Vor Abschluss des Ausbildungsvertrages mit einer Interessentin für diesen Beruf ist folgendes zu beachten:
Es sollte der
- Abschluss der Hauptschule oder
- ein gleichwertiger Abschluss einer allgemeinbildenden Schule
nachgewiesen werden können.
Dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge ist das entsprechende Abschluss- oder Abgangszeugnis beizufügen.
Minderjährige, die zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz) vorlegen. Das für diese Untersuchung zu verwendende Formular ist beim Einwohnermeldeamt oder der Stadtverwaltung erhältlich.
Auszubildende, die nicht EG-Staaten angehören, benötigen vor Aufnahme der Ausbildung einen gültigen Aufenthaltstitel, der zu der Aufnahme einer dreijährigen Ausbildung berechtigt und eine Arbeitserlaubnis für mindestens 3 Jahre. Dies gilt nicht für Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und zeitlich wie räumlich uneingeschränkt gilt) sind.
Die von der ZÄK NR anzufordernden Ausbildungsverträge sind dreifach auszufertigen und nach Unterzeichnung der Vertragspartner zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge einzureichen.
Die bisherigen Vergütungsempfehlungen wurden durch Vorstandsbeschluss der Zahnärztekammer Nordrhein vom November 2017 wie folgt geändert und betragen mit Wirkung vom 1. Januar 2018:
- im 1. Ausbildungsjahr = 750 Euro – bisher 615 Euro
- im 2. Ausbildungsjahr = 850 Euro – bisher 750 Euro
- im 3. Ausbildungsjahr = 950 Euro – bisher 890 Euro
Zur ordnungsgemäßen Ausfertigung der Ausbildungsverträge machen wir darauf aufmerksam, dass zu § 6 Ziffer 1 (Tägliche Ausbildungszeit) die tägliche Ausbildungszeit von Ihnen einzusetzen ist, wobei diese auch bei volljährigen Auszubildenden 8 Stunden nicht überschreiten darf.
Die Dauer des Urlaubs pro Kalenderjahr richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Für volljährige Auszubildende ist in jedem Fall der gesetzliche Mindesturlaub von derzeit 24 Werktagen zu gewähren. Bei minderjährigen Auszubildenden ist gemäß § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz die Dauer wie nachstehend vorgegeben:
Der Anspruch auf Erholungsurlaub für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres
- noch nicht 16 Jahre alt sind, beträgt mindestens 30 Werktage
- noch nicht 17 Jahre alt sind, beträgt mindestens 27 Werktage
- noch nicht 18 Jahre alt sind, beträgt mindestens 25 Werktage.
Als Werktag gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Insoweit können Sie den Urlaub auch als tatsächliche Arbeitstage einsetzen, z. B. 24 Werktage entsprechen 20 Arbeitstagen oder 30 Werktage entsprechen 25 Arbeitstagen. Diese Berechnung geht von fünf Arbeitstagen pro Woche aus.
Bitte nehmen Sie die Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule selbst vor.