Aktueller Hinweis zur Übermittlung der Prüfungsanmeldungen
Senden Sie Ihre Unterlagen bitte an:
Zahnärztekammer Nordrhein
Hammfelddamm 11
41460 Neuss
Wichtig: Auch Prüfungsanmeldungen, die noch an unsere alte Adresse (Emanuel-Leutze-Straße, Düsseldorf) gesandt werden, werden durch einen Nachsendeauftrag an unsere neue Adresse in Neuss weitergeleitet. Eine telefonische Nachfrage in der Abteilung für Ausbildung ist daher nicht notwendig.
Neue Ausbildungsordnung ab dem 1. August 2022
Am 1. August tritt 21 Jahre nach der letzten Novellierung eine neue Verordnung über die Berufsausbildung zur beziehungsweise zum Zahnmedizinischen Fachangestellten in Kraft.
Neue Berufsfeldpositionen
Im Rahmen der Novellierung sind auf der einen Seite neue Standardberufsfeldpositionen, wie zum Beispiel Umweltschutz, Digitalisierung und Nachhaltigkeit in die Ausbildungsordnung eingeflossen. Diese Standardberufsfeldpositionen gelten für alle der über 320 nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufe.
Auf der anderen Seite findet eine deutliche Aufwertung der Berufsfelder Patientenbetreuung, Kommunikation, Aufbereitung von Medizinprodukten, bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen sowie Abrechnung zahnärztlicher Leistungen statt.
Neu: gestreckte Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung ist im Rahmen der Novellierung ebenfalls neu geregelt worden. Sie findet nicht wie herkömmlich am Ende der dreijährigen Ausbildungszeit statt, sondern ist auf zwei Teile aufgeteilt. Nach circa 16 Monaten erfolgt Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung. Die ehemals zu diesem Zeitpunkt stattfindende Zwischenprüfung entfällt.
In diesem ersten Teil der Abschlussprüfung werden die Schwerpunkte Hygienemaßnahmen und Aufbereitung von Medizinprodukten, sowie Kommunikation in Hinblick auf das Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten geprüft.
Zum Ende der dreijährigen Ausbildungszeit folgt dann der zweite Teil der gestreckten Abschlussprüfung mit allen weiteren Berufsfeldpositionen.
In den vergangenen zwei Jahren hat die Bundeszahnärztekammer gemeinsam mit den Sozialpartnern und zuständigen Bundesministerien daran gearbeitet, die Ausbildungsordnung zu modernisieren und damit eine zukunftssichere Ausbildung für das Berufsbild ZFA sicherzustellen.
Für die Bundeszahnärztekammer nahm unser Vizepräsident Dr. Thomas Heil an der Verhandlung teil. Die Verordnung wurde am 25. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Weitere Informationen
Hier finden Sie eine detaillierte Umsetzungshilfe des Bundesinstituts für Berufsbildung.
Außerdem organisiert das Bundesinstitut für Berufsbildung eine dreiteilige bundesweiten Online-Informationsreihe. Infos und Materialien der einzelnen Termine finden Sie auf der Webseites des Instituts.
Darüber hinaus haben wir Ihnen daraus das Kapitel zur Entsprechungsliste sowie ein Muster für einen betrieblichen Ausbildungsplan extrahiert.
Weitergehend können Sie sich hier die Ausbildungsordnung in ihrer gültigen Form ansehen. Auch der neue Rahmenlehrplan ist inzwischen online verfügbar.
Ausbildungsprämie
Die Bundesregierung hat nun auch einen Schutzschirm für Auszubildende gespannt, der dafür sorgt, dass Schulabsolventen ihre Ausbildung beginnen und Auszubildende ihre laufende Ausbildung ordentlich beenden können.
Dazu zählt eine Ausbildungsprämie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Voraussetzung ist unter anderem ein Ausbildungsbeginn zwischen dem 01. August 2020 und 15. Februar 2021. Die Fördermittel sind begrenzt und richten sich nach dem Eingang des Antrags. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Auszahlung erst nach der erfolgreich absolvierten Probezeit erfolgen wird.
Details zum Förderprogramm, weitere Voraussetzungen für die Förderung sowie die notwendigen Anträge als PDF finden Sie auf der Hauptseite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern. Der Antrag muss bei der für Sie örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden!
Zusätzlich zum Antrag müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (hier ZÄK Nordrhein) über das Ausbildungsverhältnis einreichen. Die Bescheinigung finden Sie auf der oben genannten Seite oder unter dem folgenden Direktlink: https://www.arbeitsagentur.de/datei/bescheinigung-ausbildungspraemie-und-ausbildungspraemie-plus_ba146593.pdf
Eine Bearbeitung der Bescheinigung seitens der ZÄK Nordrhein kann nur erfolgen, wenn die folgenden Informationen vollständig eingetragen wurden:
- Name und Vorname des Antragstellers und die Praxisanschrift
- sofern bekannt: die entsprechende zahnärztliche Mitgliedsnummer (nicht die KZV-Abrechnungsnummer)
- Name und Vorname der/des Auszubildenden
- die vereinbarte Ausbildungsvergütung sowie die Anzahl der Ausbildungsverträge in den Jahren 2017-2019, bei denen die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wurde.
Die vorausgefüllte Bescheinigung muss dann an die ZÄK Nordrhein gesendet werden:
- per Fax an 0211-44704403 oder
- per Mail an wittke@zaek-nr.de oder
- per Post an das Ressort Ausbildung ZFA, Hammfelddamm 11, 41460 Neuss
Die ZÄK Nordrhein ist bemüht, die Bescheinigungen möglichst schnell wieder zurückzuschicken.
Weitere finanzielle Hilfen
Wenn Ihre Praxis aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit anzeigt, aber einen Arbeitsausfall bei den Auszubildenden vermeidet, können Sie einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten. Bildet Ihre Praxis Auszubildende aus einem Betrieb weiter aus, der infolge der Corona-Krise insolvent ist, können Sie eine Übernahmeprämie für sogenannte Insolvenzlehrlinge beantragen.
Näheres zu den Voraussetzungen und Details zu den weiteren finanziellen Hilfen erhalten Sie auf der entsprechenden Webseite der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.
Informationen zur Beschäftigung der Auszubildenden in der Praxis während des Ausfalls von Präsenzunterricht an den Berufskollegs in NRW
Durch die aktuelle Situation bedingter Ausfall von Präsenzunterricht an Berufsschulen ist weder als Freizeit für die Auszubildenden zu verstehen, noch bedeutet dies für die Ausbildungsbetriebe den uneingeschränkten Einsatz der Auszubildenden:
- Sofern von den Klassenlehrern oder Fachlehrern ein Online-Unterricht eingerichtet wurde, ist dieser im Sinne der dualen Ausbildung zu absolvieren. Der/die Auszubildende ist für diese Zeit entsprechend dem Unterricht am Berufskolleg freizustellen.
- Sind nach Aussage der/des Auszubildenden umfangreiche Aufgaben von den Fach-/Klassenlehrern aufgegeben worden, die zu bestimmten Zeiten via Chat o.ä. abgegeben werden müssen, ist auch dies mit dem Unterricht am Berufskolleg vergleichbar. Zur Kontrolle und Bestätigung sollten die Azubis den Fach- oder Klassenlehrer bitten, dies dem Ausbilder via Mail zu erläutern und idealerweise auch mitzuteilen, wie zeitaufwändig diese Aufgaben sein werden. Der/dem Auszubildenden ist für die Bewältigung dieser Aufgaben ein entsprechendes Zeitkontingent einzuräumen, sei es in den Praxisräumen, sei es zu Hause.
- Sofern mangels ausreichender digitaler Möglichkeiten an den jeweiligen Berufskollegs dies nicht umsetzbar ist, können die Auszubildenden (wie auch in der unterrichtsfreien Zeit) in der Praxis beschäftigt werden. Gleiches gilt auch für nur „vage“ Angaben zum Erarbeiten von Unterrichtsstoff (z.B. lernt die nächsten Seiten im Buch), dies ist wie Hausaufgaben zu werten, kann und muss somit nach dem regulären Praxisdienst (Feierabend oder Wochenende) erfolgen.
Wir weisen eindringlich darauf hin, dass die Ausbildung zur/zum ZFA auch in einer Situation ohne Regelbeschulung als duale Ausbildung erfolgen muss!
Sofern Auszubildende zur Zeit nur stundenweise, rollierend oder auf sonstige Weise beschult werden, ist ihnen ausreichend Zeit einzuräumen, um die von Seiten der Berufsschule erteilten Aufgaben/Projekte etc. innerhalb der Arbeitszeit zu leisten. Es ist somit entsprechend für diese Aufgaben freizustellen, vergleichbar mit dem Präsenzunterricht. Die Schulen sind bemüht, die Schülerinnen und Schüler mit umfangreichem Lernstoff auszustatten (nicht vergleichbar mit sogenannten Hausaufgaben), um alle Lernfelder möglichst vollumfänglich vermitteln zu können. Dies ist aber nur mit der Mithilfe der Ausbilder in den Praxen möglich, die hierzu entsprechende Freiräume schaffen.
Bei ergänzenden Fragen können Sie selbstverständlich auch telefonisch Kontakt mit dem Ressort Ausbildung aufnehmen: 0211-44704226.
Hinweis: Am 01.01.2020 ist das neue Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten! Informationen zu den Änderungen finden Sie im Kapitel "Änderungen im Berufsbildungsgesetz ab 01.01.2020".
Sie sind erste Ansprechpartner für Patienten, Krankenkassen, Labore etc., organisieren Praxisabläufe, wirken bei Maßnahmen des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung mit, dokumentieren Behandlungsabläufe, erfassen erbrachte Leistungen für die Abrechnung, kontrollieren die Zahlungseingänge und führen Schriftwechsel durch.
Arbeitsmöglichkeiten nach abgeschlossener Ausbildung
Zahnmedizinische Fachangestellte arbeiten in Zahnarztpraxen, kieferorthopädischen, oral- und kieferchirurgischen Praxen sowie Kliniken, im öffentlichen Gesundheitswesen, in Dentallaboren, Krankenkassen und Abrechnungszentren.
Durch die Vielseitigkeit der Ausbildung können Zahnmedizinische Fachangestellte im Behandlungs- und im Verwaltungsbereich tätig werden. Oftmals erfolgt eine spezielle Ausrichtung, die sich unter anderem an den Erfordernissen und Gegebenheiten in den jeweiligen Praxen orientiert.
Dauer und Voraussetzungen
Die Ausbildung dauert in der Regel 3 Jahre (Verkürzung ist im Einzelfall möglich) und findet als duale Ausbildung sowohl in der zahnärztlichen Praxis oder Klinik als auch an einem ortsnahen Berufskolleg statt. Rechtlich ist kein bestimmter Schulabschluss als Einstellungsvoraussetzung vorgeschrieben. Die Praxen stellen überwiegend Auszubildende mit mittlerem Bildungsabschluss ein.
Über das Stellenportal Dentoffert der Zahnärztekammer Nordrhein können Interessierte nach einem Ausbildungsplatz im Bereich Nordrhein suchen oder auch ein eigenes Stellengesuch aufgeben.
Aufstiegschancen
Für Zahnmedizinische Fachangestellte gibt es verschiedene Möglichkeiten der Weiterbildung, z. B. zum/zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten/in (ZMP) oder zum/zur Assistenten/in für Zahnärztliches Praxismanagement (AZP).
Zahnmedizinische Fachangestellte mit einer Hochschulzugangsberechtigung können studieren und z.B. einen Hochschulabschluss im Bereich Zahnmedizin erwerben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ohne Hochschulzugangsberechtigung ein Studium möglich.