Stand: 28. November 2024
Ja, die Begehungen nach Arbeits- bzw. Strahlenschutz (Dezernat 55 der Bezirksregierungen) haben andere Rechtsgrundlagen (Arbeitssicherheitsgesetz und Strahlenschutzgesetz) und damit auch andere Schwerpunkte. Dies gilt auch für die Begehungen nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG). Es kommt aber immer zu inhaltlichen Überschneidungen.
Grundsätzlich ist zwischen anlassbezogenen und anlassunabhängigen (Routine-)Begehungen zu unterscheiden.
Anlassbezogene Begehungen (egal ob nach IfSG, MPDG oder StrlSchG bzw. ASiG) erfolgen immer kurzfristig bzw. ohne Ankündigung. Anlassunabhängige Begehungen nach MPDG (durch die Zahnärztekammer) mit einem Vorlauf von 8 – 10 Wochen, nach IfSG (Gesundheitsämter) ca. 4 – 6 Wochen und nach StrlSchG/ASiG (Dezernat 55 der Bezirksregierungen) ebenfalls ca. 4 – 6 Wochen.