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FAQ: Modelle zum Infektionsschutz

Stand: 23. März 2023

Teilnehmende Praxen werden durch Mitarbeiter/-innen der Zahnärztekammer Nordrhein begangen.

Ja, bei anlassbezogenen Begehungen (z.B. einer Anzeige durch Dritte) werden Sie weiterhin durch das Gesundheitsamt begangen.

Wenn Ihre Praxis zur Überprüfung des Evaluationsbogens ausgewählt wurde, werden Sie durch die Zahnärztekammer Nordrhein angeschrieben und gebeten, den ausgefüllten Bogen zurückzusenden.

Ja, das Modell ist ein Solidaritätsmodell, es müssen sich alle Partner einvernehmlich anmelden. Jeder Praxisinhaber ist in seiner Einrichtung für die Umsetzung des IfSG verantwortlich. Nur die Teilnahme am Modell durch alle Praxispartner erzielt den gewünschten Erfolg des vollumfänglichen, eigenverantwortlichen Umsetzens der Anforderungen. Z.B. ist eine Betreuung eines Praxispartners durch die Zahnärztekammer Nordrhein und die Überwachung des anderen Praxisinhabers durch das Gesundheitsamt nicht dienlich und somit nicht gewollt.

Ja, alle Partner sollten im Idealfall am IfSG-Direkt-Kurs teilnehmen, damit eine Umsetzung in der Praxis möglichst leicht erfolgen kann.

Am IfSG-Direkt-Kurs müssen in diesem Fall pro angemeldetem Teilnehmer am Modell mindestens zwei Mitarbeiter teilnehmen. Maximal können bis zu drei Mitarbeiter teilnehmen.

Folgekosten können entstehen, wenn durch Änderungen der Vorgaben eine erneute Kursreihe erforderlich wird.

Nein, dies geht im Moment leider noch nicht. Das Modell ist eine Pilot-Kooperation der Zahnärztekammer Nordrhein mit einzelnen Gesundheitsämtern. Aus diesem Grund können zurzeit leider nur Praxen aus den genannten Gebieten teilnehmen. Sobald weitere Kooperationen mit anderen Gesundheitsämtern im Kammerbereich existieren, werden wir darüber informieren.

Ja, zusätzlich muss jedoch mindestens ein/-e ausgebildete/-r ZFA die Zahnärztin oder den Zahnarzt begleiten. Die Teilnahme einer/-s ausgebildeten ZFA am IfSG-Direkt-Kurs ist verpflichtend.