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Beitragswesen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes erhebt die Zahnärztekammer Beiträge von ihren Kammerangehörigen.


Die Beitragspflicht beginnt mit der Mitgliedschaft bei der Zahnärztekammer Nordrhein und endet, wenn der Kammerangehörige aus der Kammer ausscheidet.

Ein Formular zum Erteilen eines SEPA-Lastschriftmandats an die Zahnärztekammer Nordrhein für den Einzug der fälligen Kammerbeiträge finden Sie auf dieser Seite zum Download.

Die ZÄK Nordrhein hat unter Nachhaltigkeitsaspekten entschieden, die quartalsweisen Mitteilungen über die Abrechnung und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages der Kammerangehörigen zukünftig nicht mehr postalisch zu versenden. Diese werden den Mitgliedern zum Download im Kammer-Portal zur Verfügung gestellt, und zwar unter https://portal.zaek-nr.de | Meine ZÄK | Nachrichten | Posteingang | Neue Mitteilung zu Ihrem Beitrag | Dokument: „Mitteilung Mitgliedsbtr.“.

 

Tätigkeitsbezug

Die Beitragsordnung definiert, dass Kammerangehörige ihren zahnärztlichen Beruf im Sinne der Beitragsordnung ausüben, wenn sie ihre zahnärztlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in ihre berufliche Tätigkeit einbringen. Als Berufsausübung gelten auch Zeiten, in denen Kammerangehörige an der tatsächlichen Arbeitsverrichtung verhindert sind, aber ein Anspruch auf eine Lohn-/Entgeltfortzahlung oder Entsprechendes besteht. Davon abzugrenzen sind Zeiten der Arbeitsverhinderung, in denen ausschließlich Lohn-/Entgeltersatzleistungen oder Entsprechendes bezogen werden; in diesen Zeiten besteht keine Beitragspflicht.

Wenn Mitglieder mehrere Tätigkeiten ausüben, dann erfolgt die Beitragsveranlagung nach der Tätigkeit mit dem höchsten Beitrag. Sofern eine andere Tätigkeit nachweislich den beruflichen Schwerpunkt bildet, dann ist diese Tätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich.

 

Beitragsermäßigung  und  -stundung auf Antrag möglich

§ 3 der Beitragsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein besagt: „Über Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Beiträgen aus sozialen Gründen bzw. Härtefällen entscheidet der Vorstand auf Antrag des Beitragspflichtigen.“

Zur Entscheidung des jeweils im Einzelfall zu prüfenden Antrags halten Sie bitte das folgende Vorgehen ein: Richten Sie einen formlosen schriftlichen Antrag an die Finanzabteilung der Zahnärztekammer Nordrhein, Hammfelddamm 11, 41460 Neuss.

Einen Online-Antrag finden Sie im Portal der Zahnärztekammer Nordrhein  (Einwahl mit ZÄK NR ID-App oder Signaturkarte)  -> Formulare | für Kammermitglieder | Antrag auf Beitragsreduktion.

Damit Ihr Antrag bearbeitet werden kann, müssen Sie zusätzlich je nach Ausgangssituation geeignete Nachweise wie einen Einkommensteuerbescheid des Vorjahres oder die Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, einen Nachweis über den Familienstand, Kinder oder ggf. eine Kopie des Ausweises über eine Schwerbehinderung einreichen. Eine Checkliste der je nach Antragssteller einzureichenden Unterlagen kann auf dieser Seite heruntergeladen werden.

Für Rückfragen steht die Finanzabteilung der Zahnärztekammer Nordrhein unter 02131 / 53119-212 zur Verfügung.

Nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls erhält die Zahnärztin oder der Zahnarzt einen Bescheid über eine eventuelle Beitragsstundung, Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung.

 

Beitragstabelle

Beitragsgruppe Mitglieder Mitgliedsbeitrag

1

  • Niedergelassene Zahnärzte in einer Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum
  • beamtete/angestellte Zahnärzte mit Liquidationsrecht oder vergleichbarem Beteiligungsrecht
  • zahnärztliche Leiter von Medizinischen Versorgungszentren mit Geschäftsführungsbefugnissen

 

Für jede weitere Niederlassung fällt ein weiterer Beitrag in Höhe von 50 % des zuvor festgelegten Beitrages an.

1.584,00 € (Jahresbeitrag)

132,00 € (Monatsbeitrag)

2.1

  • Angestellte Zahnärzte im Sinne des § 32 b ZV-Z / § 95 SGB V
  • angestellte Zahnärzte in Privatpraxen
  • sonstige angestellte Zahnärzte, sofern nicht von einer anderen Beitragsgruppe erfasst

924,00 € (Jahresbeitrag)

77,00 € (Monatsbeitrag)

2.2

  • Beamtete/angestellte Zahnärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst oder im Medizinischen Dienst, sofern nicht von einer anderen Beitragsgruppe erfasst
  • gutachterlich tätige Zahnärzte

636,00 € (Jahresbeitrag)

53,00 € (Monatsbeitrag)

2.3

  • Beamtete/angestellte Zahnärzte, die an wissenschaftlichen Hochschulen oder Berufsschulen nur in theoretischen Fächern lehren oder reine Grundlagenforschung betreiben
  • beamtete/angestellte Zahnärzte, die allein administrativ und organisatorisch tätig sind

564,00 € (Jahresbeitrag)

47,00 € (Monatsbeitrag)

2.4

  • Assistenzzahnärzte (Vorbereitungsassistenten, Weiterbildungsassistenten, Entlastungsassistenten),
  • Zahnärzte, die vertretungsweise tätig sind

492,00 € (Jahresbeitrag)

41,00 € (Monatsbeitrag)

3

  • Zahnärzte ohne Berufsausübung

120,00 € (Jahresbeitrag)

10,00 € (Monatsbeitrag)