testverordnung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für kostenlose Bürgertests bis zum 30. Juni verlängert. Für Teststellen bedeutet dies, dass sie weiterhin entsprechend der Regelungen kostenlose Corona-Schnelltests anbieten und über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen können.

Testpflicht in Zahnarztpraxen bis 2. April gültig (Stand 21.03.2022)

Der Deutsche Bundestag und der Deutsche Bundesrat haben vergangenen Freitag (18. März 2022) eine neue Fassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verabschiedet. Dadurch wurde eine ganze Reihe von Corona-Schutzmaßnahmen aufgehoben.

Dabei wurde unter anderem § 28b IfSG, in dem die regelmäßige Testung von Beschäftigten beziehungsweise Besuchern von Zahnarztpraxen vorgeschrieben wurde, ersatzlos gestrichen.

Der Gesetzgeber hat aber den Ländern die Möglichkeit gegeben, den Regelungen durch eigene Verordnungen für eine Übergangszeit weiterhin Gültigkeit zu verleihen.

Diese Möglichkeit hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) durch eine neue Coronaschutzverordnung (in Kraft getreten am 19. März 2022) genutzt und die Testverpflichtungen in § 4 Abs 2 CoronaSchVO in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 IfSG Absatz 3 (dazu gehören auch Zahnarztpraxen) verlängert.

Dadurch bleiben die bisherigen Test- und Dokumentationsverpflichtungen vorläufig bestehen. Zu den konkreten Test- und Dokumentationsverpflichtungen verweisen wir auf unsere „Kammer aktuell“-Mail vom 13.12.2021. Diese Regelung gilt bis zum 2. April 2022 und kann nach heutiger Rechtslage danach nicht verlängert werden.

Sollten uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie darüber informieren.

 

Aktuelle Quarantänebestimmungen (Stand: 10.02.2022)

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat seine Vorgaben bezüglich der Quarantäne- und Isolierungsdauern bei SARS-COV-2-Expositionen und -Infektionen am 03. Februar 2022 erneut aktualisiert. Insbesondere der Start der Quarantäne beziehungsweise der Isolierung und die notwendigen Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Beendigung wurden präzisiert.

 

Laut RKI gelten ab sofort folgende allgemeine Regelungen

(Die Änderungen sind kursiv)

  • Isolierungsdauer von infizierten Personen
    • Der Isolierungszeitraum beginnt am Tag des Auftretens der Symptome, bei asymptomatisch Infizierten am Tag der Abnahme eines positiven Tests. (PCR- oder Antigentest) 
    • Der Isolierungszeitraum endet
      • nach 10 Tagen ohne abschließenden Test (wenn vor Ablauf zuvor 48 Stunden Symptomfreiheit)
      • nach 7 Tagen mit einem frühestens an Tag 7 abgenommenen negativen zertifizierten* Antigentest durch eine Teststelle oder mit einem frühestens an Tag 7 abgenommenen negativen PCR-Test**
  • Quarantänedauer von Kontaktpersonen (Ausnahmen siehe unten)
    • Der Quarantänezeitraum beginnt unverzüglich, gezählt wird ab dem 1. Tag nach dem Tag des letzten Kontaktes mit einer infizierten Person
    • Der Quarantänezeitraum endet
      • nach 10 Tagen ohne abschließenden Test (wenn vor Ablauf zuvor 48 Stunden Symptomfreiheit)
      • nach 7 Tagen, mit einem frühestens an Tag 7 abgenommenen negativen zertifizierten* Antigentest durch eine Teststelle oder mit einem frühestens an Tag 7 abgenommenen negativen PCR-Test
      • nach 5 Tagen für Schülerinnen/Schüler, Kinder in Schule, Kita, Hort mit einem frühestens an Tag 5 abgenommenem negativen PCR-Test oder zertifiziertem* Antigentest, sofern eine regelmäßige Testung in der Einrichtung erfolgt

 *   Entsprechend überprüfte Antigentests sind hier veröffentlicht, siehe „Tabelle 1: Ergebnisse der SARS-CoV-2 Antigenschnelltests, die das Sensitivitätskriterium erfüllen“ 

** Zur Beendigung der Isolierung sind auch ein negatives PCR-Resultat oder ein positives Testresultat mit einem CT Wert >30 zulässig. 

 

Neue Corona-Schutzverordnung und Corona-Test-und-Quarantäneverordnung in NRW (Stand 09.02.2022)

Am 09. Februar 2022 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) sowohl eine neue Corona-Schutzverordnung als auch eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung veröffentlicht.

Die Vorgaben des RKI sind dabei aufgegriffen und konkretisiert worden. Dabei wurden nochmals die Ausnahmen von Quarantäneregeln präzisiert.

 

Ausnahmen von der Quarantäne (laut Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 09.02.2022)

  1. Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung), insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit Johnson & Johnson)
  2. Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung, gilt auch für Johnson & Johnson
  3. Geimpfte Genesene (Einfach Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)
  4. Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des die Infektion bestätigenden, positiven PCR-Tests

Eine einmalige Impfung mit Johnson & Johnson begründet keine Ausnahme von der Quarantäne. Alle Angaben beziehen sich auf in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe.

 

Beispiele zur Umsetzung der neuen Verordnung sowie der allgemeinen Regelungen

Wir haben versucht, die Vorgaben zusammenzufassen und Ihnen anhand von verschiedenen Szenarien verständlicher darzulegen.

 

Szenario 1: (PCR-Test durchgeführt, z.B. wegen Symptomen oder positivem Schnelltest)

Der/die Beschäftigte hat sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Corona-Schnelltest einem PCR-Test unterzogen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses muss sich der/die Beschäftigte unmittelbar in Isolierung begeben. Wird nach einem positiven Schnelltest kein PCR-Test durchgeführt, muss sich der/die Beschäftigte ebenfalls unmittelbar in Isolierung begeben. Zur Abnahme eines Testes, darf die Isolierung unterbrochen werden.

Ist das Ergebnis negativ, ist die Isolierung beendet. Dies gilt nicht, wenn es für den Einzelfall andere behördliche Anordnungen gibt. In diesem Fall muss die Isolierung durch die Behörde aufgehoben werden.

Ist das Ergebnis positivgilt die Isolierung, eine gesonderte Anordnung durch die Behörde ist nicht notwendig. Der Isolierungszeitraum beginnt (rückwirkend) ab Datum des Auftretens der Symptome, bei asymptomatisch Infizierten ab Datum der Abnahme eines positiven Tests. (PCR- oder Antigentest).

  • Das Ende der Isolierung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des RKI (s.o.) und bedarf keiner behördlichen Anordnung
  • Informationspflicht: Die/der infizierte Beschäftigte muss alle ihr/ihm bekannten Personen, mit denen in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des positiven Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand, informieren. Ein enger Kontakt bestand, wenn für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen mindestens einer medizinischen Maske bestand oder bei Personen, die sich gemeinsam in einem schlecht oder nicht belüfteten Raum über eine längere Zeit aufgehalten haben (leider hat der Verordnungsgeber vergessen, den Zeitraum zu definieren)
  • Beschäftigte, die nach einer durch einen Test verkürzten Isolierung an den Arbeitsplatz zurückkehren, müssen den Testnachweis auch der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorlegen

 

Szenario 2 (die/der Beschäftigte lebt mit einer infizierten Person in einem Haushalt):

Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, sich, unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds in Quarantäne zu begeben. Der Quarantänezeitraum beginnt unverzüglich, gezählt wird ab dem 1. Tag nach dem Tag des letzten Kontaktes mit einer infizierten Person

  • Das Ende der Isolierung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des RKI (s.o.) und bedarf keiner behördlichen Anordnung
  • Wenn die Quarantäne (z.B. bei fehlender Immunisierung, etc., siehe unten) gilt, haben die entsprechenden Personen das zuständige Gesundheitsamt über das Ende der Quarantäne informieren

Ausnahmen der Absonderungsempfehlungen gelten entsprechend der Regelungen für Immunisierte (siehe oben).

Unabhängig von der Ausnahme wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen für 14 Tage empfohlen. Entwickelt die/der von der Quarantäne ausgenommene Beschäftigte Symptome, so muss sie/er sich sofort in Selbstisolierung begeben und eine zeitnahe Testung (PCR oder zertifizierter Antigentest) veranlassen.

Treten in einem Haushalt eines Falles während der Quarantänezeit der Haushaltsangehörigen Folgefälle auf, so verlängert sich die Quarantänedauer für die übrigen (nicht-Immunisierten) Haushaltsmitglieder nicht über zehn Tage hinaus.

 

Szenario 3 (Kontakt mit anderen infizierten Personen, z.B. Patient, Kollegen):

Wenn ein Patient mitteilt, dass er positiv getestet wurde oder ein/e andere/r Beschäftigte/r positiv getestet wurde, sollen sich die Kontaktpersonen bestmöglich absondern und die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten. Bei Auftreten von Symptomen innerhalb der ersten 10 Tage nach dem Kontakt mit der infizierten Person sollen sich die Kontaktpersonen umgehend selbst in Isolierung begeben und einen Test durchführen lassen. Der Absonderungszeitraum beginnt unverzüglich, gezählt wird ab dem 1. Tag nach dem Datum des letzten Kontaktes mit einer infizierten Person.

Ausnahmen der Absonderungsempfehlungen gelten entsprechend der Regelungen für Immunisierte (siehe oben).

Zu Beginn des Isolierungs- oder Quarantänezeitraums müssen die Behörden (z.B. das Gesundheitsamt) in keinem Fall kontaktiert werden. Erfolgt eine Quarantäne in Zusammenhang mit einem infizierten Haushaltsangehörigen, haben die entsprechenden Personen das Ende der Quarantäne dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen.

Für weitere Rückfragen steht Ihnen der wissenschaftliche Dienst der Zahnärztekammer Nordrhein unter der E-Mail-Adresse Corona(at)zaek-nr.de oder der Telefonnummer 0211 44 704 262 zur Verfügung.      

 

Aktueller Hinweis zur neuen Coronavirus-Testverordnung

Nachfolgend möchten wir Sie über wichtige Änderungen bei der Durchführung von Corona-Tests informieren.

 

Kostenlose Testung nach Coronavirus-Testverordnung

In der aktuellen Fassung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 12.11.2021 ist der in der vorherigen Fassung (gültig ab 11.10.2021) gestrichene § 4a (Bürgertestung) wieder eingefügt worden. Demnach haben wieder alle „asymptomatischen Personen einen Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Test […]“.

Besteht ein Anspruch nach § 4a TestV kann der Test nach § 5 TestV mindestens einmal wöchentlich durchgeführt werden. Die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Testungen ist vom jeweiligen Leistungserbringer (z.B. der Zahnarztpraxis) nicht nachzuprüfen.

Nach Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) bedeutet dies für NRW, dass je nach Verfügbarkeit auch häufiger (z.B. täglich) bei jedem Patienten/Testwilligen kostenlose Bürgertestungen durchgeführt werden können.

 

Leistungserbringer

Zahnärztinnen und Zahnärzte sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 TestV berechtigt, Testungen nach § 4a TestV durchzuführen. Eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung ist für die Leistungserbringung nicht erforderlich.

Eine Verpflichtung zur Leistungserbringung ergibt sich aus der TestV nicht. Eine explizite Beauftragung, wie etwa durch den ÖGD (Gesundheitsamt), ist für die Durchführung der Testungen nicht notwendig.

 

Abrechnung

Die Abrechnung der durch die Zahnarztpraxen erbrachten Leistungen und Sachkosten erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO).

Für die Abrechnung und die (verpflichtende) Teilnahme am Meldesystem des Landes NRW ist die Zuteilung einer Teststellenummer und (seit dem 01.08.2021) der Nachweis der Anbindung an das Schnelltest-Portal der Corona-Warn-App (CWA) notwendig.

Die Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests beträgt weiterhin pauschal 3,50 Euro pro Test (§ 11 TestV). Die Vergütung für die erbrachten Leistungen beträgt pauschal 8,00 Euro pro Test (§ 12 TestV Abs 1).

Für Zahnarztpraxen, die bereits vor dem 11.10.2021 Bürgertestungen an Patienten und anderen Personen durchgeführt haben, ändert sich in Bezug auf die Abrechnung nichts.

Zahnarztpraxen, die aufgrund § 3a Absatz 1 bzw. 1a (CoronaTeststrukturVO) des Landes NRW die Testungen eingestellt oder ausgesetzt haben, müssen die Wiederaufnahme der Testungen dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.

Dies bedeutet, dass auch Praxen, die sich als Teststellen komplett abgemeldet haben, die Testtätigkeiten fortsetzen können, wenn sie dies dem Gesundheitsamt (formlos per Mail) mitgeteilt haben.

 

Erstmalige Durchführung von Bürgertestungen

Zahnarztpraxen, die bisher keine Bürgertestungen durchgeführt haben, müssen, um die durchgeführten Bürgertestungen abrechnen zu können, dies dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt (formlos per Mail) mitteilen.

Die entsprechende Mail-Adresse Ihres Gesundheitsamtes finden Sie hier: Mail-Adressen-Liste der Kommunen

Notwendig ist danach die Registrierung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO; nicht Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein KZV NR) über diese Webseite und die Anbindung an das CWA-Schnelltest-Portal. Informationen zur Abrechnung über die KVNO finden Sie auf dieser Seite.

Informationen zur Anbindung an das CWA-Schnelltest-Portal finden Sie hier. 

 

Beschäftigten-Testung

Durch die neue Testverordnung des Bundes ergeben sich formal keine Veränderungen in Bezug auf die Testungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Zahnarztpraxen.

Die Verpflichtung der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, den Beschäftigten kostenlose Tests anzubieten, ist Teil des Arbeitsschutzes und begründet sich in der Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Diese Verordnung ist aktuell bis zum 24.11.2021 gültig.

Die konkreten Veränderungen der Verordnung in Folge der geplanten Neufassung des Infektions-Schutz-Gesetzes (IFSG) sind heute noch nicht absehbar. Aktuell sind die Arbeitgeber/innen verpflichtet, den Beschäftigten zwei kostenlose PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) anzubieten.

Die Beschäftigten sind derzeit nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Die Kosten für Beschäftigtentestungen in Zahnarztpraxen konnten bisher über die KZV Nordrhein abgerechnet werden.  Mitteilungen über eine Änderung des Verfahrens liegen derzeit nicht vor.

 

Ausstellung von Testnachweisen für Mitarbeiter

Praxisbetreiber, die eine Teststellennummer durch das Gesundheitsamt zugewiesen bekommen haben, können auch ihren Beschäftigten auf dem entsprechenden Formular Testbescheinigungen ausstellen.

Auch Praxisbetreiber, die ausschließlich ihre Beschäftigten testen (keine Teststellennummer notwendig) können Testbescheinigungen ausstellen. Dafür ist eine Registrierung auf der Webseite des MAGS notwendig (§ 2 Absatz 3 CoronaTestQuarantäneVO des Landes NRW).

Die Bestätigungsmail des MAGS enthält einen Link, unter dem die Anlage 3 der CoronaTestQuarantäneVO als Vorlage zur Bescheinigung des Testergebnisses heruntergeladen werden kann. Dieses Musterformular (Anlage 3) finden Sie auch auf unserer Webeite.

Es kann aber auch ein selbsterstelltes Formular, das mindestens die gleichen Inhalte aufweist, verwendet werden.

 

Änderungen bei Corona-Tests, Maskenpflicht und Quarantäne

In den vergangenen Wochen sind im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie mehrere Verordnungen – unter anderem zu den Themen Tests, Maskenpflicht und Quarantäne – neu gefasst worden. Die wichtigsten Regelungen haben wir im Folgenden zusammengestellt.

 

1.   Kein 3G-Nachweis von Patienten erforderlich

Eine Veröffentlichung auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW zu 3G-Nachweisen sorgte kürzlich für Irritationen in der Kollegenschaft.  Denn dort wurde die zahnärztliche Heilkunde ebenso wie Friseursalons und Tattoostudios zu körpernahen Dienstleistungen gezählt, wodurch ein 3G-Nachweis für Patienten erforderlich würde.

Durch die Zahnärztekammer Nordrhein konnte nun erreicht werden, dass die neue Corona-Schutz-Verordnung des Landes NRW in der aktuell gültigen Fassung vom 01. Oktober 2021 klarstellt, dass medizinische Behandlungen von der 3G-Regel ausgenommen sind und Patienten entsprechend keinen Nachweis vorbringen müssen.

Damit wird unsere Auffassung bestätigt, die Sie weiter unten auch noch einmal nachlesen können.

 

2.   Coronavirus-Testverordnung: Abschaffung kostenloser Bürgertests

Die Bundesregierung hatte bereits angekündigt, dass die kostenlosen Bürgertestungen abgeschafft werden sollen. Diese Test-Verordnung wurde am 21. September 2021 veröffentlicht und tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft. Ziel ist es, die „Bürgertestung durch eine Testung bei vulnerablen Gruppen zu ersetzen.“ Die Verordnung enthält folgende Änderungen:

Einen Anspruch auf eine kostenlose Testung mittels PoC-Antigentest (Schnelltest) haben grundsätzlich nur noch

  • Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (bis 31. Dezember 2021), ab dem 01. Januar 2022 Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Impfstudien zur Wirksamkeit von Corona-Impfstoffen
  • Personen, die sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können. Dazu zählen beispielsweise Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel. Die medizinische Kontraindikation muss durch ein ärztliches (nicht zahnärztliches) Zeugnis bescheinigt werden und ist von den betroffenen Personen auf eigene Kosten einzuholen
  • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist

 

3.   Vergütung und Nachweispflicht bei kostenlosen Tests

Besteht ein Test-Anspruch, kann der Test mindestens einmal wöchentlich durchgeführt werden; die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Testungen muss nicht nachgeprüft werden. Die Vergütung für die Testung (8 Euro) sowie die Sachkosten (3,50 Euro) hat sich nicht geändert.

Voraussetzung für die Testung der oben genannten Personengruppen ist, dass die Person einen amtlichen Lichtbildausweis sowie einen Nachweis, dass sie einen Anspruch auf einen Test hat, vorlegt. Bei Personen mit medizinischer Kontraindikation zur Impfung ist ein ärztliches Zeugnis im Original vorzulegen, das bescheinigt, dass die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann.

Personen, die keine entsprechenden Nachweise vorlegen können, müssen die Testung selbst bezahlen.

 

4.   Regeln zur Beschäftigten-Testung

Die Verpflichtung der Arbeitgeber, den Beschäftigten kostenlose Tests anzubieten, bleibt gültig.

Dementsprechend sind die Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, den Beschäftigten zwei kostenlose PoC-Antigen-Tests (Schnelltests) pro Woche anzubieten. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Ein Testangebot durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich, wenn durch andere geeignete Schutzmaßnahmen (zum Beispiel vorhandener vollständiger Immunisierung durch Impfung oder Genesung) ein gleichwertiger Schutz der Beschäftigten sichergestellt ist.

 Derzeit ändert sich auch nichts im Abrechnungsverfahren der Mitarbeitertestungen über die KZV. Gemäß der aktuellen Coronavirus-Testverordnung (TestV), auf deren Grundlage die Vergütung der Sachkosten für die PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur  Eigenanwendung für die zahnärztliche Praxis erfolgt, sind für die Testung des eigenen Personals die Sachkosten abrechnungsfähig. Gemäß § 11 TestV ist eine Pauschale in Höhe von 3,50 Euro je Test vorgesehen. Die aktuelle Coronavirus-Testverordnung (TestV) tritt am 31.12.2021 außer Kraft.

 

5.   Maskenpflicht in Zahnarztpraxen

In Zahnarztpraxen gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske). Ausnahmen davon sind gestattet, wenn beispielsweise der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann und ausschließlich immunisierte (geimpfte beziehungsweise genesene) Beschäftigte zusammentreffen oder dies für eine (zahn-)ärztliche Behandlung notwendig ist. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Maske ist in der Corona-Schutz-Verordnung nicht enthalten.

Die Auffassung, dass keine Pflicht zum Tragen einer FFP2- oder vergleichbaren Maske besteht, wird aber beispielsweise nicht durch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) geteilt. Sie leitet aus ihrer Interpretation der Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 255 eine entsprechende FFP2-Pflicht ab. Es gibt eine Reihe von Gesundheitsämtern, die weiterhin dieser Auffassung folgen.

Aufgrund der Haltung von BGW und einigen Gesundheitsämtern empfehlen wir Ihnen weiterhin das Tragen einer FFP2-Maske, auch wenn es hierzu keine rechtliche Verpflichtung gibt.

 

6.   Quarantäneregeln für Immunisierte

Nach Definition des RKI ist jede zahnärztliche Behandlung, die länger als zehn Minuten dauert und bei der die Zahnärztin beziehungsweise der Zahnarzt sowie die Assistenz keinen adäquaten Schutz tragen, als enger Kontakt einzustufen. Laut Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) besteht adäquater Schutz nur durch das Tragen einer Maske des Standards FFP2 oder K95/KN95.

Laut RKI-Kontaktpersonennachverfolgung besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit einer Quarantäne bei vollständig geimpften und genesenen Personen. Bei immunisierten Personen wird demnach unabhängig von der Art der Maske keine Quarantäne ausgesprochen. Bei nicht immunisierten Personen wird eine Quarantäne verordnet, wenn sie keine FFP2-Maske getragen haben. Leider verfahren – wie bereits erwähnt – nicht alle Gesundheitsämter nach diesen Vorgaben.

Auch bei der möglichen Dauer der Quarantäne wird zwischen Immunisierten und Nicht-Immunisierten unterschieden. Immunisierte haben die Möglichkeit, nach fünf Tagen durch einen negativen PCR-Test die Quarantäne zu beenden, bei Nicht-Immunisierten ist dies erst nach 14 Tagen durch einen negativen PoC-Test möglich.

Außerdem entfällt bei Immunisierten die Pflicht zur Quarantäne, wenn Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, positiv auf das Virus getestet werden.

Die angekündigte Neuregelung bezüglich der „Lohnfortzahlung“ für Nicht-Immunisierte im Falle einer Quarantäne liegt nach telefonischer Auskunft des Gesundheitsministeriums des Landes NRW (Stand 05. Oktober 2021) bisher nicht vor.

 

Neue Corona-Schutzverordnung: Kein 3G-Nachweis von Patienten erforderlich – Update vom 21. September 2021

Seit dem 20. August 2021 gilt die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vom 17. August 2021 in der nun sechsten Fassung (CoronaSchVO). Diese schreibt für den Zugang zu vielen Bereichen einen 3G-Nachweis (geimpft, genesen oder getestet) vor, unter anderem auch für körpernahe Dienstleistungen. Für aus zahnärztlicher Sicht erforderliche zahnmedizinische Behandlungen gilt dies nicht, sodass Patienten und Patientinnen vor ihrer Behandlung in einer Zahnarztpraxis keinen entsprechenden Nachweis vorbringen müssen.

Gleichwohl gilt für Personal und Patientenschaft weiterhin die Pflicht, in der Praxis einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und sich an Hygiene- und Abstandsregeln zu halten. Abstands-, Lüftungs- und Hygieneregeln müssen weiterhin verpflichtend umgesetzt werden.

Das Maß der erforderlichen Schutzmaßnahmen orientiert sich in Zukunft an der Zahl der Neuinfektionen und den durch die Infektionen erforderlichen Krankenhausaufnahmen, dem Anteil der intensivpflichtigen Covid-19-Fälle, an der Kapazität der Intensivstationen, der Zahl der Todesfälle, der Altersstruktur der Infizierten, der Entwicklung des R-Wertes sowie dem Grad der Immunisierung der Bevölkerung.

Die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen dient dabei als Indikator für die Infektionszahlen (regional beziehungsweise im Landesdurchschnitt). Die bisherige Systematik mit mehreren Maßnahmenstufen wurde grundsätzlich aufgehoben.

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung ist geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen. Die bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen. Die Verordnung sieht keine Schließungen von Einrichtungen oder Verbote von Angeboten ab einem bestimmten Infektionsgeschehen vor.

Das Infektionsgeschehen wird stattdessen täglich vom NRW-Gesundheitsministerium unter Berücksichtigung aller oben erwähnten maßgeblichen Parameter bewertet. Die Regeln der Corona-Schutzverordnung werden anhand dieser Kriterien mindestens alle vier Wochen überprüft.

Hintergrund zur Thematik der 3G-Regeln – Update vom 21. September 2021

Darf oder muss eine Zahnärztin / ein Zahnarzt einen Impf- oder Genesenen-Nachweis oder einen Test von seinen Patienten verlangen?

Bei dem Nachweis einer Impfung oder eines aktuellen Testergebnisses handelt es sich um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutzgrund­verordnung (DSGVO). Damit liegen besondere personenbezogene Daten vor, die sensibler als beispielsweise Daten wie Vor- und Nachname sind und deshalb nur in bestimmten Ausnahmefällen erhoben und verarbeitet werden dürfen.

Solange es in Deutschland keine Impfpflicht gegen Covid-19 gibt, ist es grundsätzlich die private Angelegenheit eines Patienten, ob dieser sich impfen lässt oder nicht, und dies gilt auch in der Zahnarztpraxis. Ausnahmen von dieser Regel kann es nur aufgrund einer entsprechenden rechtlichen Grundlage geben.

In § 4 der aktuellen Corona-Schutzverordnung wurde eine Nachweispflicht für die folgenden Bereiche festgelegt:

  • Veranstaltungen und Versammlungen in Innenräumen
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Beherbergung
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
  • touristische Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten

Für Heilberufe mit Approbation wird in § 2 CoronaSchVO geregelt:

Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.“

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) als Verordnungsgeber hat insoweit klargestellt, dass medizinische Behandlungen, die aus ärztlicher oder zahnärztlicher Sicht erforderlich sind, von der Nachweispflicht ausgenommen sind.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang zudem auf die Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 26. November 2005:

Jedes Mitglied der Zahnärzteschaft verpflichtet sich, seinen Beruf würdig, gewissenhaft und nach den Gesetzen der Menschlichkeit zum Wohle des Patienten auszuüben sowie dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen.

Ungeachtet der Verpflichtung des Zahnarztes, in Notfällen zu helfen, kann nach § 1 Abs. 6 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein der Zahnarzt die Behandlung ablehnen, falls

  • eine Behandlung nicht gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt werden kann oder
  • die Behandlung ihm nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann oder
  • er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht.

Es würde dieser Berufspflicht widersprechen, wenn der Zahnarzt die Behandlung eines Patienten willkürlich ablehnt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er es ablehnt, ganze Bevölkerungsgruppen – zum Beispiel Ungeimpfte oder nicht Getestete – zu behandeln. Das fehlende Vertrauensverhältnis, das für die Ablehnung einer Behandlung erforderlich ist, kann stets nur einen einzelnen Patienten, nicht aber ganze Gruppen betreffen.

Damit bei der Behandlung von Patienten mit Infektionskrankheiten keine erhöhten Gefahren bestehen, hat die Zahnärztin / der Zahnarzt die gemäß § 23 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) von der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) erstellten Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen sowie die Technische Regel: „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ zu beachten. Grundsätzlich darf einem infizierten Patienten gegenüber die Behandlung nicht verweigert werden.

Fazit: Es gibt keine gesetzliche Grundlage, durch die der Impfstatus oder ein aktueller Corona-Test eines Patienten Voraussetzung für eine aus zahnärztlicher Sicht erforderliche Behandlung sein darf, gleichwohl sich der Zahnarzt oder Zahnärztin beim Patienten nach entsprechendem Status im Rahmen der Anamnese erkundigen darf, auch wenn dieser ihm oder ihr nicht antworten muss. Zudem darf gemäß der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt keinen Patienten ablehnen, nur weil er möglicherweise unter einer Infektionskrankheit leidet oder weil er zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe (Ungeimpfte oder nicht Getestete) gehört. Nach ausdrücklicher Rücksprache mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) ist festzuhalten, dass aus zahnärztlicher Sicht erforderliche Behandlungen immer und ohne Weiteres durchgeführt werden können.

 

Wichtige Änderungen durch die neue Corona-Testverordnung 

Seit Juli ist eine neue Coronavirus-Testverordnung in Kraft, durch die es zu wichtigen Änderungen bei der Durchführung und Vergütung von Corona-Antigen-Tests in Zahnarztpraxen kommt. Bitte beachten Sie dazu auch die ausführliche Mitgliederinformation unter diesem Text.

 

1. Keine Beauftragung durch den ÖGD notwendig

Ab sofort müssen Zahnarztpraxen nicht mehr explizit durch den ÖGD (Gesundheitsämter) beauftragt werden. Die Praxen bekommen nach Meldung beim Gesundheitsamt ohne jede weitere Prüfung eine Teststellen-Nummer zugewiesen. Eine Testverpflichtung für Zahnarztpraxen besteht jedoch nicht.

 

2. Wer darf in der Zahnarztpraxis getestet werden?

Die Testungen in Zahnarztpraxen sind weiterhin auf asymptomatische Personen beschränkt. Weder Patienten beziehungsweise Bürger noch die in der Praxis beschäftigten Personen dürfen getestet werden, wenn sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen. In diesen Fällen sollten die Personen an einen Arzt oder eine Ärztin oder eine zur Durchführung von PCR-Tests berechtigte Einrichtung verwiesen werden.

 

3. Vergütung von Tests

Die Vergütung für Antigen-Tests beträgt 3,50 Euro für die Sachkosten. Die Durchführung des Tests wird nur bei der Testung von Patienten/Bürgern mit acht Euro vergütet. Die Abrechnung von den Beschäftigten-/Mitarbeiter-Testungen erfolgt in Nordrhein weiterhin über die KZV. Die Patienten-/Bürgertestungen hingegen werden weiterhin über die KVNo abgerechnet.

 

4. Anbindung an die Corona-Warn-App

Teststellen müssen spätestens bis zum 1. August 2021 an die Corona-Warn-App angebunden sein. Welcher technische und organisatorische Aufwand dahintersteckt, ist derzeit noch nicht im Detail geklärt. Die Zahnärztekammer Nordrhein steht dazu bereits in direktem Kontakt mit den zuständigen Behörden, um kurzfristig weitere Informationen zu erhalten. Sobald es Neuigkeiten gibt, werden wir Sie dazu auf unserer Webseite informieren.

Alle Details und Hintergründe zu der neuen Coronavirus-Testverordnung finden Sie in der unten stehenden Mitgliederinformation.

 

Mitgliederinformation: Neue Coronavirus-Testverordnung mit wichtigen Änderungen für Zahnarztpraxen

Düsseldorf, 08.07.2021 – Am 01. Juli 2021 ist die neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) in Kraft getreten. Von den Änderungen sind Zahnarztpraxen betroffen. (Den Verordnungstext und die Begründung finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen.html).

 

 

Voraussetzungen für die Durchführung von Testungen

Durch die neue Coronavirus-Testverordnung dürfen alle Zahnarztpraxen, nicht die/der einzelne Zahnärztin/Zahnarzt, unabhängig einer Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung, Patiententestungen durchführen und abrechnen. Die bisher notwendige explizite Beauftragung durch den ÖGD (das Gesundheitsamt) entfällt damit. Jede an der Durchführung von Testungen interessierte Zahnarztpraxis meldet dies dem zuständigen Gesundheitsamt und bekommt ohne weitere Voraussetzungen und Prüfungen eine Teststellen-Nummer zugewiesen und die notwendigen Informationen, zum Beispiel über das Verfahren zur Übermittlung positiver Testergebnisse (kann je nach Gesundheitsamt variieren). Eine Testverpflichtung für Zahnarztpraxen besteht nicht.

 

Wer darf in der Zahnarztpraxis getestet werden?

Die Testungen in Zahnarztpraxen sind weiterhin auf asymptomatische Personen beschränkt.

Personen, die Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion zeigen, werden auch weiterhin regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Virus im Rahmen der ärztlichen, nicht aber der zahnärztlichen Versorgung getestet. Die Testung von symptomatischen Personen (sowohl Patienten als auch Beschäftigte in der Praxis) ist ausschließlich der ärztlichen Heilkunde zuzuordnen. Sollten Patientinnen oder Patienten in der Zahnarztpraxis typische Symptome einer Sars-Cov-2-Infektion zeigen, ist zu empfehlen, die geplante Behandlung zu verschieben und die betroffenen Patientinnen und Patienten an einen Arzt oder an eine zur PCR-Testung berechtigte Einrichtung zu verweisen. Gleiches gilt für die Beschäftigten der zahnärztlichen Praxis, wenn dort Symptome einer Infektion auftreten.

 

Wer hat einen Anspruch auf (kostenlose) Testung in der Zahnarztpraxis?

Zunächst ist zwischen der Testung der Personen, die in einer Zahnarztpraxis beschäftigt sind, und der Testung der Patientinnen und Patienten zu unterscheiden, da dies auch unmittelbare Auswirkungen auf die Abrechnung/Vergütung hat.

 

  • Testung der eigenen (asymptomatischen) Beschäftigten

Der Anspruch der Personen, die in einer Zahnarztpraxis beschäftigt sind, zu denen neben den Zahnärztinnen/Zahnärzten und Praxismitarbeiterinnen/-mitarbeitern auch freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie externe Dienstleister, die sich regelmäßig in der Praxis aufhalten (z.B. Reinigungskräfte) gehören, ergibt sich aus der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung (CoronaArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Zahnarztpraxen können zur Erfüllung des Anspruchs der Beschäftigten bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat und Beschäftigter/Beschäftigten in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen. Die Sachkosten der Mitarbeitertestungen werden in Nordrhein weiterhin wie bisher direkt über die KZV abgerechnet.

Bei der Testung des Praxispersonals kann neben dem PoC-Antigen-Test auch ein Antigen-Test zur Eigenanwendung genutzt und abgerechnet werden. Dadurch ist es dem Praxispersonal möglich, die Testung in eigener Verantwortung, außerhalb der Arbeitszeiten und unabhängig von einer Testeinrichtung, zum Beispiel zu Hause vor Arbeitsantritt, durchzuführen. In diesen Fällen darf allerdings keine Bescheinigung über ein positives oder negatives Ergebnis der Testung ausgestellt werden.

Bei einem positiven Antigen-Test hat die getestete Person aus dem Kreis der Beschäftigten einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR) des Coronavirus SARS-CoV-2. Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung.

Nach einem positiven Nukleinsäurenachweis hat die getestete Person aus dem Kreis des Praxispersonals bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung. Diese Testungen erfolgen in dafür vorgesehenen ärztlichen Praxen und Teststellen, nicht jedoch in der Zahnarztpraxis.

Nach TestV ist ab 1. Juli 2021 den Zahnarztpraxen für jede durchgeführte Testung des Praxispersonals mit selbst beschafften PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung eine Pauschale von 3,50 Euro je Test zu zahlen. Weitere Leistungen dürfen bei der Testung des eigenen Personals nicht abgerechnet werden. Die Anwendung der GOZ ist ausgeschlossen.

 

  • Testung der eigenen (asymptomatischen) Patienten

Die praxiseigenen Patientinnen und Patienten haben aus § 4 TestV keinen Anspruch auf Testung vor jeder zahnärztlichen Behandlung. Zahnarztpraxen gehören ausdrücklich nicht zu den Einrichtungen, die in § 4 Absatz 1 Ziffern 1, 3 und 4 TestV genannt sind.

Da aber alle Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf Bürgertestung nach § 4a TestV haben und Zahnarztpraxen nun grundsätzlich zur Erbringung dieser Leistung berechtigt sind, ist die Möglichkeit gegeben, die eigenen Patientinnen und Patienten auch vor zahnärztlichen Behandlungen zu testen. Einige Besonderheiten sind aber zu beachten:

Die Bürgertestung ist grundsätzlich an keine (weiteren) Voraussetzungen (z.B. gesetzlich oder privat versichert) geknüpft und besteht damit auch unabhängig von Herkunft oder Wohnsitz. Die Testung hat mittels eines Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigen-Test) zu erfolgen, Antigen-Tests zur Eigenanwendung sind im Rahmen der Bürgertestung nicht zulässig. Bei Bürgertestungen ist gegenüber der Zahnarztpraxis ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorzulegen. Die Versichertenkarte genügt diesen Anforderungen nicht.

Die Bürgertestung kann im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. Eine mehrfache Testung pro Woche ist damit nicht ausgeschlossen.

 

Behandlung nur nach Testung?

Aus der TestV (und der Begründung) geht nicht eindeutig hervor, ob die generelle Testung der Patienten und Patientinnen im Wege der Bürgertestung gewollt ist. Da das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten immer beachtet werden muss, kann eine zahnärztliche Behandlung nach aktueller Rechtsauffassung grundsätzlich nicht von einer vorherigen Testung abhängig gemacht werden.

 

Vergütung/Abrechnung

Patiententestungen werden seit dem 01.Juli 2021 wie folgt abgerechnet: Die Sachkosten werden mit einer Pauschale von 3,50 Euro je Test unabhängig vom Einkaufspreis vergütet. Die zu zahlende Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beträgt ab dem 1. Juli 2021 pauschal je Testung 8 Euro. Weitere Leistungen dürfen nicht in Abrechnung gebracht werden. Die Abrechnung der Bürgertestungen erfolgt weiterhin über die Kassenärztliche Vereinigung KVNo (nicht KZV). Eine Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte oder Zahnärzte für die Vergütung dieser Leistungen ist ausgeschlossen. Die Vergütung wird auch gewährt, wenn anstatt einer PoC-Diagnostik oder nach einem positiven Antigen-Test ein anderer Leistungserbringer beauftragt wird.

Änderungen im Verfahren zur Abrechnung über die KV Nordrhein sind bisher nicht bekannt. Nach erfolgter Registrierung und der anschließenden Zusendung der Zugangsdaten durch die KV kann über das bekannte Abrechnungsportal abgerechnet werden. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass aktuell (Stand 07.07.2021) bei der Registrierung noch eine Beauftragung des ÖGD abgefragt wird. Nach Auskunft der KV reicht es aus, wenn dort das Schreiben/die Mail mit der Zuweisung der Teststellen-Nummer hochgeladen wird. Sollte sich an diesem Verfahren etwas ändern, werden wir Ihnen diese Informationen kurzfristig zur Verfügung stellen.

Für Mitarbeitertestung ist gemäß TestV mit selbst beschafften PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung eine Pauschale von 3,50 Euro je Test zu zahlen. Die Abrechnung erfolgt weiterhin über die KZV Nordrhein. Weitere Leistungen dürfen bei der Testung des eigenen Personals nicht abgerechnet werden. Die Anwendung der GOZ ist ausgeschlossen.

Der Anspruch auf Vergütung beschränkt sich auf PoC-Antigen-Test oder überwachte Antigen Tests zur Eigenanwendung (ausschließlich Mitarbeitertestung), die die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert-Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigentests erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antigentestseine Marktübersicht dieser Tests und schreibt sie fort.

 

Meldepflichten

Nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 IfSG sind Personen, die PoC-Antigen-Tests professionell durchführen oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung überwachen (also auch Zahnarztpraxen), gegenüber der jeweils zuständigen Gesundheitsbehörde meldepflichtig. Positive Testergebnisse müssen unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.

Die Teststellen müssen zusätzlich monatlich die Zahl der von ihnen erbrachten Bürgertestungen und die Zahl der positiven Testergebnisse an das Meldeportal des MAGS (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen) melden. Die Zugangsdaten werden über die Gesundheitsämter zusammen mit der Teststellennummer bereitgestellt. Diese gemeldeten Daten werden auch zur Abrechnungsprüfung genutzt.

 

Corona-Warn-App (CWA)

In der TestV wurde offenbar die Verpflichtung festgeschrieben, dass alle Teststellen spätestens bis zum 01. August 2021 an die CWA angebunden sein müssen. Wie groß dieser verordnete zusätzliche technische und organisatorische Aufwand tatsächlich ist, ist aktuell noch nicht absehbar und die Informationen, die darüber zur Verfügung stehen, sind bisher nicht sehr detailliert.

Die Zahnärztekammer Nordrhein ist in direktem Kontakt mit den zuständigen Behörden, um kurzfristig weitere Informationen zu erhalten. Ein für die Zahnarztpraxen einfaches, praktikables Verfahren muss das Ziel sein. Gleichwohl kann der tatsächliche Aufwand zum aktuellen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden.

 

Quarantäne

Ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten bzw. positiv getesteten Person, Patient oder Mitarbeiter, kann Auswirkungen auf jede Zahnarztpraxis haben. Wie gravierend diese Auswirkungen sind, hängt dabei zunächst von der Einstufung des Kontakts in eine der drei Risiko-Kategorien ab, wobei eine Einstufung in Kategorie 1 zunächst immer eine Quarantäne von 10 bis 14 Tagen bedeutet.

Seit 1. Dezember 2020 gelten landesweit automatische und einheitliche Quarantäneregelungen für alle Bürgerinnen und Bürger und die Gesundheitsämter in Nordrhein-Westfalen. Dabei wird auch der Grundsatz umgesetzt, dass eine Quarantäne von Kontaktpersonen eines Infizierten nach zehn Tagen durch einen Coronaschnelltest oder einen PCR-Test beendet werden kann und damit keine 14 Tage mehr dauern muss. Für Ausnahmen von der Quarantäne sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zu beachten.

Angeordnete Quarantäne

Werden Sie vom Gesundheitsamt darüber informiert, dass eine Kontaktperson, eine Patientin oder ein Patient positiv getestet wurde, bestimmt das Amt welche Maßnahmen umgesetzt werden.

Die Anordnungen erfolgen entsprechend der Vorgaben des RKI.

Bitte beachten Sie, dass die Anordnung einer Quarantäne in der Regel zunächst mündlich getroffen wird. Aufgrund des Arbeitsumfangs der Behörden folgt der schriftliche Bescheid oft viel später.

Um einen etwaigen Anspruch auf Entschädigung geltend machen zu können, sollten Sie auf der Schriftform bestehen und diese ggf. wiederholt einfordern. Entschädigung nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz können bei den zuständigen Behörden im jeweiligen Bundesland beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Weitere Hinweise

Grundsätzlich gelten immer noch die Ratschläge und Hinweise, die wir in unseren früheren Veröffentlichungen COVID-19 konkret (1) und (2) beschrieben haben (s. RZB 04/2020, S. 20 ff.). Aktuell, mit Stand vom 20. Oktober 2020, gibt es aber inzwischen eine deutliche Differenzierung der Folgen zwischen einem Kontakt mit einer infizierten bzw. einer positiv getesteten Person. Dies hat gravierende Folgen für die Zahnarztpraxen.

Hinweis: Sollte eine örtliche Behörde Sie oder Ihre Mitarbeiter unter Quarantäne stellen, bitten wir dringend um Mitteilung an die ZÄK Nordrhein – info@zaek-nr.de (z.Hd. Herrn Dr. Pilgrim, Tel. 0211 447040) – und die KZV Nordrhein (Frau Kustos, Tel. 0211 9684263, E-Mail: mkustos@kzvnr.de.

Wegfall von Testnachweisen bei Geimpften und Genesenen

Seit dem 3. Mai 2021 gilt eine neue Fassung der Corona-Schutz-Verordnung des Landes NRW. Die Änderungen haben Auswirkungen auf das Schutz- und Hygiene-Konzept für Veranstaltungen des Karl-Häupl-Instituts (KHI), der Zahnärztekammer Nordrhein und der ZÄK-NR-Service GmbH.

Personen, deren Corona-Impfung länger als 14 Tage zurückliegt, und Personen, die von einer Corona-Infektion genesen sind, sind ab sofort mit aktuell negativ getesteten Personen gleichgestellt. Das bedeutet, dass sie unter Beachtung der allgemeinen Coronaschutzregeln an Veranstaltungen teilnehmen können, ohne ein negatives Testergebnis vorlegen zu müssen.

Eine Immunisierung kann nachgewiesen werden durch:

  • den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung, (bei Johnson & Johnson eine Impfung, bei allen anderen Impfstoffen zwei Impfungen)
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses eines PCR-Tests, der mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses eines PCR-Tests (s.o.) in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis

Im Rahmen des Schutz- und Hygiene-Konzeptes werden Kursteilnehmende daher gebeten, einen Nachweis bezüglich der Immunisierung (z.B. Impf-Ausweis, schriftl. Nachweis eines positiven PCR-Tests) vorzulegen.

Die neue Fassung der Corona-Schutz-Verordnung des Landes NRW hat hingegen keine Auswirkungen auf die Vorschriften der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundes. Auch bei vollständiger Impfung beziehungsweise einer nachgewiesenen Genesung müssen die Arbeitgeber weiterhin allen Beschäftigten mindestens zweimal wöchentlich einen Corona-Test anbieten. Auch die Bestimmungen des Bundesamtes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, zum Beispiel bezüglich der Benutzung von FFP2-Masken, gelten weiter. Selbstverständlich informieren wir Sie umgehend, wenn es hierzu Änderungen gibt.

NRW beendet Anreizfinanzierung für Teststellen

Seit dem 3. Mai 2021 gilt auch eine neue Fassung der Coronateststrukturverordnung des Landes NRW. Darin wird davon ausgegangen, dass die aktuell tätigen 7.968 Teststellen in NRW (davon 506 Zahnarztpraxen = 6,35%) ausreichend für ein flächendeckendes Angebot sind und deshalb die Begründung für eine „Anreizfinanzierung“ nicht mehr gegeben sei. Deshalb gibt es für nach dem 30. April 2021 beantragte Beauftragungen keine Finanzierung mehr durch das Land NRW.

Änderungen an der Verordnung wurden ausschließlich unter § 4 (Finanzierung) vorgenommen. Wir gehen davon aus, dass Zahnarztpraxen, die ausschließlich die eigenen Patienten testen wollen und eine Beauftragung nach § 2 Absatz 2 der Verordnung ohne den Einrichtungszuschuss und die monatliche Pauschale beantragt haben, weiterhin eine Teststellennummer zugewiesen bekommen. 

Verpflichtendes Coronatest-Angebot für Mitarbeiter

Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung müssen Arbeitgeber seit dieser Woche allen Beschäftigten zweimal wöchentlich verpflichtend ein Testangebot unterbreiten. Eine Pflicht, dass diese das Testangebot annehmen müssen, gibt es hingegen nicht.

Die Nachweise über die Beschaffung von Tests sind vom Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 aufzubewahren. Dazu zählen Nachweise der Bestellung entsprechender Testmengen oder die Beauftragung von entsprechenden Dienstleistern.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung selbst sieht keine Kompensation der Kosten für die praktische Durchführung der Testangebotspflicht vor. Nach der Corona-Testverordnung sind Zahnarztpraxen jedoch berechtigt, bis zu zehn PoC-Antigen-Tests je in der Einrichtung tätiger Person pro Monat in eigener Verantwortung zu nutzen und über die KZV Nordrhein abzurechnen. Eine Abrechnung der Testkosten in Höhe von 15 Euro für das Praxispersonal über die KV Nordrhein – wie dies beim Bürgertest üblich ist – ist dagegen nicht vorgesehen.

Ausstellung von Testnachweisen für Praxismitarbeiter

Praxisbetreiber und Praxisbetreiberinnen, die ihren Beschäftigten Testnachweise (z.B. für einen Friseurbesuch) ausstellen möchten, können dies unter folgenden Voraussetzungen tun:

  1. Nach der Testverordnung des Bundes vom 14.10.20 wurde ein Konzept zur Testung der eigenen Beschäftigten beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt. Nach 14 Tagen ohne Reaktion galt die Praxis als vom ÖGD beauftragt. In diesem Fall wurde die Form einer Bescheinigung des Testergebnisses nicht vorgegeben.
  2. Nach der Corona-Teststrukturverordnung des Landes NRW vom 09.03.2021 wurde beim zuständigen Gesundheitsamt eine Teststellennummer beantragt. Durch die Zuweisung der Teststellennummer wurde die Praxis vom ÖGD beauftragt. Für die Bescheinigung des Testergebnisses ist die Anlage 2 der Verordnung zu benutzen.
  3. Bescheinigung als Arbeitgeber nach Anmeldung beim Gesundheitsministerium des Landes NRW

Für die Bescheinigung des Testergebnisses kann dieses Formular als Vorlage oder ein selbsterstelltes Formular, das mindestens die gleichen Inhalte aufweist, verwendet werden.

Umsatzsteuerbefreiung für Testzentren und Bürgertestungen in Schulen und Unternehmen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat mit einer E-Mail vom 25. März 2021 an den Städtetag des Landes Nordrhein-Westfalen zur Rechtsfrage der Umsatzsteuerbefreiung von Corona-Schnelltests durch private Unternehmen und die organisierte Bürgertestungen in Schulen und Unternehmen durch Testzentren oder Apotheken informiert. Diese Informationen wurden nun vom Gesundheitsamt Düsseldorf weitergeleitet.

Umsatzsteuerbefreiung

Als Ergebnis sind bundesweite Corona-Schnelltests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, unabhängig der persönlichen Veranlassung der getesteten Person als umsatzsteuerfrei („Heilbehandlung“) zu behandeln. Diese Rechtsauffassung schließt auch Corona-Schnelltests in privat betriebenen Schnelltest-Zentren mit ein, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Schnelltests, durch medizinisches Fachpersonal erfolgt. Auch Corona-Schnelltests, die von nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV  beauftragten Leistungserbringern, wie z.B. Apotheken, durchgeführt werden, fallen unter die Umsatzsteuerbefreiung.
 
Diese Beschlüsse sollen kurzfristig in die vom BMF veröffentlichten und regelmäßig aktualisierten FAQ Corona (Steuer) aufgenommen und auf der Internetseite des BMF veröffentlicht werden.

 

Organisierte Bürgertestungen in Schulen und Unternehmen durch Testzentren oder Apotheken

Das MAGS wurde seitens der KV informiert, dass der Bund klargestellt hat, dass Bürgertestungen für alle Bürger gleich zugänglich sein müssen. Die gezielte Testung von besonderen Personengruppen, wie Schüler oder Beschäftigten kann nicht als Bürgertestung über den Bund abgerechnet werden. Für die Schüler sind ausschließlich die Länder und für die Beschäftigten die Arbeitgeber zuständig. Unabhängig davon steht allen Bürgern ein Bürgertest, pro Woche in einem öffentlich zugänglichen Testzentrum, in einer Praxis oder einer Apotheke zu, auch wenn diese bereits durch die Schule oder den Arbeitgeber ein Testangebot erhalten haben.

CoronaTeststrukturVO: Abrechnungen von Testungen bei der KVNO und Voraussetzungen zur Beantragung eines Einrichtungszuschusses sowie einer monatlichen Pauschale

Mit der Coronateststrukturverordnung (CoronaTeststrukturVO) hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) die Möglichkeit geschaffen, dass sich Zahnarztpraxen als Teststelle registrieren lassen, um Bürgertests durchzuführen und diese über die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) abzurechnen.

Der zeitliche Umfang, in der die Testungen in den Praxen durchgeführt werden, ist dabei ausdrücklich nicht vorgeschrieben. Sofern jedoch Testkapazitäten von mindestens 20 Stunden pro Woche bereitgestellt werden, können Zahnarztpraxen zusätzliche Zuschüsse beantragen.

Unabhängig davon in welchem Umfang Sie Testkapazitäten in Ihrer Zahnarztpraxis bereitstellen können, muss die Bürgertestung zunächst beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Der ÖGD weist Ihnen sodann eine Teststellennummer zu. Diese ist Voraussetzung, um die Abrechnung bei der KVNO vornehmen zu können. Eine Vorlage zur Beauftragung durch den ÖGD finden Sie hier.

1.)   Beantragung Teststellennummer beim Gesundheitsamt

Um Bürgertests in Ihrer Praxis durchführen zu können, benötigen Sie von Ihrem Gesundheitsamt eine Teststellennummer. Eine Vorlage zur Beantragung der Teststellennummer finden Sie hier. Darüber hinaus muss eine Mustervorlage zur Mindestanforderung für Bürgertestungen vorgelegt werden. In einem Schreiben vom 11. März 2021 des MAGS NRW unter anderem an die unteren Gesundheitsbehörden heißt es dazu:

„Im Beauftragungsverfahren sollte der Prüfaufwand für Behörden und Leistungserbringer so gering wie möglich gehalten werden. Insoweit verweise ich nochmals auf § 3 Absatz 3 Satz 3 der Coronasteststrukturverordnung: „Bei Apotheken und weiteren medizinischen Einrichtungen, die bei ihrer Tätigkeit bereits einschlägige Hygiene- und Gesundheitsschutzvorgaben beachten müssen, können die unteren Gesundheitsbehörden die Eignung im Sinne des Satzes 1 unterstellen, bei anderen Einrichtungen vergewissern sie sich von der Eignung durch Überprüfung im eigenen Ermessen.“ Dies gilt selbstredend auch für Zahnarztpraxen, die ohnehin hohe Hygienestandards haben.“

Die E-Mailadresse der Gesundheitsämter können Sie dieser Liste entnehmen. Sobald Ihnen das Gesundheitsamt Ihre Teststellennummer mitteilt, können Sie sich bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO; nicht Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein KZV NR) registrieren, um die durchgeführten Testungen bei der KVNO abrechnen zu können.

2.)   Registrierung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein KVNO

Zur Registrierung bei der KVNO verfahren Sie bitte wie folgt:

  • Die Registrierung erfolgt über die Webseite       
  • Wählen Sie bei der „Registrierungsart“ im Dropdown Menü „Einrichtungen“ aus.
  • Geben Sie Name und Adresse der Praxis ein
  • Wählen Sie bei „Art der Einrichtung“ den dritten Punkt (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TestV vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragter sonstiger Dritter) aus
  • Bei „Beauftragung des ÖGD“ das Schreiben vom Gesundheitsamt mit der Teststellennummer hochladen (als Datei hinzufügen)

Nach der Erfassung der Daten und der Prüfung durch die KVNO werden die Zugangsdaten per Einschreiben mit Rückschein an die Praxis übermittelt. Erst nach Erhalt des Rückscheins schaltet die KVNO den Zugang zur Abrechnung frei. (Dieser Prozess kann 7 -10 Werktage in Anspruch nehmen).  


3.)   Abrechnung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein KVNO

 

Beantragung Einrichtungszuschuss und monatliche Pauschale

Gemäß § 4 Abs. 3 Coronateststrukturverordnung unterstützt das Land den Aufbau einer ortsnahen Teststruktur durch einen einmaligen Einrichtungszuschuss und eine monatliche Pauschale in Höhe von jeweils 1.000 Euro, sofern zusätzlich die zeitlichen Mindestanforderungen von 20 Stunden inkl. Öffnungszeiten am Nachmittag sowie am Wochenende gemäß Anlage 1 Coronateststrukturverordnung angeboten und bei Beantragung angegeben werden. Zur Beantragung verwenden Sie bitte beigefügtes Formular (Anlage A - Antrag auf Beauftragung als Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 Coronavirus-Testverordnung –TestV).

Der Antrag ist ebenfalls an das zuständige Gesundheitsamt zu richten. Die E-Mailadresse entnehmen Sie bitte ebenfalls beigefügter Liste (Mail-Adressen-Liste der Kommunen).

Werden die zeitlichen Mindestanforderungen (20 Stunden/Woche) nicht erfüllt, werden der Einrichtungszuschuss und die monatliche Pauschale in Höhe von je 1.000 Euro nicht gewährt, es sei denn, eine Einrichtung (Zahnarztpraxis) ist aus Sicht der Kommune für die ortsnahe Versorgung erforderlich. In dem oben genanntem Schreiben des MAGS NRW heißt es dazu:

„Mindestangebotszeiten von 20 Stunden können offensichtlich nicht von allen Leistungserbringern erbracht werden. Nach § 3 Absatz 3 Satz 4 Coronateststrukturverordnung können die Behörden bei der Beauftragung Abweichungen von den Mindeststandards ermöglichen, wenn sie dies zur Sicherstellung eines ortsnahen Angebotes für erforderlich halten. In diesen Fällen ist nach § 4 Absatz 3 Satz 4 Coronateststrukturverordnung eine anteilige Förderung möglich. Grundsätzlich sollten diese Fälle aber wirklich die für eine Angebotssicherstellung erforderlich Ausnahme sein. Die Entscheidung obliegt Ihnen als zuständiger Behörde.“

Wir weisen darauf hin, dass einige Gesundheitsämter dieser Lesart nicht folgen. Bitte informieren Sie uns in diesem Fall.

Bei weitergehenden Rückfragen können Sie sich gern an die Mitarbeiter des wissenschaftlichen Dienstes unter der Telefonnummer 0211 44 704 - 263 oder per Mail an corona(at)zaek-nr.de wenden.
 

Aktueller Sachstand zur CoronaTeststrukturVO

In den vergangenen Tagen haben umfangreiche Gespräche mit dem Gesundheitsminister des Landes NRW, Herrn Karl-Josef Laumann, und auf Verwaltungsebene des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) sowie den Gesundheitsämtern stattgefunden.

Der Zahnärztekammer Nordrhein ist es hierbei gelungen, nunmehr einheitliche Regelungen, die flächendeckend in NRW umgesetzt werden sollen, zu erzielen.

Das MAGS hat im Nachgang hierzu in einem Schreiben am 11.03.2021 u.a. an die unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) der Kreise und Städte die Vorgaben der CoronaTeststrukturVO vom 09.03.2021 erläutert bzw. konkretisiert.

Unsere Auffassung, dass auch Zahnarztpraxen gleichberechtigt als „weitere Leistungserbringer“ sowohl im Sinne der Coronavirus-Testverordnung des Bundes als auch nach der CoronaTeststrukturVO gelten, wurde darin ausdrücklich bestätigt.

Nach unserer Kenntnis gibt es einige Gesundheitsämter, die fälschlicherweise den Nachweis einer Eignung fordern.

In dem o. g. Schreiben wird hierzu insbesondere auf § 3 Absatz 3 Satz 3 der CoronaTeststrukturVO hingewiesen: „Bei Apotheken und weiteren medizinischen Einrichtungen, die bei Ihrer Tätigkeit bereits einschlägige Hygiene- und Gesundheitsschutzvorgaben beachten müssen, können die unteren Gesundheitsbehörden die Eignung im Sinne des Satz 1 unterstellen, …“. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass dies „selbstredend auch für die Zahnarztpraxen, die ohnehin hohe Hygienestandards haben“, gelte. Für uns ist die Einhaltung der für unsere Tätigkeiten geltenden Anforderungen und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts selbstverständlich und somit sind die Gesundheitsämter gehalten, die Eignung der Zahnarztpraxen anzuerkennen.

Die CoronaTeststrukturVO (§ 4 Absatz 3) sieht vor, dass Teststellen unter bestimmten Voraussetzungen (Anlage 1 der Verordnung) einen einmaligen Einrichtungszuschuss und eine monatliche Pauschale in Höhe von jeweils 1.000 Euro (zuzüglich der von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zu erstattenden Vergütung pro durchgeführtem Test) erhalten können. Es werden bis zu 6 Euro (9 Euro bis zum 31.03.2021) Beschaffungskosten und 15 Euro für die Durchführung der Testung vergütet. Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte listet aktuell 236 Schnelltests. Die Tests können von allen Teststellen eingekauft und dann abgerechnet werden.

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Abrechnung der angekündigten Pauschalen, der Kosten für die Beschaffung der Tests und die Vergütung für die Testdurchführung nicht über die KZV Nordrhein oder Zahnärztekammer Nordrhein erfolgt.

Der Testumfang umfasst das Gespräch mit der getesteten Person, die Entnahme von Körpermaterial, die Diagnostik, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion. Das dafür notwendige Formular finden sie hier.

Das MAGS hat weiter ausgeführt:

Da die in Anlage 1 der CoronaTeststrukturVO genannte Mindestzeit von 20 Wochenstunden nicht von jeder Praxis erbracht werden kann, können vor Ort in Absprache mit den Gesundheitsämtern auch abweichende Zeiten vereinbart werden. Bei der monatlichen Pauschale wird dementsprechend eine anteilige Reduzierung durch die Gesundheitsämter vorgenommen.

Das MAGS erklärt darüber hinaus, dass die nachfolgende Durchführung eines PCR-Testes ausdrücklich gewünscht und sinnvoll sei. Allerdings bestehe schon nach dem positiven Schnelltest unmittelbar eine Quarantänepflicht. Im Hinblick auf den Infektionsschutz löse der positive PoC-Test also die gleichen Konsequenzen aus. Das Hauptinteresse liege bei der getesteten Person, um einen möglichen falsch-positiven Test mit Quarantänefolge zu entkräften. Es genüge, wenn die positiv getesteten Personen (zum PCR-Test) schnell, innerhalb von 10 Stunden, an eine andere Teststelle verwiesen würden.

Vereinzelt wurde uns berichtet, dass eine Kostenzusage fehle bzw. eine weitere Erklärung benötigt werde. Das ist nach unserem Kenntnisstand nicht der Fall. Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein ist zur Zahlung verpflichtet. Allerdings muss bei der Registrierung auf der Seite der KVNO das formelle Beauftragungsschreiben, mit der Sie auch eine Teststellennummer durch das Gesundheitsamt zugewiesen bekommen haben bzw. bekommen werden, hochgeladen werden.

Das MAGS hat in der internen Abstimmung mit den Gesundheitsämtern einen Vordruck entworfen, mit dem die Bereitschaft zur Durchführung der Bürgertestungen bei den Gesundheitsämtern angezeigt werden kann. Sobald uns dieses Formular offiziell vorliegt, werden wir es Ihnen auf unserer Webseite selbstverständlich umgehend zur Verfügung stellen.  

Derzeit reicht eine formlose kurze Anzeige schriftlich (per Mail) an das zuständige Gesundheitsamt gerichtet unter Bezugnahme auf die TeststrukturVO/Bürgertestungen.

Weitere Informationen zum Meldeverfahren erhalten Sie von den Gesundheitsämtern im Zusammenhang mit der Vergabe der Teststellennummer.          

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der BZÄK.

Bestehen darüber hinaus Rückfragen, wenden Sie sich gerne per Mail an die E-Mail-Adresse corona(at)zaek-nr.de oder telefonisch an Herrn Ralf Stürwold unter der Nummer +49 (0)211 44704-263.

Aus gebotenem Anlass muss die Zahnärztekammer Nordrhein Ihnen folgenden rechtlichen Hinweis geben:

Wir bitten Zahnarztpraxen, die freiwillig an den Bürgertestungen teilnehmen, von werblichen Darstellungen abzusehen, die möglicherweise ein berufsrechtliches Verfahren bedingen. In der gebotenen sachlichen Art und Weise kann über das Angebot der Bürgertestungen in der Zahnarztpraxis informiert werden. Die jeweiligen Gesundheitsbehörden werden zudem auf ihren Internetseiten, die in ihrem Bereich bestehenden Testmöglichkeiten – zu denen dann auch Zahnarztpraxen gehören – benennen.

Bitte beachten Sie, dass die Regelungen zur Testung des eigenen Praxispersonals unverändert gültig bleiben.

Allgemeine Informationen zur CoronaTeststrukturVO

Die Bundesregierung hat die eine Ausweitung der Teststrategie beschlossen. Aktuell widersprechen sich uns vorliegende Ausführungsbestimmungen an die unteren Gesundheitsbehörden mit den Regelungen nach der CoronaTeststrukturVO. Dies betrifft insbesondere die Einordnung der Zahnarztpraxen als Teststellen.

Die Zahnärztekammer Nordrhein befindet sich aktuell in Gesprächen und wird – sobald es neue Informationen gibt – diese an dieser Stelle veröffentlichen.

Auf der Basis der „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ (Coronavirus-Testverordnung – TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit (aktuell vom 08.03.2021) hat das Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes NRW am 09.03.2021 die „Verordnung zum Aufbau einer Angebotsstruktur zur Ermöglichung von Bürgertestungen auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-Co-V-2“ (CoronaTeststrukturVO) erlassen, die am 10.03.2021 in Kraft getreten ist.

Die aktuelle CoronaTeststrukturVO des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW gibt nach § 3 allen Zahnarztpraxen die Möglichkeit, sich freiwillig bei der jeweils zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zu melden, wenn Sie sich an den „Bürgertestungen“ nach § 4a der Testverordnung des Bundes beteiligen wollen. Den Zahnärztinnen und Zahnärzten wird durch das Gesundheitsamt eine Teststellennummer zugewiesen und durch das Gesundheitsamt alle erforderlichen Informationen zum Meldeverfahren mitgeteilt. Nach Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW erhalten die Gesundheitsämter die endgültigen Melde- und Nachweisformulare schnellstmöglich.

Laut § 4 (1) der CoronaTeststrukturVO heißt es: „Die Testungen nach § 4a der CoronavirusTestverordnung sind für die getesteten Personen kostenfrei und können gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung mindestens einmal wöchentlich in Anspruch genommen werden.“

Die Vergütung erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gemäß § 4 (2) nach vorheriger Registrierung auf der Webseite. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Abrechnung der angekündigten Pauschalen, der Kosten für die Beschaffung der Tests und der Entschädigung für die Testdurchführung nicht über die KZV oder Zahnärztekammer Nordrhein erfolgt. Auf o. g. Website ist als Art der Einrichtung „§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TestV vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragter Dritter“ auszuwählen.

Die neue Verordnung trägt dazu bei, die Regelungen/Vorgaben für die Verfahren und Abläufe im Rahmen der „Bürgertests“ für die 26 Gesundheitsämter im Kammerbereich zu vereinheitlichen. Dies war und ist auch ein Anliegen der Zahnärztekammer Nordrhein. Immer wieder gab es in den letzten Tagen Rückmeldungen einzelner Gesundheitsämter, die betonten, dass voraussichtlich nur durch eine Teilnahme der Zahnarztpraxen eine annähernd ausreichende Versorgung mit Teststellen zu gewährleisten sei.

Wir, die Zahnärztekammer Nordrhein, haben immer betont, dass die Zahnärzteschaft in dieser Pandemie an der Seite der Bevölkerung und den ärztlichen Kolleginnen und Kollegen steht und die Behörden bei der Überwindung der Pandemie engagiert unterstützt. Wir werden Sie auch zukünftig zeitnah über Neuerungen direkt informieren, da sich die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sehr schnell und fast täglich ändern.

Bitte beachten Sie, dass die Regelungen zur Testung des eigenen Praxispersonals unverändert gültig bleiben!

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auch auf der Webseite der Bundeszahnärztekammer.

Praktischer Ratgeber für die Durchführung von Schnelltestungen (PoC)

Zahnärzte und zahnärztlich geführte Einrichtungen können von den zuständigen Stellen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) als Leistungserbringer mit der Durchführung von PoC-Antigen-Tests beauftragt werden. Da in zahnärztlichen Praxen nur asymptomatische Patienten getestet werden dürfen, ist bei den meisten Proben, wenn überhaupt, nur mit einer sehr moderaten Viruslast zu rechnen.

Die Testungen dürfen durch Zahnärztinnen, Zahnärzte und auch durch entsprechend geschultes medizinisches Personal der Zahnarztpraxis durchgeführt werden. Für eine hohe Qualität der Proben ist auf eine hinreichende Schulung der Personen, die die Tests durchführen sollen, zu achten. In jedem Fall sollten diese vor Aufnahme der Tätigkeit auf Grundlage einer Betriebsanweisung mündlich unterwiesen werden.

Bei der Durchführung der Test sollte unbedingt berücksichtigt werden, dass durch virushaltige Aerosole in der Ausatemluft des Getesteten sowie mögliche Kontakte der Haut zur Schleimhaut des Getesteten ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Denkbar sind auch unwillkürlichen Abwehrreaktionen des Getesteten, beispielsweise Niesen, Hustenstöße, Würgen oder gar Erbrechen.

Deshalb ist das Tragen einer FFP2-Maske zusammen mit einem an der Stirn dicht aufsitzenden Gesichtsschild/Visier, das über das Kinn hinausgeht, oder zusammen mit einer dichtschließenden Schutzbrille zwingend erforderlich. Weiterhin sollten Schutzhandschuhe und -kleidung, zum Beispiel ein vorne durchgehend geschlossener Schutzkittel oder eine flüssigkeitsdichte Schürze, getragen werden (vgl. TRBA 250). Die Handschuhe sind zur Vermeidung von Kontaminationsverschleppungen nach jeder Testung zu wechseln. Zudem muss die übrige Schutzkleidung, insbesondere die Atemschutzmaske, bei Durchfeuchtung oder Verschmutzung unverzüglich gewechselt werden.

Die Befüllung der Testeinheit mit dem Probenmaterial sollte unmittelbar im Anschluss an die Probennahme durch dieselbe Person in Schutzkleidung im selben Raum, in dem der Abstrich genommen wurde, erfolgen. So kann eine Verschleppung erregerhaltigen Materials vermieden werden.

Nach Beendigung der Tätigkeiten ist eine Flächendesinfektion aller möglicherweise kontaminierter Oberflächen erforderlich. Eine ausreichende Lüftung des Raumes muss beachtet werden.  Die räumliche Trennung der SARS-CoV-2 bezogenen Arbeiten von anderen Arbeitsbereichen kann sinnvoll sein.

Nicht flüssige Abfälle können nach Abfallschlüssel 18 01 04 (Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B.  Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) entsorgt werden. Da dort möglicherweise infektiöses Patientenmaterial anhaftet, sind die üblichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu beachten und es ist Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen. Die Abfälle müssen dabei stets in verschlossenen und reißfesten Plastiksäcken entsorgt werden. Spitze und scharfe Gegenstände sind wie üblich in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen zu sammeln und zu verpacken.

Im Anschluss an die Testung muss dem Probanden eine Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus ausgehändigt werden.

1. Polymerase-Chain-Reaction (PCR)-Test

Dieses Testverfahren weist Erbgut (RNA) des Erregers (SARS-CoV-2) nach. Das Erbmaterial der Viren wird zunächst vervielfältigt, sodass es nachgewiesen werden kann, auch wenn es in der ursprünglichen Probe nur in geringen Mengen vorkommt. Als Maß für die Menge der im ursprünglichen Probenmaterial vorhandenen Virus-RNA dient der Ct-Wert (cycle-threshold-Wert). Ct-Werte > 30 weisen auf eine niedrige Viruskonzentration hin, die typisch für noch nicht infektiöse Patienten sind. Ct-Werte < 25 deuten auf ein deutliches Infektionsrisiko hin, Ct-Werte von 15-16 sind typisch für „Superspreader“, Personen die ungewöhnlich viele Folgefälle anstecken.

Der PCR-Labortest gilt als das sicherste Verfahren, eine Infektion nachzuweisen, allerdings liegen die Ergebnisse aus dem Labor meist frühestens nach 24 Stunden, manchmal erst mehrere Tage nach Abstrichentnahme vor.

2. Antigen-Test

Hier wird nicht das Erbmaterial des Virus nachgewiesen, sondern Eiweißfragmente aus der Proteinstruktur, die der Verpackung des Virusgenoms dient.

Als Schnelltest, Point-of-Care-Test (POCT), ähneln SARS-CoV-2 Antigen Tests einem Schwangerschaftstest: Eine Probe von einem Rachen-Abstrich wird auf einen Teststreifen gegeben. Falls das SARS-CoV-2 Virus in der Probe enthalten ist, reagieren die Eiweißbestandteile des Virus mit dem Teststreifen und eine Verfärbung auf dem Teststreifen wird sichtbar.

Dieser Antigentest lässt sich unkompliziert in großer Stückzahl produzieren, und er liefert schnelle Ergebnisse, meist innerhalb von 30 Minuten. Die analytische Sensitivität von Antigentests liegt aufgrund des fehlenden Verstärkungsschrittes unterhalb der analytischen Sensitivität der PCR. Zudem finden sich je nach Hersteller noch große Unterschiede bezüglich der Spezifität und Sensitivität.

Mindestkriterien für SARS-CoV-2 Antigen-Schnelltests entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik (Ende Oktober 2020) sind:

  • diagnostischen Sensitivität: >80%
  • diagnostischen Spezifität: >97% 

Eine vergleichende Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2 Antigenschnelltests wurde durch das Paul-Ehrlich-Institut gestartet.

Besonders geeignet sind Antigentests, wenn es darum geht, bei einem Patienten mit Symptomen zu unterscheiden, ob es sich um COVID-19 oder eine Erkältungssymptomatik handelt.

Bis auf Weiteres ist die Bestätigung positiver Antigen-Testergebnisse durch die PCR erforderlich.

3. Zellkultur

Die Anzüchtbarkeit des Virus aus Probenmaterial der Atemwege gilt als gegenwärtig beste Näherung für die Einschätzung einer Ansteckungsfähigkeit. Das Virus zerstört die Zellen einer Zellkultur und das kann man im Mikroskop sehen. Zusätzlich kann man mit Methoden der Immunfluoreszenz infizierte Zellen sichtbar machen oder in der Flüssigkeit über der Zellkultur mittels PCR die Mengen an Virus-RNA bestimmen. Damit kann man das Virus eindeutig identifizieren. Der Erfolg einer Anzucht ist abhängig von der Virusmenge. Nicht jede in der PCR nachgewiesene Virus-RNA stellt eine infektiöse Einheit dar. Der Nachweis des Sars-CoV-2 in Zellkultur ist der genaueste, aber auch der langsamste und aufwendigste Test. Er dauert mehrere Tage und erfordert ein Labor der biologischen Sicherheitsstufe 3.

4. Antikörper-Test

Antikörper sind im Blut gut nachweisbar. Antikörper-Tests weisen vor allem eine abgelaufene Infektion nach, wenn der Körper bereits Antikörper gegen den Erreger gebildet hat. Antikörper-Tests sagen nichts darüber aus, ob die Betroffenen noch infektiös sind, wie lange die Infektion zurück liegt oder ob ein ausreichender Immunschutz gegen eine erneute Infektion vorliegt. Diese Tests eignen sich eher dazu herauszufinden, wie viele Menschen in der Bevölkerung die Infektion schon durchgemacht haben (Durchseuchung).

Testungen sind immer nur als zusätzliche Maßnahmen anzusehen, die nicht zu einem falschen Sicherheitsgefühl der Getesteten führen sollten. Ein negatives Ergebnis schließt eine Infektion nicht aus. In der frühen Inkubationsphase ist die Viruslast niedrig, sodass insbesondere die Antigen-Tests noch nicht reagieren.

Personen, welche die Corona Warn-App installiert haben, können bereits vorab online ihr Testergebnis einsehen. Je schneller Corona-positiv getestete Personen und ihre Kontaktpersonen informiert werden, desto weniger kann sich das Virus verbreiten. Die App hilft Ihnen also, sich selbst, Ihre Familie, Ihre Freunde und Ihr gesamtes Umfeld zu schützen. Ohne diese technische Hilfe müssten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheitsämter jeden Fall persönlich verfolgen. Das ist sehr zeitintensiv und oft ist es gar nicht möglich. Die Corona-Warn-App löst diese Probleme.

Regelhafte Antigentests - Information der ZÄK und KZV Nordrhein

Inhalt:

  • Strafbarkeit von Strafanzeigen wegen (mutmaßlich) gefalschter Impfnachweise
  • Weitere Informationen von Ministerien und Gesundheitsorganisationen
  • Stimmen zur aktuellen Situation
  • Freiwilligenregister

 

Strafbarkeit von Strafanzeigen wegen (mutmaßlich) gefälschter Impfnachweise

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass Angehörige der Heilberufe, die (mutmaßlich) gefälschte Impfnachweise zur Anzeige bringen, nicht wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Strafgesetzbuch strafbar sind. Demnach setzten sich Zahnärztinnen und Zahnärzte, die einen Gebrauch möglicherweise unrichtiger Gesundheitszeugnisse anzeigen, nicht der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus. Im Gegenteil: Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden auf die Aufmerksamkeit der Angehörigen der Heilberufe angewiesen sind.
 

Weitere Informationen von Ministerien und Gesundheitsorganisationen


Stimmen zur aktuellen Situation

Zahnärztliche Mitteilungen (zm)

Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK):

Deutsche Gesellschaft für Implantologie (DGI):

Quintessenz News:

Freiwilligenregister

Das Land Nordrhein-Westfalen hat zusammen mit den Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe ein Freiwilligenregister erstellt, in dem sich Fachkräfte aus dem Gesundheitsbereich eintragen können, um im Bedarfsfall bei der Corona-Versorgung Hilfe zu leisten. Mit einer Eintragung in das Freiwilligenregister ist keine Verpflichtung verbunden. Es geht zunächst um die grundsätzliche Bereitschaft zur Mitarbeit. Auf dieser Seite können Interessierte ihre persönlichen Kontaktdaten sowie Informationen über ihre Qualifikationen und Einsatzmöglichkeiten hinterlegen.

FAQ's
Fragen zum Thema Masken

Aufgrund des Ausatemventils gelangt die Ausatemluft des Behandlers ungefiltert zum Patienten. Dies kann zu einer Gefährdung des Patienten führen. Deshalb ist das Tragen einer FFP3-Maske mit Ventil zur Behandlung zu unterlassen. Deswegen empfiehlt das BAuA generell, FFP3-Masken nicht in der zahnmedizinischen Behandlung bei symptomatischen, nicht infizierten Patienten einzusetzen. Nur eine Behandlung an Covid-19 erkrankten Patienten sollte unter FFP3-Masken erfolgen.

Grundsätzlich sollte allen Schwangeren im Rahmen einer (neuen) Gefährdungsbeurteilung (höhere Gefährdung durch Covid-19) ein Beschäftigungsverbot erteilt werden.  Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen nicht in Bereichen eingesetzt werden, in denen Sie Kontakt zu Biostoffen (Blut, Speichel oder infektiösen Aerosolen) haben. Die Frage nach dem Tragen einer FFP2-Maske erübrigt sich damit.

Für die Behandlung von Patienten, bei denen die Anamnese keine Hinweise auf ein erhöhtes Corona-Risiko zeigt, besteht keine generelle Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen. Wegen der hohen Fallzahlen und der Unsicherheiten aufgrund der Virusmutationen empfiehlt das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) das generelle Tragen der FFP2-Maske, so der Patient (was in der Behandlung der Normalfall ist) keinen Mund-Nase-Schutz trägt. Laut Aussage von Dr. Michael Schäfer vom Gesundheitsamt Düsseldorf lässt sich eine Quarantäne durch konsequentes Tragen einer FFP2-Maske und regelmäßige Lüftungsintervalle verhindern.

Laut Coronaschutzverordnung ist ein ärztliches Zeugnis notwendig. Da Sie als Praxisinhaber/-in für den Gesundheitsschutz für Ihr Personal und das Ihrer Patienten verantwortlich sind, sollte der Praxisbesuch (aus medizinischen Gründen) solcher Patienten nur stattfinden, wenn möglichst wenig Mitarbeiter und andere Patienten in der Praxis sind (z.B. zum Ende der Öffnungszeit).

Gemäß Empfehlungen der BGW sollte nach 75 Minuten eine 30-minütige Pause eingelegt werden. Die Pausenregelung ist jedoch für körperlich schwer arbeitende Personen definiert. Da in einer Zahnarztpraxis keine schweren körperlichen Arbeiten (wie z.B. im Baugewerbe) durchgeführt werden, kann das Intervall verlängert werden. Bei sitzender Tätigkeit kann dies auch 120 bis 180 Minuten sein.

Es gibt keine starren Vorgaben, was den Wechsel einer FFP2-Maske betrifft. Sie sollten die FFP2-Maske dann wechseln, wenn sie kontaminiert ist bzw. beginnt zu durchnässen.

Fragen zum Thema Corona-Tests

Nein, die Rückverfolgbarkeit der Kontakte erfolgt über das jeweils zuständige Gesundheitsamt. Auf Anweisung des Gesundheitsamtes kann die Praxis gebeten werden, Patienten zu informieren.

Eine generelle Verpflichtung, sein Personal regelmäßig auf Covid-19 zu testen oder testen zu lassen, besteht nicht.

Es gibt keine vorgegebenen Intervalle, in denen der Schnelltest durchgeführt werden muss. Sinnvoll ist eine regelmäßige Testung im Abstand von ein bis zwei Wochen.

Ja, es muss ein Testkonzept eingereicht werden. Das Testkonzept finden Sie als Vordruck auf unserer Webseite. Manche Gesundheitsämter verzichten darauf, da sie überlastet sind. Bitte beim zuständigen Gesundheitsamt nachfragen. Generell gilt, dass zwei Wochen nach Einreichung des Testkonzeptes auch ohne Rückmeldung des Gesundheitsamtes das Konzept als genehmigt gilt.

Ja, die regelmäßige Testung des Personals mittels Covid-19-Schnelltests ist während der erhöhten Inzidenzen zu empfehlen und Teil einer wirksamen Strategie zur Eindämmung der Pandemie.

Fragen zum Thema Impfen

Es ist geplant, Genesene ebenfalls zu impfen. Nach einer Erkrankung sollten circa sechs Monate bis zur Impfung vergehen.

Wenn die Praxis entsprechend der Prio-Gruppe an der Reihe ist, wird sie gebeten, die entsprechenden Mitarbeiter in der Praxis zu benennen, für die eine Impfung infrage kommt.

Klinische Studien zur Impfung von Schwangeren liegen aktuell nicht vor. Schwangere werden daher nicht geimpft. Bei Impfung bei Kinderwunsch bzw. in der Stillzeit sollte Rücksprache mit dem/r behandelnden Gynäkologen/in gehalten werden

Fragen zum Thema Quarantäne

Alle symptomatischen (Kontakt-) Personen sollten sich schnellstmöglich absondern und mittels PCR testen lassen. Bis zum Erhalt des negativen Ergebnisses ist eine Quarantäne einzuhalten (Quarantäneverordnung NRW). Der Arbeit darf in dieser Zeit nicht nachgegangen werden. Ist der PCR-Test positiv, gilt die Quarantäneregelung.

Für die betroffene Mitarbeiterin gilt die Quarantäneregelung. Eine Kontaktnachverfolgung erfolgt über das zuständige Gesundheitsamt, genauso wie die Einteilung in die Kategorien zu den Kontaktpersonen und dem entsprechenden Infektionsrisiko (RKI). Sie hierzu RZB

Die Patientin hatte sich gemäß der Quarantäneverordnung NRW sofort nach dem Testergebnis des Mannes abzusondern. Daher sollte sich die Frage eines infektiösen Kontakts zum Personal nicht stellen. Sofern sie asymptomatisch ist und kein positives Testergebnis vorliegen hat, besteht kein Handlungsbedarf seitens der Praxis.

Nur in besonderen Ausnahmefällen ist dies von Gesundheitsämtern erlaubt worden. Die Quarantäne bleibt im privaten Bereich bestehen, etwaige Ausnahmeregelungen betreffen ausschließlich die Fahrt zur/von der Arbeitsstätte und die Ausübung der beruflichen Tätigkeit.

Ärzte und Zahnärzte haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch haben sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter.
Zahlungen werden über den Landschaftsverband Rheinland abgewickelt. Ausführliche Informationen finden Sie hier.

Für die betroffene Mitarbeiterin gilt die Quarantäneregelung. Eine Kontaktnachverfolgung erfolgt über das zuständige Gesundheitsamt, genauso wie die Einteilung in die Kategorien zu den Kontaktpersonen und dem entsprechenden Infektionsrisiko (RKI). Mehr Informationen finden Sie im RZB 11/2020.

Ja, laut Aussage von Dr. Michael Schäfer vom Gesundheitsamt Düsseldorf lässt sich das durch konsequentes Tragen einer FFP2-Maske und regelmäßige Lüftungsintervalle verhindern.

Hier ist insbesondere das Husten während der Behandlung oder die lange Behandlungsdauer relevant. Wir empfehlen hier das konsequente Tragen einer FFP2-Maske sowie standardisiertes Lüften (Stoßlüften alle 20 Minuten für 3 Minuten im Winter, im Frühjahr/Herbst für 5 Minuten, im Sommer für 10 Minuten). Ein Visier kann zusätzlichen Schutz vor Tröpfchen bieten, hat aber auf unsere Quarantäneklassifikation keinen Einfluss (eine FFP2-Maske reicht aus).

Das infektiöse Zeitfenster beginnt zwei Tage vor Symptombeginn, bzw. bei asymptomatischen Personen zwei Tage vor Abstrichdatum. In diesem Zeitfenster werden in Rücksprache mit dem Patienten (Indexfall) alle engen Kontaktpersonen durch das zuständige Gesundheitsamt eruiert. Die Kontaktpersonen werden dann ebenfalls kontaktiert, die Kontaktsituation besprochen und ggf. eine Quarantäne angeordnet. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen, eine Aussage "Pauschal gehen alle in der Praxis in Quarantäne" wird es nicht geben.

Kontaktpersonen gehen für 14 Tage nach Exposition in Quarantäne. Bei akutem Personalmangel, der dazu führt, dass die medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist, können Ausnahmeregelungen gemäß der RKI-Richtlinien Anwendung finden. Der Personalmangel ist dem zuständigen Gesundheitsamt gegenüber anzuzeigen und wird kritisch geprüft. Einen Automatismus gibt es nicht.

Genau dieselben Regeln wie für alle anderen Personen. Besteht ein kumulativer Face-2-Face-Kontakt über 15 Minuten, ohne dass beide Parteien einen Mund-Nase-Schutz tragen ODER besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit durch Inhalation größerer Aerosol-Mengen (direktes Anhusten ohne FFP2-Maske bei der Kontaktperson, 30 Minuten Aufenthalt im selben Raum ohne Lüften) wird die Person als enge Kontaktperson durch das Gesundheitsamt klassifiziert und eine Quarantäne wird angeordnet.

Allgemeine Fragen

Bitte verweisen Sie auf das Plakat „Betreten Sie bitte nicht sofort die Praxis“ auf unserer Webseite. Sollte der Patient Erkältungssymptome oder Geschmacksstörungen haben, sollte die Behandlung – wann immer möglich – verschoben werden.

Weitere Fragen

Die vereinbarte Hygiene-Pauschale für Zahnärzte gilt nur für ambulante Behandlungen bei niedergelassenen Zahnärzten und zugelassenen MVZ. Krankenhäuser erhalten andere Formen von Hygiene-Abgeltungen.

Stand: 30.04.2020, Quelle: BZÄK

Die vereinbarte Hygiene-Pauschale gilt für Zahnärzte, MKG-Chirurgen und Kieferorthopäden jeweils in ambulanten Praxen und zugelassenen MVZ.

Stand: 30.04.2020, Quelle: BZÄK

Zur Abgeltung der hygiene- und pandemiebedingten Mehraufwände bei Zahnärzten erscheint eine Anwendbarkeit des Beschlusses auch auf Selbstzahler gerechtfertigt.

Stand: 30.04.2020, Quelle: BZÄK

Auch für den Basis- und Standardtarif kann ausnahmsweise der 2,3fache Bemessungsfaktor (anstatt dem 2,0fachen Faktor) der GOZ-Nr. 3010 analog für die Hygieneabgeltung berechnet werden.

Stand: 30.04.2020, Quelle: BZÄK

Die Regelung gilt grundsätzlich nicht für gesetzlich Versicherte. Für gesetzlich Versicherte sollen entsprechende Regelungen für die Abgeltung der Covid19-bedingten Hygieneaufwände getroffen werden.

Für GKV-Patienten, die Privatleistungen in Anspruch nehmen, gilt der Beschluss ausnahmsweise unter den folgenden Voraussetzungen:

a) Anspruch auf Kostenerstattung durch eine private Zusatzversicherung (hier können tarifliche Leistungsbegrenzungen wie Erstattungsobergrenzen oder Zahnstaffelregelungen einer Erstattung entgegenstehen) und

b) der erhöhte Hygieneaufwand wird nicht durch eine gesonderte Vergütung bzw. kostenlose Bereitstellung von Hygienematerialien der GKV abgedeckt (keine Doppelberechnung).

Stand: 30.04.2020, Quelle: BZÄK

Die Berechnung hat wie folgt zu erfolgen:

Geb.-Nr.

Leistung

Faktor

3010a

erhöhter Hygieneaufwand entsprechend Geb.-Nr. 3010 GOZ, Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes

2,3

Stand: 30.04.2020, Quelle: BZÄK

Ein Zahnarzt hat grundsätzlich nur in Notfällen eine Pflicht zur Behandlung. Sie können – möglichst in Abstimmung mit dem Patienten – unter Berücksichtigung der medizinischen Dringlichkeit eigenverantwortlich entscheiden, ob Sie eine Behandlung jetzt durchführen müssen, d. h. ob es sich um einen zahnmedizinischen Notfall handelt oder die Behandlung verschoben werden kann.

Ausführliche Informationen unter: https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/behandlungspflicht-von-erkrankten.html

Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist zu empfehlen, für die Sicherheit von Patienten, Personal sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten die Entstehung von Aerosolen in Zahnarztpraxen in der derzeitigen Pandemielage zu vermeiden.

Darf ich Kindern die Behandlung verweigern, da bei diesen potenziell ein größeres Übertragungsrisiko vermutet wird?

Hier gilt die gleiche Regelung wie oben. Auch aus der Berufsordnung geht hervor: Der Zahnarzt kann die zahnärztliche Behandlung ablehnen, wenn die Behandlung ihm nach pflichtgemäßer Interessenabwägung (vgl. Berufsordnung §1 Abs. 6 b) nicht zugemutet werden kann.

Stand: 23.03.2020

Noch liegen keine ausreichenden Daten über die Dauer der Erregerausscheidung bei nicht mehr symptomatischen Personen vor, um eine generelle abschließende Empfehlung zur Beendigung der Maßnahmen nach Abklingen der Symptomatik zu geben. In diesen Fällen sollte daher derzeit eine individuelle Entscheidung getroffen werden. Das Robert Koch-Institut (RKI) hat in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe Infektionsschutz der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) mögliche Kriterien zur Aufhebung der Isolierung bzw. Entlassung erarbeitet. Hiernach könnte frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung (nach Rücksprache mit ärztlicher Betreuung) von einer Gesundung gesprochen werden.

Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf hat uns aus gegebenem Anlass darauf hingewiesen, dass es für ehemals auf Covid-19 positiv getestete Patienten vor einer zahnärztlichen Behandlung keiner "Freitestung" bedarf.

Hierzu gilt die Regelung:

Wann ist eine Freitestung zur Wiederaufnahme der Tätigkeit nötig?

Eine Freitestung zur Wiederaufnahme der Tätigkeit ist nur bei medizinischem Personal von Arztpraxen und Krankenhäusern sowie Pflegepersonal von Alten- und Pflegeeinrichtungen nötig. Dieses hat - sofern zumindest einmal positiv auf SARS-CoV-2 getestet - vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit zwei aufeinander folgende, negative SARS-CoV-2 Tests nachzuweisen, welche im Abstand von mindestens 24 Stunden abgestrichen wurden. Zudem wird medizinisches Personal aus Krankenhäusern und Arztpraxen in bestimmten Fällen auch im Verlauf ihrer Quarantäne abgestrichen, selbst wenn keine Symptome auftreten.

Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - auch der kritischen Infrastruktur - gibt es keine Freitestung am Ende der Quarantäne oder zur Wiederaufnahme der Tätigkeit.

Stand: 28.04.2020

Aus der Patientenbehandlung stammende mit Blut und Sekreten behaftete Abfälle wie Einwegwäsche und Einwegartikel (Schutzhandschuhe, Atemschutzmasken, Wischtücher, Watterollen, …) sollen nach jeder Behandlung noch im Behandlungszimmer in reißfeste, feuchtigkeitsbeständige Müllbeutel verpackt und zugeknotet werden. Wenn in der Zahnarztpraxis COVID-19 Patienten nicht schwerpunktmäßig (sondern nur in sporadischen Einzelfällen) behandelt werden, können diese in geringen Mengen anfallende Abfälle im Rahmen der Entsorgung gemischter Siedlungsabfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. Eine gesonderte Deklaration ist nicht notwendig (vgl. Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes: https://www.laga-online.de/documents/m_2_3_1517834373.pdf).

Stand: 08.04.2020

Sofern eine mitarbeitende Person der Praxis positiv auf COVID-19 getestet wird, sollte sich diese unmittelbar in Quarantäne begeben.

Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall ausschließlich an das zuständige Gesundheitsamt. Wir wissen, dass es derzeit wegen Überlastung zu längeren Wartezeiten kommen kann.

Stand: 26.03.2020

Wie im regulären Praxisbetrieb benötigen Sie eine vertretende Praxis. Sie können jedoch im Rahmen der Regelungen zur kassenzahnärztlichen Versorgung die Praxiszeiten reduzieren. Bitte stimmen Sie dies unbedingt mit der KZV Nordrhein ab (Tel. 0211 / 9684-0). Eine Erreichbarkeit für Notfälle muss in den regulären Praxiszeiten weiterhin gewährleistet sein.

Stand: 23.03.2020

Ärzte und Zahnärzte haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch haben sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter.

Anträge und Zahlungen werden im Kammerbereich Nordrhein über den Landschaftsverband Rheinland abgewickelt. Ausführliche Informationen unter: https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp

Stand: 23.03.2020

Der Erlass des Ministeriums ist hier nicht eindeutig. Ob Praxismitarbeiter/innen derzeit einen Betreuungsanspruch haben, gilt es, vor Ort mit den zuständigen Städten und Kreisen zu klären.

Den notwendigen Antrag samt Arbeitgeberbescheinigung finden Sie im Reiter "Artikel" unter dem Punkt "Schul- und Kindergartenschließungen".

Stand: 23.03.2020

Bitte nutzen Sie das Plakat „Betreten Sie bitte nicht sofort die Praxis“ auf unserer Webseite, um Ihre Patientinnen und Patienten zu sensibilisieren: Download Plakat

Stand: 23.03.2020

Bei ordnungsgemäßem Tragen der Schutzkleidung besteht kein Anlass zur Sorge. Sofern Sie die Praxis (urlaubsbedingt) schließen, verweisen wir auf die Regelungen des SGB V.

Stand: 23.03.2020

Das RKI empfiehlt hier eine 14-tägige Quarantäne nur für Kontaktpersonen der Kategorie I („Höheres“ Infektionsrisiko“, s. u.) und bei erhöhtem Expositionsrisiko der Kategorie II („Geringeres Infektionsrisiko“, s. u.). Konkrete Fälle sind mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu besprechen.

Kategorie I „Höheres Infektionsrisiko“:

Hatten Sie und/oder Ihre Mitarbeitenden engen Kontakt, also weniger als 2 Meter Distanz, zu einem bestätigten COVID-19-Fall, und das ohne adäquate Schutzausrüstung, so gilt ein „höheres Infektionsrisiko“.

Beispiele hierfür, die ein „höheres Infektionsrisiko“ mit sich bringen, sind etwa Handberührungen ohne Handschuhe oder ein mindestens 15-minütiger Gesichts-„face to face“-Kontakt, z. B. im Rahmen eines Gesprächs in einem geschlossenen Raum, ohne dass beide einen Mund-Nasen-Schutzgetragen haben.

In diesen Fällen begeben Sie sich bitte unmittelbar in Quarantäne und warten auf weitere Anweisungen des Gesundheitsamtes.

Kategorie II „Geringeres Infektionsrisiko“:
Sie und/oder Ihr zahnmedizinisches Personal haben sich ohne angemessene Schutzbekleidung in demselben Raum (Behandlungszimmer) wie ein bestätigter Covid-19 Patient aufgehalten, aber eine Distanz von 2 Metern immer eingehalten.

  • Hier hängt das Vorgehen von der Einschätzung des Expositionsrisikos durch das Gesundheitsamt ab: Wird es als hoch angesehen (Aerosolexposition), ist häusliche Quarantäne angezeigt. Bei geringerem Expositionsrisiko dagegen entspricht das Vorgehen der Kategorie III.

Kategorie III:
Sie und/oder Ihre Mitarbeitenden haben während der gesamten Zeit der Behandlung eines infizierten Patienten eine adäquate Schutzausrüstung getragen. Bei Einhaltung der empfohlenen Schutzmaßnahmen besteht kein Anlass für eine Absonderung oder regelmäßige Untersuchung asymptomatischer Mitarbeiter.

Achten Sie und Ihre Mitarbeiter jedoch auf sich selbst und darauf, ob Sie Symptome haben (Husten, Fieber, Atemnot).

Nähere Informationen:https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

Stand: 30.03.2020

Nein. Für medizinisches Personal schon bei begrenztem Expositionsrisiko, z.B. medizinisches Personal mit Kontakt unter 2 m zu bestätigten Covid-19-Fällen ohne Schutzausrüstung, ≥15 Min face-to-face Kontakt, gilt immer noch häusliche Absonderung in Absprache mit dem Gesundheitsamt.

Erst wenn die adäquate Versorgung der Patienten durch Personalengpässe nicht mehr möglich, kann es notwendig sein, die bestehenden Empfehlungen zum Umgang von Kontaktpersonen (www.rki.de/covid-19-kontaktpersonen) für medizinisches Personal anzupassen.

Stand: 25.03.2020

Laut Aussage der KZV Nordrhein wird die Assistenzzeit verlängert, wenn die Praxis bei der KZV Nordrhein einen entsprechenden Antrag stellt.

Stand: 26.03.2020

Benutzte FFP-Masken und Mund-Nase-Schutz dürfen nicht mit Desinfektionsmittel behandelt werden, da dies die Funktionalität der Maske negativ beeinflussen kann.

Bei Covid-19 Patienten und begründeten Verdachtsfällen auf Covid-19 darf die Maske auf keinen Fall wiederverwendet werden!

Stand: 23.03.2020

Als Praxisinhaber/in haben Sie alles Zumutbare zu unternehmen, um eine persönliche Schutzausrüstung zu beschaffen. Sollten alle Anstrengungen ohne Erfolg bleiben, ist keine Behandlung mehr möglich.

Für die Behandlung von nicht Risikopatienten ist normale Schutzausrüstung (Mund-Nasen-Schutz) ausreichend. Nur für die Behandlung von Covid-19 Patienten ist die FFP2/3 Maske unbedingt erforderlich.

Stand: 23.03.2020

Das zahnärztliche Team sollte waschbaren Mund-Nasen-Schutz ohne Zertifizierung für die Behandlung von Patienten nicht verwenden.

Waschbarer Mund-Nasen-Schutz ohne Zertifizierung kann während der COVID-19- Pandemie z. B. im öffentlichen Bereich oder in Büros hilfreich gegen die Übertragung von Viren eingesetzt werden, aber nicht für die zahnmedizinische Behandlung.

Wir machen darauf aufmerksam, dass zurzeit viele unseriöse Anbieter auf dem Markt sind, die laut Aussagen der Bezirksregierung Produkte anbieten, die nicht den Anforderungen entsprechen würden. Die Zahnärztekammer ist im intensiven Austausch, um den Engpass an PSA zu beheben.

Stand: 26.03.2020

Aufgrund der aktuellen Lage muss bei jedem Patienten zunächst eine Kontakt- und Reiseanamnese durchgeführt werden. Im Verdachtsfall sollten aufschiebbare Behandlungen zunächst für mindestens 14 Tage verschoben werden.

Sofern die zuvor im Rahmen der Anamnese gestellten Fragen (Kontakt zu einem bestätigten Covid-19 Fall oder Aufenthalt in einem Risikogebiet) und auch klinische Symptome keinen Verdacht begründen, kann die Behandlung mit den üblichen Schutzmaßnahmen (konsequente Basishygiene mit Mund-Nasen-Schutz) durchgeführt werden.

Stand: 23.03.2020

Als Praxisinhaber haben Sie alles Zumutbare zu unternehmen, um Desinfektionsmittel/
Händedesinfektionsmittel zu beschaffen. Sollten alle Anstrengungen ohne Erfolg bleiben, ist die Praxis zu schließen. In diesem Fall kann man sich auch an die Arbeitsagentur wenden und Kurzarbeit beantragen.

Die Bundesregierung hat am 4. März 2020 die Herstellung von Desinfektionsmittel ohne Zulassung nach Biozid-Verordnung per Allgemeinverfügung erlaubt. Da die Grundstoffe in ausreichendem Umfang auf dem Markt verfügbar sind, soll die genehmigungsfreie Herstellung in Apotheken den gestiegenen Bedarf decken: https://www.baua.de/DE/Angebote/Aktuelles/Meldungen/2020/2020-03-04-Desinfektionsmittel.htm

Stand: 23.03.2020

Die Zahnärztekammer Nordrhein hält keine Schutzausrüstung vor.

Über das Problem der zunehmenden Verknappung von Teilen der persönlichen Schutzausrüstung stehen BZÄK und KZBV mit dem Bundesgesundheitsministerium, KZV und ZÄK Nordrhein mit dem Ministerium für Arbeit,Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) in engem Kontakt.

Stand: 26.03.2020

Aktueller Hinweis vom 24.03.2020:

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 13.3.2020 per Erlass verfügt, dass die Bezirksregierungen gebeten werden, bis auf Weiteres eine verspätete Aktualisierung – die durch verzögerte Strahlenschutzkurse aufgrund von SARS-CoV-2 begründet ist – anzuerkennen.

Die Entscheidung im jeweiligen Einzelfall obliegt letztendlich der zuständigen Bezirksregierung (Strahlenschutzaufsichtsbehörden NRW).

Stand: 17.03.2020

Grundsätzlich sind Auszubildende von Kurzarbeit ausgenommen, da nach Auffassung des Gesetzgebers es dem ausbildenden Betrieb zuzumuten ist, die Ausbildungszeit sinnvoll zu nutzen und Auszubildende entsprechend einzusetzen. Nur wenn alle Ausbildungsmöglichkeiten erschöpft wurden, kann Kurzarbeit in Betracht kommen (Herkert, Kommentar zum Berufsbildungsgesetz).

Sofern Kurzarbeit als Ultima Ratio auch im Bereich der Ausbildung erfolgen muss, sind zwei Formen zu unterscheiden:

  • Die Kürzung der wöchentlichen oder täglichen Ausbildungszeit ist nicht als Ausfall der Berufsausbildung einzustufen, und die Ausbildungsvergütung ist in voller Höhe weiter zu zahlen.
  • Sofern die Kurzarbeit durch eine zusammenhängende Schließung realisiert werden muss, ist die Ausbildungsvergütung dennoch 6 Wochen lang weiter in voller Höhe zu zahlen. Fällt die Ausbildung tatsächlich aus, hat die/der Auszubildende gemäß den Regelungen des Berufsausbildungsvertrages dennoch den Anspruch auf Zahlung der Vergütung. Erst nach 6 Wochen kommt dann die Zahlung von Kurzarbeitergeld in Betracht (Herkert, Kommentar zum Berufsbildungsgesetz).

Stand: 19.03.2020

Grundsätzlich rechtfertigt die Zahlung von Kurzarbeitergeld keine Kündigung, vielmehr sollen gerade mit der Beantragung von Kurzarbeit Kündigungen vermieden werden.

Dies gilt auch für Auszubildende. Nur wenn der Ausbildungsbetrieb über eine längere Zeit nicht aktiv betrieben werden kann (hier wird von einem Zeitraum von mehr als drei Monaten auszugehen sein), käme eine Kündigung des Berufsausbildungsvertrages in Betracht. Dann wäre jedoch der Ausbildende verpflichtet, sich rechtzeitig mit Hilfe der Zahnärztekammer Nordrhein und der zuständigen Agentur für Arbeit um die Möglichkeit eines Anschlussausbildungsvertrages in einer anderen Zahnarztpraxis zu bemühen.

Stand: 19.03.2020

Durch die aktuelle Situation bedingter Ausfall von Präsenzunterricht an Berufsschulen ist weder als Freizeit für die Auszubildenden zu verstehen, noch bedeutet dies für die Ausbildungsbetriebe den uneingeschränkten Einsatz der Auszubildenden:

  • Sofern von den Klassenlehrern oder Fachlehrern ein Online-Unterricht eingerichtet wurde, ist dieser im Sinne der dualen Ausbildung zu absolvieren. Der/die Auszubildende ist für diese Zeit entsprechend dem Unterricht am Berufskolleg freizustellen.
  • Sind nach Aussage der/des Auszubildenden umfangreiche Aufgaben von den Fach-/Klassenlehrern aufgegeben worden, die zu bestimmten Zeiten via Chat o.ä. abgegeben werden müssen, ist auch dies mit dem Unterricht am Berufskolleg vergleichbar. Zur Kontrolle und Bestätigung sollten die Azubis den Fach- oder Klassenlehrer bitten, dies dem Ausbilder via Mail zu erläutern und idealerweise auch mitzuteilen, wie zeitaufwändig diese Aufgaben sein werden.  Der/dem Auszubildenden ist für die Bewältigung dieser Aufgaben ein entsprechendes Zeitkontingent einzuräumen, sei es in den Praxisräumen, sei es zu Hause.
  • Sofern mangels ausreichender digitaler Möglichkeiten an den jeweiligen Berufskollegs dies nicht umsetzbar ist, können die Auszubildenden (wie auch in der unterrichtsfreien Zeit) in der Praxis beschäftigt werden. Gleiches gilt auch für nur „vage“ Angaben zum Erarbeiten von Unterrichtsstoff (z.B. lernt die nächsten Seiten im Buch), dies ist wie Hausaufgaben zu werten, kann und muss somit nach dem regulären Praxisdienst (Feierabend oder Wochenende) erfolgen.

Wir weisen eindringlich darauf hin, dass die Ausbildung zur/zum ZFA auch in einer Situation ohne Regelbeschulung als duale Ausbildung erfolgen muss!

Sofern Auszubildende zur Zeit nur stundenweise, rollierend oder auf sonstige Weise beschult werden, ist ihnen ausreichend Zeit einzuräumen, um die von Seiten der Berufsschule erteilten Aufgaben/Projekte etc. innerhalb der Arbeitszeit zu leisten. Es ist somit entsprechend für diese Aufgaben freizustellen, vergleichbar mit dem Präsenzunterricht. Die Schulen sind bemüht, die Schülerinnen und Schüler mit umfangreichem Lernstoff auszustatten (nicht vergleichbar mit sogenannten Hausaufgaben), um alle Lernfelder möglichst vollumfänglich vermitteln zu können. Dies ist aber nur mit der Mithilfe der Ausbilder in den Praxen möglich, die hierzu entsprechende Freiräume schaffen.

Bei ergänzenden Fragen können Sie selbstverständlich auch telefonisch Kontakt mit dem Ressort Ausbildung aufnehmen: 0211-44704226.

Stand: 04.06.2020

Dokumente
COVID-19 konkret

Teil 1+2 (RZB 04/2020)

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