Ausbildungsprämie
Die Bundesregierung hat nun auch einen Schutzschirm für Auszubildende gespannt, der dafür sorgt, dass Schulabsolventen ihre Ausbildung beginnen und Auszubildende ihre laufende Ausbildung ordentlich beenden können.
Dazu zählt eine Ausbildungsprämie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Voraussetzung ist unter anderem ein Ausbildungsbeginn zwischen dem 01. August 2020 und 15. Februar 2021. Die Fördermittel sind begrenzt und richten sich nach dem Eingang des Antrags. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Auszahlung erst nach der erfolgreich absolvierten Probezeit erfolgen wird.
Details zum Förderprogramm, weitere Voraussetzungen für die Förderung sowie die notwendigen Anträge als PDF finden Sie auf der Hauptseite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern. Der Antrag muss bei der für Sie örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden!
Zusätzlich zum Antrag müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (hier ZÄK Nordrhein) über das Ausbildungsverhältnis einreichen. Die Bescheinigung finden Sie auf der oben genannten Seite oder unter dem folgenden Direktlink: https://www.arbeitsagentur.de/datei/bescheinigung-ausbildungspraemie-und-ausbildungspraemie-plus_ba146593.pdf
Eine Bearbeitung der Bescheinigung seitens der ZÄK Nordrhein kann nur erfolgen, wenn die folgenden Informationen vollständig eingetragen wurden:
- Name und Vorname des Antragstellers und die Praxisanschrift
- sofern bekannt: die entsprechende zahnärztliche Mitgliedsnummer (nicht die KZV-Abrechnungsnummer)
- Name und Vorname der/des Auszubildenden
- die vereinbarte Ausbildungsvergütung sowie die Anzahl der Ausbildungsverträge in den Jahren 2017-2019, bei denen die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wurde.
Die vorausgefüllte Bescheinigung muss dann an die ZÄK Nordrhein gesendet werden:
- per Fax an 0211-44704403 oder
- per Mail an wittke@zaek-nr.de oder
- per Post an das Ressort Ausbildung ZFA, Emanuel-Leutze-Straße 8, 40547 Düsseldorf
Die ZÄK Nordrhein ist bemüht, die Bescheinigungen möglichst schnell wieder zurückzuschicken.
Weitere finanzielle Hilfen
Wenn Ihre Praxis aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit anzeigt, aber einen Arbeitsausfall bei den Auszubildenden vermeidet, können Sie einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten. Bildet Ihre Praxis Auszubildende aus einem Betrieb weiter aus, der infolge der Corona-Krise insolvent ist, können Sie eine Übernahmeprämie für sogenannte Insolvenzlehrlinge beantragen.
Näheres zu den Voraussetzungen und Details zu den weiteren finanziellen Hilfen erhalten Sie auf der entsprechenden Webseite der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.
Informationen zur Beschäftigung der Auszubildenden in der Praxis während des Ausfalls von Präsenzunterricht an den Berufskollegs in NRW
Durch die aktuelle Situation bedingter Ausfall von Präsenzunterricht an Berufsschulen ist weder als Freizeit für die Auszubildenden zu verstehen, noch bedeutet dies für die Ausbildungsbetriebe den uneingeschränkten Einsatz der Auszubildenden:
- Sofern von den Klassenlehrern oder Fachlehrern ein Online-Unterricht eingerichtet wurde, ist dieser im Sinne der dualen Ausbildung zu absolvieren. Der/die Auszubildende ist für diese Zeit entsprechend dem Unterricht am Berufskolleg freizustellen.
- Sind nach Aussage der/des Auszubildenden umfangreiche Aufgaben von den Fach-/Klassenlehrern aufgegeben worden, die zu bestimmten Zeiten via Chat o.ä. abgegeben werden müssen, ist auch dies mit dem Unterricht am Berufskolleg vergleichbar. Zur Kontrolle und Bestätigung sollten die Azubis den Fach- oder Klassenlehrer bitten, dies dem Ausbilder via Mail zu erläutern und idealerweise auch mitzuteilen, wie zeitaufwändig diese Aufgaben sein werden. Der/dem Auszubildenden ist für die Bewältigung dieser Aufgaben ein entsprechendes Zeitkontingent einzuräumen, sei es in den Praxisräumen, sei es zu Hause.
- Sofern mangels ausreichender digitaler Möglichkeiten an den jeweiligen Berufskollegs dies nicht umsetzbar ist, können die Auszubildenden (wie auch in der unterrichtsfreien Zeit) in der Praxis beschäftigt werden. Gleiches gilt auch für nur „vage“ Angaben zum Erarbeiten von Unterrichtsstoff (z.B. lernt die nächsten Seiten im Buch), dies ist wie Hausaufgaben zu werten, kann und muss somit nach dem regulären Praxisdienst (Feierabend oder Wochenende) erfolgen.
Wir weisen eindringlich darauf hin, dass die Ausbildung zur/zum ZFA auch in einer Situation ohne Regelbeschulung als duale Ausbildung erfolgen muss!
Sofern Auszubildende zur Zeit nur stundenweise, rollierend oder auf sonstige Weise beschult werden, ist ihnen ausreichend Zeit einzuräumen, um die von Seiten der Berufsschule erteilten Aufgaben/Projekte etc. innerhalb der Arbeitszeit zu leisten. Es ist somit entsprechend für diese Aufgaben freizustellen, vergleichbar mit dem Präsenzunterricht. Die Schulen sind bemüht, die Schülerinnen und Schüler mit umfangreichem Lernstoff auszustatten (nicht vergleichbar mit sogenannten Hausaufgaben), um alle Lernfelder möglichst vollumfänglich vermitteln zu können. Dies ist aber nur mit der Mithilfe der Ausbilder in den Praxen möglich, die hierzu entsprechende Freiräume schaffen.
Bei ergänzenden Fragen können Sie selbstverständlich auch telefonisch Kontakt mit dem Ressort Ausbildung aufnehmen: 0211-44704226.
Hinweis: Am 01.01.2020 ist das neue Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten! Informationen zu den Änderungen finden Sie im Kapitel "Änderungen im Berufsbildungsgesetz ab 01.01.2020".
Zum einen müssen die Inhalte der Ausbildung adäquat vermittelt und von den Auszubildenden auch verstanden werden. Zum anderen muss das tägliche Mitarbeiter im Praxisablauf, das zudem noch von den gesetzlichen Vorgaben wie Jugendarbeitsschutzgesetz, Berufsbildungsgesetz, aber auch Arbeitszeitgesetz und vielfach Mutterschutzgesetz durchzogen wird, für alle Seiten zufriedenstellend bewältigt werden.
Täglich erreichen die Zahnärztekammer Nordrhein Telefonate und E-Mails mit Fragen und Problemen von Auszubildenden, deren Freunden und/oder Familienangehörigen, aber auch von Ausbildern oder Praxismitarbeitern.
Das Ressort Ausbildung ZFA der Zahnärztekammer Nordrhein hat daher die Rubrik "ZFA Ausbildung Tipps" im Rheinischen Zahnärzteblatt (RZB) ins Leben gerufen. In losen Abständen wird auf die von Ausbildern und Auszubildenden am häufigsten vorgetragenen Fragen und Probleme eingegangen. Damit soll langfristig ein kleiner Leitfaden erstellt werden, der Praxisteam und Auszubildenden den Praxisalltag etwas erleichtern und zu einer erfolgreichen Ausbildung beitragen soll.
Bei konkreten Fragen steht das Fachressort auch telefonisch oder per E-Mail gern zur Verfügung.