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FAQ: § 10 Abs. 3 GOZ

Stand: 19. März 2026

FAQs zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Diese FAQs beantworten zentrale Fragen zur Gebührenvereinbarung, zu Steigerungsfaktoren und zur Rechnungslegung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie zeigen, wann Vereinbarungen nötig sind, wie Steigerungssätze angewendet werden und welche Angaben in der Rechnung erforderlich sind – für mehr Transparenz und Sicherheit bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen.

§ 10 Abs.3 der GOZ regelt zunächst im ersten Satz, wann eine Begründung in der Rechnung angegeben werden muss und dass diese Begründung auf die einzelne Leistung bezogen, dem Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar in schriftlicher Form zu erfolgen hat.

Im zweiten Satz wird festgehalten, dass der Zahnarzt die von ihm angegebene Begründung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen näher erläutern muss.

Im dritten Satz wird festgehalten, dass in dem Fall, in dem vor Behandlungsbeginn eine abweichende Vereinbarung (Gebührenvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ) getroffen worden ist, eine nähere Erläuterung abgegeben werden muss, wenn auch ohne diese Vereinbarung ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes gerechtfertigt gewesen wäre.

Darüber hinaus wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen auf Teilbereiche der zuvor unter § 10 Abs. 2 angeführten Angaben verzichtet werden kann, und dass bei Leistungen, die auf Verlangen des Patienten erbracht werden, diese entsprechend mit dem Zusatz § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 zu kennzeichnen sind.

Es ist nicht möglich, eine Vorratsvereinbarung als Pauschalvereinbarung zu treffen. Das bedeutet konkret, dass eine Gebührenvereinbarung nur für den konkreten Einzelfall für einen bestimmten Patienten zu treffen ist. Dabei ist es möglich, mehrere mögliche Gebührennummern, die bei der geplanten Behandlung zum Ansatz kommen können, mit dem Patienten zu vereinbaren.